Urteil
2 A 205/03
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein öffentlich-rechtlicher Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber einer hoheitlich betriebenen Einrichtung kann sich analog aus §§ 1004, 906 BGB ergeben und ist Maßstab für die Zumutbarkeit nach § 3 Abs.1 BImSchG i.V.m. § 22 Abs.1 BImSchG.
• Die bestimmungsgemäße Nutzung eines Spielplatzes ist ortsüblich und hinzunehmen; dagegen begründet eine nicht bestimmungsgemäße (zweckfremde) Nutzung durch Jugendliche und Erwachsene einen Eingriffsanspruch, wenn die Einrichtung nach den örtlichen Gegebenheiten einen Anreiz zum Missbrauch bietet.
• Missbräuchliche Nutzung ist dem Betreiber zuzurechnen, wenn die Lage, Sichtbarkeit, Erreichbarkeit oder sonstige örtliche Umstände einen besonderen Anreiz zum Missbrauch schaffen und dadurch vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen entstehen.
• Der Betreiber hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen (z.B. häufigere Kontrollen, sofortige Einsätze, Ansprache der Nutzer, Sicherungsmaßnahmen), um zweckfremde Nutzungen zu verhindern; bei Fortbestehen der Störung sind Zwangsmaßnahmen und Ersatzvornahme möglich.
Entscheidungsgründe
Betreiberpflicht zur Verhinderung zweckfremder Nutzung eines Spielplatzes • Ein öffentlich-rechtlicher Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber einer hoheitlich betriebenen Einrichtung kann sich analog aus §§ 1004, 906 BGB ergeben und ist Maßstab für die Zumutbarkeit nach § 3 Abs.1 BImSchG i.V.m. § 22 Abs.1 BImSchG. • Die bestimmungsgemäße Nutzung eines Spielplatzes ist ortsüblich und hinzunehmen; dagegen begründet eine nicht bestimmungsgemäße (zweckfremde) Nutzung durch Jugendliche und Erwachsene einen Eingriffsanspruch, wenn die Einrichtung nach den örtlichen Gegebenheiten einen Anreiz zum Missbrauch bietet. • Missbräuchliche Nutzung ist dem Betreiber zuzurechnen, wenn die Lage, Sichtbarkeit, Erreichbarkeit oder sonstige örtliche Umstände einen besonderen Anreiz zum Missbrauch schaffen und dadurch vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen entstehen. • Der Betreiber hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen (z.B. häufigere Kontrollen, sofortige Einsätze, Ansprache der Nutzer, Sicherungsmaßnahmen), um zweckfremde Nutzungen zu verhindern; bei Fortbestehen der Störung sind Zwangsmaßnahmen und Ersatzvornahme möglich. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks in einem Reinen Wohngebiet; rund 45 m entfernt liegt ein öffentlicher Spielplatz im Eigentum der Beklagten. Der Spielplatz mit Sandbereich und einer etwa 900 m² großen Spielwiese ist für Kinder bis 12 Jahre vorgesehen und in Nutzungszeiten eingeschränkt. Seit Anfang der 2000er Jahre kommt es nach Angaben der Klägerin zu zweckfremder Nutzung durch Jugendliche und Erwachsene (lautes Fußballspiel, Partys, Alkoholkonsum, Beschädigungen, Befahren mit Pkw), was zu erheblichen Lärmbelästigungen insbesondere am Abend führte. Die Klägerin dokumentierte zahlreiche Vorfälle, Fotografien und Meldungen bei der Polizei; die Beklagte entfernte u. a. Bänke und Tore und verwies auf regelmäßige Kontrollen und die Zuständigkeit der Stadtstreife. Die Klägerin klagte auf Unterlassung der zweckfremden Nutzung; das Gericht besichtigte die Örtlichkeit und wertete polizeiliche Berichte aus. • Rechtliche Grundlage: Anspruch auf Abwehr vermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen ergibt sich analog aus §§ 1004, 906 BGB und ist unter Berücksichtigung von § 3 Abs.1 BImSchG i.V.m. § 22 Abs.1 BImSchG zu prüfen; Maßstab sind Unzumutbarkeit, Herkömmlichkeit und soziale Adäquanz. • Beurteilung bestimmungsgemäßer Nutzung: Geräusche aus bestimmungsgemäßer Nutzung von Spielplätzen (kindliche Lebensäußerung) sind ortsüblich und in einem Reinen Wohngebiet hinzunehmen; die Klägerin richtet sich nicht gegen diese Nutzung. • Zweckfremde Nutzung und Zurechnung: Eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung liegt vor, wenn Jugendliche/Erwachsene den Spielplatz zum lauten Fußballspielen, zu Treffen mit Alkohol und lauter Musik nutzen; dem Betreiber ist die missbräuchliche Nutzung zuzurechnen, wenn der Spielplatz aufgrund Lage (Ortsrand), Uneinsehbarkeit, leichter Zufahrbarkeit und großer Freifläche einen besonderen Anreiz zum Missbrauch bietet. • Tatsächliche Überschreitung der Zumutbarkeit: Die Klägerin legte detaillierte Aufstellungen und Fotodokumente vor; Häufigkeit, Zeitpunkt (abends, nachts), Alkohol, Befahren mit Pkw und Beschädigungen übersteigen die zumutbare Belastung. • Erforderliche Maßnahmen: Die Beklagte muss geeignete Maßnahmen ergreifen, etwa häufigere Kontrollen, sofortige Einsätze von Mitarbeitern oder Sozialarbeitern, direkte Ansprache der Täter, Kontakt zu Eltern, bauliche Sicherungen gegen Befahren und Abschreckungsmaßnahmen; polizeiliche Maßnahmen können ausreichend sein, reichen aber nicht, wenn sie nicht zuverlässig wirken. • Verhältnismäßigkeit von Sanktionen: Schließung des Spielplatzes kann geprüft werden, ist aber nicht ohne weiteres geboten; gezielte Maßnahmen mit geringem Aufwand (z. B. Zufahrtsperren) sollen zunächst getroffen werden. • Kosten und Vollstreckung: Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden. Die Klage ist begründet; die Beklagte wird verurteilt, die zweckfremde Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene zu verhindern. Die missbräuchliche Nutzung ist der Beklagten zuzurechnen, weil Lage, Uneinsehbarkeit und Zufahrbarkeit einen besonderen Anreiz zum Missbrauch bieten und die konkreten Störungen die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten. Die Beklagte hat daher geeignete Maßnahmen zu treffen (z. B. häufigere Kontrollen, unmittelbare Einsätze, Ansprache der Nutzer oder Eltern, Sicherungen gegen Befahren), um die Lärm- und Verunreinigungsbelästigungen wirksam zu unterbinden; reicht polizeiliches Einschreiten nicht aus, sind ergänzende kommunale Maßnahmen erforderlich. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.