Beschluss
71 K 4.19 PVB
VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0910.VG71K4.19PVB.00
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Leitsätze
1. Die Frage, wo sich die Dienststelle und wo sich die Nebenstelle befindet, kann Gegenstand eines personalvertretungsrechtlichen Feststellungsverfahrens sein.(Rn.23)
2. Der Personalrat der Dienststelle hat den Wahlvorstand zu bestellen.(Rn.24)
3. Die Entscheidung, an welchem Dienstort sich eine Dienststelle befindet, trifft der Dienststellenleiter.(Rn.31)
4. Das Personalvertretungsrecht folgt dem Organisationsrecht.(Rn.31)
5. Nach dem Berlin/Bonn-Gesetz obliegt die Entscheidung über die Sitzfestlegungen der Bundesministerien der Bundeskanzlerin.(Rn.37)
6. Der Beschluss der Bundesregierung über die Verteilung der Bundesministerien ist auch für die Dienststellenfestlegung maßgebend.(Rn.37)
Tenor
Das Verwaltungsgericht Berlin erklärt sich für örtlich zuständig.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, wo sich die Dienststelle und wo sich die Nebenstelle befindet, kann Gegenstand eines personalvertretungsrechtlichen Feststellungsverfahrens sein.(Rn.23) 2. Der Personalrat der Dienststelle hat den Wahlvorstand zu bestellen.(Rn.24) 3. Die Entscheidung, an welchem Dienstort sich eine Dienststelle befindet, trifft der Dienststellenleiter.(Rn.31) 4. Das Personalvertretungsrecht folgt dem Organisationsrecht.(Rn.31) 5. Nach dem Berlin/Bonn-Gesetz obliegt die Entscheidung über die Sitzfestlegungen der Bundesministerien der Bundeskanzlerin.(Rn.37) 6. Der Beschluss der Bundesregierung über die Verteilung der Bundesministerien ist auch für die Dienststellenfestlegung maßgebend.(Rn.37) Das Verwaltungsgericht Berlin erklärt sich für örtlich zuständig. Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Berlin Dienststelle oder Nebenstelle des Bundesministeriums der Verteidigung ist. Nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands beschloss die Bundesregierung am 11. Dezember 1991, welche Bundesministerien nach Berlin verlagert werden und welche in Bonn verbleiben. Danach verblieben acht Bundesressorts, u. a. das Bundesministerium der Verteidigung, in Bonn. Die Bundesregierung als Verfassungsorgan nahm ihren Sitz in Berlin. Zugleich wurde bestimmt, dass die in Bonn verbleibenden Ressorts einen zweiten Dienstsitz in Berlin begründen. Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Berlin/Bonn-Gesetz) vom 20. Juni 1994 (Bundesgesetzblatt I 1994, Seite 918) befinden sich Bundesministerien in der Bundeshauptstadt Berlin und in der Bundesstadt Bonn. Der Bundeskanzler bestimmt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes die Geschäftsbereiche der Bundesminister und im Zusammenhang damit die Bundesministerien, die nach dem Umzug der Bundesregierung nach Berlin ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn behalten. In § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes wurde ferner geregelt, dass die in der Bundesstadt Bonn verbleibenden Bundesministerien auch einen Dienstsitz in der Bundeshauptstadt Berlin erhalten. In Umsetzung dieses Gesetzes beschloss die Bundesregierung am 22. Juli 1999 (Bundesgesetzblatt I 1999, Seite 1725), dass die Bundesregierung die Aufteilung der Bundesministerien auf Berlin und Bonn am 11. Dezember 1991 und am 3. Juni 1992 festgelegt habe und dass diese Sitzfestlegungen bestimmend seien, soweit Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Sitz einer Behörde anknüpfen. Die Beschäftigten des Bundesministeriums der Verteidigung, die ihren Dienstsitz in Berlin hatten, haben sich seit 2012 mehrheitlich dafür ausgesprochen, sich im Sinne des § 6 Abs. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) zu verselbstständigen und einen eigenen örtlichen Personalrat zu wählen. Seither bestehen jeweils ein örtlicher Personalrat in Bonn und in Berlin und ein Gesamtpersonalrat mit Sitz in Bonn. Angesichts der zwischenzeitlichen Versetzungen von Beschäftigten und Verlagerungen von Aufgaben von Bonn nach Berlin, insbesondere der gesamten Hausleitung einschließlich aller Abteilungsleitungen, trat der Antragssteller im März 2019 an die Beteiligte zu 1. heran, um zu klären, ob der Dienstsitz des Bundesministeriums der Verteidigung in Berlin inzwischen Dienststelle und nicht mehr lediglich Nebenstelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne geworden sei. Er machte geltend, dass der Berliner Dienstsitz „Hauptdienststelle“ geworden sei, nachdem die Stellen überwiegend in Berlin eingerichtet worden seien. Der Staatssekretär G… teilte dem Antragssteller sodann mit Schreiben vom 2. April 2019 mit, dass die organisatorische Festlegung, dass der Sitz des Ministeriums in Bonn sei, mit Beschluss der Bundesregierung getroffen worden sei und nach wie vor Geltung beanspruche. Die Sitzfestlegung sei auch bestimmend, soweit Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Sitz einer Behörde anknüpfen, wie dies bei der Regelung des § 6 Abs. 3 BPersVG der Fall sei. Daher sei weiterhin ein Beschluss der in Berlin beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlich, um einen eigenen Personalrat in Berlin wählen zu können. Mit dem am 6. Mai 2019 bei der Fachkammer erhobenen Antrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass Berlin „Hauptdienststelle“ des Bundesministeriums der Verteidigung ist. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass es für die Bestimmung der Dienststelle und der Nebenstelle darauf ankommen müsse, wo der tatsächliche Sitz des Dienststellenleiters sei. Dies sei auch bei Betrieben nach dem Betriebsverfassungsgesetz maßgebend. Zudem seien inzwischen mehr Beschäftigte des Bundesministeriums der Verteidigung in Berlin als in Bonn tätig. Die wesentlichen Aufgaben des Ministeriums würden jedenfalls überwiegend in Berlin erbracht, so dass der Dienstsitz in Bonn lediglich eine Nebenstelle im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes darstelle. Für die Feststellung bestehe für den Antragsteller ein Feststellungsinteresse, da für die anstehende Personalratswahl im Jahr 2020 bestimmt werden müsse, welcher Personalrat den Wahlvorstand für die anstehende Wahl bestellen müsse. Schließlich sei auch das Verwaltungsgericht Berlin örtlich zuständig, da sich die Dienststelle des Bundesministeriums der Verteidigung in Berlin befinde. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Dienststelle Berlin des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) Hauptstelle im Sinne des § 6 BPersVG ist. Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2. beantragt zudem, das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln zu verweisen. Der Antragsteller beantragt, den Verweisungsantrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 3. stellt keinen Antrag. Der Beteiligte zu 2. rügt die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin und ist der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht Köln örtlich zuständig sei. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) sei der Sitz der Dienststelle maßgeblich. Sitz der Dienststelle des Bundesministeriums der Verteidigung sei Bonn. Der Antrag des Antragstellers betreffe auch nicht lediglich eine Angelegenheit der in Berlin beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern auch der in Bonn Beschäftigten. Der Beteiligte zu 1. und der Beteiligte zu 2. tragen vor, dass der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei. Die Frage, wo die Dienststelle des Bundesministeriums der Verteidigung sei, betreffe die Wahlen zur Personalvertretung im Jahr 2020, nicht aber die Rechte des Antragstellers, dessen Amtszeit bis zur Neuwahl und Konstituierung des Personalrats begrenzt sei. Weder sei der Antragsteller gehindert, einen Wahlvorstand einzuberufen, noch seien die Beschäftigten in Berlin gehindert, mit Mehrheit eine Verselbstständigung – wie in den zurückliegenden Jahren – zu beschließen. Der Antrag sei zudem unbegründet, da das Personalvertretungsrecht dem Organisationsrecht des Dienststellenleiters folge. Die organisationsrechtliche Festlegung sei durch den Beschluss der Bundesregierung vom 22. Juli 1999 in Umsetzung des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands im sogenannten Berlin/Bonn-Gesetz erfolgt, in dem ausdrücklich festgelegt worden sei, dass die Sitzfestlegungen auch bestimmend seien, soweit Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Sitz einer Behörde anknüpften. Der Umstand, dass sich die Bundesministerin der Verteidigung eher in Berlin befinde, sei allein dem Umstand geschuldet, dass die Bundesregierung ihren Sitz in Berlin habe und der Deutsche Bundestag in Berlin tage. Im Übrigen sei die Verteilung der Beschäftigten in beiden Dienstsitzen nahezu ausgewogen, auch wenn aktuell etwas mehr als die Hälfte der Beschäftigten in Berlin tätig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte ergänzend Bezug genommen. II. Gem. § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 ArbGG war auf die Rüge des Beteiligten zu 2. ausdrücklich festzustellen, dass das Verwaltungsgericht Berlin örtlich zuständig ist. Nach § 48 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 17a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hat die Fachkammer für Personalvertretungsrecht in entsprechender Anwendung vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die örtliche Zuständigkeit rügt. Hierfür ist allein maßgebend, ob das Bundesministerium der Verteidigung eine Dienststelle in Berlin hat. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob sich in Berlin eine Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG oder als Dienststelle nach § 6 Abs. 3 BPersVG befindet. Maßgebend ist allein, ob sich eine Dienststelle im Sinne des § 82 Abs. 1 ArbGG in Berlin befindet. Daran bestehen indessen keine Zweifel. Der Antrag ist zulässig, insbesondere besteht für den Antragsteller auch ein Feststellungsinteresse. Die Frage, wo die Dienststelle im Sinne von § 6 Abs. 1 BPersVG und die Nebenstelle im Sinne von § 6 Abs. 3 BPersVG liegen, kann auch außerhalb einer möglichen Wahlanfechtung Gegenstand eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach § 83 Abs. 1 BPersVG sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – Vorentscheidungen für eine kommende Wahl geklärt werden können. Die Frage ist auch erheblich, weil zwischen den Beteiligten streitig ist, wer für die Einberufung des Wahlvorstandes für die anstehende Personalratswahl im Jahr 2020 zuständig ist. Das personalvertretungsrechtliche Verfahren ist ein objektives Verfahren, in dem es um das Bestehen oder Nichtbestehen personalvertretungsrechtlicher Rechte oder Pflichten geht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Dezember 1993 – 6 P 6.92 – juris, Randnummer 1). Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass die begehrte Feststellung Rechte und Pflichten des Antragstellers betrifft und nicht lediglich eine von diesen losgelöste abstrakte Rechtsfrage beinhaltet. Zwar ist den Beteiligten zu 1. und 2. einzuräumen, dass der Antrag des Antragstellers im Kern die Frage der künftigen Personalvertretung betrifft, weil es um die Feststellung geht, ob das Ministerium in Berlin weiterhin lediglich eine Nebenstelle hat und die Beschäftigten in Berlin erneut mehrheitlich beschließen müssten, einen eigenen Personalrat wählen zu wollen. Es gehört indessen zu den Aufgaben des amtierenden Personalrates nach § 20 Abs. 1 BPersVG, spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden für die Wahl des künftigen Personalrats zu bestellen. Daher ist die Frage, wo sich die Dienststelle und wo sich die Nebenstelle befindet, bereits aktuell klärungs- und entscheidungsbedürftig. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass sowohl der örtliche Personalrat in Berlin als auch derjenige in Bonn jeweils einen Wahlvorstand für dieselbe Personalratswahl im Jahr 2020 einberufen, wenn beide Personalräte der Auffassung sind, dass sie hierfür zuständig sind. Aus § 20 Abs. 1 BPersVG ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass für die Bestellung des Wahlvorstandes nur der Personalrat zuständig ist, der zuletzt bei der Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG gewählt worden ist. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Dienststelle des Bundesministeriums der Verteidigung ist nach wie vor Bonn. Nach § 6 Abs. 1 BPersVG sind Dienststellen im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe, der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte. Nach § 6 Abs. 3 BPersVG gelten Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam. Nach diesen Regelungen bestehen keine Zweifel daran, dass das Bundesministerium der Verteidigung als Behörde eine Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes ist. