Urteil
5 A 304/02
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Amtshandlungen der Lebensmittelüberwachung, die aufgrund konkreter Verdachtsmomente oder Verbraucherbeschwerden über allgemeine Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, können nach Landesrecht Gebühr und Auslagen verursachergerecht erhebt werden (§ 46a LMBG i.V.m. NVwKostG).
• Kosten für labormäßige Untersuchungen, die von einem staatlichen Untersuchungsinstitut erbracht werden, dürfen die Überwachungsbehörden als Auslagen geltend machen; die Gebührenhöhe kann durch die einschlägige Gebührenordnung konkretisiert werden.
• Bei mehreren möglichen Kostenschuldnern hat die Behörde ein Auswahlermessen zu treffen; sie darf nicht ohne Prüfung nur einen in Anspruch nehmen, wenn auch andere Inverkehrbringer naheliegen.
• Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die Behörde ihr Auswahlermessen nicht oder nicht ordnungsgemäß ausübt; eine ermessensgebundene Richtlinie kann dabei bindend wirken.
Entscheidungsgründe
Kostenpflicht für verdachtsbezogene Lebensmitteluntersuchungen; Auswahlermessen bei mehreren Inverkehrbringern • Amtshandlungen der Lebensmittelüberwachung, die aufgrund konkreter Verdachtsmomente oder Verbraucherbeschwerden über allgemeine Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, können nach Landesrecht Gebühr und Auslagen verursachergerecht erhebt werden (§ 46a LMBG i.V.m. NVwKostG). • Kosten für labormäßige Untersuchungen, die von einem staatlichen Untersuchungsinstitut erbracht werden, dürfen die Überwachungsbehörden als Auslagen geltend machen; die Gebührenhöhe kann durch die einschlägige Gebührenordnung konkretisiert werden. • Bei mehreren möglichen Kostenschuldnern hat die Behörde ein Auswahlermessen zu treffen; sie darf nicht ohne Prüfung nur einen in Anspruch nehmen, wenn auch andere Inverkehrbringer naheliegen. • Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die Behörde ihr Auswahlermessen nicht oder nicht ordnungsgemäß ausübt; eine ermessensgebundene Richtlinie kann dabei bindend wirken. Die Klägerin wurde von der Beklagten zur Erstattung von Untersuchungskosten in Höhe von 354,50 € herangezogen, nachdem in Braunschweig an gelieferten Putenspießen aufgrund einer Verbraucherbeschwerde Beschwerde- und Verfolgsproben entnommen und im LAVES als genussuntauglich bewertet worden waren. Das LAVES stellte jeweilige Gebühren in Rechnung; die Beklagte setzte Auslagen nach § 46a LMBG fest. Die Klägerin, die als Inverkehrbringerin die Ware angeliefert hatte, focht dies an und rügte unter anderem Gemeinschaftsrechts- sowie Verfahrens- und Zuständigkeitsprobleme. Die Beklagte berief sich auf die Ermächtigungen im LMBG, NVwKostG und der GO-LebensmBG; die Beigeladene als Verkäuferin nahm nicht am Verfahren teil. Das Gericht verlangte keine mündliche Verhandlung und prüfte insbesondere, ob die Kostenberechnung rechtmäßig war und ob die Auswahl des Kostenschuldners ordnungsgemäß erfolgt sei. • Rechtsgrundlagen sind § 46a LMBG, das NVwKostG und die GO-LebensmBG; diese normieren die Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Lebensmittelüberwachung. • Untersuchungen aufgrund konkreter Verdachtsmomente oder Verbraucherbeschwerden gehen über allgemeine Überwachungsmaßnahmen hinaus und sind grundsätzlich gebühren- und auslagepflichtig (§ 46a Abs.1 LMBG). • Die Gebührenhöhe durfte durch die GO-LebensmBG festgesetzt werden; das LAVES konnte gegenüber der Beklagten die für die Untersuchung angefallenen Gebühren und Zusatzgebühren in Rechnung stellen, da die Untersuchung in die Zuständigkeit des Lebensmittelinstituts fällt und keine bloße Amtshilfe i.S. von § 4 Abs.2 VwVfG darstellt. • Eine Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zur Kostenregelung ergab sich nicht; aus dem Fehlen EU-eigener Kostenregelungen folgt kein Verbot der nationalen Kostenerhebung unter den genannten Voraussetzungen, und eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich. • Die Beklagte hat hingegen ihr Auswahlermessen nach § 5 NVwKostG fehlerhaft ausgeübt: Sie hat die Klägerin allein als Kostenschuldnerin bestimmt, ohne die Beigeladene als weiteren naheliegenden Inverkehrbringer zu prüfen, obwohl eine ermessensbindende Verwaltungsvorschrift (Erlass V 1.7) die Prüfung nahelegt. • Nach der gebotenen Ermessensausübung ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität der Verkäufer (letzter Inverkehrbringer) grundsätzlich zunächst als Kostenschuldner in Betracht zu ziehen; die Beklagte hat diesen Gesichtspunkt nicht ausreichend berücksichtigt. • Mangels vollständiger Ermessensprüfung ist der Kostenfestsetzungsbescheid rechtswidrig und aufzuheben; die Klage ist deshalb begründet hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids. • Zumutbare Rückgriffs- und Abwägungsüberlegungen gegenüber Herstellern oder Lieferanten verbleiben den Beteiligten; die materiell-rechtliche Gebührenerhebung an sich ist nicht zu beanstanden. Das Gericht hat den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten aufgehoben, weil die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Materiell ist die Erhebung von Gebühren und Auslagen für verdachtsbezogene Lebensmitteluntersuchungen nach § 46a LMBG in Verbindung mit NVwKostG und der GO-LebensmBG zulässig; die Geltendmachung der LAVES-Kosten als Auslagen war grundsätzlich berechtigt. Die Aufhebung erfolgte jedoch, weil die Beklagte nicht geprüft hat, ob die Beigeladene als unmittelbarer Verkäufer (Inverkehrbringer) vorrangig als Kostenschuldner in Betracht kommt, sondern allein die Klägerin in Anspruch genommen hat. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten, soweit die Beigeladene keine außergerichtlichen Kosten erstattet bekommt; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor entsprechende Sicherheit leistet.