Beschluss
61 L 2/20 PVL
VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0417.61L2.20PVL.00
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Leitsätze
Zur Frage der Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung auf Erlass eines vorläufigen Amtsausübungsverbots eines Mitglieds des Personalrats wegen grober Verletzung personalvertretungsrechtlicher Pflichten (verneint).
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung auf Erlass eines vorläufigen Amtsausübungsverbots eines Mitglieds des Personalrats wegen grober Verletzung personalvertretungsrechtlicher Pflichten (verneint). Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiliger Verfügung ein vorläufiges Verbot der Amtsausübung gegenüber den Beteiligten zu 1. und 2. Am 19. Dezember 2019 erfolgte in der Sitzung des Antragstellers unter dem Tagesordnungspunkt III 1 die Wahl einer zusätzlichen Freistellung, zu der in der Sitzung der Beteiligte zu 2. vorgeschlagen wurde. In der geheimen Wahl stimmten fünf Mitglieder mit „ja“, sieben Mitglieder mit „nein“ und ein Mitglied mit „Enthaltung“. Lt. dem Protokoll der Sitzung vom 6. Januar 2020 überprüfte der Beteiligte zu 1. im Büro des Antragstellers im Beisein mehrerer Kollegen im Anschluss an die Sitzung des Antragstellers am 19. Dezember 2019 die abgegebenen Stimmzettel. Das Mitglied des Antragstellers, Frau U..., erklärte in der Sitzung am 6. Januar 2020, dass sie von dem Mitglied des Antragstellers, Herrn H... erfahren habe, dass andere Mitglieder der „Freien Liste“ des Antragstellers von den Beteiligten zu 1. und 2. aufgefordert worden seien zu erklären, wie sie bei der Wahl abgestimmt hätten. Der Beteiligte zu 1. habe Frau U... am 21. Dezember 2019 eine Nachricht per WhatsApp geschickt: „Hallo U..., kannst Du erklären warum Du am Donnerstag gegen J... gestimmt hast?“. Frau U... und Herr S... haben unter dem 20. Februar 2020 an Eides statt erklärt, der Beteiligte zu 1. habe gegenüber der Schwerbehindertenvertreterin Frau S... und gegenüber der Frauenvertreterin Frau Christine Friedrich erklärt, dass Frau U... die „Königsmörderin“ sei. Aufgrund des Beschlusses vom 13. Februar 2020 beantragt der Antragsteller am 27. Februar 2020, die Beteiligten zu 1. und 2. aus dem Personalrat auszuschließen (VG 61 K 3/20 PVL) und im Wege einstweiliger Verfügung vorläufig ein Amtsausübungsverbot gegenüber diesen anzuordnen. Er behauptet, die Beteiligten zu 1. und 2. hätten schuldhaft gegen ihre Schweigepflicht verstoßen und damit grob gegen ihre personalvertretungsrechtlichen Pflichten verstoßen. Eine weitere Zusammenarbeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den beantragten Ausschluss sei unzumutbar. Der Antragsteller beantragt, gegenüber den Beteiligten zu 1. und 2. vorläufig im Wege einstweiligen Verfügung ein Verbot der Amtsausübung zu erteilen. Die Beteiligten zu 1.und 2. beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 3. hat keinen Antrag gestellt. II. Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 91 Abs. 2 Personalvertretungsgesetz Berlin – PersVG – i. V. m. § 85 Abs. 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz – ArbGG und § 944 Zivilprozessordnung – ZPO) kann der Vorsitzende der Fachkammer allein ohne mündliche Anhörung § 937 Abs. 2 ZPO) entscheiden (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 02.10.2015 – 7 V 1404/15 –, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 08.04.1981 – PV-B 4/81 – in PersV 1982, 296; OVG Münster, Beschl. v. 04.04.1985 – CB 14/85 – in ZBR 1986, 179; VGH München, Beschl. v. 22.05.1990 - 17 PC 90.01453 –, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 13.11.1997 – 22 LG 3912/97 – in HessVGRspr 1998, 68; OVG Greifswald, Beschl. v. 12.12.2008 – 8 L 129/07 –, juris). Soweit nach § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG einstweilige Verfügungen durch Beschluss der Kammer ergehen, hat dieses nur die Bedeutung, dass bei einer