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Beschluss

72 K 3.18 PVB

VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0824.72K3.18PVB.00
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Leitsätze
Etwas, das nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BPersVG zu unterbleiben hat, kann nicht im Rahmen von § 69 Abs. 2 BPersVG beachtlich sein.(Rn.46)
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten um die Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung zur Zuweisung eines Arbeitnehmers, der Mitglied der AfD und Bezirksverordneter in deren Fraktion ist. Der Arbeitnehmer K... war seit dem 1. August 2016 befristet bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Diese wies ihm die Tätigkeit „Fachassistent Eingangszone“ im Jobcenter des Beteiligten zu. Im Dezember 2016 gelangte der Arbeitgeber zu der Einschätzung, dass der Arbeitnehmer den Anforderungen entspricht. Im März 2017 ging er vom Bestehen der Probezeit aus. Die Bundesagentur bietet im Rahmen eines Etatisierungsverfahrens nach einer Rangliste ausgewählten (befristet beschäftigten) Arbeitnehmern unbefristete Arbeitsverhältnisse an. Der Arbeitnehmer K... erreichte den Ranglistenplatz 15 bei 21 zu besetzenden Stellen. Mit der PR-Vorlage 5... beteiligte der Beteiligte den Antragsteller im Januar 2018 an der Zuordnung der ausgewählten Arbeitnehmer, nachdem die Gleichstellungsbeauftragte der Zuweisung des Arbeitnehmers K... u.a. unter Hinweis auf die AfD- und BVV-Fraktionsmitgliedschaft nicht zugestimmt hatte. Der Antragsteller verweigerte seine Zustimmung in Bezug auf den Arbeitnehmer K... schriftlich unter dem 2. Februar 2018 mit folgender Begründung: „Der Personalrat betont zunächst die Wichtigkeit des § 67 Abs. 1 BPersVG. Die personalvertretungsrechtlichen Partner Geschäftsführung und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen des Jobcenters B... nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. In dieser Ausführlichkeit geht die Regelung über den von der Gleichstellungsbeauftragten benannten § 1 AGG hinaus, dessen Ziel es ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Wie ein Großteil der Bevölkerung sind Kolleginnen und Kollegen auch des Jobcenters B... politisch aktiv und versuchen u.a. die Geschicke der Sozialpolitik im Sinne der Beschäftigten und des Kundenkreises der Leistungsempfängers des SGB II im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu beeinflussen. Hierbei ist dem Personalrat bewusst und erkennt es als nicht angreifbar an, dass es Zuneigungen zu verschiedenen, demokratisch gewählten Parteien der Bundesrepublik Deutschland eben unter diesen politisch Aktiven gibt. Die Linke, die Grünen, die SPD, die CDU, die FDP und die AfD sind im Bundestag, in den Landtagen und in Kommunen vertreten. Der Personalrat geht davon aus, dass die im negativen Votum der Gleichstellungsbeauftragten genannten Besorgnisse aufgrund der Zugehörigkeit zur AfD nur einleitender Natur waren. Zwar äußerten Mitglieder dieser Partei öffentlich mutmaßlich volksverhetzende Inhalte (z.B. Jens Maier: „Halbneger"; Björn Höcke: „Denkmal der Schande"), die in der Öffentlichkeit äußerst kontrovers diskutiert werden, jedoch heißt dies nicht, dass Herr K... (Anmerkung des Gerichts: der hier betroffene Arbeitnehmer) diese Meinungen ebenfalls direkt vertritt. Die von der Gleichstellungsbeauftragten angeführte und gerügte pauschale Kritik an Menschen anderer Herkunft und an Homosexuellen ist, insofern von einem Beschäftigten der Dienststelle so geäußert, ein durchgreifender Grund zur Besorgnis, dass Kolleginnen und Kollegen eines solchen Beschäftigten benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt sei. Auch begründet es die Besorgnis, dass ein Beschäftigter oder hier auch Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören könnte. Die von der Gleichstellungsbeauftragten genannte Behauptung, Herr K... habe im Internet rot-grüne Politik massiv kritisiert und die Vielfalt der Menschen als negativ bezeichnet, wurde vom Personalrat geprüft. Hierbei wird darauf hingewiesen, dass Angaben, die sich öffentlich auf der Plattform Facebook befinden, nicht dem Datenschutz unterliegen. Herr K... „Profil" ist teilweise im Sinne der von Facebook definierten Privatsphäre geschützt. Mehrere Einträge sind dabei öffentlich hinterlegt, die der Personalrat diesem Schreiben als Bildschirmausdrucke beilegt. Hierbei war festzustellen, dass sich daraus ein Straftatverdacht im Sinne § 130 StGB zwar nicht ergibt, sich aber durchaus Aussagen darin befinden, die dem Schutzgedanken und den Regelungen der §§ 67 Abs. 1 BPersVG und 1 AGG widersprechen. In einem Beitrag vom 05.01.2016 moniert Herr K... den Umgang