Urteil
6 A 313/00
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Asylberechtigung nach Art. 16a GG und Schutz nach §§51,53 AuslG setzt glaubhaften, schlüssigen und zeitlich relevanten Vortrag voraus.
• Ein nachträglich veränderter oder ergänzender Vortrag kann die Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, insbesondere wenn wesentliche Umstände beim Amt nicht vorgetragen wurden.
• Die bloße Zugehörigkeit zu den Yeziden oder zur kurdischen Volksgruppe rechtfertigt ohne dichte und anhaltende Verfolgungsfälle keine Annahme staatlicher oder mittelbarer Gruppenverfolgung.
• Bei nichtanerkannten Asylgründen ist die Aufforderung zur Ausreise und Androhung der Abschiebung nach §§34 f. AsylVfG zulässig.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Asyl oder Abschiebungsschutz bei unglaubwürdigem und zeitlich nicht relevantem Vortrag • Asylberechtigung nach Art. 16a GG und Schutz nach §§51,53 AuslG setzt glaubhaften, schlüssigen und zeitlich relevanten Vortrag voraus. • Ein nachträglich veränderter oder ergänzender Vortrag kann die Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, insbesondere wenn wesentliche Umstände beim Amt nicht vorgetragen wurden. • Die bloße Zugehörigkeit zu den Yeziden oder zur kurdischen Volksgruppe rechtfertigt ohne dichte und anhaltende Verfolgungsfälle keine Annahme staatlicher oder mittelbarer Gruppenverfolgung. • Bei nichtanerkannten Asylgründen ist die Aufforderung zur Ausreise und Androhung der Abschiebung nach §§34 f. AsylVfG zulässig. Der Kläger, ein yezidisch-religiöser Kurde mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben April 2000 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Er schilderte frühere Festnahmen und Misshandlungen in Syrien wegen mutmaßlicher Verbindungen zur kurdischen Yekiti sowie die Herstellung und Verbreitung regimekritischer Musikkassetten; seine Eltern und mehrere Geschwister verblieben teilweise in Syrien bzw. sind ebenfalls nach Deutschland gekommen. Das Bundesamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 11.05.2000 ab und forderte zur Ausreise auf; der Kläger erhob Klage. Das Gericht stellte erhebliche Zweifel an der Einreisebeschreibung und der Glaubwürdigkeit zentraler Angaben fest. Zudem ergaben Prüfung der Lage von Kurden und Yeziden in Syrien sowie statistische und qualitative Hinweise keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer individuellen oder mittelbaren Gruppenverfolgung. Das Gericht prüfte subsidiär Schutzansprüche nach §§51,53 AuslG und lehnte diese ebenfalls ab. • Zulässigkeit: Klage form- und fristgerecht erhoben, aber unbegründet; Tenor: Klage abgewiesen. • Glaubwürdigkeitsprüfung: Der Vortrag des Klägers wies Widersprüche und nachträgliche Ergänzungen auf; insbesondere die Schilderung der Einreise und der Verfolgungsgeschehnisse entspricht nicht den bei frühzeitiger Anhörung gemachten Angaben und den örtlichen Verhältnissen am Flughafen. Dadurch fehlt die Überzeugung von der Wahrheit des Anspruchsvorbringens. • Asylrechtliche Voraussetzungen (Art.16a GG): Politische Verfolgung setzt konkrete, gegenwärtige oder unmittelbar drohende Eingriffe staatlicher oder staatlich zurechenbarer Stellen voraus; der Kläger hat kein fortbestehendes oder nachfluchtbegründendes Verfolgungsrisiko substantiiert dargelegt. • Zeitlicher Zusammenhang: Die zeitlich erheblichen Abstände (Festnahme 1998, Ausreise 2000) und fehlende Flucht aus unmittelbarer Verfolgung sprechen gegen die Annahme eines asylrelevanten Fluchtgrundes. • Gruppenverfolgung Yeziden/Kurden: Tatsächliche Erkenntnisse und Gutachten zeigen keine derart dichte, andauernde und flächendeckende Verfolgung, die eine mittelbare Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung begründen würde. • Individuelle Gefährdung: Hinweise, dass die konkreten Vorwürfe (Herstellung regimekritischer Kassetten, erneute Repressalien wegen Auftritten im Ausland) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle Verfolgung bei Rückkehr auslösen, sind nicht gegeben. • Schutz nach §§51,53 AuslG: Mangels substantiiertem Nachweis einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Leib- oder Freiheitsgefährdung und fehlender extremer Gefahrenlage bestehen keine Abschiebungshindernisse. • Rechtsfolge: Da kein Aufenthaltsrecht anerkannt wurde, war die Aufforderung zur Ausreise und die Androhung der Abschiebung rechtmäßig; die Klage war deshalb abzuweisen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art.16a GG und keinen Schutz nach §51 oder §53 AuslG. Maßgeblich sind mangelnde Glaubwürdigkeit, zeitliche Entkopplung der geschilderten Vorfälle von der Ausreise sowie das Fehlen einer dichten und anhaltenden Gruppenverfolgung der Yeziden oder Kurden in Syrien. Eine individuelle Gefährdung bei Rückkehr ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dargetan. Die Verwaltungsbehörde durfte daher den Kläger zur Ausreise auffordern und die Abschiebung androhen; der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen.