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Beschluss

6 B 830/02

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Überweisung eines Schülers an eine andere Schule derselben Schulform nach § 61 Abs. 3 Nr. 2 NSchG stellt einen schwerwiegenden Eingriff dar und ist regelmäßig erst nach vorheriger Androhung zulässig. • Eine Ordnungsmaßnahme ist nur verhältnismäßig, wenn das konkrete individuelle Fehlverhalten des betroffenen Schülers glaubhaft gemacht ist; Kollektivmaßnahmen sind unzulässig. • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren genügt für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO, dass die Maßnahme voraussichtlich rechtswidrig ist und das private Interesse überwiegt.
Entscheidungsgründe
Überweisung an andere Schule nur bei schwerwiegendem, individuell zurechenbarem Fehlverhalten • Die Überweisung eines Schülers an eine andere Schule derselben Schulform nach § 61 Abs. 3 Nr. 2 NSchG stellt einen schwerwiegenden Eingriff dar und ist regelmäßig erst nach vorheriger Androhung zulässig. • Eine Ordnungsmaßnahme ist nur verhältnismäßig, wenn das konkrete individuelle Fehlverhalten des betroffenen Schülers glaubhaft gemacht ist; Kollektivmaßnahmen sind unzulässig. • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren genügt für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO, dass die Maßnahme voraussichtlich rechtswidrig ist und das private Interesse überwiegt. Der Schüler (Antragsteller) war am 04.11.2002 zusammen mit zwei Mitschülern unbefugt während einer Freistunde in einem Computerraum. Dort griffen sie auf die Homepage einer 7. Klasse zu; an der Seite wurden Textänderungen vorgenommen und die Bezeichnung "E-Mail" verändert, außerdem wurde ein Link zu einer Website mit pornografischen Inhalten gesetzt. Welcher Schüler den anstößigen Zusatz und den Link gesetzt hat, blieb unklar und die Aussagen widersprachen sich. Die Klassenkonferenz beschloss am 26.11.2002 die Überweisung des Antragstellers an eine andere Schule derselben Schulform mit sofortiger Vollziehung; der Bescheid wurde am 11.12.2002 zugestellt. Der Antragsteller bestreitet, den Link gesetzt zu haben, räumt jedoch ein, einen Einleitungssatz geändert und ein Computerspiel genutzt zu haben; er habe den Administrator informiert, als die Manipulation erkannt wurde. Er beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Maßnahme. • Rechtsgrundlage der Maßnahme ist § 61 Abs. 2 und 3 Nr. 2 NSchG; die Schule hat Ermessen bei der Auswahl von Ordnungsmaßnahmen, dieses Ermessen ist aber durch Verhältnismäßigkeit begrenzt. • Die Überweisung an eine andere Schule ist ein besonders einschneidender Eingriff und darf im Regelfall nur nach vorheriger Androhung angeordnet werden; ein sofortiger Verzicht auf Androhung ist nur bei schwerwiegenden Ausnahmefällen oder Unbelehrbarkeit des Schülers gerechtfertigt. • Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist erforderlich, dass die Schule ein individuelles Fehlverhalten des betroffenen Schülers glaubhaft macht; bloße Anwesenheit oder eine conditio sine qua non genügen nicht. • Im vorliegenden summarischen Eilverfahren hat die Schule nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller die Herstellung des Links und das Einfügen des anstößigen Zusatzes individuell zuzuschreiben sind; widersprüchliche Aussagen und fehlende Ermittlungen sprechen dagegen. • Selbst das glaubhaft gemachte Fehlverhalten (unbefugtes Betreten des Computerraums, Umformulierung eines Satzes, Spielen eines heruntergeladenen Spiels) rechtfertigt nach der Abwägung nicht die sofortige Überweisung; die Schule hat weder die besondere Schwere der Tat noch das Erfordernis der sofortigen Maßnahme oder die Unmöglichkeit einer zuvor angedrohten Maßnahme dargelegt. • Es bestehen zudem Verfahrensbedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen und hinreichend konkreten Anhörung des Schülers vor der Konferenz, was die Rechtmäßigkeit des Bescheids weiter in Frage stellt. • Folglich überwiegt nach summarischer Prüfung das private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung; die Maßnahme ist voraussichtlich rechtswidrig. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist begründet; die sofortige Vollziehung der Überweisung an eine andere Schule wird ausgesetzt. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Schule das individuelle Fehlverhalten des Antragstellers, insbesondere die Herstellung des Links und das Einfügen des anstößigen Zusatzes, nicht glaubhaft gemacht hat und die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine vorherige Androhung der Überweisung nicht vorliegen. Die ergriffene Maßnahme ist damit voraussichtlich unverhältnismäßig und rechtswidrig. Zudem bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Anhörung des Schülers, die das rechtsstaatliche Vorgehen weiter in Frage stellt. Dem Antragsteller wird somit vorläufig der Verbleib an der Schule gesichert.