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Beschluss

6 B 75/03

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung ist zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet bestehen. • Ein Asylantrag darf nur dann als offensichtlich unbegründet nach § 30 AsylVfG abgelehnt werden, wenn ein in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfreier Sachverhalt vorliegt oder das Vorbringen in qualifizierter Weise unsubstanziiert, widersprüchlich oder offenkundig falsch ist. • Die bloße pauschale Feststellung, das Vorbringen des Antragstellers sei "flach und unsubstanziiert", genügt nicht den Anforderungen für eine Offensichtlichkeitsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Abschiebungsandrohung bei Zweifeln an Offensichtlichkeitsentscheidung • Die Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung ist zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet bestehen. • Ein Asylantrag darf nur dann als offensichtlich unbegründet nach § 30 AsylVfG abgelehnt werden, wenn ein in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfreier Sachverhalt vorliegt oder das Vorbringen in qualifizierter Weise unsubstanziiert, widersprüchlich oder offenkundig falsch ist. • Die bloße pauschale Feststellung, das Vorbringen des Antragstellers sei "flach und unsubstanziiert", genügt nicht den Anforderungen für eine Offensichtlichkeitsentscheidung. Der 1977 geborene syrische Staatsangehörige reiste Ende Januar 2003 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Er gab an, kurzzeitig Sympathisant einer kurdischen Partei (Yekiti) gewesen zu sein und im Herbst 2002 mehrere Umschläge mit Flugblättern verteilt zu haben; er bestritt Kenntnis vom genauen Inhalt und erklärte, in Syrien zeitweise inhaftiert und zur Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsdienst genötigt worden zu sein. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 20.02.2003 als offensichtlich unbegründet ab, stellte Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht fest und drohte Abschiebung an. Der Antragsteller erhob Klage und beantragte am 03.03.2003 vorläufigen Rechtsschutz in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung. Die Behörde forderte die Ablehnung des Antrags. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nach den §§ 75, 36 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Nr. 3, 80 Abs. 5 VwGO zulässig. • Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz: Nach § 36 Abs. 4 AsylVfG sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung erforderlich; solche Zweifel bestehen hier, weil die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes nicht tragfähig ist. • Rechtliche Anforderungen an § 30 AsylVfG: Ein Asylantrag ist nur dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn ein in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfreier Sachverhalt vorliegt oder das Vorbringen in wesentlichen Punkten qualifiziert unsubstanziiert, widersprüchlich oder offenkundig unwahr ist; bloße allgemeine oder pauschale Bewertungen genügen nicht. • Anwendung auf den Fall: Die im Bescheid angeführte Begründung, das Vorbringen sei "flach und unsubstanziiert und damit unglaubhaft", erfüllt nicht die Maßstäbe des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG; es ist nicht erkennbar, dass das Vorbringen offenkundig den Tatsachen widerspricht oder in der erforderlichen qualifizierten Weise unsubstanziiert ist. • Kostenentscheidung: Dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stattzugeben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wurde stattgegeben. Das Gericht hält die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet für nicht tragfähig, weil die vom Bundesamt im Bescheid angeführten pauschalen Hinweise auf Unsubstanziiertheit den gesetzlichen Anforderungen des § 30 AsylVfG nicht genügen. Deshalb bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und vorläufiger Rechtsschutz ist zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.