Entscheidung über eine beantragte einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht anzuwenden ist. § 944 ZPO ist davon nicht betroffen (Grunsky, Komm. z. ArbGG, 7. Aufl., § 85, Rn. 18 m.w.N.). Der Vorsitzende kann nach § 944 ZPO in dringenden Fällen, nämlich wenn die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu einer nicht vertretbaren Verzögerung führen würde, allein entscheiden. Dann ist zur Erledigung der Eilsache eine mündliche Verhandlung nach § 937 Abs. 2 ZPO bzw. in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 2 ArbGG nicht erforderlich (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 13.02.2020 – 16 A 6157/18 –, juris; VG Bremen, Beschl. v. 26.03.2009 – PV 303/09.PVL –; Beschl. v. 30.03.2010 – PV 330/10.PVB –). Die Angelegenheit ist hier aus der Sicht des Antragstellers dringlich. Bei einer Heranziehung der ehrenamtlichen Richter würde sich die Entscheidung verzögern, zumal angesichts der derzeit geltenden Pandemieverordnung eine Heranziehung ehrenamtlicher Richter nicht zeitnah möglich ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 935 ZPO können einstweilige Verfügungen ergehen, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsverfügung). Nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern eine Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Nach einhelliger Ansicht kann ein vorläufiges Verbot der Amtsausübung gegenüber einem Personalratsmitglied nur in Ausnahmefällen ergehen, in denen eine weitere Zusammenarbeit mit ihm auch unter Anlegung eines strengen Maßstabs nicht einmal mehr vorübergehend zumutbar erscheint (vgl. OVG Lüneburg, Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Beschluss vom 20.09.1995 – 17 M 826/95 –, juris Rn. 23; ders. Beschluss vom 15.12.1997 – 18 M 4676/97, juris Rn. 20; OVG Berlin, Beschl. v. 21.4.1975, PersV 1977, 67; LAG Hamm; Beschluss vom 18.9.1975, BB 1975, 1302; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 28 Rn. 42 m. N.; Cecior/Dietz/Vallendar, LPVGNW § 25 Rn. 46; Ballerstedt, Schleicher/Faber/Eckinger, Bay PVG, Art. 28 Rn. 30 m. N.; VG Bremen, Beschluss vom 02.10.2015 – 7 V 1404/15 –, juris). Gegenüber dem in der Hauptsache nur im Beschlussverfahren geltend gemachten Ausschluss ist das hier begehrte "vorläufige Amtsausübungsverbot“ ein Minus, so dass Bedenken gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit diesem vorläufig beschränkten Inhalt nicht bestehen. In der Sache setzt eine solche allerdings nach ständ. Rechtsprechung voraus, dass eine grobe Pflichtverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit und von solcher Schwere vorliegt, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, eine weitere Betätigung der Beteiligten zu 1. und 2. als Personalratsmitglieder auch nur vorübergehend, d.h. bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über den Ausschlussantrag, hinzunehmen (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 20.9.1995, PersR 1996, 35). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 PersVG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. § 25 Abs. 1 Satz 2 PersVG regelt, dass der Personalrat aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen kann. Gesetzliche Pflichten im Sinne dieser Vorschrift sind sämtliche dem Personalrat und seinen Mitgliedern nach dem Personalvertretungsrecht obliegende Amtspflichten. Solche Amtspflichten können im Gesetz im Einzelnen normiert (z. B. § 11 PersVG) sein, können sich aber auch aus Generalklauseln wie dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) ergeben, der z. B. Vertrauen und Offenheit erfordert und eine verletzende und beleidigende Auseinandersetzung ausschließt. Ein Verstoß gegen allgemeine, jeden Staatsbürger treffende Pflichten oder gegen individuelle Dienstpflichten, wodurch nicht zumindest ebenfalls das Personalvertretungsrecht berührt wird, genügt nicht. Dies gilt insbesondere für die Verletzung von