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Urteil

6 A 355/00

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art.16a Abs.1 GG; das Vorbringen zu Verfolgung und Nachstellungen ist überwiegend unglaubhaft. • Die bloße Asylantragstellung oder ein Auslandsaufenthalt begründen für Syrien regelmäßig keine hinreichende Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei Rückkehr. • Auch Abschiebungsschutz nach §51 Abs.1 AuslG oder Abschiebungshindernisse nach §53 AuslG liegen nicht vor, da keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer schwerwiegenden Rechtsgutverletzung festgestellt werden kann.
Entscheidungsgründe
Kein Asyl‑ und Abschiebungsschutz bei unglaubhaftem Verfolgungsvortrag • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art.16a Abs.1 GG; das Vorbringen zu Verfolgung und Nachstellungen ist überwiegend unglaubhaft. • Die bloße Asylantragstellung oder ein Auslandsaufenthalt begründen für Syrien regelmäßig keine hinreichende Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei Rückkehr. • Auch Abschiebungsschutz nach §51 Abs.1 AuslG oder Abschiebungshindernisse nach §53 AuslG liegen nicht vor, da keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer schwerwiegenden Rechtsgutverletzung festgestellt werden kann. Die Klägerin, syrische Staatsangehörige christlich‑aramäischer Herkunft, reiste im März 2000 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Sie schilderte frühere Kontakte zur Assyrischen Partei, Festnahmen und Verhöre von Familienangehörigen durch den syrischen Geheimdienst sowie spätere Nachstellungen und sexueller Belästigung durch einen Polizisten. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag im Juni 2000 ab und forderte die Ausreise an. Die Klägerin klagte gegen den Bescheid und ergänzte ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung. Das Gericht wertete zudem Akten der Verwandten und Lageberichte aus und führte Beweiswürdigungen durch. Die Kammer stellte erhebliche Widersprüche und Unglaubwürdigkeiten im individuellen Vorbringen fest und prüfte die Lage der Christen in Syrien anhand von Berichten sowie die Frage von Nachfluchtgründen. • Rechtliche Maßstäbe: Anspruch auf Asylberechtigung nach Art.16a Abs.1 GG erfordert politische Verfolgung bei Rückkehr; bei unverfolgter Ausreise ist ein asylrelevanter Nachfluchtgrund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erforderlich; Zurückweisung bedarf schlüssigen, widerspruchsfreien Vortrags. • Beweis- und Glaubwürdigkeitsprüfung: Das Gericht hat den Vortrag der Klägerin, der Mutter und des Bruders auf innere Widersprüche und konkrete Details hin geprüft; wesentliche Inkonsistenzen (Zeitangaben, Beschreibungen von Hausdurchsuchungen und Festnahmen) beeinträchtigten die Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvortrags. • Prüfung konkreter Verfolgungserlebnisse: Die behaupteten Verletzungen des Bruders und die angeblichen Nachstellungen durch Sicherheitskräfte bzw. einen Polizisten wurden mangels konsistentem, detailliertem und glaubwürdigem Vortrag nicht als asylrelevante menschenrechtswidrige Behandlung anerkannt. • Lage im Herkunftsstaat: Internationale und staatliche Lageberichte ergaben, dass Christen in Syrien nicht systematisch staatlicher Verfolgung ausgesetzt sind; einzelne Diskriminierungen erreichen nach den Quellen nicht die Intensität menschenrechtswidriger Verfolgung. • Nachflucht und Asylantrag: Die bloße Tatsache der (vermutlich illegalen) Ausreise, des Auslandsaufenthalts oder der Asylantragstellung begründet nach den Lageberichten und der Rechtsprechung nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei Rückkehr. • Rechtsfolgen nach Ausländergesetz: Mangels Feststellung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bestanden weder Voraussetzungen für Abschiebungsschutz nach §51 Abs.1 AuslG noch für Abschiebungshindernisse nach §53 AuslG; daher war die Aufforderung zur Ausreise und die Androhung der Abschiebung rechtmäßig. • Kosten und Vollstreckung: Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Das Gericht hält ihren Vortrag zu politischer Verfolgung und Nachstellungen für überwiegend unglaubhaft und sieht weder eine individuelle noch eine mittelbare Gruppenverfolgung, die die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art.16a Abs.1 GG rechtfertigen würde. Ebenso bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für Abschiebungsschutz nach §51 Abs.1 AuslG oder Abschiebungshindernisse nach §53 AuslG. Da kein Aufenthaltsrecht besteht, war die Aufforderung zur Ausreise und die Androhung der Abschiebung rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.