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Urteil

6 A 84/02

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach § 31a Satz 1 StVZO kann der Halter zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichtet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung nicht möglich war. • Die Verweigerung der Mitwirkung des Halters oder seines Bevollmächtigten kann die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung begründen und eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen. • Die Dauer der Fahrtenbuchauflage muss verhältnismäßig sein; bei qualifizierten Rotlichtverstößen kann eine Dauer von neun Monaten gerechtfertigt sein. • Die Ausdehnung einer Fahrtenbuchauflage auf nicht als Ersatzfahrzeug zu qualifizierende weitere Fahrzeuge erfordert nachvollziehbare Ermessenserwägungen. • Bei Gebührenfestsetzungen nach der GebOSt sind die wesentlichen Kriterien der Bemessung nach § 9 VwKG darzulegen; das bloße Festhalten an einer Pauschalbehauptung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage wegen Rotlichtverstoßes; Umfang und Gebührenbemessung • Nach § 31a Satz 1 StVZO kann der Halter zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichtet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung nicht möglich war. • Die Verweigerung der Mitwirkung des Halters oder seines Bevollmächtigten kann die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung begründen und eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen. • Die Dauer der Fahrtenbuchauflage muss verhältnismäßig sein; bei qualifizierten Rotlichtverstößen kann eine Dauer von neun Monaten gerechtfertigt sein. • Die Ausdehnung einer Fahrtenbuchauflage auf nicht als Ersatzfahrzeug zu qualifizierende weitere Fahrzeuge erfordert nachvollziehbare Ermessenserwägungen. • Bei Gebührenfestsetzungen nach der GebOSt sind die wesentlichen Kriterien der Bemessung nach § 9 VwKG darzulegen; das bloße Festhalten an einer Pauschalbehauptung genügt nicht. Der Kläger ist Halter eines Pkw, dem am 29.11.2001 ein Rotlichtverstoß (Mindesdauer: ca. 2 Sekunden) zur Last gelegt wurde. Die Bußgeldstelle leitete Ermittlungen, konnte den Fahrzeugführer jedoch nicht feststellen. Der Kläger verweigerte gegenüber der Behörde und über seinen Bevollmächtigten substantielle Angaben zum Kreis möglicher Fahrer; das Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde eingestellt. Die Behörde ordnete mit Bescheid die Führung eines Fahrtenbuchs für neun Monate für das Tatfahrzeug und ein Ersatzfahrzeug an und setzte Gebühren in Höhe von 85,62 Euro fest. Der Kläger wandte sich mit Widerspruch und Klage gegen die Anordnung und die Gebührenhöhe. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Rechtsgrundlage der Fahrtenbuchauflage ist § 31a Satz 1 StVZO; die Vorschrift erlaubt die Anordnung für zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge sowie für Ersatzfahrzeuge, wenn die Fahrerfeststellung nicht möglich war. • Die Tatfeststellungen zum Rotlichtverstoß sind nachvollziehbar und nicht durch die unscharfe Personenbeschreibung des Anzeigenden in Frage gestellt; der Verstoß begründet eine erhebliche Ordnungswidrigkeit, die regelmäßig Fahrtenbuchauflagen rechtfertigt. • Die Feststellung, dass die Fahrerermittlung unmöglich war, ist hier erfüllt, weil die Behörde alle zumutbaren Ermittlungen unternahm und der Halter bzw. sein Bevollmächtigter die Mitwirkung verweigerten; die verzögerte Zusendung des Zeugenfragebogens führte nicht ursächlich zur Erfolglosigkeit der Ermittlungen. • Die Dauer der Auflage (neun Monate) ist verhältnismäßig angesichts der Schwere des Verstoßes (Punktebewertung bis 4 Punkte) und dem Zweck der Überwachung und Gefahrenabwehr. • Die Ausdehnung der Auflage auf weitere, nicht als Ersatzfahrzeug qualifizierte Fahrzeuge ist ermessensfehlerhaft, weil die Behörde keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte und Erwägungen geliefert hat, die einen solchen Umfang rechtfertigen. • Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr ist rechtsfehlerhaft, weil die Behörde nicht darlegt, nach welchen Kriterien sie innerhalb des GebOSt-Rahmens die konkrete Gebühr bestimmt hat; es fehlt eine nachvollziehbare Relation zwischen Verwaltungsaufwand und Gebühr gemäß § 9 VwKG. • Mangels nachvollziehbarer Ermessensgrundlagen für die Ausdehnung der Auflage auf sonstige Fahrzeuge und für die Gebührenbemessung sind diese Teile des Bescheids aufzuheben, die übrige Fahrtenbuchauflage hingegen Bestand. • Kostenentscheidung folgt daraus, dass der Beklagte im Wesentlichen obsiegt und nur ein unbedeutender Unterliegensanteil des Beklagten besteht. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Fahrtenbuchauflage für das konkret bezeichnete Tatfahrzeug und für ein Ersatzfahrzeug für neun Monate bleibt bestehen, weil der Rotlichtverstoß und die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung die Anordnung nach § 31a StVZO rechtfertigen und die Dauer verhältnismäßig ist. Zurückgenommen wird die Ausdehnung der Fahrtenbuchauflage auf weitere, nicht als Ersatzfahrzeug qualifizierte Fahrzeuge, weil die Behörde hierfür keine tragfähigen Ermessenserwägungen dargelegt hat. Ferner ist die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 80 Euro rechtswidrig aufgehoben, da die Gebühr nicht nachvollziehbar nach den Kriterien des § 9 VwKG begründet wurde; die Erstattung der Zustellungskosten (5,62 Euro) bleibt bestehen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten, weil sein Unterliegensanteil überwiegt, die Abweichungen gegen den Bescheid jedoch zu einer teilweisen Erfolgsquote führten.