Urteil
8 A 444/01
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Asylsuchender kann Art.16a GG geltend machen, obwohl er über einen sicheren Drittstaat eingereist ist, wenn er dort bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik war (§26a Abs.1 Satz3 Nr.1 AsylVfG).
• Personen, die als aktive Unterstützer oder Kämpfer der tschetschenischen Seite bekannt sind, können in der Russischen Föderation wegen ‚Filtrations‘-Maßnahmen politisch verfolgt werden; solche Maßnahmen sind als politische Verfolgung zu qualifizieren (§51 Abs.1 AuslG, Art.16a GG).
• Bei regional begrenzter Verfolgung ist zu prüfen, ob binnenstaatliche Fluchtalternativen bestehen; nur wenn diese unzumutbar sind, liegt Ausreise aus dem Verfolgerstaat wegen politischer Verfolgung vor.
• Für Familienangehörige eines Verfolgten ist eine Sippenhaft nur bei konkreten, belegbaren Anhaltspunkten für eine tatsächliche Einbeziehung anzunehmen; bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe reicht nicht ohne weiteres aus (§51 Abs.1 AuslG, §53 AuslG).
Entscheidungsgründe
Anerkennung als Asylberechtigter bei drohender ‚Filtration‘ in Tschetschenien • Ein Asylsuchender kann Art.16a GG geltend machen, obwohl er über einen sicheren Drittstaat eingereist ist, wenn er dort bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik war (§26a Abs.1 Satz3 Nr.1 AsylVfG). • Personen, die als aktive Unterstützer oder Kämpfer der tschetschenischen Seite bekannt sind, können in der Russischen Föderation wegen ‚Filtrations‘-Maßnahmen politisch verfolgt werden; solche Maßnahmen sind als politische Verfolgung zu qualifizieren (§51 Abs.1 AuslG, Art.16a GG). • Bei regional begrenzter Verfolgung ist zu prüfen, ob binnenstaatliche Fluchtalternativen bestehen; nur wenn diese unzumutbar sind, liegt Ausreise aus dem Verfolgerstaat wegen politischer Verfolgung vor. • Für Familienangehörige eines Verfolgten ist eine Sippenhaft nur bei konkreten, belegbaren Anhaltspunkten für eine tatsächliche Einbeziehung anzunehmen; bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe reicht nicht ohne weiteres aus (§51 Abs.1 AuslG, §53 AuslG). Die Kläger sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft. Kläger 1 reiste Januar 2001 mit deutschem Besuchsvisum über Polen in die Bundesrepublik ein, verblieb jedoch nach Aufforderung zur Ausreise illegal in Deutschland. Die Kläger 2–5 kamen im Juli 2001 mit dem Bus an und stellten Asylanträge. Kläger 1 und 2 wurden anhörungsbezeichnet. Kläger 1 gab an, im ersten Tschetschenienkrieg auf tschetschenischer Seite gekämpft und in Tschetschenien sowie später in der Oblast Wolgograd Verfolgungs- und Kontrollmaßnahmen erlebt zu haben; Familie und Brüder seien politisch exponiert. Das Bundesamt wies die Anträge mit Bescheid vom 28.08.2001 ab und stellte u.a. fest, §51 und §53 AuslG träfen nicht zu. Die Kläger erhoben hiergegen Klage; das VG hatte über Anerkennung als Asylberechtigte und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen zu entscheiden. • Die Klage war insoweit erfolgreich, dass Kläger 1 als Asylberechtigter anzuerkennen ist; im Übrigen blieb die Klage unbegründet. • Zur Drittstaatenregel: Die Einreise des Klägers 1 über Polen steht seinem Anspruch auf Art.16a GG nicht entgegen, weil er beim Einreisen im Besitz eines deutschen Sichtvermerks/Visums war und §26a Abs.1 Satz3 Nr.1 AsylVfG deshalb greift. • Der Kläger 1 hat die Russische Föderation als politisch Verfolgter verlassen. Aufgrund glaubhafter persönlicher Angaben, familiärer Stellung und aktiver Unterstützung der tschetschenischen Seite ist anzunehmen, dass russische Sicherheitsorgane gezielt nach ihm suchten. • Die in Tschetschenien etablierten ‚Filtrationspunkte‘ und -lager mit systematischen Misshandlungen sind als politische Verfolgung zu qualifizieren; das russische Vorgehen stellt keinen bloßen Einzelfall exzessiven Handelns dar, sondern es fehlen wirksame Abhilfemaßnahmen durch die Staatsführung. • Es bestand für Kläger 1 keine zumutbare inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation, weil Kontrollen landesweit stattfanden und er die Registrierung bzw. den Pass nur durch Bestechung erhielt; deshalb war die Ausreise aus einer ausweglosen Lage begründet. • Auch bei Rückkehr besteht für Kläger 1 aufgrund seiner exponierten Rolle und der gespannten Lage die Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung; daher ist die Beklagte zu dessen Anerkennung als Asylberechtigter und zur Feststellung des Vorliegens des §51 Abs.1 AuslG zu verpflichten. • Für die Kläger 2–5 bestehen hingegen hinreichende inländische Fluchtalternativen (insbesondere Wolgograd und andere Landesteile außerhalb Inguschetiens sowie westlicher Großstädte), so dass ihnen keine asylrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. • Die Pauschalberichte über Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien stehen einer solchen Einzelfallprüfung nicht entgegen; insbesondere fehlen für die Kläger 2–5 konkrete Anhaltspunkte für Sippenverfolgung oder individuelle gezielte Verfolgung. • Es liegen für die Kläger 2–5 keine Abschiebungshindernisse nach §53 AuslG vor; deshalb ist die Klage insoweit abzuweisen. • Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften (VwGO, AsylVfG). Das Gericht hebt den Bescheid des Bundesamtes insoweit auf, als er Kläger 1 betrifft, und verpflichtet die Beklagte, Kläger 1 als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass für die Russische Föderation die Voraussetzungen des §51 Abs.1 AuslG hinsichtlich Kläger 1 vorliegen. Die Klage der weiteren Kläger 2 bis 5 wird abgewiesen, weil ihnen inländische Fluchtalternativen in der Russischen Föderation (insbesondere Wolgograd und vergleichbare Gebiete) zumutbar erscheinen und daher keine hinreichende Wahrscheinlichkeit individueller oder kollektiver politischer Verfolgung außerhalb Tschetscheniens besteht. Abschiebungshindernisse nach §53 AuslG liegen für die Kläger 2–5 nicht vor. Die Kostenentscheidung verteilt die außergerichtlichen Kosten anteilig; das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.