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Urteil

6 A 132/00

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach § 31a Satz 1 StVZO kann der Halter zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichtet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung nicht möglich war. • Bei einer einmaligen innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 43 km/h liegt ein erheblicher Verkehrsverstoß vor, der regelmäßig die Anordnung eines Fahrtenbuchs rechtfertigt. • Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage setzt voraus, dass die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungen durchgeführt hat; eine erkennbare Mitwirkungsverweigerung des Halters entbindet die Behörde von weiteren Ermittlungen. • Eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten ist bei so erheblicher Überschreitung nicht unangemessen und dient der effektiven Kontrolle und Gefahrenabwehr.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage nach §31a StVZO bei erheblicher innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung • Nach § 31a Satz 1 StVZO kann der Halter zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichtet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung nicht möglich war. • Bei einer einmaligen innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 43 km/h liegt ein erheblicher Verkehrsverstoß vor, der regelmäßig die Anordnung eines Fahrtenbuchs rechtfertigt. • Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage setzt voraus, dass die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungen durchgeführt hat; eine erkennbare Mitwirkungsverweigerung des Halters entbindet die Behörde von weiteren Ermittlungen. • Eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten ist bei so erheblicher Überschreitung nicht unangemessen und dient der effektiven Kontrolle und Gefahrenabwehr. Die Klägerin ist Halterin eines Pkw, der am 12.04.1999 innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43 km/h überschritt. Das Messfoto zeigte eine Person, die die Klägerin nicht identifizieren konnte; weitere Ermittlungen, auch gegen ihren Sohn, blieben erfolglos. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde nach Verfolgungsverjährung eingestellt. Die Behörde ordnete mit Bescheid vom 30.09.1999 an, für zwölf Monate ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug zu führen; der Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Klägerin rügte mangelnde Ermittlung und Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme und begehrte die Aufhebung der Fahrtenbuchauflage. • Rechtsgrundlage ist § 31a Satz 1 StVZO; die Vorschrift erlaubt Fahrtenbuchauflagen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. • Die konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung um 43 km/h stellt einen erheblichen Verkehrsverstoß dar, der bereits bei erstmaligem Auftreten die Anordnung eines Fahrtenbuchs rechtfertigt. • Die Behörde hatte nach den Umständen alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungen getroffen. Die Klägerin gab an, die auf dem Foto abgebildete Person nicht identifizieren zu können und versäumte es, Hinweise auf mögliche weitere Auskunftspersonen (z. B. Bekannte der Tochter) zu geben; dies ist als Mitwirkungsverweigerung zu werten. • Die Behörde verfolgte naheliegende Ermittlungsansätze (u. a. Hinweise auf den Sohn) und durfte wegen der Mitwirkungsverweigerung von weitergehenden, zeitaufwendigen Ermittlungen absehen. • Die Ermessensausübung der Behörde war nicht fehlerhaft; die Fahrtenbuchdauer von zwölf Monaten ist angesichts der Schwere der Übertretung und zusätzlicher Gefährdungsumstände (Telefonieren während der Fahrt) verhältnismäßig und geeignet, Wiederholungen zu verhindern. • Die Klage war daher unbegründet; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO. Die Klage der Halterin wird abgewiesen. Die Fahrtenbuchauflage nach § 31a Satz 1 StVZO für die Dauer von zwölf Monaten ist rechtmäßig, weil ein erheblicher innerörtlicher Geschwindigkeitsverstoß vorlag und die Behörde alle angemessenen Ermittlungen durchgeführt hat, während die Klägerin Hinweise zur Aufklärung unterließ. Die Maßnahme ist nicht unverhältnismäßig; eine zwölfmonatige Kontrolle dient der Gefahrenabwehr und der Sicherstellung der Verantwortlichkeit des Fahrers. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, wobei die Klägerin die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden kann.