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Beschluss

4 B 64/04

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einstweiliger Rechtsschutz nach §123 VwGO ist gegeben, wenn gesundheitliche Risiken bei Unterbrechung einer notwendigen Medikation drohen. • Bei offener Rechtslage über die Tragung von Eigenanteilen ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegen die gesundheitlichen und persönlichen Interessen des Antragstellers, rechtfertigt dies eine einstweilige Anordnung. • Die Übernahme lediglich der Eigenanteile kann als geringeres finanzielles Interesse der Antragsgegnerin gegenüber erheblichen gesundheitlichen Nachteilen des Antragstellers zurücktreten.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung zur Übernahme von Eigenanteilen bei Substitutionsbehandlung • Ein einstweiliger Rechtsschutz nach §123 VwGO ist gegeben, wenn gesundheitliche Risiken bei Unterbrechung einer notwendigen Medikation drohen. • Bei offener Rechtslage über die Tragung von Eigenanteilen ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegen die gesundheitlichen und persönlichen Interessen des Antragstellers, rechtfertigt dies eine einstweilige Anordnung. • Die Übernahme lediglich der Eigenanteile kann als geringeres finanzielles Interesse der Antragsgegnerin gegenüber erheblichen gesundheitlichen Nachteilen des Antragstellers zurücktreten. Der Antragsteller erhält eine Substitutionsbehandlung mit Polamidon. Die Krankenversicherung (Antragsgegnerin) verweigert vorläufig die Übernahme der Rezept- und Praxisgebühren für das zweite Quartal 2004. Der behandelnde Arzt bescheinigt, dass die Fortführung der Medikation lebensnotwendig sei und nicht unterbrochen werden dürfe. Der Antragsteller hat bereits verordnetes Polamidon verbraucht, sodass eine Entscheidung zeitnah erforderlich ist. Weiterhin besteht eine Bewährungsauflage des Landgerichts Braunschweig, eine Drogentherapie durchzuführen. Streitgegenstand ist, ob die Antragsgegnerin die vom Antragsteller zu tragenden Eigenanteile übernehmen muss, insbesondere vor dem Hintergrund geänderter Regelungen zur Regelsatzverordnung ab 1.1.2004. • Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet nach §123 VwGO. • Der Antragsteller hat die erforderlichen Voraussetzungen für den vorläufigen Rechtsschutz glaubhaft gemacht, insbesondere die Dringlichkeit und die Gefahr wesentlicher Nachteile. • Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus ärztlicher Bescheinigung, wonach die Medikation lebensnotwendig ist und nicht unterbrochen werden darf. • Rechtliche Unsicherheit besteht hinsichtlich der seit 1.1.2004 geänderten Fassung der Regelsatzverordnung (§1 Abs.1 Satz2 Regelsatzverordnung) und der damit verbundenen Frage, ob Regelsätze künftig auch die von Versicherten zu tragenden Eigenleistungen erfassen sollen; deshalb kann die Hauptsache nicht kurzfristig entschieden werden. • Bei der nach §123 Abs.1 S.2 VwGO erforderlichen Interessenabwägung überwiegen die Interessen des Antragstellers: gesundheitliche Notwendigkeit der Behandlung und Bewährungsauflage stehen einem nur geringen monetären Interesse der Antragsgegnerin gegenüber, da nur die Eigenanteile verlangt werden. • Aus diesen Gründen ist die einstweilige Anordnung notwendig, um dem Antragsteller wesentliche Nachteile (Gesundheitsgefährdung, Verstoß gegen Bewährungsauflage) abzuwenden. Das Gericht hat der Anordnung stattgegeben: Die Antragsgegnerin ist bis zum 30.06.2004 vorläufig verpflichtet, die Rezeptgebühren und die Praxisgebühr für das zweite Quartal 2004 für die Substitutionsbehandlung mit Polamidon zu übernehmen. Begründend hat das Gericht auf die ärztliche Bescheinigung zur Lebensnotwendigkeit der Medikation, die Verbrauchssituation des verordneten Mittels und die Bewährungsauflage verwiesen. Wegen offener verfassungs- und sozialrechtlicher Fragen zur Regelsatzverordnung hielt das Gericht eine einstweilige Regelung zum Schutz des Antragstellers für erforderlich. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.