OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 B 181/03

Verwaltungsgericht Braunschweig, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
1mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller eine einmalige Beihilfe für den Erwerb eines Tischbackofens zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Gründe Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, Bargeld statt Gutscheine für den bewilligten Hausrat und die bewilligte Wäsche auszuzahlen und ihm weiteren Hausrat und Wäsche zu bewilligen, ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfüllt. 1 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da nach Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die vorläufige Regelung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen darf, kann eine Verpflichtung zur Erbringung von Geldleistungen - wie sie im vorliegenden Fall von dem Antragsteller begehrt wird - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch (Anordnungsanspruch) und weiterhin glaubhaft macht, er befinde sich wegen fehlender anderer Geldmittel in einer existentiellen Notlage und sei deswegen - mit gerichtlicher Hilfe - auf die sofortige Befriedigung seines Anspruchs dringend angewiesen (Anordnungsgrund). 2 Bei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglicher und zulässiger summarischen Prüfung steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe für einen Tischbackofen gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 a Nr. 6 BSHG zu. Danach sind einmalige Leistungen auch dann zu gewähren, wenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Antragsteller wegen eines Einkommensüberhangs von 26,85 EUR monatlich keinen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der Überhang jedoch nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt voll aus eigenen Kräften und Mitteln zu beschaffen. Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass ein ungedeckter Bedarf für einen Tischbackofen besteht. Nach Ansicht der Kammer gehört auch für einen Alleinstehenden - wie den Antragsteller - das Vorhandensein einer Möglichkeit zur Zubereitung von Speisen in einem Backofen zum notwendigen Lebensunterhalt. Dagegen spricht nicht, dass zweifellos Mahlzeiten für eine Person in der Regel auf einer Zweierkochplatte - wie sie dem Antragsteller seitens des Antragsgegners zur Verfügung gestellt worden ist - zubereitet werden können. Mit der Zurverfügungstellung von lediglich zwei Kochplatten wird dem Antragsteller jedoch gänzlich die Möglichkeit genommen, solche Speisen zuzubereiten, die lediglich in einem Backofen zubereitet werden können (z.B. Auflauf, Pizza, Kuchen, Pommes frites). Dies hält die Kammer auch in Anbetracht des teilweise niedrigen Preisniveaus derartiger Produkte für nicht gerechtfertigt. 3 Im Übrigen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die weiteren geltend gemachten Ansprüche zustehen. Insbesondere hat er bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Auszahlung von Bargeld für die ihm mit den Bescheiden vom 19.12.2002 bewilligten Gegenstände. Dies würde das Vorliegen eines im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht gedeckten Bedarfes voraussetzen. Dem Antragsteller sind jedoch die bewilligten Gegenstände, u.a. die Erstausstattung für Hausrat, nachdem er die dafür bewilligten Gutscheine angenommen hat, am 20.12.2002 durch den L-Shop geliefert worden. Vor diesem Hintergrund besteht aktuell kein Bedarf an diesen Hausratsgegenständen, der durch eine im Wege der Barzahlung bewilligte einmalige Beihilfe gedeckt werden müsste. Nach Ansicht der Kammer ist der Bedarf an Hausratsgegenständen mit der gelieferten Erstausstattung auch in ausreichender Weise gedeckt worden (vgl. vom Antragsgegner übersandte Liste der enthaltenen Hausratsgegenstände, Blatt 26 der Gerichtsakte). Der Antragsteller hat insbesondere keinen Anspruch auf Hausratsgegenstände in einer solchen Größenordnung, die es ihm erlaubt, gleichzeitig mehrere Personen