Urteil
6 A 149/04
Verwaltungsgericht Braunschweig, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden verpflichtet, an den Kläger 160,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 160,00 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Das klagende Land Niedersachsen begehrt von den Beklagten, dass diese den Kostenbeitrag zahlen, der für die Teilnahme ihrer Tochter an einer Klassenfahrt vorgesehen war. 2 Mit an die Eltern der damaligen Klasse 7d gerichtetem Schreiben vom 15. März 2003 teilte die C. mit, dass beabsichtigt sei, mit den Schülern im Zeitraum vom 8. bis 12. September 2003 eine Klassenfahrt nach Uelzen durchzuführen. Dem Schreiben war der Vordruck einer Einverständniserklärung angefügt, die folgenden Wortlaut hatte: 3 "Mit der Klassenfahrt meines Sohns/meiner Tochter ... , z. Zt. Klasse 7d, vom 8.-12.09.03 nach Uelzen bin ich einverstanden. 4 Die Kosten in Höhe von ca. 160 EUR werde ich übernehmen. ... 5 (Unterschrift)“ 6 Die Beklagte zu 2) unterschrieb die Einverständniserklärung, ergänzte in der Erklärung den Namen ihrer Tochter und reichte das Schriftstück an die Klassenlehrerin zurück. 7 Die Tochter der Beklagten nahm an der Klassenfahrt teil. Weil die Beklagten den Kostenbeitrag nicht rechtzeitig zahlten, wurde dieser von der Klassenlehrerin verauslagt. 8 Trotz mehrfacher Zahlungsaufforderung durch die Schule zahlten die Beklagten nicht. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 forderte die Bezirksregierung Braunschweig die Beklagten nochmals zur Zahlung auf, setzte eine Frist bis zum 30. Januar 2004 und kündigte an, bei nicht fristgerechter Leistung ein Verfahren beim Verwaltungsgericht einzuleiten. 9 Nachdem die Beklagten erneut nicht reagiert hatten, hat der Kläger am 25. Februar 2004 Klage erhoben. Er vertritt unter Verweis auf vorliegende Gerichtsentscheidungen die Auffassung, dass ihm ein Rechtsanspruch auf Zahlung des Kostenbeitrags zustehe. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 160,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2004 zu zahlen. 12 Die Beklagten haben sich nicht geäußert. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig (I) und im Wesentlichen - bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs - begründet (II). 15 I. Für die Klage ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht gegeben, weil mit ihr eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art anhängig gemacht worden ist. Der mit der Klage verfolgte Anspruch leitet sich aus einem Vertrag zwischen den Beteiligten her, der für einen öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt geschlossen worden ist. Die Organisation und Durchführung von Schulfahrten ist Bestandteil der außerunterrichtlichen Tätigkeit der Schule. Schulfahrten sind Schulveranstaltungen und dienen der Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 2 Satz 2 NV, § 2 NSchG sowie Nr. 1.2 des Erlasses des Nds. Kultusministeriums - MK - über Schulfahrten vom 30.06.1997 - SVBI. S. 266 ff. - ). Auch die mit ihnen verbundenen Zahlungspflichten sind somit Bestandteil des sog. Schulverhältnisses, also der rechtlichen Beziehungen zwischen der Schule und ihren Schülern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 11.10.1985, NJW 1986, 1950; VG Hannover, Urt. vom 27.02.2002, Nds. VBl. 2002, 272, 273; VG Berlin, Urt. vom 28.01.2000, NJW 2000, 2040, 2040; Fehnemann, DÖV 1987, 657, 659). 16 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die den Kläger berechtigt, seine Geldforderung durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ohne eine solche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage darf der Kläger wegen des auch im Schulverhältnis geltenden Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes keinen Kostenbescheid erlassen. 17 II. Abgesehen von einem Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs ist die Klage auch begründet. 18 Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Betrages von 160 Euro ergibt sich aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem die Beklagten sich verpflichtet haben, die Kosten für die Teilnahme ihrer Tochter an der Klassenfahrt zu übernehmen. 