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Beschluss

5 B 180/02

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Prozessbevollmächtigte ist nicht persönlich Schuldner der Auslagenpauschale für die Übersendung von Akten nach § 56 Abs. 2 GKG, wenn er die Übersendung als Bevollmächtigter des Beteiligten beantragt hat. • Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO steht dem Beteiligten zu; Antrag auf Übersendung von Akten durch den Anwalt dient regelmäßig dem Interesse des Mandanten. • Die Bestimmung des Schuldners der Aktenübersendungspauschale richtet sich nach der prozessualen Stellung des Antragstellers; § 56 Abs. 2 GKG ist im System der §§ 49 ff. GKG auszulegen, sodass die Regelungen über Gesamtschuld und Rang der Kostenschuldner Anwendung finden können. • Die Kostenentscheidung kann nach § 5 Abs. 6 GKG entsprechend angewandt werden.
Entscheidungsgründe
Prozessbevollmächtigter nicht persönlich kostenschuldner für Aktenübersendung • Der Prozessbevollmächtigte ist nicht persönlich Schuldner der Auslagenpauschale für die Übersendung von Akten nach § 56 Abs. 2 GKG, wenn er die Übersendung als Bevollmächtigter des Beteiligten beantragt hat. • Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO steht dem Beteiligten zu; Antrag auf Übersendung von Akten durch den Anwalt dient regelmäßig dem Interesse des Mandanten. • Die Bestimmung des Schuldners der Aktenübersendungspauschale richtet sich nach der prozessualen Stellung des Antragstellers; § 56 Abs. 2 GKG ist im System der §§ 49 ff. GKG auszulegen, sodass die Regelungen über Gesamtschuld und Rang der Kostenschuldner Anwendung finden können. • Die Kostenentscheidung kann nach § 5 Abs. 6 GKG entsprechend angewandt werden. Ein Rechtsanwalt mit Sitz in Stuttgart beantragte Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht Braunschweig. Das Gericht wertete den Antrag als Antrag auf Übersendung der Akten in die Kanzlei und sandte die Akten zu; die Auslagenpauschale nach § 56 Abs. 2, 64 GKG wurde mit 8,- € gefordert. Nach Schluss des Verwaltungsstreitverfahrens und Kostenfestsetzung verpflichtete das Gericht den Anwalt per Kostenrechnung zur Tragung der Pauschale. Der Anwalt legte Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG ein und rügte, nicht persönlich Schuldner der Versandkosten zu sein. Das Gericht prüfte, ob der Antragssteller die Übersendung für sich oder für den von ihm vertretenen Beteiligten beantragt hatte und welche prozessrechtlichen Folgen sich daraus ergeben. • Antragstellung: Der Antrag auf Übersendung war im Kontext des Akteneinsichtsrechts und der Stellung des Prozessbevollmächtigten als Vertreter des Beteiligten zu würdigen; übliche Formulierungen des Bevollmächtigten sind als Antrag für den Mandanten zu verstehen (vgl. § 100 VwGO). • Prozessrechtliche Bindung: Nach § 85 ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) wirken Prozesshandlungen des Bevollmächtigten verpflichtend für die Partei; Prozessbevollmächtigte sind nach § 63 VwGO nicht als Beteiligte anzusehen, daher stellen sie bei laufendem Verfahren Anträge nicht in eigenem Namen. • Normative Auslegung GKG: § 56 Abs. 2 GKG knüpft an die Stellung des Antrags an; bei verständiger Auslegung und systematischem Zusammenhang mit §§ 49 ff. GKG ergibt sich, dass Schuldnerschaft nach dem Prozessrecht zu bestimmen ist und die Pauschale nicht allein dem bevollmächtigten Anwalt aufzuerlegen ist. • Abgrenzung zur StPO-Rechtsprechung: Entscheidungen, die Strafverteidiger als Adressaten der Regelung ansehen, betreffen eine andere prozessuale Stellung des Verteidigers nach StPO, da dort das Einsichtsrecht dem Verteidiger selbst zusteht und dieser daher anders zu behandeln ist. • Kostenrechtliche Schlussfolgerung: Eine isolierte Alleinhaftung des Bevollmächtigten würde systematisch nicht in das GKG passen; Regelungen wie § 58 GKG sprechen für Einbeziehung der Kostenschuldner in die Gesamtschuldverhältnisse; die Kostenentscheidung erfolgte daher auf Grundlage von § 5 Abs. 6 GKG entsprechend. • Ergebnis der Prüfung: Daher ist der Erinnerungsführer nicht persönlich Schuldner der Auslagenpauschale für die Übersendung der Akten, weil er die Übersendung als Bevollmächtigter für den Beteiligten beantragt hat. Die Erinnerung hatte Erfolg: Die Kostenrechnung vom 6.9.2002 wurde aufgehoben und die Entscheidung gebührenfrei erlassen; eine Kostenerstattung erfolgt nicht. Begründend stellte das Gericht fest, dass der anwaltliche Antrag auf Übersendung der Akten im Rahmen des Akteneinsichtsrechts nach § 100 VwGO regelmäßig für den vertretenen Beteiligten gestellt wird, sodass der Prozessbevollmächtigte nicht persönlich als Schuldner der Pauschale nach § 56 Abs. 2 GKG herangezogen werden darf. Die Anwendung der Vorschriften der §§ 49 ff. GKG sowie die systematische Auslegung sprechen dagegen, die Pauschale ausschließlich dem Bevollmächtigten aufzubürden. Deshalb war die Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG begründet und die Kostenentscheidung entsprechend aufzuheben.