zu bewirten. Auch besteht kein Zweifel, dass die bewilligten zwei Kochtöpfe (plus ein Milchtopf) sowie eine Bratpfanne ausreichen, um entsprechend den Bedürfnissen des Antragstellers als Einzelperson Mahlzeiten zuzubereiten. Es besteht auch kein Anspruch auf Bewilligung von vier Badehandtüchern über die mit der Grundausstattung gewährten vier Frottierhandtücher hinaus. Soweit der Antragsteller geltend macht, in der vom Antragsgegner übersandten Aufstellung über "Grundausstattung für den Haushalt" aufgeführte Gegenstände tatsächlich nicht erhalten zu haben (Geschirrtücher, zweiter Kochtopf etc.), steht es ihm frei, dies gegenüber dem Antragsgegner geltend zu machen. Sollten die bewilligten Gegenstände die Funktion beeinträchtigende Mängel aufweisen, standen bzw. stehen dem Antragsteller die gesetzlich vorgegebenen Gewährleistungsansprüche zur Verfügung, welche er ggf. gegenüber der Firma L noch geltend machen kann. 4 Bei dem vom Antragsteller begehrten Wäschekorb, dem Wäscheständer und den vier Seiflappen handelt es sich um Hausrat von geringem Anschaffungswert. Derartige Gegenstände sind, wenn laufend Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wird, aus den Regelsatzleistungen zu beschaffen. Da der Beschaffungswert jeweils unter 25,00 EUR liegen dürfte, ist dem Antragsteller insoweit zuzumuten, derartige Gegenstände aus dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen zu beschaffen bzw. anzusparen. Der vom Antragsteller im Übrigen begehrte Wasserkocher und die Wäschetruhe gehören nicht zum notwendigen Lebensbedarf. Wasser kann auf den Kochplatten erhitzt werden. In Anbetracht des relativ geringen Wäscheaufkommens bei einer alleinstehenden Person ist die vorübergehende Lagerung verschmutzter Wäsche auch in anderen Behältnissen möglich und zumutbar. 5 Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe für ein Bügelbrett zu. Ein solches gehört nach Ansicht der Kammer zumindest in Anbetracht des relativ geringen Aufkommens an Bügelwäsche bei einem Alleinstehenden nicht zum notwendigen Lebensunterhalt (vgl. auch OVG Hamburg, B. v. 04.10.2000 – 4 Bs 406/99 -, info also 2001, 111 ff.). Der Antragsgegner hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Wäsche auf dem vorhandenen Küchentisch gebügelt werden kann. Der Antragsteller hat keine besonderen Umstände glaubhaft gemacht, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Soweit er auf das ärztliche Attest des praktischen Arztes D. vom 26.09.2002 verweist, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Dort ist ausgeführt, dass bei dem Antragsteller eine chronische Erkrankung der Wirbelsäule und Bandscheiben im Lendenbereich vorliege, die belastungsabhängige Schmerzzustände bedinge. Ihm seien nur stundenweise Tätigkeiten möglich, wobei Arbeiten in einseitiger Haltung, in gebückter Stellung, schweres Heben und Tragen nicht durchgeführt werden können. Danach bezieht sich die Unzumutbarkeit von Arbeiten in einseitiger Haltung und gebückter Stellung auf mehrere Stunden zu verrichtende Tätigkeiten im Rahmen einer Berufsausübung. Eine Unzumutbarkeit gelegentlicher Bügelarbeiten an einem Tisch, die nach Belieben unterbrochen und im Stehen oder Sitzen verrichtet werden können, ergibt sich daraus nicht. 6 Aus dem vorgelegten Attest ergibt sich darüber hinaus nicht, dass der Antragsteller eines neuen dickeren Kopfkissens bedürfte. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Besitz von Bettwäsche und Laken in zweifacher Ausführung für ausreichend hält, da bei einem Wechsel der Bettwäsche im Allgemeinen üblichen Zeitabständen eine Wäsche des verschmutzten Bettzeugs möglich und üblich ist. Darüber hinaus gehört auch der Besitz eines Matratzenschonbezuges nicht zum notwendigen Lebensunterhalt. 