19 Inhaber des Zahlungsanspruchs ist der Kläger. Die Schulen können gegen die Eltern der Schüler keine eigenen Ansprüche auf Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt begründen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 NSchG). Sie schließen die zur Durchführung der Schulfahrten erforderlichen Verträge, insbesondere die Beförderungs- und Beherbergungsverträge, vielmehr für das Land Niedersachsen (Nr. 6.5 des Erlasses des MK vom 30.06.1997 - SVBl. S. 266 -). Der Kostenübernahmevertrag zwischen dem Kläger und den Beklagten ist diesen mit Aushändigung des von der Schule im Schreiben vom 15. März 2003 vorformulierten und durch die Beklagte zu 2) unterzeichneten Erklärungsvordrucks angeboten worden. Mit der vorbehaltlosen Entgegennahme der Einverständniserklärung durch die insoweit nach Nr. 6.3 des Erlasses des MK vom 30. Juni 1997 vertretungsberechtigte Lehrkraft ist das Angebot angenommen worden und der öffentlich-rechtliche Vertrag zustande gekommen (§ 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. V. m. den §§ 54, 62 Satz 2 VwVfG und den §§ 145, 147 BGB). Ob es sich dabei um einen Vertrag in der Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses (§ 781 BGB) handelt, kann das Gericht offen lassen (dafür VG Hannover, aaO., S. 273). Diese Frage ist für den Inhalt und den Umfang des dem Kläger zustehenden Anspruchs ohne Bedeutung. 20 Dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, in dem die Eltern sich gegenüber dem Land zur Übernahme der Kosten einer Klassenfahrt verpflichten, steht auch die Regelung in § 2 Abs. 3 Nr. 3 Nds. VwVfG nicht entgegen. Danach gelten für die Tätigkeit der Schulen bei der Anwendung des Niedersächsischen Schulgesetzes zwar nur bestimmte Vorschriften des Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetzes, wobei die Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht erwähnt werden. Bei Vereinbarungen über die Durchführung von Klassenfahrten handelt es sich jedoch um organisatorische, der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schulen vorgelagerte Maßnahmen, bei denen eine „Anwendung des NSchG“ im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 Nds. VwVfG nicht stattfindet und für die der Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge daher nicht ausgeschlossen ist (ebenso VG Hannover, aaO., S. 273 und - für die entsprechende Rechtslage im Land Berlin - VG Berlin, aaO., S. 2040). Eine andere Auslegung würde den Wertungen entgegenstehen, die den schulrechtlichen Bestimmungen über Klassenfahrten zu Grunde liegen. Hat der Schüler sich für die grundsätzlich freiwillige Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt entschieden, so handelt es sich um eine für ihn verbindliche Schulveranstaltung, an der er teilnehmen muss (vgl. die §§ 58, 71 Abs. 1 Satz 1 NSchG und Nr. 4.2 des Erlasses des MK vom 30.06.1997, aaO.). Dementsprechend sind die Eltern des Schülers in diesem Fall zur Übernahme der Kosten verpflichtet (§ 71 Abs. 1 Satz 2 NSchG). Diesen Regelungen würde es zuwiderlaufen, wenn verbindliche Abreden mit den Eltern über die Höhe der zu übernehmenden Kosten nicht zulässig wären. Dem steht das Urteil des VG Münster vom 27. Juni 2003 (1 K 3065/02 <juris>), nach dem vertragliche Vereinbarungen der Schule mit den Eltern und ein Kostenübernahmeanspruch ausgeschlossen sind, nicht entgegen. Die Entscheidung hatte vom Landesrecht Nordrhein-Westfalens auszugehen, das in wesentlichen Punkten von den niedersächsischen Regelungen abweicht. 21 Das für öffentlich-rechtliche Verträge geltende Erfordernis der Schriftform (§ 57 VwVfG) ist erfüllt. Zwar ist in der Regel für die Formwirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach den §§ 57, 62 VwVfG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB zu verlangen, dass sowohl die Antrags- als auch die Annahmeerklärung schriftlich auf derselben Urkunde abgegeben werden (Niedersächsisches OVG, Urt. vom 25.07.1997, NJW 1998, 2921; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 57 Rn. 9, jeweils m. w. N.). Eine Ausnahme gilt aber für öffentlich-rechtliche Verträge, in denen sich der Bürger einseitig gegenüber der Verwaltung zu einer Leistung verpflichtet: In diesem Fall genügt es, wenn dem schriftlichen Vertragsangebot eine unmissverständliche schriftliche Annahmeerklärung der Behörde gegenübersteht (BVerwG, Urt. vom 24.08.1994, BVerwGE 96, 326, 332 ff. = NJW 1995, 1104 ff.). So ist es hier. 22 In dem Vertrag mit dem Kläger haben die Beklagten sich einseitig zu einer Leistung - der Übernahme der Kosten - verpflichtet. Aus den Regelungen im Erlass des MK vom 30. Juni 1997 über das Verfahren zur Vorbereitung von Schulfahrten (insbesondere aus Nr. 6.5 des Erlasses) ergibt sich, dass in diesen Fällen eine Gegenleistung der Schule mit den Eltern vertraglich nicht vereinbart wird (ebenso VG Hannover, aaO., S. 273). Durch die Organisation der Fahrt und die Übergabe der vorbereiteten Teilnahmeerklärungen an die Eltern sowie die vorbehaltlose Entgegennahme der unterzeichneten Einverständniserklärungen gibt die Schule zweifelsfrei zu erkennen, dass auch sie die Durchführung der Fahrt als beschlossen und für die Teilnehmer als verbindlich ansieht. Dabei ist davon auszugehen, dass die Durchführung und Ausgestaltung der Fahrt im Übrigen eingehend mit der Klassenelternschaft erörtert worden ist (vgl. Nr. 6.2 des Erlasses des MK vom 30.06.1997, aaO.). Darüber hinaus war der Vordruck der Einverständniserklärung hier einem Informationsschreiben angefügt, dem deutlich zu entnehmen war, dass die Schule die Teilnahmeerklärungen als verbindlich ansehen würde. Außerdem wurden in dem Schreiben weitere schriftliche Informationen über die Fahrt angekündigt. Daher ist es unschädlich, wenn die Schule die Teilnahme nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt hat (ebenso VG Hannover, aaO., S. 274; VG Berlin, aaO., S. 2041; Brockmann in: Seyderhelm/Nagel/Brockmann, NSchG, Stand April 2004, § 71 Erl. 2.3.2). 