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber keine Maßstäbe im Bundespersonalvertretungsgesetz bestimmt, die die Zuordnung einer Dienststelle und einer Nebenstellen oder Teilen der Dienststelle regeln. Vielmehr setzen die Regelungen in § 6 Abs. 1 und 3 BPersVG voraus, dass es neben einer Dienststelle auch Nebenstellen und Teile einer Dienststelle geben kann, die selbst keine Dienststelle im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind. Letztere gelten lediglich als Dienststelle, wenn sie von der Dienststelle räumlich weit entfernt liegen und die Mehrheit der Beschäftigten in geheimer Abstimmung eine Verselbstständigung beschließt. Nach ständiger Rechtsprechung der Fachkammern ist für die Dienststelleneigenschaft nicht die von der Organisationseinheit jeweils wahrzunehmende Aufgabe, sondern ihre organisatorische Selbstständigkeit in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten maßgebend. Dies ist nur dann gegeben, wenn der Leiter der Einheit hinsichtlich der bedeutsamen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten einen eigenständigen Entscheidungs- und Handlungsspielraum hat und somit einer Personalvertretung als verantwortlichen Partner gegenüber treten kann (vgl. Altvater u. a. BPersVG Basiskommentar 7. Auflage, § 6 Randziffer 2 mit weiteren Nachweisen). Danach hat das Bundesministerium der Verteidigung zwar zwei Dienstsitze, aber nur eine Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG. Denn die Beteiligte zu 1. ist alleinig für die o.g. Angelegenheiten und Entscheidungen zuständig und tritt den Personalvertretungen als Partnerin gegenüber. Daher bedarf es zwingend einer eindeutigen und klaren Zuordnung, welcher der beiden Dienstsitze Dienststelle und welcher lediglich Nebenstelle oder Teil der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. Juli 1987 – 6 P 9.86 – juris, Randnummer 16), der die Kammer folgt, folgt die Personalverfassung grundsätzlich der Dienststellenverfassung. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass nur der Leiter einer organisatorisch verselbstständigten Einrichtung die Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich besitzt, welche die Grundlage für das in § 2 Abs. 1 BPersVG geforderte vertrauensvolle Zusammenwirken zwischen ihm und dem Personalrat bildet. In § 6 Abs. 3 Satz 1 und § 12 Abs. 2 BPersVG sieht das Bundespersonalvertretungsgesetz Ausnahmen von der im Übrigen durch § 12 Abs. 1 BPersVG gesicherten grundsätzlichen Übereinstimmung von Dienststellen – und Personalverfassung vor. Beide Ausnahmen erklären sich aus dem Bemühen des Gesetzgebers, die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass Personalvertretungen gebildet werden können, die in der Lage sind, ihre Aufgaben sachgerecht wahrzunehmen. Wenngleich der Wortlaut des § 6 Abs.3 BPersVG bei natürlicher Betrachtungsweise nahelegt, dass sich eine Nebenstelle gegenüber einer Dienststelle dadurch auszeichnet, dass sie räumlich und organisatorisch ausgelagert und damit häufig eher nachgeordnete Aufgaben wahrzunehmen hat, lässt sich die Zuordnung, welcher Teil Dienststelle und welcher Nebenstelle im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist, nicht aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz selbst beantworten. Vielmehr ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11. November 2009 – 6 PB 25.09 – juris, Randnummer 7), dass die Merkmale einer Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen sind. Insoweit gehen auch die Beteiligten übereinstimmend von dem Grundsatz aus, dass das Personalvertretungsrecht ein Organisationsfolgerecht ist und die Entscheidung, wo die Dienststelle und wo die Nebenstelle ist, eine originäre Grundsatzentscheidung des Dienststellenleiters ist. Der Dienststellenleiter allein bestimmt nämlich im Rahmen seines weiten Organisationsermessens, an welchem Ort er eine Dienststelle errichtet und wo er ggf. Nebenstellen errichtet. Es obliegt nicht der Personalvertretung, in diese Organisationsentscheidung einzudringen. Auch wenn sich Begriff Dienstsitz von dem Begriff der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne unterscheidet, ist die Festlegung des Dienstsitzes, die nach den oben genannten Beschluss der Bundesregierung auch für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die an den Sitz der Behörde anknüpfen, bestimmend ist, für die Bestimmung der Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes nicht irrelevant. Vielmehr sollte offenbar nach dem Beschluss der Bundesregierung vom 22. Juli 1999 die Sitzfestlegung des Bundesministeriums der Verteidigung in Bonn für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, zu denen auch das Bundespersonalvertretungsgesetz gehört, bestimmend sein. Die Bundesregierung hat sich dabei von dem Ziel leiten lassen, dass bestimmte Bundesministerien, zu denen auch das Bundesministerium der Verteidigung gehört, ihren (Haupt-)Sitz in Bonn beibehalten und lediglich „auch“ einen