7 Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Beschaffung einer Satellitenanlage zusteht. Abgesehen davon, dass lt. abgeschlossenem Mietvertrag die Anbringung einer Satellitenantenne unzulässig wäre, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass der Besitz einer solchen Anlage zu seinem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 Abs. 1 BSHG gehört. Das Fernsehgerät ist ein akustisch visuelles Mittel der Information und Kommunikation, Bildung und Unterhaltung, das es dem einzelnen ermöglicht, seine Umwelt zu erfahren und am kulturellen Leben teilzuhaben. Dieser Zweck des Fernsehens ist der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen, zu denen auch die Beziehung zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben gehören (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG; vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2001 – 5 C 9.01 -, info also 2002, 127 ff.). Um eine solche Nutzung des Fernsehgerätes für diese Zwecke sicherzustellen, bedarf es im Fall des Antragstellers jedoch nicht einer Satellitenanlage. Die Wohnung des Antragstellers ist an das von der Firma Bosch in Hannover betriebene Breitbandkabelnetz angeschlossen. Nach Auskunft dieser Firma gegenüber dem Antragsgegner (vgl. Bl. 108 der Gerichtsakte) ist auch ohne Abschluss eines Vertrages über die Breitbandkabelnutzung eine Grundversorgung in der Form des Empfangs der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender ARD und ZDF etc. gewährleistet. Diese Leistung ist in den Nebenkosten der Miete enthalten. Damit können die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben über den Empfang dieser Fernsehsender gewährleistet werden. Die Empfangsmöglichkeiten, die ein Kabelanschluss oder eine Satellitenanlage darüber hinaus bieten, sind eine besondere Annehmlichkeit, die aber zur Aufrechterhaltung der Beziehung zur Umwelt und zur Teilnahme am kulturellen Leben nicht erforderlich sind (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 26.11.1997 – 4 L 7031/96 – u. Urt. v. 25.02.1998 – 4 L 4259/96 -). 8 Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ein Bedarf für Teppichboden in der Küche und im Schlafzimmer besteht. Notwendig im Sinne des § 12 BSHG ist ein Teppichfußboden allenfalls im "engeren Wohnbereich", d.h. in den Räumen, in denen man sich üblicherweise länger aufzuhalten pflegt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 23.06.1993 – 4 L 1060/92 -). Vor diesem Hintergrund ist im Falle des Antragstellers ausreichend, dass sein Wohnzimmer mit Teppichboden versehen ist. Der Antragsteller hat auch keine besonderen Umstände geltend gemacht, die es rechtfertigen, einmalige Beihilfe für Teppichboden auch im Schlafzimmer und in der Küche zu bewilligen. Die vom Antragsteller mittels eines ärztlichen Attestes der Orthopäden E. vom 24.01.2003 nachgewiesene chronische Lumbalgie, welche mit Extension, Mikrowelle und Reizstrom behandelt wird, rechtfertigt nicht die Annahme, dass das Nichtvorhandensein von Teppichboden in der Küche und im Schlafzimmer zu einer drohenden Gesundheitsschädigung führt oder eine chronische Erkrankung vorliegt, die diesen Bedarf unbedingt rechtfertigt. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich die Wohnung des Antragstellers im zweiten Obergeschoss befindet und aus diesem Grund eine besondere Fußkälte nicht anzunehmen ist. 9 Hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten Bedarfs an einem Küchenhängeschrank hat der Antragsgegner zu Recht auf den vorhandenen dreiteiligen Küchenunterschrank verwiesen. Da dem Antragsteller der von ihm behauptete Anspruch auf umfangreichen Hausrat zur Bewirtung von Bekannten und Verwandten nicht zusteht (s.o.), ist davon auszugehen, dass die vorhandenen Schränke für den ihm bewilligten Hausrat ausreichenden Stauraum zur Verfügung stellen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt die Kammer auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug. 11 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO, da der Antragsteller unter Berücksichtigung seines gesamten Antrages nur zu einem geringen Teil obsiegt hat. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE009920300&psml=bsndprod.psml&max=true