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Urteil

3 A 327/03

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bedarf es neben einer seelischen Störung von mehr als sechs Monaten Dauer auch einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft oder der Wahrscheinlichkeit einer solchen Beeinträchtigung. • Eine Teilleistungsstörung wie Dyskalkulie ist für sich genommen noch keine seelische Störung im Sinne des § 35a Abs.1 SGB VIII; maßgeblich ist das Vorliegen oder die Prognose einer so intensiven sekundären psychischen Beeinträchtigung, dass Partizipation betroffen ist. • Kosten für bereits vor Antragstellung selbst veranlasste Hilfen werden nicht übernommen, wenn dadurch dem Jugendhilfeträger die zeit- und bedarfsgerechte Prüfung und Leistungserbringung verwehrt wird.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Jugendhilfe für Dyskalkulie ohne behinderungsrelevante Beeinträchtigung der Teilhabe • Für Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bedarf es neben einer seelischen Störung von mehr als sechs Monaten Dauer auch einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft oder der Wahrscheinlichkeit einer solchen Beeinträchtigung. • Eine Teilleistungsstörung wie Dyskalkulie ist für sich genommen noch keine seelische Störung im Sinne des § 35a Abs.1 SGB VIII; maßgeblich ist das Vorliegen oder die Prognose einer so intensiven sekundären psychischen Beeinträchtigung, dass Partizipation betroffen ist. • Kosten für bereits vor Antragstellung selbst veranlasste Hilfen werden nicht übernommen, wenn dadurch dem Jugendhilfeträger die zeit- und bedarfsgerechte Prüfung und Leistungserbringung verwehrt wird. Die Klägerin, geboren 1992, beantragte die Übernahme der Kosten einer Dyskalkulietherapie durch den örtlichen Jugendhilfeträger nach § 35a SGB VIII. Schulnoten und Tests zeigten deutliche Schwächen in Mathematik; Lehrkräfte und Gutachter diagnostizierten Hinweise auf Dyskalkulie sowie Prüfungs- und Konzentrationsprobleme. Ärztliche Stellungnahmen sprachen von einem erhöhten Depressions- und Angstpotenzial und warnten vor einer möglichen sekundären psychischen Beeinträchtigung. Die Eltern ließen die Therapie bei der PTE bereits beginnen; der Träger lehnte Kostenübernahme ab mit der Begründung, die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sei nicht beeinträchtigt. Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Familie. Das Gericht prüfte streitgegenständlich, ob wegen der Teilleistungsstörung eine längerfristige seelische Störung droht und ob dadurch die Fähigkeit zur gesellschaftlichen Teilhabe beeinträchtigt ist. • Rechtliche Grundlage ist § 35a Abs.1 SGB VIII: Anspruchsvoraussetzung sind (1) eine seelische Störung von mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate Dauer und (2) eine dadurch bedingte Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft oder deren zu erwartendes Eintreten. • Feststellungen: Es liegen übereinstimmend Befunde für eine Teilleistungsstörung/Dyskalkulie vor; Fachgutachten und Testbefunde zeigen Hinweise auf Angst- und Depressionspotenzial mit Gefahr einer sekundären Neurotisierung. • Rechtsfolgen der Feststellungen: Eine Teilleistungsstörung allein erfüllt nicht den Tatbestand einer seelischen Störung im Sinne des § 35a Abs.1 SGB VIII; nur bei einer intensiven sekundären psychischen Beeinträchtigung, die Partizipation in relevantem Maße einschränkt, besteht Anspruch. • Feststellung der Kammer: Die Lebensumstände der Klägerin (stabile, unterstützende Familie, umfassende soziale Kontakte und keine Schulverweigerung oder Schulphobie) sprechen gegen eine gegenwärtige oder mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Für Stunden, die vor Vorliegen der qualifizierten Schulauskunft erbracht wurden, kommt eine Kostenübernahme nicht in Betracht, weil eine rechtzeitige Antragstellung erforderlich ist, damit der Jugendhilfeträger zeit- und bedarfsgerecht prüfen und leisten kann. • Abwägung und Ergebnis der Prüfung: Die psychischen Auffälligkeiten und das gemessene Depressions- und Angstpotential sind nicht so ausgeprägt und nicht verknüpft mit weiteren ungünstigen Faktoren, dass mit der nötigen Wahrscheinlichkeit eine behindlungsrelevante Beeinträchtigung der Teilhabe zu erwarten wäre. Die Klage ist abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie aus Jugendhilfemitteln. Gründe: Zwar liegen Befunde einer Dyskalkulie und Anzeichen psychischer Belastung vor, eine seelische Störung im Sinne des § 35a Abs.1 SGB VIII besteht oder droht jedoch nicht in einer Intensität, die die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beeinträchtigen wird. Zudem können Kosten für vor Antragstellung selbst veranlasste Leistungen nicht übernommen werden, weil dadurch dem Jugendhilfeträger die ordnungsgemäße zeit- und bedarfsgerechte Prüfung verwehrt gewesen wäre. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.