Urteil
3 A 202/01
Verwaltungsgericht Braunschweig, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 I. Die 1954 geborene Klägerin wendet sich gegen den Einsatz ihres Einkommens im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem BSHG. 2 Sie ist nach einem Motorradunfall im Jahre 1982 querschnittgelähmt und bewegt sich in einem Elektrorollstuhl fort. Außerdem besteht eine Blasen- und Mastdarmlähmung sowie Dekubitus. Die Klägerin ist zu 100 % erwerbsunfähig. Von 1984 bis einschließlich 31.01.2001 wurde die Klägerin im Pflegebereich des Hauses P. in B., einem Wohn- und Pflegeheim für Behinderte, stationär betreut. Die Kosten dieser Betreuung wurden im Rahmen der Hilfe zur Pflege gemäß § 68 Abs. 1 BSHG in Höhe der nach Abzug des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses verbleibenden Aufwendungen aus Mitteln der Sozialhilfe vom Beklagten getragen. Außerdem erhielt die Klägerin vom Beklagten Bekleidungsbeihilfen und einen monatlichen Barbetrag von 183,60 DM. Sie ist in die Pflegestufe I eingestuft und lebt zusammen mit ihrem ebenfalls schwerbehinderten Verlobten. Ihr Prozessbevollmächtigter war von 1987 bis zum 27.03.2002 durch amtsgerichtliche Beschlüsse zu ihrem Vermögensbetreuer bestellt. Danach wurde ein neuer Betreuer bestellt. 3 Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 16.02.2000 und 27.07.2000 setzte der Beklagte die zu zahlende Sozialhilfe ab 01.01.2000 bzw. 01.07.2000 im Rahmen der Hilfe zur Pflege unter Berücksichtigung einer Eigenleistung aus Zinseinkünften in Höhe von monatlich 371,95 DM auf insgesamt 56.839,60 DM fest. Dagegen hat die Klägerin am 21.02.2000 und 25.07.2000 Widerspruch erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie aus eigenen Mitteln Erholungsurlaube, Heimfahrten und Einkaufsfahrten finanziere und diese Aufwendungen die jährlichen Zinseinnahmen regelmäßig überstiegen. 4 Mit Bescheid vom 05.06.2001 gab das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (NLZSA) den Widersprüchen teilweise statt, indem es die von der Klägerin zu erbringende Eigenleistung verringerte und den Anspruch auf Hilfe zur Pflege in Höhe von 57.310,20 DM festsetzte. Im Übrigen wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 28 Abs. 1 BSHG Hilfe in besonderen Lebenslagen wie Hilfe zur Pflege gewährt werde, soweit dem Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten sei. Die Höhe der zumutbaren Eigenleistung richte sich nach §§ 84 und 85 BSHG. Am 29.12.1999 habe die Klägerin über ein Vermögen von insgesamt 92.047,75 DM (Sparbrief 80.000,00 DM, Bundesschatzbrief 10.000,00 DM, Sparbuch 7,10 DM, Giroguthaben 2.040,65 DM) verfügt. Diese insgesamt als Schonvermögen zu betrachtenden Vermögenswerte resultierten aus einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 68.000,00 DM sowie einer ab 01.09.1982 angesparten monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,00 DM. Aus diesem Vermögen habe sie im Jahr 2000 unter Abzug notwendiger Ausgaben für die Erzielung der Einkünfte (Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag, Depotgebühren) Zinseinkünfte in Höhe von 337,11 DM monatlich für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.09.2000 und in Höhe von 341,28 DM für den Zeitraum vom 01.10.2000 bis 31.01.2001 erhalten. Gemäß § 11 der VO zu § 76 BSHG gelte der zwölfte Teil der Zinseinkünfte als monatliches Einkommen. Dieses Einkommen liege im Fall der Klägerin zwar unter der Einkommensgrenze gemäß § 79 BSHG. Die Aufbringung der Mittel könne jedoch aus dem unter der Einkommensgrenze liegenden Einkommen verlangt werden, soweit bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Darüber hinaus solle in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bedürften, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhielten (vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG). Diese Voraussetzungen seien im Fall der Klägerin gegeben. Nach dem im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz vom Niedersächsischen Sozialministerium ergangenen Erlass vom 07.04.1998 bestimme sich die monatliche Eigenleistung bei der Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung