Beschluss
6 B 224/04
Verwaltungsgericht Braunschweig, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die von ihm gewünschte Umschreibung seines Diesel-PKW (Golf I) zu einem LKW zu gestatten, muss ohne Erfolg bleiben. 2 Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund, die Notwendigkeit einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, noch einen Anordnungsanspruch, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache, glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) . 3 Die vom Antragsteller letztlich begehrte Minderung seiner Kraftfahrzeugsteuer stellt einen hinreichenden Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung selbst mit Blick auf die angedeutete soziale Situation des Antragstellers nicht dar und wäre zudem nicht geeignet, das vom Antragsteller gewünschte Ziel zu erreichen, dass sein Kraftfahrzeug nicht nach § 8 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz als PKW nach dem Hubraum, sondern nach § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz als "anderes Fahrzeug" (wie z.B. LKW) nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert würde. Denn in der insoweit maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass die straßenverkehrsrechtliche Einstufung eines Kraftfahrzeuges steuerrechtlich nicht bindend ist, mithin ein als LKW eingetragenes Fahrzeug nach den maßgeblichen steuerlichen Kriterien durchaus auch als PKW gewertet werden kann (BFH, Urt. vom 29.04.1997 - VII R 1/97, NZV 1997, 456 m. w. Nw.; Urt. vom 01.08.2000 - VII R 27/99 <juris>). Ob sein Kraftfahrzeug steuerrechtlich als LKW anerkannt wird, muss der Antragsteller deshalb mit dem zuständigen Finanzamt klären, gegen dessen Entscheidung er erforderlichenfalls Rechtsschutz vor dem Finanzgericht beantragen kann. 4 Bei dieser rechtlichen Ausgangslage kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin tatsächlich straßenverkehrszulassungsrechtliche Vorschriften in dem vom Antragsteller - vielleicht auch nur auf Grund eines Missverständnisses - angeführten Sinne erlassen hat, zumal weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Antragsteller bei der Beklagten überhaupt ein Verwaltungsverfahren eingeleitet hat, dessentwegen er ein Rechtsschutzbedürfnis für den gleichzeitig anhängig gemachten Klageantrag im Verfahren 6 A 225/04 haben könnte. Auch die erhobene Klage wird deshalb abzuweisen sein. 5 Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 6 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und entspricht den Wertangaben des Antragstellers, die das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE117820400&psml=bsndprod.psml&max=true