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Beschluss

3 B 186/03

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verpflichtung zur Gewährung von Geldleistungen nach AsylbLG in entsprechender Anwendung des BSHG scheitert, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht sind. • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dürfen geringer und in Form von Sachleistungen bzw. Wertgutscheinen erfolgen; dies stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, da es an einem verfestigten Aufenthaltsrecht und an sozialem Integrationsbedarf fehlt. • Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG für eine Anwendung des BSHG sind nur erfüllt, wenn wegen humanitärer, rechtlicher oder persönlicher Gründe oder des öffentlichen Interesses eine Ausreise unmöglich ist; bloße Ausreisehindernisse oder längere Aufenthaltsdauer genügen nicht ohne Weiteres.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung auf Gewährung von Geldleistungen nach AsylbLG abgelehnt • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verpflichtung zur Gewährung von Geldleistungen nach AsylbLG in entsprechender Anwendung des BSHG scheitert, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht sind. • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dürfen geringer und in Form von Sachleistungen bzw. Wertgutscheinen erfolgen; dies stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, da es an einem verfestigten Aufenthaltsrecht und an sozialem Integrationsbedarf fehlt. • Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG für eine Anwendung des BSHG sind nur erfüllt, wenn wegen humanitärer, rechtlicher oder persönlicher Gründe oder des öffentlichen Interesses eine Ausreise unmöglich ist; bloße Ausreisehindernisse oder längere Aufenthaltsdauer genügen nicht ohne Weiteres. Der aus dem Irak stammende Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 Abs.1 AsylbLG in entsprechender Anwendung des BSHG zu gewähren. Sein Asylverfahren war negativ und rechtskräftig abgeschlossen, er gehörte damit zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG. Wegen des Status und der Ausreisepflicht erhielt er bislang vorrangig Sachleistungen bzw. Wertgutscheine nach § 3 AsylbLG. Der Antragsteller behauptete, Abschiebungen in den Irak seien derzeit faktisch nicht möglich; er habe deshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht zu befürchten. Im einstweiligen Verfahren machte er geltend, die existenzsichernde Hilfe müsse sofort in Geld geleistet werden. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine Verpflichtungsanordnung und die Anwendung des BSHG nach § 2 Abs.1 AsylbLG vorliegen. • Rechtsgrundlagen: §§ 1, 2, 3 AsylbLG; § 123 VwGO (Regelungsanordnung) sowie allgemeine Grundsätze zum einstweiligen Rechtsschutz. • Anordnungsvoraussetzungen: Eine Verpflichtung zur Zahlung von Geldleistungen im Eilverfahren ist nur möglich, wenn der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist und der Anordnungsgrund (dringende existenzsichernde Notwendigkeit) vorliegt. • Kein Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihm Leistungen in entsprechender Anwendung des BSHG zustehen; als rechtskräftig negativ entschiedener Asylbewerber fehlt ihm ein verfestigtes Aufenthaltsrecht und damit der sozialstaatliche Integrationsanspruch. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die unterschiedliche Behandlung gegenüber BSHG-Beziehenden ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Gesetzgeber mit dem AsylbLG einen legitimen Zweck verfolgt, Missbrauch zu vermeiden, und wegen der Ausreisepflicht ein anderer Leistungstyp (Sachleistungen/Wertgutscheine) gerechtfertigt ist. • § 2 Abs.1 AsylbLG-Anwendbarkeit: Die bloße Unmöglichkeit derzeitiger Abschiebungen in den Irak oder längere Aufenthaltsdauer begründet nicht automatisch die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 AsylbLG; freiwillige Rückkehrmöglichkeiten und die mangelnde Klärung im Hauptsacheverfahren zum maßgeblichen Leistungsstatus sprechen gegen die Anwendung des BSHG. • Prozessrechtlich: Da die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Eilanspruch nicht hinreichend dargetan sind, darf die vorläufige Regelung nicht die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmen; daher ist der Antrag zurückzuweisen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller als negativ entschiedener Asylbewerber keinen durchsetzbaren Anspruch auf Gewährung von Geldleistungen in entsprechender Anwendung des BSHG glaubhaft gemacht hat. Die Unterschiede zwischen AsylbLG-Leistungen und BSHG sind verfassungsgemäß begründet, weil dem Antragsteller ein verfestigtes Aufenthaltsrecht und damit Integrationsbedarf fehlt. Zudem rechtfertigen die derzeitigen Ausreisehindernisse allein nicht die Anwendung des § 2 Abs.1 AsylbLG; es bestehen mögliche Rückkehrwege und offene Fragen, die im Hauptsacheverfahren zu klären sind. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.