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Urteil

3 A 347/01

Verwaltungsgericht Braunschweig, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Kläger begehren die Gewährung von Jugendhilfeleistungen durch Übernahme der Kosten einer Therapie der Lese- und Rechtschreibschwäche des Klägers. 2 Der am 06.01.1993 geborene Kläger beantragte beim Beklagten als örtlichem Jugendhilfeträger am 26. März 2001 die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII. Die Klägerin, seine Mutter, beantragte gleichzeitig die Gewährung von Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten der Legasthenietherapie. Zur Begründung legte sie eine Stellungnahme der Grundschule K. vom 12.03.2001 vor, in der beim Kläger bei durchschnittlichen Leistungen in den übrigen Fächern eine außerschulische Förderung zur Unterstützung des Lese- und Schreiblernprozesses für erforderlich gehalten wird, da die zusätzliche schulische Förderung, die in Form von Binnendifferenzierung und Förderunterricht für Lesen und Schreiben erfolge, nicht genüge. Außerdem legte er einen Bericht der Pädagogisch-Therapeutischen Einrichtung für Lese- und Rechtschreibschwäche – PTE – W. vom 20.03.2001 vor, in dem für den Kläger eine Lese- und Rechtschreibschwäche (ICD-10, F 81.0) diagnostiziert wird. Bei dem Kläger konnte danach bei am 09.03.2001 durchgeführten Tests nur eine sehr schwache Leseleistung festgestellt werden. Die Durchführung eines Leseverständnistests war nicht möglich. Beim Rechtschreibtest erzielte der Kläger einen T-Wert von 34, d.h. einen 16 Punkte unter dem Durchschnittswert von 50 liegenden Wert. Der allgemeine IQ-Wert wurde danach mit durchschnittlich (T-Wert 45 bzw. 58) getestet. Der Beklagte holte hierzu eine Stellungnahme des Amtsarztes seines Gesundheitsamtes ein, der den Kläger am 09.05.2001 in der Zeit von 9.15 Uhr bis 10.30 Uhr untersuchte. Dabei kam der Amtsarzt zu dem Ergebnis, dass der Kläger weder seelisch behindert noch von einer seelischen Behinderung bedroht sei. Es bestehe aber eine Teilleistungsschwäche. Im Befund des Amtsarztes stellte dieser dabei zur Vorgeschichte fest, dass der Kläger unter dem frühen Tod seines Vaters vor drei Jahren sehr gelitten habe, eine Psychotherapie damals aber nicht durchgeführt worden sei. In zwei Fragebögen und auch bei der unstrukturierten Befragung wurden beim Kläger bei der Befunderhebung durch den Amtsarzt keine Werte erreicht, die den Kläger mit psychiatrisch behandlungsbedürftigen Kindern vergleichbar machten. Der Amtsarzt beschreibt den Kläger als zugewandten, fröhlichen und aufgeschlossenen, manchmal etwas vorlauten 8-jährigen Jungen von durchschnittlicher Intelligenz und guter motorischer Begabung, bei dem weder formale oder inhaltliche Denkstörungen, noch Wahnwahrnehmungen, noch übermäßige Traurigkeit festgestellt wurden. Hingewiesen wird in dem Bericht darauf, dass der Kläger einen eigenen Fernseher und viele Computerspiele besitze, mit denen auch Rechtschreibübungen möglich seien. 3 Mit Bescheid vom 28.05.2001 lehnte der Beklagte daraufhin den Antrag auf Gewährung von Jugendhilfemaßnahmen im Rahmen des § 35a SGB VIII ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass sich aus dem Schulauskunftsersuchen neben der bekannten Lese- und Rechtschreibschwäche keine Hinweise auf auffällige Verhaltensweisen oder sogar Verhaltensstörungen bei dem Kläger ergeben. Auch nach der amtsärztlichen Bewertung bestünden bei dem Kläger keine Hinweise auf eine zumindest drohende seelische Behinderung. 