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Beschluss

72 K 2/21 PVB

VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0211.72K2.21PVB.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Es geht um den wörtlich gestellten Antrag der Schwerbehindertenvertretung, festzustellen, dass der Beschluss des Personalrats vom 24. März 2021 zur Übertragung der Tätigkeit als Sachbearbeiterin – Leiterin des Geschäftszimmers der Schwerbehindertenvertretung – an T ... die Rechte der Antragstellerin verletzt und unwirksam ist. Die Deutsche Rentenversicherung richtete ein Geschäftszimmer zur büromäßigen Unterstützung aller drei in ihrer Zentrale tätigen Schwerbehindertenvertretungen ein und führte für die Stelle der Büroleitung ein Auswahlverfahren durch, an dem auch die Antragstellerin beteiligt war. Das Direktorium wählte dafür Frau B ... aus, legte dem Personalrat dazu eine Beteiligungsvorlage vor und setzte sie seit dem 22. März 2021 auf der Stelle ein. Am 24. März 2021 befasste sich der Vorstand des Personalrats mit der Vorlage. Seinerzeit kam der Personalrat (coronabedingt) nicht mehr zu Sitzungen zusammen. Der Vorstand informierte die Personalratsmitglieder und die Antragstellerin über Vorlagen. Im Falle von Vorbehalten gab er sie dem Beteiligten zurück. Ohne Vorbehalte von Personalratsmitglieder unterblieb eine Äußerung. Über die jeweilige Vorgehensweise entschied der Vorstand des Personalrats in Sitzungen. Eine Teilnahme der Antragstellerin an den Vorstandssitzungen lehnte dieser ab und verwies sie auf die Möglichkeit, sich zu der ihr bekannten Tagesordnung vorher schriftlich zu melden. Am 30. Juni 2021 stimmte der Personalrat (mit 20 Ja-Stimmen der Gruppe der Arbeitnehmer) der Absicht zu, Frau B ... die Tätigkeit als Sachbearbeiterin – Leiterin des Geschäftszimmers der Schwerbehindertenvertretung aufgrund der erforderlichen besonderen Vertrauensstellung im direkten Zugriff analog § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Durchführungshinweise zur Personalauswahlrichtlinie zu übertragen. Den zugleich mit dem eingangs angeführten Antrag am 26. Mai 2021 erhobenen Kostenfreistellungsantrag hat die Fachkammer mit Beschluss vom 23. Juni 2021 abgetrennt und an das Arbeitsgericht Berlin – 21 BV 7683/21 - verwiesen. Dieses beschloss am 5. November 2021, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund verpflichtet wird, die Antragstellerin von den Kosten ihres Verfahrensbevollmächtigten im hier verbliebenen Verfahren freizustellen. Die Antragstellerin meint: Sie sei in ihrem Recht nach § 34 Abs. 2 Satz 4 BPersVG a. F. verletzt. Die Beschlussfassung allein durch den Vorstand außerhalb einer Personalratssitzung führe zur Nichtigkeit des Beschlusses vom 24. März 2021, womit sie das Handeln des Vorstands des Personalrats an jenem Tag meine. Der Beschluss vom 24. März 2021 sei durch den vom 30. Juni 2021 nicht geheilt worden. Der Personalrat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er verweist auf seinen Beschluss vom 30. Juni 2021 und sieht Rechte der Antragstellerin nicht verletzt. Das Direktorium beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Es macht geltend: Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Sie könne nur die Aussetzung eines Beschlusses des Personalrats beantragen. Nach dem Beschluss vom 30. Juni 2021 fehle der Antragstellerin überdies das Rechtsschutzbedürfnis, da die Maßnahme bereits durchgeführt sei. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ändere an dieser Wertung nichts. Jedenfalls seien Rechte der Antragstellerin durch den Beschluss nicht verletzt. II. Über den Antrag hat nach den §§ 108 Abs. 1, 109 BPersVG eine Fachkammer des Verwaltungsgerichts zu entscheiden. Denn es geht um die Geschäftsführung des Personalrats (§ 108 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG). Der Antrag ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin antragsbefugt ist. Das setzte voraus, dass sie durch die begehrte Entscheidung in ihrer personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn sie eigene Rechte geltend machen kann (vgl. Lorenzen u.a., BPersVG, § 83 BPersVG a. F., Rn. 41). Die Antragstellerin sieht ihr Recht auf beratende Teilnahme an Personalratssitzungen gemäß § 178 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX verletzt, dessentwegen sie zu Personalratssitzungen einzuladen gewesen wäre (§ 34 Abs. 2 Satz 4 BPersVG a. F./§ 37 Abs. 1 Satz 4 BPersVG). Ob das zutrifft, wenn der Personalrat keine Sitzungen abhält, und ob das Verhalten des Personalrats am 24. März 2021 diese Rechtsposition betrifft, muss aber nicht entschieden werden. Denn § 108 Abs. 2 BPersVG führt zu den §§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und damit zu § 256 Abs. 1 ZPO. Danach erfordert ein zulässiger Feststellungsantrag, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Daran fehlt es. Niemand meint, dass der Personalrat am 24. März 2021 einen Beschluss zur Übertragung der Tätigkeit als Sachbearbeiterin – Leiterin des Geschäftszimmers der Schwerbehindertenvertretung – an T ... B ... fasste. Das Verhalten des Vorstands des Personalrats am 24. März 2021, auf das die anwaltlich vertretene Antragstellerin ihren Antrag bezogen wissen will, ist kein taugliches Bezugsobjekt, weil es kein Rechtsverhältnis zwischen ihm bzw. dem Personalrat und der Antragstellerin begründete. Jedenfalls aber stellt es nichts dar, was für unwirksam erklärt werden könnte. Selbst wenn man die Auffassung der Antragstellerin teilte, das Schweigen des Vorstands auf die Beteiligungsvorlage sei das Handeln eines Unbefugten, weil nur der gesamte Personalrat hätte nach einer Sitzung Schweigen dürfen, änderte es nichts daran, dass es kein unwirksames Schweigen gibt. Anders formuliert würde aus unwirksamem Schweigen nicht (anders) wirksames Reden. Durch § 70 Abs. 3 Satz 4 BPersVG/§ 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG a. F. stehen Schweigen und zustimmendes Reden in ihrer Rechtswirkung gleich. Nur ein qualifiziertes Reden (begründete Zustimmungsverweigerung) führt auf eine andere Rechtsfolge. § 70 Abs. 3 Satz 4 BPersVG/§ 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG a. F. kann nicht entnommen werden, dass es für die Rechtsfolge auf die Umstände ankommt, aus denen sich der Personalrat nicht zur Beteiligungsvorlage äußerte. Erfolglos beruft sich die Antragstellerin auf Ausführungen von Jacobs in Richardi/ Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, (4. Aufl. 2012,) § 37 Rn. 37 und § 34 Rn. 18). Sie tragen ihre Position nicht. Es ist nicht fraglich, dass ein Personalratsbeschluss nichtig sein kann und dass das gerichtlich festgestellt werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Mai 2020 – BVerwG 5 P 3.19 -). Und es mag zutreffen, dass ein Beschluss des Personalrats nichtig ist, wenn er auf einer nicht ordnungsgemäß anberaumten Sitzung gefasst wurde (so Jacobs, a.a.O., § 34 Rn. 18). Doch setzt auch das eine Beschlussfassung des Personalrats voraus. Gerade die dazu nötige Zusammenkunft des gesamten Personalrats sollte aber durch das Vorgehen zwecks Infektionsschutz vermieden werden. Jedenfalls aber ist ein rechtliches Interesse an einer baldigen Feststellung auch nur einer Rechtsverletzung nicht gegeben. Denn eine solche Feststellung nützte der Antragstellerin nichts. Sie verbesserte ihre Rechtsposition etwa in Bezug auf die Teilnahme an einer Sitzung des Personalrats, auf der die Vorlage zu beschließen wäre, nicht. Stellte man die Unwirksamkeit/Nichtigkeit eines zustimmenden Personalratsbeschlusses fest, wäre das nicht gleichbedeutend mit einer fristgerecht begründeten Zustimmungsverweigerung. Allerdings erklärte das Bundesverwaltungsgericht im bezeichneten Beschluss vom 15. Mai 2020 Beschlüsse für unwirksam, ohne zu erörtern, welchen Sinn/Wert, welche Rechtsfolge diese Entscheidung hat/haben kann. Ungeachtet dessen nützte die begehrte Feststellung der Antragstellerin nichts, weil der Personalrat der Maßnahme am 30. Juni 2021 zustimmte. An dieser Zustimmung änderte die begehrte Feststellung nichts. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. November 2021 führt auf keine andere Betrachtung. Man mag die Ausführungen zu B. II. 2. a) teilen. Doch sagt das nichts über die Zulässigkeit und Begründetheit des auch hier zur Überprüfung gestellten Feststellungsantrags aus. Nicht besser steht es mit den anschließenden Ausführungen zu B. II. 2. b). Ein Zusammenhang von (hier offengelassener) Antragsbefugnis und der Pflicht nach dem hier nicht einschlägigen § 86 Abs. 3 Satz 3 VwGO, auf sachgemäße Anträge hinzuwirken, besteht nicht. Wer nicht antragsbefugt ist, kann keine sachgemäßen Anträge stellen. Einen rechtlichen Gehalt bietet die Erkenntnis nicht, dass „gerade in gerichtlichen Verfahren zwischen Personalvertretungen und den dazugehörigen Arbeitgebern der Erfolg nicht nur im Rechtlichen, sondern auch im Tatsächlichen liegen“ kann. Sollte der Beschluss von der verständlichen Erwägung getragen sein, dass die Vorgehensweise des Personalrats (-vorstands) fehlerhaft war und sich die Antragstellerin daran zu Recht störte, genügte das nicht zur Beurteilung des hier gestellten Antrags (auf den sich die Prüfung des Arbeitsgerichts mittelbar hätte ausrichten müssen).