23 Durch die vertragliche Erklärung der Beklagten zu 2) ist auch ihr Ehemann - der Beklagte zu 1) - wirksam zur Übernahme der Kosten verpflichtet worden. Die Erklärung bezieht sich auf im Rahmen eines Schulbesuchs übliche und angemessene Kosten der Kindererziehung und -ausbildung. Es handelt sich daher um eine Erklärung zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie im Sinne von § 1357 Abs. 1 BGB, mit der Folge, dass die Erklärung des einen Ehegatten gemäß § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB auch den anderen Ehegatten wirksam verpflichtet (VG Hannover, aaO., S. 274; Brockmann, aaO., Erl. 2.3.3). Die Ehegatten haften dem Kläger als Gesamtschuldner (§ 1357 Abs. 1 Satz 2, § 421 BGB; s. a. Wacke in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 1357 Rn. 33). 24 Der Kläger kann jedoch nur einen Teil der geltend gemachten Zinsen verlangen. Er hat einen Anspruch auf Zahlung der Prozesszinsen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. VwVfG, § 62 Satz 2 VwVfG und § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für die darüber hinaus geltend gemachten Verzugszinsen gibt es demgegenüber keine rechtliche Grundlage; insbesondere ist die Regelung in § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht analog anwendbar (BVerwG, Urt. vom 18.05.1994, BVerwGE 96, 45 ff.; VG Hannover, aaO., S. 274; a. A. VG Berlin, aaO., S. 2040). 25 III. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ergibt sich aus der Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 26 Das Urteil war in vollem Umfang und nicht nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Verfahrenskosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO; anders im Ergebnis VG Hannover, aaO., insoweit nicht abgedr. in NdsVBl. 2002, 272 ff.). Das Gericht kann die Erklärung, dass das Urteil vorläufig vollstreckbar ist, nur auf der Grundlage des § 167 Abs. 2 VwGO auf die Entscheidung zu den Verfahrenskosten beschränken. Die Regelung gilt nach ihrem Wortlaut lediglich für Urteile, die auf Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen (§ 42 Abs. 1 VwGO) ergehen. Hier hingegen handelt es sich um eine sog. allgemeine Leistungsklage. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, die Regelung sei auf allgemeine Leistungsklagen gegen einen Hoheitsträger zumindest grundsätzlich analog anwendbar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 167 Rn. 11 m. w. N.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. 27 Die analoge Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO auf allgemeine Leistungsklagen von Hoheitsträgern gegen Privatpersonen kommt nicht in Betracht. Eine Analogie setzt voraus, dass der vorliegende Fall und die vom Gesetzeswortlaut umfassten Fälle in allen nach dem Sinnzusammenhang der Regelung maßgeblichen Hinsichten übereinstimmen. Diese Anforderung ist hier nicht erfüllt. Mit dem in § 167 Abs. 2 VwGO geregelten Vollstreckbarkeitsausschluss wollte der Gesetzgeber der Bedingungsfeindlichkeit hoheitlicher Verwaltungstätigkeit Rechnung tragen: Der Regelung liegt die Überlegung zu Grunde, dass es mit der Eigenart hoheitlicher Verwaltung nicht vereinbar sei, wenn die Verwaltung durch einen Richterspruch, dessen Endgültigkeit noch nicht feststeht, zu einer Handlung angehalten werde (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. III/55 S. 48; Pietzner, aaO., Rn. 129 f.). Die Vorschrift soll also erreichen, dass in die Amtsführung einer Behörde nur mit rechtskräftigen Entscheidungen eingegriffen wird. Solche Auswirkungen sind von vornherein nicht zu befürchten, wenn das Gericht - wie hier - der Klage eines Hoheitsträgers stattgibt, die sich gegen eine Privatperson richtet. 28 Die Entscheidung über die Befugnis zur Abwendung der Vollstreckung beruht auf der Regelung in § 711 ZPO i. V m. § 167 Abs. 1 VwGO. 29 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus der Anwendung des § 13 Abs. 2 und des § 22 Abs. 1 GKG. 30 Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE104430500&psml=bsndprod.psml&max=true