4 Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs trug die Klägerin vor, sie könne aus eigener Erfahrung bestätigen, dass ein seelischer Schaden in kurzer Zeit auftrete, da sie selbst eine Lese-Rechtschreibschwierigkeit habe und das alles selbst durchlebt habe. Der Kläger sei acht Jahre alt, erst in der ersten Klasse und fasse seine Schwäche noch nicht so auf. Ergänzend wies die Klägerin darauf hin, dass sie allein eine Therapie nicht finanzieren könne, da sie allein erziehend sei, ihr Mann, der Vater des Klägers, verstorben sei, sie nicht viel Rente bekomme und nur einen geringen eigenen Verdienst habe. Die PTE wandte sich mit Schreiben vom 20.06.2001 ebenfalls an das Jugendamt und berichtete, dass der Kläger seit dem 01.05.2001 in der Gruppentherapie sei, die er regelmäßig einmal in der Woche besuche. Die Therapie sei präventiv dringend erforderlich, weil der Kläger auch nach Besuch einer Vorklasse und nach einem Jahr Schulbesuch nicht in der Lage sei, lautgetreue Wörter zu lesen oder gar zu schreiben. Er bemühe sich und sei leistungsorientiert, klage aber nach Angaben der Mutter häufig über Bauchschmerzen und wolle dann die Schule nicht besuchen. Auch sei die Hausaufgabensituation äußerst problematisch. Der daraufhin nochmals um Stellungnahme gebetene Amtsarzt verneinte erneut das Drohen einer seelischen Behinderung, da auch bei Berücksichtigung der nunmehrigen Angaben der Mutter und des Therapiezentrums beim Kläger keine Score-Werte erreicht würden, die den Kläger mit psychiatrisch behandlungsbedürftigen Kindern vergleichbar machten. Nachdem die Klassenlehrerin des Klägers am 28.08.2001 nach einem Vermerk ergänzend dahingehend Stellung genommen hatte, dass der Kläger nunmehr deutlichere Versagensgefühle besonders im Fach Deutsch zeige, seine motorische Unruhe zugenommen habe und er besonders in Unterrichtsbereichen, in denen Lesen und Schreiben gefordert werde, den Unterricht störe, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2001 den Widerspruch der Kläger unter Hinweis auf die ergänzende Stellungnahme des Amtsarztes, der weiterhin die Gefahr einer seelischen Behinderung verneinte, zurück. 5 Hiergegen richtet sich die am 08.10.2001 erhobene Klage, mit der der Kläger die Gewährung von Eingliederungshilfe zur Durchführung einer Legasthenietherapie begehrt. Zur Begründung der Klage legte der Kläger ein Attest der Ärzte für Kinderheilkunde Priv. Doz. Dr. B. und Dipl. Med. D. aus W. vom 24.09.2001 vor. Nach Auswertung von Testergebnissen besteht danach bei dem Kläger eine stark ausgeprägte Legasthenie, bei nachgewiesen guter Intelligenz und weit überdurchschnittlichem Arbeitsvermögen treten Schul- und Versagensängste und deutliche psychische Störungen auf. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28.05.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2001 zu verpflichten, dem Kläger die notwendigen Kosten zur Durchführung einer Legasthenietherapie zu bewilligen. 8 Hilfsweise beantragt die Klägerin, 9 den Beklagten zu verpflichten, Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für die Durchführung einer Legasthenietherapie bei dem Kläger zu bewilligen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen 12 und vertieft seine Ausführungen in den ablehnenden Bescheiden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. II. 14 Die Klage des Klägers ist zulässig und begründet. 15 Nach § 35a Abs. 1 SGB VIII (in der bis zum 01.07.2001 maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998, BGBl. I, S. 3546) haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. § 35a SGB VIII in der vor dem 1. Juli 2001 geltenden Fassung findet nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 1 des am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuches – 9. Buch – SGB IX (BGBl. I Nr. 27, S. 1046) noch Anwendung. Danach sind auf Leistungen zur Teilhabe, zu denen Eingliederungshilfemaßnahmen gehören, bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Anspruch vor dem Inkrafttreten des SGB IX entstanden ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Denn der Eingliederungshilfebedarf ist bereits nach altem Recht entstanden, weil der Kläger die Gewährung der Hilfe für die hier streitige Therapie bereits im März 2001 beantragt hat und bereits damals der Hilfebedarf bestand und die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung vorlagen (vgl. B. d. Kammer v. 20.02.2002 – 3 B 422/01 -, ebenso VG Osnabrück, B. v. 19.07.2001 – 6 B 14/01 -). 