in Höhe des für den Hilfeempfänger jeweils maßgeblichen Regelsatzes, wenn im Rahmen der Hilfe auch die Bekleidung sichergestellt werde. Da dies vorliegend der Fall sei, betrage der maßgebliche Regelsatz im Zeitraum vom 01.01.2000 bis 30.06.2000 547,00 DM und für den Zeitraum vom 01.07.2000 bis 30.06.2001 550,00 DM. Dementsprechend seien die Zinseinkünfte in voller Höhe einzusetzen. Da die Klägerin im April fünf Tage beurlaubt gewesen und an diesen Tagen eine häusliche Ersparnis nicht entstanden sei, sei die Eigenleistung für den Monat April lediglich auf 280,93 DM (25/30 von 337,11 DM) festgesetzt worden. Eine Freilassung des Einkommens in Höhe der Aufwendungen für Erholungsurlaube und Einkaufsfahrten komme auch in entsprechender Anwendung von § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht in Betracht, da es sich nicht um besondere Belastungen, d.h. während einer längeren Notlage auftretende unvermeidbare Aufwendungen, handele. Als besondere Belastungen könnten allenfalls Besuchsfahrten zu den Eltern angesehen werden, welche jedoch von der Klägerin nicht im Einzelnen nachgewiesen worden seien. Die übrigen angeführten Verwendungszwecke dienten der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse, die üblicherweise auch nicht behinderten Personen im Rahmen des allgemeinen Lebensbedarfs entstehen und die aus dem Barbetrag oder der monatlichen Schmerzensgeldrente zu bestreiten seien. 5 Dagegen hat die Klägerin am 05.07.2001 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe keinesfalls Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart, sondern mehr als die Zinseinkünfte dafür zusätzlich aufgewandt. Ihr häuslicher Lebensunterhalt sei in der stationären Einrichtung nicht sichergestellt gewesen. Ihr Vermögenspfleger habe ihr im Jahre 2000 bis zum 06.07.2000 Bargeld in Höhe von 1.300,00 DM in Teilbeträgen zur Verfügung gestellt. Sie habe mit Ausnahme des Bettes Möbel wie Schränke, Tische, Stühle, Badezimmerschrank, Borde, Gardinen, Radio, Fernseher, Videogerät und Fön etc. aus eigenen Mitteln angeschafft. Für den Ersatz eines Videogerätes und Reparaturen etc. seien ihr im Jahr 2000 Kosten in Höhe von 1.298,00 DM entstanden. Außerdem habe sie aus eigenen Mitteln Bekleidung beim Otto Versand im Wert von 217,05 DM sowie Kosten für ein Kaffeeservice von 58,10 DM aufgewandt. Der Beklagte habe ihr zwar für das Jahr 2000 Kleidergeld in Höhe von insgesamt 550,00 DM gewährt, welches jedoch völlig unzureichend sei und ausdrücklich Unterwäsche etc. ausschließe. Außerdem habe sie Kosten für Taxifahrten u.a. nach Minden, Kleinmöbel, Fotokosten, Friseurbesuche, Arznei- und Pflegemittel aus eigenen Mitteln getragen. Auch habe sie vom 24.04. bis 01.05.2000 eine Flugpauschalreise nach Djerba unternommen, für die reine Reisekosten in Höhe von 3.400,40 DM angefallen seien. Der ihr ausgezahlte Barbetrag belaufe sich lediglich auf monatlich 183,60 DM. Dementsprechend sei sie nicht verpflichtet, die Eigenleistungen zu erbringen. 6 Sie beantragt (sinngemäß), 7 den Beklagten zu verpflichten, ihr Hilfe zur Pflege in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung einer Eigenleistung aus Zinseinkünften für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.01.2001 zu bewilligen und die Bescheide des Beklagten vom 16.02.2000 und 27.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 05.06.2001 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. 8 Der Beklagte beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid, 9 die Klage abzuweisen. 10 Ergänzend führt er aus, die geltend gemachten Kosten für die Anschaffung von Bekleidung könnten nicht berücksichtigt werden, da im Rahmen der laufenden Hilfegewährung angemessene einmalige Bekleidungsbeihilfen gewährt worden seien. Dies gelte ebenfalls für die Kosten in Bezug auf das Kaffeeservice und die Flugpauschalreise, da insoweit kein sozialhilferechtlicher Bedarf zu erkennen sei. Im Übrigen stehe der Klägerin für ihre persönlichen Bedürfnisse der aus Sozialhilfemitteln gezahlte Barbetrag sowie die monatliche Schmerzensgeldrente in voller Höhe zur freien Verfügung. Aus diesen Beträgen könnten z.B. die geltend gemachten Kosten für den Ersatz eines Videogerätes oder Reparaturen etc. gedeckt werden. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben sowie des Vormundschaftsgerichts (Amtsgericht Bückeburg) Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe II. 12 Die zulässige Verpflichtungsklage hat Erfolg. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.01.2001 ein Anspruch auf (weitere) Hilfe zur Pflege gemäß § 68 BSHG in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung einer Eigenleistung aus Zinseinkünften zu. Im Fall der Klägerin sind die Zinseinkünfte über § 77 Abs. 2 BSHG von einem Einsatz freigestellt. 13 Die von der Klägerin begehrte Hilfe zur Pflege wird als Unterfall der Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß § 28 Abs. 1 BSHG gewährt, soweit dem Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 nicht zuzumuten ist. Ob und wieweit dem Hilfeempfänger die Aufbringung der Mittel zuzumuten ist, beurteilt sich dementsprechend nach den §§ 79 bis 87 BSHG. 14 Das Bundessozialhilfegesetz unterscheidet insoweit zwischen dem Einsatz von Einkommen und Vermögen und enthält jeweils gesonderte Regelungen. Die Frage, ob und in welcher Höhe erzieltes Einkommen im Rahmen eines Anspruchs auf Hilfe in besonderen Lebenslagen einzusetzen ist, hängt im Allgemeinen davon ab, ob besonders geregelte Einkommensgrenzen überschritten werden. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass das erzielte Einkommen des Hilfesuchenden nicht grundsätzlich von einem Einsatz und einer Verwertung freigestellt ist. 15 § 77 Abs. 2 BSHG bestimmt, dass eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 847 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geleistet wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Mit dieser Regelung wird nach dem BGB geleistetes Schmerzensgeld von einem Einsatz und einer Verwertung freigestellt. Da es sich bei der Regelung des § 77 Abs. 2 BSHG nach der Überschrift zum Unterabschnitt 1 des Abschnitts 4 des BSHG um eine allgemeine Bestimmung über den Einsatz des Einkommens handelt, bezieht sich sein Regelungsgehalt nach dem Wortsinn lediglich auf Schmerzensgeld, welches in Form einer Rente geleistet wird und nicht auf eine in einer Summe gezahlte Schmerzensgeldabfindung oder auf aus Schmerzensgeld angespartes Vermögen. Denn nur eine Rentenzahlung erfüllt den Einkommensbegriff des § 76 Abs. 1 BSHG, wonach zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter dort genannter Leistungen gehören. § 77 Abs. 2 BSHG kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass er neben der Einsatzfreiheit der Schmerzensgeldrente auch z.B. die Einsatzfreiheit in einer Summe gezahlter Schmerzensgeldabfindungen als Vermögen regelt. Jedoch ist die Einsatzfreiheit einer derartigen Schmerzensgeldabfindung in ausreichender Weise über die Regelung des lediglich für Vermögen geltenden § 88 Abs. 3 BSHG gewährleistet. Danach darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist nach der Rechtsprechung beim Einsatz von als Abfindung gezahltem Schmerzensgeld gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 - 5 C 22.93 -, FEVS 46, 57 ff.). 16 Gesetzgeberischer Grund für die Nichtberücksichtigung sowohl einer Schmerzensgeldabfindung als auch einer Schmerzensgeldrente ist deren besondere Zweckbestimmung. Schmerzensgeld wird einem Geschädigten wegen eines immateriellen Schadens geleistet, dessen Entschädigung nicht Inhalt der Sozialhilfe ist (vgl. BVerwG, a.a.O. unter Berufung auf die Gesetzesbegründung für die Einfügung des § 77 Abs. 2 BSHG im Jahr 1974, BT-Drs. 7/308, S. 17 zu Nr. 24). Dabei hängt die Höhe des Schmerzensgeldes von der Schwere der Schädigung und dem Gewicht des erlittenen Unrechts ab. Der Geschädigte soll mit dem Schmerzensgeld zum einen in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde; ihm soll also Ausgleich für entgangene Lebensfreude ermöglicht werden. Zum anderen hat das Schmerzensgeld auch Genugtuungsfunktion. Es hat damit keinen Versorgungscharakter und soll nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes dienen, sondern dem Geschädigten gerade Annehmlichkeiten über den Grundbedarf hinaus verschaffen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.05.1993 - 6 S 3184/91 -, FEVS 44, 290 ff.). 