Urteil
6 A 111/01
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft in Syrien sind einerseits nicht generell von einer staatlich zuzurechnenden Gruppenverfolgung betroffen; eine ausreichende Verfolgungsdichte fehlt.
• Einzelne religiös oder ethnisch motivierte Übergriffe begründen nur dann Asylrechtsschutz, wenn sie so dicht und schwerwiegend sind, dass für jedes Gruppenmitglied die konkrete Gefahr besteht, selbst betroffen zu werden.
• Ein Asylbewerber muss sein individuelles Verfolgungsschicksal schlüssig und widerspruchsfrei darlegen; widersprüchliches oder gesteigertes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit beeinträchtigen.
• Zur Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs.1 AuslG oder Schutz nach § 53 AuslG sind substantiierte Beweise für eine extreme Gefährdungslage erforderlich; allgemeine oder indirekte Nachteile genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Gruppenverfolgung der Yeziden in Syrien; Asylantrag abgewiesen • Die Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft in Syrien sind einerseits nicht generell von einer staatlich zuzurechnenden Gruppenverfolgung betroffen; eine ausreichende Verfolgungsdichte fehlt. • Einzelne religiös oder ethnisch motivierte Übergriffe begründen nur dann Asylrechtsschutz, wenn sie so dicht und schwerwiegend sind, dass für jedes Gruppenmitglied die konkrete Gefahr besteht, selbst betroffen zu werden. • Ein Asylbewerber muss sein individuelles Verfolgungsschicksal schlüssig und widerspruchsfrei darlegen; widersprüchliches oder gesteigertes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit beeinträchtigen. • Zur Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs.1 AuslG oder Schutz nach § 53 AuslG sind substantiierte Beweise für eine extreme Gefährdungslage erforderlich; allgemeine oder indirekte Nachteile genügen nicht. Die Kläger sind yezidische Staatsangehörige Syriens, die im April 2001 nach Deutschland eingereist und Asyl beantragt haben. Sie gaben an, in Syrien wiederholt von arabischen Mitbewohnern wegen ihrer Religion geschädigt und bedroht worden zu sein; der Ehemann der Klägerin sei kurz vor der Ausreise verhaftet worden. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 7.5.2001 ab und forderte zur Ausreise auf. Die Kläger rügten, Yeziden in der Provinz Hassake seien regelmäßig asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt; sie beantragten ergänzend ein Gutachten des Yezidischen Kulturforums zur Zahl der verbleibenden Yeziden und zur Häufigkeit der Übergriffe. Das Gericht hat die persönliche Anhörung der Klägerin durchgeführt und Akten, Sachverständigengutachten sowie in Verfahren eingeführte Erkenntnismittel ausgewertet. • Verfahrenseinstellung erfolgte teilweise wegen Klagerücknahme gemäß § 92 Abs.3 VwGO. • Die Klage ist sonst unbegründet; die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung, dass Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG oder § 53 AuslG vorliegen. • Rechtliche Maßstäbe: Art.16a GG/§51 Abs.1 AuslG für Asylberechtigung; Maßstab der mittelbaren Gruppenverfolgung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung; Anforderungen an Glaubhaftigkeit und substantiierten Vortrag sowie an Prognose der Rückkehrgefährdung (§§15,25,74 Abs.2,77 AsylVfG). • Tatsächliche Würdigung: Das Gericht hielt die geschilderten persönlichen Übergriffe der Klägerin für überwiegend als bloße Belästigungen oder als unglaubhaft gesteigertes Vorbringen; entscheidende Hinweise auf eine dichte, flächendeckende Verfolgung der Yeziden lagen nicht vor. • Quantitative Bewertung: Ausgewertete Gutachten und Zahlen (77 Vorfälle 1990–1999 bei ca. 4000 Yeziden) ergeben keine derart hohe Verfolgungsdichte; rechnerisches Jahresrisiko blieb deutlich unter der Schwelle einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit. • Qualitative Bewertung: Schwere Vorfälle sind örtlich verstreut und in den letzten Jahren zurückgegangen; es fehlen Hinweise auf systematische staatliche Billigung oder Unfähigkeit zum Schutz in einem Umfang, der mittelbare Gruppenverfolgung begründen würde. • Keine neue Tatsachenbasis: Ein ergänzendes Gutachten war nicht geboten, weil die Kläger keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Lage vorlegten. • Sippenhaft: Die behauptete Inhaftierung des Ehemannes begründet nach Lage der Erkenntnisse keine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Sippenhaft gegen die Kläger; verfügbare Berichte rechtfertigen keine gegenteilige Annahme. • §53 AuslG: Auch allgemeine Gefahren oder wirtschaftliche Nachteile begründen keinen Abschiebungsschutz; eine extreme Gefährdungslage lag nicht vor. • Folge: Ablehnung des Antrags auf Feststellung und Abweisung der Klage mit Kostentragungspflicht der Kläger. Die Klage wurde im Umfang der Rücknahme eingestellt; im Übrigen abgewiesen. Das Gericht gelangte nach Prüfung der Beweismittel und der einschlägigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass die yezidische Minderheit in der Provinz Hassake nicht in einer solchen Art mittelbarer Gruppenverfolgung steht, dass jedem Angehörigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verfolgung drohen würde. Das individuelle Vorbringen der Klägerin war in Teilen nicht überzeugend und genügte nicht, die für einen Asyl- oder Abschiebungsschutz erforderliche Gefährdungsprognose zu tragen. Es lagen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine allgemeine oder extreme Gefährdung nach § 53 AuslG vor. Daher hatte das Bundesamt zu Recht den Asylantrag abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.