Dienstsitz in Berlin. Diese Zuordnung stellt eine Rangfolge in organisatorischer Hinsicht dar, die auch in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht von Bedeutung ist. Die Auslegung des Begriffs „Dienststelle“ kann jedenfalls nicht von vornherein ausblenden, dass mit dem Berlin/Bonn-Gesetz und der Aufteilung der Bundesministerien eine organisationsrechtliche Festlegung verbunden und gesichert werden sollte. Dass die in Bonn verbleibenden Bundesministerien „auch“ einen Dienstsitz in Berlin erhalten, legt jedenfalls nahe, dass für diese kein zweiter, gleichberechtigter Dienstsitz in Berlin geschaffen werden sollte, sondern nur ein weiterer. Es gibt auch keinen überzeugenden Grund, warum diese Sitzfestlegung für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nicht aber für das Bundespersonalvertretungsgesetz bestimmend sein soll. Die Sitzfestlegung ist für eine Vielzahl von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die auf den Ort der Dienststelle abstellen, erheblich. Wenn aber die Sitzfestlegung maßgeblich ist, bedürfte es einer besonderen Begründung, im Rahmen des Bundespersonalvertretungsgesetzes hiervon abzuweichen. Eine solche Rechtfertigung für eine abweichende Bestimmung der Dienstelle vom (Haupt-)Dienstsitz lässt sich nicht allein daraus ableiten, dass sich die Beteiligte zu 1. als Mitglied der Bundesregierung überwiegend in Berlin aufhält. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass vor dem Berlin/Bonn-Gesetz und der darauf gestützten organisatorischen Entscheidungen die Dienststelle des Bundesministeriums der Verteidigung in Bonn war und sich hieran nichts geändert hat. Diese Auslegung wird auch dadurch deutlich, dass der Gesetzgeber bewusst davon spricht, dass die Bundesministerien ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn „behalten“. Daher bedurfte es einer tatsächlichen Änderung der bisherigen Sitzfestlegung, um Berlin als Dienststelle zu bestimmen. Daran fehlt es hier. Zwar ist dem Antragsteller zuzustimmen, dass sich inzwischen nicht nur die gesamte Hausleitung, sondern auch sämtlichen Abteilungsleitungen und die Mehrzahl der Beschäftigten in Berlin aufhalten. Diese tatsächliche Entwicklung mag vordergründig dagegen sprechen, den Dienstsitz in Berlin als bloße „Nebenstelle“ oder „Teil der Dienststelle“ zu verstehen. Die tatsächliche Entwicklung kann aber die notwendigerweise organisationsrechtliche Entscheidung der Dienststellenleitung nicht ersetzen und sich als eine solche interpretieren lassen. Die Anzahl der Beschäftigten oder die Anzahl der Tage, an denen sich die Beteiligte zu 1. in Berlin aufhält mögen ebenso wie die Anzahl und Bedeutung der Aufgaben Zweifel begründen, ob die tatsächliche Entwicklung noch der rechtlichen Festlegung entspricht. Diese tatsächlichen Umstände sind aber weder im Einzelnen noch in der Summe geeignet, daraus bereits eine organisationsrechtliche Entscheidung zugunsten eines Ortes als Dienstelle abzuleiten. Dies folgt schon daraus, dass die Anzahl der Beschäftigten und die zu erfüllenden Aufgaben einem ständigen Wandel unterliegen, die Festlegung der Dienstelle und damit der Nebenstelle aber für die Wahlperiode der Personalvertretung eindeutig getroffen werden muss. Der Antragsteller hat auch in der mündlichen Anhörung am 10. September 2019 lediglich auf die bereits seit Jahren bestehende Entwicklung eines Wechsels nach Berlin verwiesen, er hat aber keine organisationsrechtliche Grundentscheidung der Dienststellenleiterin zugunsten Berlins als Dienststelle benennen können. Äußerungen früherer oder amtierender Bundesministerinnen der Verteidigung vor Personalversammlungen zur Bedeutung des einen oder anderen Standorts können eine solche organisationsrechtliche Entscheidung nicht ersetzen. Auch die Frage, welche Abteilungsleitungen nach Berlin versetzt worden sind, ersetzt nicht die Entscheidung der Beteiligten zu 1., den Ort der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn zu treffen. Es kann hier offen bleiben, ob die Beteiligte zu 1. aufgrund des Berlin/Bonn-Gesetzes und des Beschlusses der Bundesregierung überhaupt befugt wäre, eigenständig eine von der Sitzfestlegung abweichende Bestimmung der Dienststelle zugunsten Berlins zu treffen. Denn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Berlin/Bonn-Gesetz bestimmt der Bundeskanzler die Bundesministerien, die nach dem Umzug der Bundesregierung nach Berlin ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn behalten. Daher spricht bereits vieles dafür, dass die organisationsrechtliche Entscheidung des Dienststellenleiters, den Ort der Dienststelle zu bestimmen, im Falle der Bundesministerin gesetzlich dem jeweiligen Bundeskanzler obliegt. Daher ist auch die Auffassung, dass die Beteiligte zu 1. entgegen dem Beschluss der Bundesregierung vom 22. Juli 1999 Berlin bereits als Dienststelle im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmt habe, ohne dass die Bundeskanzlerin bzw. die Bundesregierung die Entscheidung über die Sitzfestlegung der Bundesministerien geändert hat, fernliegend. Dieser Auslegung stehen auch nicht die Rechte und Interessen der Personalvertretungen entgegen. Der Vergleich des Antragstellers zum Betriebsverfassungsgesetz, nach dem der Betriebsrat seinen Sitz am Ort des Betriebsleiters habe, überzeugt nicht. Nach § 4 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gelten Betriebsteile als selbstständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen und 1. räumlich weit von dem Hauptbetrieb entfernt oder 2. durch Aufgabenbereiche und Organisationen eigenständig sind. Daher gilt auch im Betriebsverfassungsgesetz der Grundsatz, dass der Hauptbetrieb vom Betriebsleiter bestimmt wird. Die Beibehaltung des Dienstsitzes Bonn als Dienststelle stellt auch keine Einschränkung der Personalvertretungsrechte dar. Das vertrauensvolle Zusammenwirken zwischen der Personalvertretung und dem Dienststellenleiter kann bei zwei räumlich getrennten Dienststellenteilen auch gewährleistet bleiben, wenn die Personalvertretung an dem einen Ort, die Dienststellenleitung an dem anderen Ort ihren Sitz hat. Die Regelung des § 6 Abs. 3 BPersVG dient den Beschäftigten einer Nebenstelle oder Teilen einer Dienststelle, die aufgrund der räumlich weiten Entfernung durch eine eigene Personalvertretung geschützt werden sollen. Dies gilt ungeachtet der Frage, wo der Dienststellenleiter seinen Sitz hat. Das Personalvertretungsgesetz kennt keinen allgemeinen Grundsatz, dass die Personalvertretung ortsnah bei der Dienststellenleitung sitzen müsste. Eine Ausnahme mag nur dort gelten, wo sich die Entscheidung des Dienststellenleiters über die Festlegung des Ortes der Dienstelle als missbräuchlich darstellt, etwa weil er die Personalvertretung möglichst weit entfernt wissen will und die Arbeit der Personalvertretung und den Kontakt zu den Beschäftigten bewusst erschwert. Soweit er etwa einen Dienstsitz als Dienststelle bestimmt, an dem tatsächlich kaum (mehr) Beschäftigte tatsächlich tätig sind, würde er die Hürde des § 6 Abs. 3 BPersVG dafür nutzen können, um ggf. die Wahl eines Personalrats vor Ort zu vermeiden. Insoweit könnte der Dienststellenleiter auch verpflichtet sein, seine Dienststellenentscheidung den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen, um dem Sinn und Zweck des Personalvertretungsgesetzes zu entsprechen und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu gewährleisten. Von einer solchen missbräuchlichen Entscheidung bzw. fehlenden Entscheidung kann im vorliegenden Falle aber (noch) keine Rede sein. Vielmehr ergibt sich schon aufgrund der annähernd gleichen Anzahl der Beschäftigten und den damit verbundenen Aufgaben, dass die Entscheidung über den Standort Bonn als Dienststelle nicht als überholt angesehen werden kann. Das Berlin/Bonn-Gesetz und seine Umsetzung durch den Beschluss der Bundesregierung zeigen, dass zunächst eine möglichst gleichberechtigte Aufteilung beabsichtigt war. Soweit sich durch die Verlagerung des Sitzes des Deutschen Bundestages und des Sitzes der Bundesregierung in Berlin diese Aufteilung immer weiter zugunsten Berlins verschoben hat, mag dies auch angesichts der mit zwei Dienstsitzen verbundenen Aufwendungen Anlass dafür bieten, die Sitzfestlegungen zu überdenken. Dabei sind allerdings nicht allein die Interessen der Personalvertretungen zu berücksichtigen, sondern eine Vielzahl von unterschiedlichen Interessen. Diese originär politische Entscheidung obliegt allein der Bundesregierung. Mangels einer entsprechenden Änderung der Festlegung der Dienststelle ist daher weiterhin davon auszugehen, dass der Dienstsitz in Berlin lediglich Nebenstelle oder Teil des Bundesministeriums der Verteidigung im Sinne von § 6 Abs. 3 BPersVG ist und es zur Begründung eines eigenständigen Personalrats in Berlin eines Beschlusses der Mehrheit der Beschäftigten bedarf.