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Urteil

6 A 335/00

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gebührenbescheid kann nicht zusätzliche bereits durch einen früheren Bescheid geregelte Gebühren verlangen; eine doppelte Erhebung fehlt an gesetzlicher Grundlage. • Neue gebührenrechtliche Tatbestände gelten nicht für Prüfungen, die nach altem Recht stattfinden, wenn eine Übergangsregelung dies bestimmt. • Nach § 49 Abs. 6 FahrlG gelten für Bewerber, deren Ausbildung vor dem 01.01.1999 begann und vor dem 01.01.2001 endete, auch die vor dem 01.01.1999 geltenden Gebührenvorschriften. • Prozesszinsen bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen sind nur ab Rechtshängigkeit nach sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu gewähren, wenn kein abweichendes Fachrecht besteht.
Entscheidungsgründe
Gebührenrecht: Keine rückwirkende Anwendung erhöhter Gebührentatbestände bei Prüfungen nach altem Recht • Ein Gebührenbescheid kann nicht zusätzliche bereits durch einen früheren Bescheid geregelte Gebühren verlangen; eine doppelte Erhebung fehlt an gesetzlicher Grundlage. • Neue gebührenrechtliche Tatbestände gelten nicht für Prüfungen, die nach altem Recht stattfinden, wenn eine Übergangsregelung dies bestimmt. • Nach § 49 Abs. 6 FahrlG gelten für Bewerber, deren Ausbildung vor dem 01.01.1999 begann und vor dem 01.01.2001 endete, auch die vor dem 01.01.1999 geltenden Gebührenvorschriften. • Prozesszinsen bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen sind nur ab Rechtshängigkeit nach sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu gewähren, wenn kein abweichendes Fachrecht besteht. Der Kläger nahm an einem Fahrlehrerlehrgang teil, der am 05.10.1998 begann, und wurde zu Prüfungen der Klassen 1, 2 und 3 zugelassen. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 07.12.1998 für die Klasse 3 Prüfungsgebühren in Höhe von 320 DM fest. Zum 01.01.1999 traten neue Gebührentatbestände in Kraft; daraufhin erließ der Beklagte am 15.02.1999 einen Gebührenbescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung, in dem er für Prüfungen der Klasse BE insgesamt 1.560 DM forderte. Der Kläger zahlte die Gebühren, bestand die Prüfung und focht später den neuen Bescheid an mit der Begründung, nach § 49 Abs. 6 FahrlG gelten für ihn die früheren Vorschriften und damit der alte Gebührensatz von 320 DM. Der Widerspruch wurde abgelehnt; der Kläger klagte auf Erstattung der Differenz in Höhe von 1.240 DM nebst Zinsen. • Der Gebührenbescheid vom 15.02.1999 ist rechtswidrig, weil er Gebühren beansprucht, die bereits durch den vorherigen Bescheid vom 07.12.1998 geregelt waren; eine doppelte Erhebung ist gesetzlich nicht vorgesehen. • Ein späterer Bescheid ersetzt nicht automatisch einen früheren, gleichgelagerten Bescheid; der erste Bescheid hätte ausdrücklich aufgehoben werden müssen, was im zweiten Bescheid oder im Widerspruchsbescheid nicht erfolgt ist. • Die neuen Gebührentatbestände der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen GebOSt sind auf die nach neuer Konzeption durchgeführten Fahrlehrerprüfungen ausgerichtet und schon wegen ihres Wortlauts nicht auf Prüfungen nach altem Recht anwendbar. • Die Übergangsregelung des § 49 Abs. 6 FahrlG schützt Bewerber, deren Ausbildung vor dem 01.01.1999 begann und vor dem 01.01.2001 endete; dazu gehören auch die bis dahin geltenden Gebührenbestimmungen, da sie Teil der Regelungen zur Erteilung der Fahrlehrererlaubnis sind. • Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung können Verzugszinsen im öffentlich-rechtlichen Bereich nur ab Rechtshängigkeit nach sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB gewährt werden; der Zinsanspruch des Klägers beginnt daher mit Eingang der Klage am 09.06.2000. Die Klage ist überwiegend erfolgreich: Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 15.02.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.04.2000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird zur Rückzahlung von 1.240,-- DM an den Kläger verpflichtet; Zinsen werden in Höhe von 4 % ab Rechtshängigkeit (09.06.2000) gewährt. Die Gerichtskosten trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden kann, wenn nicht der Kläger zuvor gleiche Sicherheit leistet.