16 Im Übrigen ergibt sich auch nach neuem Recht ein Anspruch des Klägers. Nach § 35a SGB VIII in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. 17 Voraussetzung ist nach beiden Fassungen eine seelische Krankheit von solcher Dauer bzw. das Drohen einer derartigen Krankheit (vgl. § 2 Abs. 1 des 9. Buches Sozialgesetzbuch vom 19.06.2001) oder das Vorliegen einer seelischen Störung, welche nicht - z.B. durch medizinisch-psychiatrische Maßnahmen – mit großer Wahrscheinlichkeit binnen eines Zeitraumes von sechs Monaten geheilt werden kann. Voraussetzung für einen Anspruch nach § 35a SGB VIII ist ferner neben dem Vorliegen einer seelischen Störung, dass durch diese Störung die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt war bzw. beeinträchtigt wird (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 3 Satz 1 EingliederungshilfeVO). Seelische Störungen allein genügen also danach noch nicht für die Annahme einer seelischen Behinderung; hinzu kommen muss die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft. Deshalb kommt es für die Frage, ob ein Kind oder Jugendlicher seelisch behindert ist, auf das Ausmaß und den Grad der seelischen Störung an. Entscheidend ist, ob diese seelische Störung so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt. Bei bloßen Schulproblemen und auch bei Schulängsten, die andere Kinder teilen, ist eine seelische Behinderung zu verneinen. Eine behinderungsrelevante seelische Störung ist hingegen die auf Versagensängsten beruhende Schulphobie, die totale Schul- und Lernverweigerung, der Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und die Vereinzelung in der Schule. Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine seelische Behinderung als Folge seelischer Störungen noch nicht vorliegt, der Eintritt der seelischen Behinderung aber nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 5 EingliederungshilfeVO). Im Falle einer bisher noch nicht eingetretenen Behinderung ist also die Prognosebeurteilung zu erstellen, ob und ggf. wann bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit der Eintritt einer Behinderung zu erwarten ist. Dabei ist insbesondere bedeutsam, auf welche Zeit bezogen die Wahrscheinlichkeit eines Eintritts einer Behinderung beurteilt werden soll. Hierfür kommt kein starrer Zeitrahmen in Betracht, sondern eine nach Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe bemessene Zeit. Ziel der Eingliederungshilfe ist es bei von einer seelischen Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen, den Eintritt einer solchen Behinderung zu verhüten. Deshalb ist der Beginn der Bedrohung so früh anzusetzen, dass noch erfolgversprechende Eingliederungsmaßnahmen gegen den Eintritt der Behinderung eingesetzt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1998 – 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487). 18 Nach diesen Maßstäben ist beim Kläger von einer drohenden seelischen Behinderung auszugehen bzw. es ist davon auszugehen, dass durch eine von dem für seinen Lebensalter typischen Zustand abweichende seelische Gesundheit seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder dass eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. 