Urteil
6 A 541/04
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG liegt nicht vor, wenn internationale Sicherheitskräfte und örtliche Schutzorgane im überwiegenden Gebietsschutz Schutz gewährleisten können.
• Die Unruhen im März 2004 im Kosovo begründen nicht generell ein Abschiebungsverbot für Angehörige der Bosniaken und Gorani, wenn Lage und Schutzmaßnahmen sich stabilisiert haben.
• Gefahren, die eine Vielzahl von Personen im Zielland betreffen, fallen regelmäßig nicht unter § 60 Abs. 7 AufenthG, es sei denn, es besteht eine extreme Gefahrenlage ohne anderweitigen Schutz.
• Individuelle Gründe für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG sind substanziiert vorzutragen; bloße Angstsituationen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebungshindernis für Bosniaken/Gorani aus Kosovo bei gesichertem Schutz durch KFOR/UNMIK • Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG liegt nicht vor, wenn internationale Sicherheitskräfte und örtliche Schutzorgane im überwiegenden Gebietsschutz Schutz gewährleisten können. • Die Unruhen im März 2004 im Kosovo begründen nicht generell ein Abschiebungsverbot für Angehörige der Bosniaken und Gorani, wenn Lage und Schutzmaßnahmen sich stabilisiert haben. • Gefahren, die eine Vielzahl von Personen im Zielland betreffen, fallen regelmäßig nicht unter § 60 Abs. 7 AufenthG, es sei denn, es besteht eine extreme Gefahrenlage ohne anderweitigen Schutz. • Individuelle Gründe für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG sind substanziiert vorzutragen; bloße Angstsituationen genügen nicht. Der Kläger ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger aus Prizren (Kosovo) und lebt seit 1997 in Deutschland mit wiederholt verlängerter Duldung; er stellte am 18.11.2004 Asylantrag und beantragte später Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 AufenthG. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte am 07.12.2004 den Asylantrag ab und forderte zur Ausreise auf; der Kläger erhob Klage, nahm aber den Antrag auf Asylberechtigung zurück. Er gab an, als Bosniak Angst vor Verfolgung und vor Polizei im Kosovo zu haben; konkrete Verfolgung habe er nicht erlebt. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob internationale und lokale Sicherheitsorgane im Kosovo Schutz gewähren und ob die Unruhen im März 2004 eine fortbestehende Gefährdung begründen. Das Gericht berücksichtigte Berichte von UNMIK, KFOR und UNHCR sowie die Verstärkung der Sicherheitspräsenz und strafrechtliche Maßnahmen nach den Unruhen. Es stellte fest, dass insbesondere im Herkunftsort des Klägers Schutzmaßnahmen greifen und keine individuelle Gefährdung substantiiert vorgetragen wurde. • Anwendbare Normen: § 60 Abs. 1 und Abs. 2–7 AufenthG sowie richtlinienkonforme Auslegung nach Richtlinie 2004/83/EG. • § 60 Abs. 1 AufenthG schützt vor Abschiebung in Staaten, in denen Verfolgung wegen bestimmter Merkmale droht; relevante Verfolgung kann auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern staatliche oder internationale Akteure keinen effektiven Schutz bieten. • Die Beurteilung, ob Schutz gewährt wird, richtet sich danach, ob die in § 60 Abs. 1 Satz 4a und b genannten Akteure objektiv in der Lage und willens sind, Schutz zu bieten; hierfür reichen geeignete Maßnahmen wie wirksame Rechtsverfolgung und Zugang zum Schutz. • Vor dem Hintergrund der Berichte und der verstärkten Präsenz von KFOR/UNMIK sowie strafrechtlicher Verfolgung nach den Unruhen vom März 2004 ist die Erkenntnislage so, dass KFOR, UNMIK und örtliche Sicherheitsorgane im überwiegenden Gebiet den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz gewähren können und wollen. • Für den Herkunftsort des Klägers (Teil von Prizren, überwiegend von Angehörigen seiner Minderheit bewohnt) besteht keine Erkenntnis für ein faktisches Versagen des Schutzes; Berichte des UNHCR bestätigen keine fortdauernden ernsthaften Übergriffe gegen Bosniaken und Gorani. • Gefahren, die eine Vielzahl von Personen betreffen, fallen regelmäßig nicht unter § 60 Abs. 7 AufenthG; ein Abschiebungsschutz aus diesem Grund kommt nur bei extremer Gefährdung und fehlendem anderweitigen Schutz in Betracht, was hier nicht gegeben ist. • Individuelle Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG sind nicht dargelegt; der Kläger hat keine substanziierten persönlichen Verfolgungsgründe vorgetragen. Die Klage ist überwiegend abgewiesen; das Gericht stellt fest, dass kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt und auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2–7 oder Schutz nach § 60 Abs. 7 besteht. Die Berichte und die Verstärkung von KFOR/UNMIK sowie strafrechtliche Maßnahmen nach den Unruhen zeigen, dass im überwiegenden Gebiet des Kosovo, insbesondere am Herkunftsort des Klägers, hinreichender Schutz gewährleistet ist. Da der Kläger keine konkreten, individuellen Verfolgungsgründe substanziiert vorgetragen hat, kann ihm kein Schutzstatus oder Abschiebungsschutz zuerkannt werden. Die Entscheidung des Bundesamtes vom 07.12.2004 bleibt damit in den angefochtenen Teilen rechtmäßig; die Kostenentscheidung folgt der VwGO und dem AsylVfG.