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Beschluss

7 B 791/03

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuordnung von Beamten zu einer konzerninternen Personalserviceagentur (Vivento) ist als Versetzung im dienstrechtlichen Sinne zu behandeln. • Eine Versetzung ist nur rechtmäßig, wenn sie auf die Wahrnehmung eines dem amtsrechtlichen Amt entsprechenden Tätigkeitsfeldes bei der aufnehmenden Einheit abzielt; bloße Zuweisung zur Vermittlung/Qualifizierung ohne amtsangemessene Beschäftigung ist unzulässig. • Das Gebot der amtsangemessenen Beschäftigung gilt auch nach der Privatisierung und Art. 143b GG; eine dauerhafte Entziehung aller Aufgaben ist regelmäßig rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Versetzung zu konzerninterner Personalserviceagentur stellt keine rechtmäßige Versetzung zur amtsangemessenen Beschäftigung dar • Die Zuordnung von Beamten zu einer konzerninternen Personalserviceagentur (Vivento) ist als Versetzung im dienstrechtlichen Sinne zu behandeln. • Eine Versetzung ist nur rechtmäßig, wenn sie auf die Wahrnehmung eines dem amtsrechtlichen Amt entsprechenden Tätigkeitsfeldes bei der aufnehmenden Einheit abzielt; bloße Zuweisung zur Vermittlung/Qualifizierung ohne amtsangemessene Beschäftigung ist unzulässig. • Das Gebot der amtsangemessenen Beschäftigung gilt auch nach der Privatisierung und Art. 143b GG; eine dauerhafte Entziehung aller Aufgaben ist regelmäßig rechtswidrig. Der Kläger, seit 1971 bei der Nachfolgeorganisation der Deutschen Bundespost als Beamter beschäftigt und zuletzt Technischer Fernmeldebetriebsinspektor, wurde mit Verfügung vom 03.12.2003 mit Wirkung zum 01.12.2003 in die Personalserviceagentur Vivento versetzt. Die Versetzung erfolgte nach Personalbedarfsberechnungen und einem Clearingverfahren wegen Personalkürzungen in seiner bisherigen Organisationseinheit. Der Kläger war zuvor teilarbeitsplatzbezogen im Homeoffice tätig, legte fristgerecht Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Er rügt u.a., Vivento sei keine Behörde im dienstrechtlichen Sinne, die Maßnahme entziehe ihm amtsangemessene Beschäftigung, die Sozialauswahl und das Clearing seien fehlerhaft, und es lägen entgegenstehende Beschäftigungsmöglichkeiten in der alten Dienststelle vor. Die Behörde verteidigt die Versetzung mit Verweis auf die organisatorische Selbständigkeit von Vivento und deren Vermittlungsfunktion; eine Zuweisung konkreter Dienstposten sei nicht Inhalt der Versetzungsverfügung. • Zuständigkeit und Rechtsnatur: Die Zuordnung von Beamten zur Personalserviceagentur Vivento stellt eine Versetzung oder versetzungsähnliche Maßnahme dar; nicht lediglich eine innerorganisatorische Umsetzung. • Prüfungsmaßstab: Es ist § 26 BBG (in Verbindung mit PostPersRG) als anzuwendende Rechtsgrundlage zugrunde zu legen, weil der Kläger unmittelbarer Bundesbeamter ist und die allgemeinen Vorschriften Anwendung finden. • Erfordernis amtsangemessener Beschäftigung: Eine rechtmäßige Versetzung setzt voraus, dass die Zuordnung der aufnehmenden Stelle auf die Wahrnehmung eines dem amtsrechtlichen Amt entsprechenden Tätigkeitsfeldes zielt; bloße Einordnung in eine Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit ohne dauerhafte Zuweisung entsprechender Aufgaben genügt nicht. • Rechtswidrigkeit der konkreten Maßnahme: Vivento bietet nach eigenem Vortrag überwiegend Vermittlungs- und Qualifizierungsleistungen und nur vereinzelt dauerhafte Posten; dem Kläger wurden keine amtsangemessenen Aufgaben übertragen, auch befristete Angebote kamen wegen Krankheit nicht zustande. Daher liegt eine ‚Versetzung zur Untätigkeit‘ vor, die das Gebot der amtsangemessenen Beschäftigung verletzt. • Verfassungs- und gesetzesrechtliche Grenzen: Art. 143b GG und die Regelungen des PostPersRG rechtfertigen keine Aushöhlung des Beamtenstatus; nur vorübergehende Verwendung auf geringer bewerteten Posten ist gesetzlich beschränkt möglich, nicht jedoch dauerhafte Untätigkeit. • Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz: Bei der gebotenen zurückhaltenden Betrachtung überwiegt das Suspensivinteresse des Klägers, weil die Verfügung sich bereits als rechtswidrig darstellt. • Abgrenzung zu entgegenstehender Rechtsprechung: Abweichende Entscheidungen, die eine Versetzung trotz fehlender Weiterbeschäftigung bei der aufnehmenden Stelle tolerieren, werden nicht für normgerecht gehalten; selbst nach deren Maßstäben hat die Behörde nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass Weiterbeschäftigung im bisherigen Bereich unmöglich wäre. Der Antrag des Klägers hat Erfolg: Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung vom 03.12.2003 an. Die Versetzung zu Vivento ist nach der vorläufigen Prüfung rechtswidrig, weil sie den Kläger de facto seiner amtsangemessenen Beschäftigung entzieht und nicht auf Zuweisung in ein dem Amt entsprechendes Tätigkeitsfeld gerichtet ist. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 2.000 € festgesetzt. Damit bleibt dem Kläger die bisherige amtsangemessene Beschäftigung vorläufig erhalten, bis über die Hauptsache abschließend entschieden ist.