19 Bei dem Kläger besteht eine sowohl von den Fachärzten für Kinderheilkunde Dr. B. und Dr. D. als auch von der Diplompsychologin S. der PTE W. und dem Amtsarzt des Gesundheitsamtes des Beklagten diagnostizierte stark ausgeprägte Legasthenie. Diese bestehende Lese- und Rechtschreibschwäche ist eine kognitive Entwicklungsstörung, die in der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) unter der Nr. F 81.0 klassifiziert wird (vgl. Bericht der Dipl.-Psychologin der PTE vom 20.03.2001). Nach den Berichten der PTE war der Kläger im Alter von 8 ½ Jahren Ende der ersten Schulklasse bei ärztlicherseits getesteter normaler Intelligenz nicht in der Lage, lautgetreue Wörter zu lesen oder gar zu schreiben. Es gelangen ihm lediglich teilweise " Skelettschreibungen " (z.B. Hs für Hase). Nach den Testuntersuchungen erreichte der Kläger in dem Lese- und Rechtschreibtest HSP 1+/WRT einen weit unter der geforderten Norm liegenden Wert (PR-Wert 5 bei einer Norm von 12). Auch bei dem Frostigtest, einem Test zur Form-Konstantbeachtung, zeigte der Kläger nach dem ärztlichen Attest bei einem T-Wert von 39 (normal 50) eine weit unterdurchschnittliche Leistung, obwohl sein getesteter Intelligenzquotient durchschnittlich bzw. – bei vom Lesen und Schreiben unabhängiger Testdurchführung – gut durchschnittlich ist. 20 Kinder mit einer Lese- und Rechtschreibschwäche müssen zwar nicht in jedem Fall eine seelische Behinderung entwickeln. Ein Behinderungsrisiko ist aber für einen hohen Prozentsatz dieser Kinder gegeben (vgl. Prof. Dr. Harnach-Beck, Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII bei Lese- und Rechtschreibstörungen in NDV 1998, S. 230 ff. unter Hinweis auf entsprechende wissenschaftliche Untersuchungen). Eine Behinderung droht umso eher, je ausgeprägter die Teilleistungsschwäche ist und ferner umso eher dann, wenn zusätzlich zu der bestehenden Teilleistungsschwäche Probleme, wie z.B. ungünstige familiäre Bedingungen, hinzu kommen (Prof. Dr. Harnach-Beck, a.a.O., S. 231). Beide Voraussetzungen sind im Falle des Klägers gegeben. Nach den vorliegenden Untersuchungen besteht bei ihm eine ausgeprägte Teilleistungsschwäche. Er ist unfähig, Worte oder Texte seinem Alter bzw. Klassenniveau entsprechend richtig zu schreiben und zu lesen. Man kann nach den Mitteilungen der Lehrerin sagen, dass er im Zeitpunkt der Untersuchungen fast überhaupt nicht in der Lage war zu lesen und nur wenige Buchstaben schreiben konnte, ohne dass lesbare Wörter gebildet werden konnten. Bei ansonsten normaler intellektueller Begabung ist verständlich, dass er von anderen gehänselt und herabgewürdigt wird, Schulängste entwickelt, und dass zu Hause die Mutter aufgrund entstehender Streitigkeiten bei den Schularbeiten zunehmend von Verhaltensauffälligkeiten berichtet. Wenn nicht jede Lese- und Rechtschreibteilleistungsschwäche zwangsläufig zu einer seelischen Behinderung führen muss, so liegt dies daran, dass häufig familieninterne Ressourcen der entsprechenden Familie zur Verfügung stehen, um einen Schüler mit einer solchen Teilleistungsschwäche so zu unterstützen, dass die schulische Förderung ausreicht, um der Gefahr einer seelischen Behinderung zu begegnen. Im Falle des Klägers ist aber zu berücksichtigen, dass die Mutter des Klägers nach dem frühen Tod des Vaters den Sohn allein erziehen muss, dass diese selbst unter den Beeinträchtigungen durch eine bei ihr bestehende Legasthenie gelitten hat, dass sie ihren Lebensunterhalt durch Arbeit verdienen muss und ihr nur geringe finanzielle Mittel zur Verfügung stehen und sie sich damit auch von erzieherischer Seite her in einer Anforderungslage befindet, bei der nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie ohne fachmännische Unterstützung die Teilleistungsschwäche des Sohnes und daraus folgende Entwicklungsstörungen auffangen könnte. Dies zeigt sich darin, dass mit zunehmendem zu Tage treten der Teilleistungsschwäche des Klägers im Schulalltag