Urteil
5 A 232/01
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Zweitwohnung im Sinne der kommunalen Zweitwohnungssteuersatzung liegt vor, wenn die Räume tatsächlich zumindest vorübergehend zum Wohnen geeignet sind; hierfür sind Mindestausstattungen wie Kochgelegenheit, Wasserversorgung, Toilette und Heizung erforderlich.
• Baurechtliche Genehmigung der Nutzung ist für die Qualifikation als Zweitwohnung nicht erforderlich; eine Nutzungsuntersagung verhindert die Steuerpflicht nur, wenn sie bestandskräftig oder sofort vollziehbar ist und eine tatsächliche Nutzung damit ausgeschlossen ist.
• Als vom Steuerzweck nicht erfasste reine Kapitalanlage gilt eine Wohnung nur dann, wenn objektiv nachprüfbare Umstände die Vermutung der Vorhaltung zum persönlichen Lebensbedarf erschüttern, z. B. Dauermietvertrag oder vollständig fremdvermittelte, dauernde Vermietung ohne Möglichkeit der Eigennutzung.
Entscheidungsgründe
Zweitwohnungssteuer: Geeignetheit der Räume und fehlende Erhebungsbefreiung trotz Baumängeln • Eine Zweitwohnung im Sinne der kommunalen Zweitwohnungssteuersatzung liegt vor, wenn die Räume tatsächlich zumindest vorübergehend zum Wohnen geeignet sind; hierfür sind Mindestausstattungen wie Kochgelegenheit, Wasserversorgung, Toilette und Heizung erforderlich. • Baurechtliche Genehmigung der Nutzung ist für die Qualifikation als Zweitwohnung nicht erforderlich; eine Nutzungsuntersagung verhindert die Steuerpflicht nur, wenn sie bestandskräftig oder sofort vollziehbar ist und eine tatsächliche Nutzung damit ausgeschlossen ist. • Als vom Steuerzweck nicht erfasste reine Kapitalanlage gilt eine Wohnung nur dann, wenn objektiv nachprüfbare Umstände die Vermutung der Vorhaltung zum persönlichen Lebensbedarf erschüttern, z. B. Dauermietvertrag oder vollständig fremdvermittelte, dauernde Vermietung ohne Möglichkeit der Eigennutzung. Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in der Stadt der beklagten Gemeinde und wurde für das Jahr 1997 zur Zweitwohnungssteuer veranlagt. Er und seine Ehefrau hatten die Wohnung seit 1995 als Sondereigentum, wobei der Kläger geltend machte, die Wohnung sei aufgrund erheblicher Baumängel de facto eine Baustelle und daher nicht zum Wohnen geeignet. Bereits 1997/1998 stritt er über einen früheren Steuerbescheid; dieser wurde aufgehoben, weil die damalige Satzung nichtig war. Für 1997 erließ die Beklagte 2000 erneut einen Steuerbescheid, gegen den der Kläger Widerspruch einlegte. Die Behörde hielt die Wohnung jedoch für komplett eingerichtet und nutzbar; die Kläger hätten sich dort aufgehalten und übernachtet. Der Kläger behauptet, die Wohnung diene nur als Kapitalanlage bzw. stünde wegen Mängeln nicht zum Wohnen zur Verfügung. • Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 NKAG in Verbindung mit der örtlichen Zweitwohnungssteuersatzung (ZWSt). • Die Satzung ist rechtlich wirksam und erfasst jede Wohnung, die außerhalb der Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innegehalten wird (§ 1 ZWStS). • Der Begriff ‚Wohnung‘ verlangt keine besondere Ausstattung, wohl aber Mindestausstattung für Körperhygiene, Kochen und Schlafen; hierzu gehören Kochgelegenheit, Wasserversorgung, Ausguss, Toilette und Heizung. • Bauliche Mängel stehen einer Qualifikation als Wohnung nicht zwingend entgegen, sofern sie das tatsächliche Wohnen nicht unmöglich machen; im Streitfall waren die Mängel nach Auffassung des Gerichts nicht derart gravierend, dass Wohnen ausgeschlossen gewesen wäre. • Es kommt nicht auf eine baurechtliche Genehmigung der Wohnnutzung an; die steuerliche Würdigung orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der tatsächlichen Eignung zur Nutzung. • Eine Befreiung als reine Kapitalanlage scheidet aus, weil der Kläger keine dauerhafte, fremdvermittelte Vermietung oder anderweitige objektive Umstände vorgetragen hat, die die Vermutung der Vorhaltung zum persönlichen Lebensbedarf erschüttern. • Liegt eine Nutzungsuntersagung vor, die tatsächliche Nutzung unmöglich macht, würde dies die Steuerpflicht verhindern; eine solche Untersagung bestand hier für den maßgeblichen Zeitpunkt nicht. • Folge: Die Wohnung unterfällt der Steuer, weil der Kläger sie innehatte und sie nach objektiven Merkmalen als zum Wohnen geeignet anzusehen war. Die Klage ist unbegründet; die Bescheide über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer für 1997 bleiben bestehen. Das Gericht bestätigt, dass die Wohnung trotz vorgetragener Baumängel die erforderliche Mindesttauglichkeit zum Wohnen aufwies und damit der steuerlichen Erfassung unterliegt. Eine baurechtliche Genehmigung der Wohnnutzung ist für die Steuerpflicht nicht erforderlich, und es lagen keine objektiven Umstände vor, die die Wohnung als reine, steuerfreie Kapitalanlage erscheinen ließen. Entscheidend war das Innehaben und Vorhalten der Wohnung für persönliche Zwecke sowie das Fehlen einer Nutzungsuntersagung zum maßgeblichen Zeitpunkt; daher wurde der angefochtene Bescheid als rechtmäßig angesehen.