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Urteil

6 A 541/04

Verwaltungsgericht Braunschweig, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo (B. /Prizren). Er reiste im Jahre 1997 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und hielt sich seitdem weiterhin hier auf. Für die Dauer seines Aufenthalts wurde ihm von der zuständigen Ausländerbehörde eine Duldung erteilt, deren Geltungsdauer in der Folgezeit wiederholt verlängert wurde. Er war bereits schon einmal im November 1993 in das Bundesgebiet eingereist und im Jahre 1996 wieder in seine Heimat zurückgekehrt. Ein weiteres Mal war er nach seinen eigenen Angaben im Jahre 1997 mit einem Visum vorübergehend in Deutschland, bevor er noch im selben Jahr illegal erneut in das Bundesgebiet gekommen war. 2 Am 18. November 2004 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trug der Kläger vor: 3 Nachdem er im Jahre 1997 illegal mit einem Reisebus nach Deutschland eingereist sei, habe er von der Ausländerbehörde eine Duldung erhalten. Im Kosovo sei er für die Dauer von acht Jahren zur Grundschule gegangen und habe danach drei Jahre eine Hotelfachschule für die Ausbildung zum Kellner besucht. Anschließend habe er für kurze Zeit als Kellner und dann im Baugewerbe gearbeitet. In Deutschland sei er ebenfalls auf dem Bau tätig und stehe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Seinen Militärdienst habe er von Dezember 1987 bis Dezember 1988 geleistet. Den Asylantrag habe er gestellt, weil die Ausländerbehörde ihn aufgefordert habe, in das Kosovo zurückzugehen. Als Bosniak gehöre er dort einer Minderheit an. Es gebe im Kosovo noch keine richtigen Gesetze. Auch habe er allgemein Angst vor der Polizei und der dortigen Bevölkerung. Passiert sei ihm dort noch nichts. Seine Familie bleibe zu Hause und wage es nicht, in der Stadt serbo-kroatisch zu sprechen. 4 Mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. ebenfalls nicht gegeben seien und ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG a.F. nicht vorliege. Außerdem forderte die Behörde den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Unanfechtbarkeit der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes auf und drohte für den Fall, dass dieser Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen werde, die Abschiebung nach Serbien und Montenegro an. 5 Gegen den am 10. Dezember 2004 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 20. Dezember 2004 Klage erhoben. 6 Soweit die Klage zunächst auch auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war (Nr. 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Dezember 2004), hat der Kläger die Klage mit Erklärung vom 8. Februar 2005 wieder zurückgenommen. 7 Der Kläger beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2005 (A 10 K 13581/04), 8 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, 9 hilfsweise, 10 des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, sowie den Bescheid des Bundesamtes vom 7. Dezember 2004 hinsichtlich der Nrn. 2 bis 4 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand des Verfahrens. Entscheidungsgründe 14 Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2005 zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). 15 Im Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung durch die Beklagte, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes oder -hindernisses nach § 60 AufenthG vorliegen. Diese Vorschrift, die die im wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG a.F. abgelöst hat (Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 / BGBl I S. 1950), ist hier seit dem 1. Januar 2005 anzuwenden (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 Zuwanderungsgesetz). 16 Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegt, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung in diesem Sinn kann ausgehen vom Staat sowie von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen. Darüber hinaus kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in § 60 Abs. 1 Satz 4a und b AufenthG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländischer Fluchtalternative. 17 Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das Gericht folgt im Ergebnis nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart in dem Beschluss vom 31. Januar 2005 (A 10 K 13481/04). Auch wenn der in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG erweiterte Flüchtlingsschutz nicht mehr die Prüfung umfasst, ob eine politische Verfolgung durch Dritte dem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation zurechenbar ist, sondern nur noch darauf abzustellen ist, ob die unter § 60 Abs. 1 Satz 4a und b AufenthG genannten Akteure objektiven Schutz gewähren können, lässt sich nicht feststellen, dass die im Kosovo eingesetzten Sicherheitskräfte und Organisationen wie KFOR und UNMIK nicht willens oder nicht in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dies gilt jedenfalls für den ganz überwiegenden Gebietsbereich des Kosovo und insbesondere auch für den Herkunftsort des Klägers (der Ortsteil C. der Stadt Prizren), der fast vollständig von Volkszugehörigen der Minderheit, der der Kläger angehört, bewohnt wird. Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die KFOR-Truppen, die UNMIK und die sonstigen Sicherheitsorgane im Kosovo den dort lebenden Bevölkerungsgruppen und damit auch den Bosniaken und Gorani mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewähren und dazu auch prinzipiell in der Lage sind (vgl. hierzu: VG Braunschweig, Urt. vom 13.07.2004 - 6 A 553/02 -; Niedersächsisches OVG, Beschl. vom 24.05.2004 - 8 LA 120/04 - m.w.N.). Aus der Sicht der Kammer lässt die diesbezügliche Erkenntnislage jedenfalls eine Schlussfolgerung, nach der die genannten Organisationen erwiesenermaßen nicht willens oder nicht in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, nicht zu. Nach der bei der Anwendung des § 60 AufenthG zu berücksichtigenden Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt EU 2004 L 304/12 vom 30.09.2004) ist der gebotene Schutz vor Verfolgungshandlungen von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einem wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, generell gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG). 18 Hiervon ist nach der derzeitigen Erkenntnislage auszugehen. Die vom Gericht in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen lassen jedenfalls nach der Auffassung des erkennenden Gerichts eine Schlussfolgerung nicht zu, dass die Angehörigen der ethnischen Minderheiten, insbesondere der Gorani und Bosniaken, im Kosovo nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz erhalten können. Insbesondere ist als Folge der Unruhen vom März 2004 nicht anzunehmen, dass die vorwiegend gegen serbische Volkszugehörige, an einigen Orten auch gegen Angehörige anderer ethnischer Minderheiten gerichteten Übergriffe (vgl. hierzu: Bundesamt, Schwere Unruhen im Kosovo, Kurzbericht vom 5. April 2004, Bericht über die aktuelle Situation im Kosovo vom 26. April 2004, Bericht vom Mai 2004 über Serbien und Montenegro/Kosovo; Schweizer Flüchtlingshilfe, update vom 24. Mai 2004 zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004; UNHCR, Bericht vom 30. März 2004; v. Holtey, Reisebericht vom 01.04.2004; Spiegel-online, Berichte vom 17., 18. und 19. März 2004) die Sicherheitslage im Kosovo derart beeinträchtigt hat, dass die Sicherheitskräfte nicht mehr in der Lage wären, erneuten Übergriffen nachhaltig zu begegnen und ein Mindestmaß an Sicherheit zu gewährleisten. Die Situation im Kosovo hat sich inzwischen wieder beruhigt und ist so weit unter Kontrolle, dass es seit den Unruhen zu keinen weiteren nennenswerten Zwischenfällen mehr gekommen ist. Die Nato hat eine Verstärkung der Truppenpräsenz um mehrere tausend Mann angeordnet und eingeleitet; auch die Präsenz der KFOR-UNMIK-Police wurde seitdem erweitert. Außerdem haben Strafverfolgungsmaßnahmen eingesetzt, in deren Rahmen zahlreiche Personen wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung an den Unruhen festgenommen wurden und die in einigen Fällen bereits zu Verurteilungen geführt haben. Diese Entwicklung hat dazu geführt, dass die UNMIK, nachdem zunächst eine Rückführung der ethnischen Minderheiten in das Kosovo ausgesetzt war (Nds. Ministerium für Inneres und Sport, Erlass vom 31.03.2004, Az.: 45.22-12235/12-38-3), nach Gesprächen vom 10. und 11. Juni 2004 in Berlin einer Wiederaufnahme der Rückführung bestimmter Minderheiten (insbesondere Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh) in das Kosovo zugestimmt hat. Als Ergebnis dieser Gespräche können Angehörige der genannten Minderheiten ebenso wie ethnische Albaner ohne zahlenmäßige Begrenzung zur Rückführung gemeldet werden (Nds. MI für Inneres und Sport, Erlass vom 25.06.2004, Az.: 45.22-12231/3-6-SCG-K). In einem Bericht vom August 2004 hat auch der UNHCR herausgestellt, dass für Angehörige der Minderheit der Bosniaken und Gorani im Kosovo die Sicherheitslage stabil geblieben sei und in Bezug auf diese Bevölkerungsgruppen ernsthafte Übergriffe nicht bekannt geworden seien. In Bezug auf die Angehörigen der Bosniaken und Gorani ist deshalb nicht von einer derartigen Gefährdungslage auszugehen, dass ihnen auch eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden könnte. 19 Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG a.F.) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Gericht verkennt nicht, dass die Situation für bestimmte ethnische Minderheiten im Kosovo schwierig und auch nicht immer ungefährlich ist. Hierbei handelt es sich indessen um Gefahren, die für Angehörige dieser Bevölkerungsgruppen generell bestehen. Solche Gefahren sind wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG regelmäßig nur bei Entscheidungen über einen generellen Abschiebestopp nach § 60a AufenthG zu berücksichtigen mit der Folge, dass in der Regel auch eine konkrete erhebliche Gefahr nicht unter den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fällt, wenn diese Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Zielstaat droht (BVerwG, Urt. vom 12.07.2001, NVwZ 2002, 101 m.w.N.). 20 Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der allgemeinen Gefahrenlage kommt ausnahmsweise allerdings dann in Betracht, wenn ein anderweitiger Schutz nicht besteht, für die Angehörigen der fraglichen Bevölkerungsgruppe eine extreme Gefahrenlage gegeben und aus diesen Gründen der verfassungsrechtlich gebotene Schutz nicht sichergestellt ist. Dies ist gegenwärtig insbesondere für Bosniaken und Gorani aus dem Kosovo nicht der Fall. 21 Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG aus individuellen Gründen nicht vor. Weder wurden solche Gründe substanziiert vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. 22 Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG abzuweisen. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, folgt die Kostenentscheidung aus dem § 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. Die Nebenentscheidungen im Übrigen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE107810500&psml=bsndprod.psml&max=true