Pflichten, die sich ausschließlich aus dem Strafrecht, Beamtenrecht oder dem Arbeitsrecht ergeben. Die Verwaltungsgerichte haben in Verfahren gemäß § 25 Abs. 1 PersVG nicht darüber zu entscheiden, ob ein Beamter bei Ausübung seiner Funktion als Personalratsmitglied gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen hat. Die Amtspflichten müssen in Ausübung des personalvertretungsrechtlichen Amtes verletzt worden sein (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, Personalvertretungsrecht Niedersachsen, Stand: September 2019, § 24 Rn. 7 f. m. w. N. zum regelungsidentischen § 24 NPersVG; Lorenzen u. a., BPersVG, Stand: September 2019, § 28 Rn. 28, 40). Das für einen Ausschluss erforderliche grobe Fehlverhalten setzt voraus, dass es objektiv erheblich ist; es muss sich unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls um eine Verfehlung von solchem Gewicht handeln, dass sie aus der Sicht eines objektiv urteilenden, verständigen Beschäftigten das Vertrauen in eine künftig ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest stark erschüttert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.1991 – 6 P 10/90 –, juris Rn. 24). Auch die Pflicht zum loyalen und solidarischen Verhalten gegenüber den übrigen Personalratsmitgliedern ist eine sehr wichtige Verpflichtung, weil eine solche Verhaltensweise innerhalb des Personalrats die notwendige Voraussetzung ist, dass die Personalvertretung „zum Wohl der Beschäftigten“ arbeiten kann. Bewusst unsolidarisches und illoyales Verhalten innerhalb des Personalratsgremiums behindert nicht nur die sachgerechte Personalratsarbeit, sondern trägt auch zum Unfrieden in der Dienststelle bei. Auch dass die starke Belastung des Verhältnisses zwischen den Mitgliedern eines Personalratsgremiums einen groben Pflichtverstoß darstellen kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 10.04.2012 – AN 8 P 12.00345, AN 8 PE 12.00346; BayVGH, Beschluss vom 30.4.2009 – 17 P 08.2381 – juris). Ein grober Pflichtverstoß kommt regelmäßig bei einer Verletzung der in § 11 PersVG normierten Schweigepflicht in Betracht, der vor allem darin liegen kann, dass Vorgänge aus einer Sitzung des Personalrats an Außenstehende weitergegeben werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2010 – 17 P 09.3079 –, juris Rn. 24). Dies schließt auch das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder des Personalrats in offener oder geheimer Abstimmung mit ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2006 – 6 PB 17/05 – juris). Im Übrigen muss eine grobe Pflichtverletzung objektiv erheblich sein, insbesondere den Arbeitsfrieden innerhalb der Dienststelle ernstlich gefährden oder nachhaltig stören und darüber hinaus ein mangelndes Pflichtbewusstsein des Personalratsmitglieds erkennen lassen. Der Ausschluss setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus, wobei das Verschulden jede Art von Fahrlässigkeit erfasst und nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Eine Wiederholungsgefahr braucht indessen nicht zu bestehen, eine nachträgliche Wiedergutmachung oder eine Wohlverhaltenserklärung stehen einem Ausschluss wegen groben Fehlverhaltens nicht entgegen. Gemessen an diesen Maßstäben ist eine grobe und schuldhafte Verletzung der gesetzlichen Pflichten durch die Beteiligten zu 1. und 2. nicht mit der hohen Wahrscheinlichkeit und von solcher Schwere glaubhaft gemacht, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, eine Betätigung der Beteiligten zu 1. und 2. als Personalratsmitglieder auch nur vorübergehend, d.h. bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über den Ausschlussantrag hinzunehmen. Den Vorwurf, die Beteiligten zu 1. und 2. hätten im Anschluss an die Sitzung des Antragstellers am 19. Dezember 2019 die Stimmzettel der Wahl über die weitere Freistellung nachgezählt, stellt schon für sich genommen keine grobe Pflichtverletzung dar. Hierdurch wird weder die Schweigepflicht noch die gedeihliche Zusammenarbeit verletzt. Den Vorwurf, im Anschluss seien Mitglieder der „F...“ über ihr Abstimmungsverhalten befragt worden, haben die Beteiligten zu 1. und 2. bestritten. Die eidesstattlichen Versicherungen vom 20. Februar 2020 sind nicht geeignet, den Vorwurf zu belegen. Sie stützen sich allein darauf, dass Herr H... dies gegenüber Frau O... und Herrn W... am 21. Dezember 2019 erklärt haben soll. Dieser hat indessen in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2020 erklärt, dass er bei der Auszählung nicht im Büro gewesen sei und auch nicht wisse, was die Beteiligten zu 1. und 2. zuvor im Büro gemacht hätten. Er hat ferner erklärt, dass nicht versucht worden sei, die Wahlzettel den Mitgliedern des Antragstellers zuzuordnen. Lediglich die WhatsApp-Nachricht vom 21. Dezember 2019 an F... deutet darauf hin, dass der Beteiligte zu 1. davon ausging oder wusste, dass sie gegen die Freistellung des Beteiligten zu 2. gestimmt hat. Dabei ist allerdings unklar, ob er dies lediglich annahm bzw. woher er wusste, wie sie abgestimmt hat. Soweit der Antragsteller behauptet, die Beteiligten zu 1. und 2. hätten aus dem Abstimmungsverhalten der anderen Mitglieder der „F...e“ auf das Abstimmungsverhalten der Frau O... schließen können, kann dies ein vorläufiges Amtsausübungsverbot nicht rechtfertigen. Die Schlussfolgerung beruht lediglich auf der nicht glaubhaft gemachten Spekulation, dass die anderen Mitglieder ihr Abstimmungsverhalten wahrheitsgemäß offengelegt haben. Bei fünf „ja“-Stimmen, sieben „nein“- Stimmen und einer Enthaltung ist völlig ungewiss, wer welche Stimme abgegeben hat. Selbst wenn das Abstimmungsverhalten bei einer geheimen Abstimmung von einzelnen Mitgliedern abgefragt oder offen gelegt wird, liegt hierin noch keine grobe Pflichtverletzung, die einen Ausschluss rechtfertigt. Zwar soll die geheime Wahlentscheidung sicherstellen, dass das Wahlverhalten geheim bleibt, allerdings steht es den einzelnen Mitgliedern des Personalrats frei, ob sie die Frage nach ihrem Stimmverhalten wahrheitsgemäß offenlegen. Soweit sie damit den mehrheitlich gefassten Beschluss über die geheime Wahl konterkarieren, weil dadurch auf das Stimmverhalten anderer geschlossen werden kann, trifft die Pflichtverletzung nicht diejenigen, die das Stimmverhalten erfragen, sondern diejenigen, die es offen legen. Der weitergehende Vorwurf, der Beteiligte zu 1. habe gegenüber der Schwerbehindertenvertreterin Frau S... und gegenüber der Frauenvertreterin Frau C... erklärt, dass Frau U... die „Königsmörderin“ sei, ist ebenso nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar läge in der Offenlegung des Abstimmungsverhaltens ein Verstoß gegen die Schweigepflicht vor. Es liegen aber keine Erklärungen der Schwerbehindertenvertreterin Frau S... und der Frauenvertreterin Frau C... vor, die den Verstoß gegen die Schweigepflicht belegen. Weder ist dargelegt, wann und wo der Beteiligte zu 1. dies erklärt haben soll, noch wann und aus welchem Grund Schwerbehindertenvertreterin Frau S... und der Frauenvertreterin Frau C... dies sowohl Frau O... als auch Herrn W... persönlich mitgeteilt haben sollen. Auch die Bezeichnung „Königsmörderin“ mag zwar das Pflicht zum loyalen und solidarischen Verhalten gegenüber Mitgliedern des Personalrats verletzen, eine grobe Verletzung der personalvertretungsrechtlichen Pflichten ist allerdings in einer solchen unbedachten Äußerung – soweit sie sich als wahr erweisen sollte – nicht zu erkennen. Die auf bloßen Spekulationen beruhenden Vorwürfe sind jedenfalls nicht geeignet, ein vorläufiges Amtsausübungsverbot der gewählten Beteiligten zu 1. und 2. auszusprechen, vielmehr ist dem Antragsteller deren weitere Beteiligung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Ausschluss im Hauptsacheverfahren, in dem zu den erhobenen Vorwürfen durch Vernehmung von Zeugen Beweis zu erheben ist, zuzumuten.