bereits zunehmende sekundäre seelische Auffälligkeiten des Klägers festgestellt werden konnten und dass die Mutter glaubhaft schildert, dass aufgrund dieser Schwäche des Klägers das Familienleben stark belastende Auseinandersetzungen nachmittags auftreten und dieser immer unwilliger ist, die Schule zu besuchen, über psychosomatische Symptome wie Bauchschmerzen klagt und sich auch nach den Schilderungen der Klassenlehrerin in der Schule immer auffälliger verhält. Damit bei dem Kläger noch erfolgversprechende Eingliederungsmaßnahmen gegen den Eintritt einer seelischen Behinderung eingesetzt werden können, ist der Beginn der Bedrohung einer seelischen Behinderung früh anzusetzen, also nicht erst dann, wenn bereits Auffälligkeiten eingetreten sind, die einer jugendpsychiatrischen Behandlung bedürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1998 – 5 C 38.97 -, in FEVS 49, 487). Der Auffassung des Amtsarztes des Beklagten, wegen des Fehlens weiterer deutlicher Verhaltensauffälligkeiten und der ansonsten normalen Entwicklung des Klägers drohe eine seelische Behinderung nicht, kann die Kammer darum nicht folgen. Eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer seelischen Behinderung besteht nicht erst dann, wenn ein Kind oder Jugendlicher nach Auswertung von Testfragebögen bereits Auffälligkeiten aufweist, wie sie bei psychiatrisch behandlungsbedürftigen Kindern und Jugendlichen zu finden sind. Für die Einschätzung des individuellen Behinderungsrisikos ist vielmehr eine Prognose zu erstellen, in die eine Vielzahl von Faktoren, die auf die kindliche Entwicklung einwirken, einzubeziehen sind. Bei einer Lese- und Rechtschreibschwäche, die als solche nicht eigentlich "geheilt" werden kann, d.h. die bis Ende der Schulzeit Auswirkungen zeigt, ist der Prognosezeitraum nicht zu kurz zu wählen, vielmehr sind auch typischerweise erst in der Pubertät auftretende Störungen im Sozialverhalten und in den sozialen Beziehungen zu berücksichtigen. Da bei dem Kläger bereits im ersten Schuljahr bzw. im zweiten Schuljahr nach testdiagnostischer Untersuchung durch den Kinderfacharzt Dr. B. deutliche psychische Störungen und Versagensängste aufgetreten sind, und diese psychischen Störungen übereinstimmend sich auch aus den Angaben der Mutter des Klägers und der Lehrerin belegen lassen, ist angesichts des hohen Prozentsatzes von Kindern mit Legasthenie, für die nach wissenschaftlichen Untersuchungen ein Behinderungsrisiko gegeben ist (vgl. Prof. Harnach-Beck, a.a.O., S. 233), im Falle des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Drohen einer seelischen Behinderung ohne Durchführung einer Legasthenietherapie auszugehen. 21 Dem danach bestehenden Anspruch des Klägers auf Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für eine Legasthenietherapie in der PTE W. kann der Nachrang der Jugendhilfe nicht entgegengehalten werden. Zwar ist die schulische Förderung von Kindern in erster Linie Aufgabe der Schule. Wenn aber, wie im Falle des Klägers, die schulische Förderung nicht ausreicht und eine weitere Förderung durch die Schule nicht erfolgt (erfolgen kann), ist Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu gewähren. 22 Da die Klage des Klägers Erfolg hat, ist über den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung von Erziehungshilfe nicht mehr zu entscheiden (der VGH Baden-Württemberg hat in mehreren Entscheidungen einen Anspruch auf Finanzierung einer Legasthenikertherapie als Hilfe zur Erziehung bejaht – vgl. Urt. v. 06.12.1999 in FEVS 51, 471 ff.). 23 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 i.V.m. 188 Satz 2 VwGO. 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708, § 711 ZPO. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE001410400&psml=bsndprod.psml&max=true