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Urteil

3 A 432/01

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kostenerstattungsansprüche nach § 107 BSHG sind dann verjährungsrechtlich nicht der neuen Kenntnisfiktion des § 113 Abs.1 SGB X (n.F.) zu unterwerfen, wenn zwischen dem erstattungspflichtigen Träger und dem Hilfeempfänger kein sozialrechtliches Leistungsverhältnis besteht. • Mangelt es an einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers gegenüber dem Hilfeempfänger, beginnt die Verjährung von Erstattungsansprüchen der Sozialhilfeträger analog dem allgemeinen Sozialrecht (vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist). • Eine bereits vor Entstehung eines einzelnen Teilanspruchs abgegebene Anerkenntnis des Erstattungspflichtigen unterbricht die Verjährung dieses später entstehenden Teilanspruchs nicht. • Die Klageerhebung vor Ablauf der analogen vierjährigen Frist unterbricht die Verjährung wirksam; nicht wirksam sind bloße Übersendung einer Abrechnung oder ein vorentstehendes Anerkenntnis zur Unterbrechung.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG — vierjährige Analogie • Kostenerstattungsansprüche nach § 107 BSHG sind dann verjährungsrechtlich nicht der neuen Kenntnisfiktion des § 113 Abs.1 SGB X (n.F.) zu unterwerfen, wenn zwischen dem erstattungspflichtigen Träger und dem Hilfeempfänger kein sozialrechtliches Leistungsverhältnis besteht. • Mangelt es an einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers gegenüber dem Hilfeempfänger, beginnt die Verjährung von Erstattungsansprüchen der Sozialhilfeträger analog dem allgemeinen Sozialrecht (vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist). • Eine bereits vor Entstehung eines einzelnen Teilanspruchs abgegebene Anerkenntnis des Erstattungspflichtigen unterbricht die Verjährung dieses später entstehenden Teilanspruchs nicht. • Die Klageerhebung vor Ablauf der analogen vierjährigen Frist unterbricht die Verjährung wirksam; nicht wirksam sind bloße Übersendung einer Abrechnung oder ein vorentstehendes Anerkenntnis zur Unterbrechung. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Erstattung von Kosten der Sozialhilfe für die Familie A. K. nach § 107 BSHG für den Zeitraum 01.05.1996 bis 05.04.1997. Die Klägerin hatte den Anspruch am 18.07.1995 angemeldet; der Beklagte erkannte seine Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach mit Schreiben vom 31.08.1995 an. Für Mai 1995 bis April 1996 wurde bereits abgerechnet und erstattet. Die Klägerin sandte Abrechnungen für 01.05.1996–30.04.1997 im Dezember 2000; sie erhob Klage am 20.12.2001. Der Beklagte machte die Verjährung für den Zeitraum 01.05.–31.12.1996 und für den Gesamtanspruch geltend und berief sich auf die ab 01.01.2001 geänderten Vorschriften des SGB X. • Anspruchsgrundlage und Voraussetzungen: Der Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 107 BSHG, die materiellen Voraussetzungen (Umzug, innerhalb eines Monats Bedarf, mehr als zwei Jahre Hilfe) lagen vor; die Anmeldung vom 18.07.1995 war wirksam. • Anwendbarkeit der SGB‑X‑Neuerungen: Die Neuregelung des § 113 Abs.1 SGB X (n.F.) knüpft an die Kenntnis einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers gegenüber dem Hilfeempfänger an und setzt damit ein sozialrechtliches Leistungsverhältnis zwischen Erstattungspflichtigem und Hilfeempfänger voraus. • Fehlen eines Leistungsverhältnisses: Im Fall des § 107 BSHG bestand zwischen dem Beklagten und der Familie K. kein Leistungsverhältnis; allein die Klägerin hatte gegenüber der Familie K. Leistungen entschieden. Daher ist die neue Kenntnisfiktion des § 113 Abs.1 SGB X nicht auf diesen Erstattungsanspruch übertragbar. • Analogie zur vierjährigen Frist: Mangels spezieller verjährungsrechtlicher Regelung im BSHG ist die entstandene Regelungslücke im Sinne des Sozialrechts durch die Analogie zur bisher geltenden vierjährigen Verjährungsregel zu schließen; dies entspricht historischer Rechtsprechung und der Zielsetzung, Verjährungsregelungen im Sozialrecht zu harmonisieren. • Beginn und Eintritt der Verjährung: Bei analoger Anwendung beginnt die vierjährige Frist regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist; für die Forderungen aus 1996 war die Verjährung am 31.12.2000 eingetreten, für die Forderungen aus 1997 am 31.12.2001. • Unterbrechung und Anerkenntnis: Weder die Übersendung der Abrechnung im Dezember 2000 noch das Anerkenntnisschreiben des Beklagten vom 31.08.1995 unterbrechen die Verjährung für die 1996er Ansprüche; ein Anerkenntnis vor Entstehung des jeweiligen Teilanspruchs ist nicht unterbrechungswirksam. Hingegen hat die Klageerhebung am 20.12.2001 die Verjährung der Ansprüche für 01.01.–05.04.1997 wirksam unterbrochen. • Ermessens- und Rechtsausübungskontrolle: Die Geltendmachung der Einrede der Verjährung durch den Beklagten war ermessensfehlerfrei und keine unzulässige Rechtsausübung. Die Klage war insoweit erfolgreich, als der Beklagte zur Erstattung der Sozialhilfekosten für die Familie A. K. in der Zeit 01.01.–05.04.1997 in Höhe von 6.665,75 € verurteilt wird. Für den Zeitraum 01.05.–31.12.1996 sind die Ansprüche verjährt und die Klage insoweit abzuweisen, da die analoge vierjährige Verjährungsfrist am 31.12.2000 eingetreten war und nicht wirksam unterbrochen wurde. Die Klageerhebung am 20.12.2001 hat die Verjährung der Forderungen aus 1997 wirksam unterbrochen, weshalb diese erstattet werden müssen. Die Kostenentscheidung folgt dem Tenor; die Berufung wurde zugelassen, weil die Auslegung der Verjährungsfragen grundsätzliche Bedeutung hat.