17 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zum Einsatz und zur Verwertung von Schmerzensgeld ist nach Ansicht der Kammer im Fall der Klägerin nicht nur - wie der Beklagte angenommen hat - das von ihr aus Schmerzensgeldzahlungen angesparte Vermögen in Höhe von rd. 92.000,00 DM geschützt, sondern auch die aus dieser Summe resultierenden Zinseinkünfte. Wie oben ausgeführt diente die der Klägerin zwei Jahre nach ihrem Unfall geleistete Schmerzensgeldabfindung in Höhe von damals 68.000,00 DM ebenso wie die ihr ab 01.09.1982 monatlich ausgezahlte Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,00 DM dem Zweck, ihr Genugtuung für den erlittenen Unfall zu verschaffen sowie ihr die finanziellen Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, um ihr Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten anstelle ihr durch die Verletzung nicht mehr möglicher Unternehmungen zu verschaffen. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei dem Motorradunfall erst 28 Jahre alt war und aufgrund der Schwere der erlittenen Verletzungen lebenslange erhebliche Beeinträchtigungen durch die Querschnittlähmung sowie die Blasen- und Mastdarmlähmung zu erwarten waren. Im Fall der Klägerin ist die geleistete Schmerzensgeldabfindung ebenso wie die laufende monatliche Schmerzensgeldrente zu großen Teilen durch den für sie bestellten Vermögensbetreuer zinsbringend angelegt worden. Der Klägerin standen seit der Bestellung des Betreuers aus ihrem Vermögen und Einkommen lediglich die vom Betreuer in Absprache mit dem Vormundschaftsgericht gewährten Beträge sowie der über § 21 Abs. 3 BSHG geleistete Barbetrag in Höhe von zuletzt 183,60 DM zur Verfügung zu. Aufgrund dieser Situation ist das Vermögen der Klägerin, welches ausweislich der beigezogenen Akten des Vormundschaftsgerichts lediglich aus den Schmerzensgeldzahlungen resultiert, bis 1999 auf rd. 92.000,00 DM angewachsen. Der Vermögensbetreuer hat im Rahmen seiner Betreuungspflichten damit die Funktion des Schmerzensgeldes berücksichtigt, das dem Grunde nach einen Ausgleich für entgangene Lebensfreude über den gesamten Zeitraum der Beeinträchtigung und einen laufenden Ausgleich gewährleisten soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). 18 Kann ein Geschädigter nach dem zuvor Gesagten sowohl über eine Schmerzensgeldabfindung als auch über eine Schmerzensgeldrente frei verfügen, ohne den Einsatz dieser Mittel im Rahmen von Leistungen nach dem BSHG befürchten zu müssen, widerspräche es nach Ansicht der Kammer der gesetzlichen Zielsetzung, wenn daraus resultierende Zinseinkünfte im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Pflege als Eigenleistung eingesetzt werden müssten. Dies würde nämlich bedeuten, dass derjenige, der Schmerzensgeldzahlungen ausgibt, um sich Genugtuung oder Erleichterung für seine Verletzungen zu verschaffen, besser gestellt wäre als derjenige, der diese Leistungen nicht ausgibt, und das Geld gewinnbringend anlegt. Dies gilt erst recht, wenn der Betroffene wegen der Einrichtung einer Betreuung nicht selbst über den Einsatz der Mittel entscheidet, sondern diese Aufgabe ein Vermögensbetreuer im Rahmen der ihm gesetzlich auferlegten Betreuungspflichten im Interesse einer langfristigen Einsatzmöglichkeit der Gelder übernimmt. Vor diesem Hintergrund sind die Zinseinkünfte, die ausweislich der Akten des Vormundschaftsgerichtes ebenfalls lediglich aus dem aus Schmerzensgeldzahlungen angesparten Vermögen resultieren, als Entschädigung im Sinne von § 77 Abs. 2 BSHG zu betrachten und daher von einem Einsatz und einer Verwertung grundsätzlich freigestellt. 19 Nach alledem ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin weitere Hilfe zur Pflege in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.01.2001 zu gewähren. Die Bescheide des Beklagten vom 16.02.2000 und 27.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 05.06.2001 sind aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 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