Urteil
6 A 312/99
VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung, für sechs Monate ein Fahrtenbuch zu führen, ist nach § 31a StVZO zulässig, wenn der Fahrzeugführer nach einer Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden konnte.
• Unsubstantiiertes Bestreiten der Verkehrsverstoßfeststellung rechtfertigt keine weitergehenden Ermittlungen gegen die öffentliche Urkunde des Messprotokolls.
• Verweigert der Halter in der Mitwirkung oder führt das Unternehmen keine geeigneten Aufzeichnungen, kann die Fahrtenbuchauflage verhältnismäßig und geboten sein.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO bei nicht ermittelbarem Fahrzeugführer • Die Anordnung, für sechs Monate ein Fahrtenbuch zu führen, ist nach § 31a StVZO zulässig, wenn der Fahrzeugführer nach einer Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden konnte. • Unsubstantiiertes Bestreiten der Verkehrsverstoßfeststellung rechtfertigt keine weitergehenden Ermittlungen gegen die öffentliche Urkunde des Messprotokolls. • Verweigert der Halter in der Mitwirkung oder führt das Unternehmen keine geeigneten Aufzeichnungen, kann die Fahrtenbuchauflage verhältnismäßig und geboten sein. Die Klägerin ist Halterin eines BMW 323. Dem Fahrzeug wird am 08.04.1999 auf der BAB 7 eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 46 km/h nach Abzug der Toleranz vorgeworfen. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde ein Frontfoto gefertigt; der Landkreis Hannover bat die Klägerin um Mitwirkung zur Fahrerfeststellung. Die Klägerin erklärte, das Fahrzeug werde verschiedenen Personen überlassen, und nannte keine konkreten Nutzer; eine Akteneinsicht erfolgte nicht. Die Polizei befragte eine Mitarbeiterin der Klägerin, die angab, den Fahrer nicht identifizieren zu können und dass Fahrtenbücher oder Nachweise nicht geführt würden. Der Beklagte ordnete daraufhin nach § 31a StVZO an, für sechs Monate ein Fahrtenbuch zu führen. Die Klägerin focht dies an und rügte unzureichende Ermittlungen und Ermessensfehler; das Gericht wies die Klage ab. • Rechtsgrundlage ist § 31a Satz 1 StVZO; die Anordnung richtet sich gegen die Halterin, wenn der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. • Die Feststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung beruhen auf amtlichem Messprotokoll und sind öffentliche Urkunden gem. § 98 VwGO i.V.m. § 418 ZPO; ein bloßes oder unsubstantiiertes Bestreiten rechtfertigt keine weiteren Ermittlungen. • Erforderlich ist, dass die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Fahrerermittlung getroffen hat; hier waren die Ermittlungen des Landkreises ausreichend und nicht ursächlich durch eine verzögerte Anhörung beeinträchtigt. • Die Klägerin verweigerte mitwirkungswidrig die Konkretisierung des Nutzerkreises und führte keine Aufzeichnungen; insbesondere als buchführungspflichtiges Unternehmen oblag ihr die Organisation, Fahrzeugnutzungen rekonstruierbar zu machen. • Die Fahrtenbuchauflage ist verhältnismäßig: Einzelne Überschreitungen über 20 km/h gelten als erhebliche Verkehrsverstöße, die regelmäßig eine Fahrtenbuchauflage für etwa sechs Monate rechtfertigen können; eine mildere oder strengere Maßnahme war nicht erforderlicher. • Demgegenüber liegen keine Ermessensfehler vor; die Maßnahme dient der Verkehrssicherheit und der Aufklärung künftiger Verstöße. Die Klage wird abgewiesen; die Anordnung, für sechs Monate ein Fahrtenbuch zu führen, bleibt bestehen. Die Behörde durfte nach § 31a StVZO vorgehen, weil der Fahrzeugführer nicht ermittelbar war und die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Die Feststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung sind aufgrund des amtlichen Messprotokolls tragfähig, und unsubstantiiertes Bestreiten begründet keinen zusätzlichen Ermittlungsbedarf. Eine Fahrtenbuchauflage war unter Berücksichtigung der Schwere der Überschreitung verhältnismäßig; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.