der Medien mit den mittlerweile bestätigten Vorfällen am Kölner Dom in der Neujahrsnacht 2015/2016. Dem Personalrat war es erinnerlich, dass bereits am Folgetag bundesweit über alle üblichen Medien hierüber berichtet wurde und auch die Frage zum Umgang mit vor allem jungen männlichen Flüchtlingen und Migranten arabischer Herkunft und aus den Maghrebstaaten breit und kritisch diskutiert wurde. Der Beitrag ist dem Duktus nach politisch rechtspopulistischer Natur („Neubürger", „Weicheiland", „Erwachen" [assoziiert in diesem Kontext „Deutschland erwache"], „Gutmenschentum" [wiederholt diffamierend genutzt im Zusammenhang mit der Willkommenskultur für geflüchtete Menschen]). Er schreibt hier auch, dass „jeder nach seiner Weltanschauung leben will" und setzt es in negativen Kontext. Der Begriff Weltanschauung ist durch die zitierten Vorschriften klar geschützt. Am 19.06.2016, ebenfalls bis dato öffentlich einsehbar, reagierte Herr K... auf einen durch rechtspopulistische Medien veröffentlichte Meldung, dass die Grüne Jugend die Deutschlandfahne bei Fußballspielen kritisiere und zur Versöhnung die Regenbogenfahne vorgeschlagen habe. Der Bezug wurde zu rechtsradikalen Hooligans und überzogenem Nationalismus durch die Grüne Jugend hergestellt. In seiner Reaktion benutzt Herr K..., ungeachtet der mindestens fragwürdigen Quelle („Junge Freiheit", selbstbezeichnet als „Sprachrohr der neuen Rechten"; vom Verfassungsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen als „rechtsextrem" eingestuft), die ebenfalls negativ besetzten Begriffe „Grün/Rote Ideologie" (sic.) und „verblendeten Ideologen der Rot/Grünen" (sic.) und rügt scharf den Vorschlag, die Regenbogenfahne zu nutzen. Er schließt mit der Aussage: „Lasst keinen Raum für realitätsfremde, verblendete, Wirrköpfe die Deutschland und Deutschsein abschaffen wollen! PATRIOTISMUS ist nicht gleich NATIONALISMUS!" Der Duktus ist auch hier klar erkennbar. Es liegt außerdem der unmittelbare Verstoß gegen die politische Freiheit vor, explizit gegen die Grünen, mit „Rote" sind Linke und SPD gemeint. Diese Meinung ist bei ihm, wie er es darstellt, manifestiert. Es bleibt also zu befürchten, dass er politische Aktivitäten dieser Kolleginnen und Kollegen negativ verfolgt und entsprechend reagiert. Dies ist für den Personalrat nicht akzeptabel und wird von ihm als unsoziales Verhalten gewertet. Der von Ihnen der Gleichstellungsbeauftragten entgegengehalten Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG sowie die Benachteiligung aufgrund seiner Weltanschauung im Sinne des § 1 AGG sieht der Personalrat dabei nicht. Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet jedem u.a. wegen seiner Eignung den Zugang zum öffentlichen Amt. Die Einschränkung der Eignung beruht u.a. auf einen einwandfreien Leumund und einem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, der der Würde eines öffentlichen Amtes in vollem Umfang entspricht. Im Internet hinterlegte Äußerungen werden hier also von den Bürgerinnen und Bürgern nicht nur als Äußerungen als Privatperson aufgefasst, sondern als Äußerungen der Behörde, bei der die Person beschäftigt ist. Durch die öffentlichen Aussagen Herrn K... ist eine Schädigung des Ansehens der Behörde zu erwarten, die zulasten der Kolleginnen und Kollegen gehen, die sich mehrheitlich gegen diese Äußerungen und der damit verbundenen Meinung stellen. Herr K... ist in seiner jetzigen Tätigkeit als Fachassistent der Eingangszone beschäftigt. Diese Beschäftigung endet aufgrund arbeitsvertraglicher Befristung. Die hier vorliegende Maßnahme soll eine dauerhafte Beschäftigung begründen und für Herrn K... sichern. Zweifel der in der Eingangszone ratsuchend auftretenden Leistungsbeziehenden an der neutralen Ausübung seines öffentlichen Auftrags sind zu erwarten, zumal ein Großteil der Ratsuchenden Menschen mit arabischen Migrationshintergrund sind. Hierbei kann es offen bleiben, ob dies durch die Betroffene wirklich so auch angezeigt wird. Die Besorgnis, dass der Betriebsfrieden hierdurch gestört werden könnte, ist gegeben. Daher war in Abwägung der vorbenannten Tatsachen die Zustimmung zur Vorlage in Bezug auf die Einzelmaßnahme K... zu verweigern. Die Beachtlichkeit der Ablehnung ergibt sich aus § 77 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG, ferner Nr. 2 a.a.O.“ Mit näherer Begründung erklärte der Beteiligte die Zustimmungsverweigerung mit Schreiben vom 6. Februar 2018 für unbeachtlich. Der Antragsteller beschloss die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens mittels seiner Bevollmächtigten. Zur Begründung seiner Anträge macht der Antragsteller geltend: Aufgrund der AfD-Mitgliedschaft des Arbeitnehmers K... und dessen öffentlicher Äußerungen habe er die Besorgnis, dass andere Beschäftigte benachteiligt werden könnten und dass der Friede in der Dienststelle gestört werde. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass 1. die Zuweisung von Tätigkeiten eines Fachassistenten Eingangszone an Herrn L... mit Wirkung vom 16. Februar 2018 ohne die Zustimmung des Antragstellers und ohne, dass seine Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden wäre, das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG verletzt und 2. der Beteiligte verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren fortzuführen. Der Beteiligte beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er macht geltend: Konkrete Tatsachen, dass die beabsichtigte Maßnahme andere Beschäftigte benachteiligen würde, habe der Antragsteller in der Verweigerung nicht bezeichnet. Gerüchte, Meinungen oder Vermutungen genügten für eine beachtliche Zustimmungsverweigerung nicht. Die sonst geäußerten Beanstandungen seien in keiner Weise nachvollziehbar. Die Argumentation des Antragstellers verstoße gegen § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BPersVG. Eine eigene Eignungsbeurteilung des Arbeitnehmers K... durch den Antragsteller sei unerheblich. II. Die Anträge haben keinen Erfolg. A. Über den rechtlichen Rahmen besteht unter den Beteiligten zu Recht Einigkeit. Die (neuerliche) Zuweisung eines nun unbefristet beschäftigten Arbeitnehmers der Bundesagentur zum Jobcenter bedarf nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG der vorherigen Zustimmung des aufnehmenden Personalrats (vgl. der vom Antragsteller angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2013 – BVerwG 6 P 4.13 -, BVerwGE 148, 36 [39 Rn. 15] wohl zu einer erstmaligen Zuweisung, sowie Beschluss vom 31. Januar 2017 – BVerwG 5 P 10.15 -, BVerwGE 157, 266 [271 Rn. 24]). Nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gilt die (beabsichtigte) Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der (in § 69 Abs. 2 Satz 2 oder 3 BPersVG) genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Dem steht es gleich, wenn der Personalrat eine Rechtsauffassung darlegt oder Tatsachen vorträgt, aus denen sich ersichtlich keiner der Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG ergibt. Das ist ersichtlich (offensichtlich), wenn ein Verweigerungsgrund von vornherein und eindeutig nicht vorliegen kann, er nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint (vgl. Lorenzen u.a., BPersVG, § 69 Rn. 58, sowie Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., BVerwGE 157, 266 [274 Rn. 32]). Die bloße Wiedergabe des Gesetzes oder auch nur die Berufung auf § 77 Abs. 2 BPersVG genügt nicht, um einer Zustimmungsverweigerung Beachtlichkeit zu verschaffen. Danach ist die Zustimmungsverweigerung vom 2. Februar 2018 unbeachtlich. 1. Nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG kann der Personalrat in Fällen des § 75 Abs. 1 (mithin auch denen der Nr. 4a) seine Zustimmung verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme (a) der betroffene Beschäftigte oder (b) andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. a. Eine Benachteiligung des Arbeitnehmers K... besorgte der Antragsteller nicht. b. Für die Benachteiligung anderer Beschäftigter durch die Zuweisung des Arbeitnehmers K... bot der Antragsteller keine Tatsachen. Es steht nicht in Rede, dass nach Lage der Dinge ein anderer Beschäftigter anstelle des Arbeitnehmers K... dem Jobcenter hätte zugewiesen werden müssen. Möglicherweise sieht der Antragsteller den abzuwehrenden Nachteil für andere Beschäftigte darin, dass sie mit einem Kollegen zusammenarbeiten müssen, dessen Meinung sie nicht teilen. Das liegt in Anbetracht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG offensichtlich außerhalb dessen, was als Benachteiligung von § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG erfasst ist. Sonstige Nachteile für andere Beschäftigte benannte der Antragsteller nicht. Die ratsuchenden Menschen mit arabischem Migrationshintergrund, die der Antragsteller in seiner Zustimmungsverweigerung anführt, zählen nicht zu den Beschäftigten, um die es in der Norm geht (§ 4 BPersVG). 2. Nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG kann der Personalrat seine Zustimmung verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde. Die vom Antragsteller angeführten Tatsachen tragen diesen Verweigerungsgrund offensichtlich nicht. a. Die vom Antragsteller angeführten Äußerungen des Arbeitnehmers K... belegen auch nach Wertung des Antragstellers kein gesetzwidriges Verhalten. Tatsachen, die die Besorgnis begründen, dieser Arbeitnehmer werde künftig gesetzwidrig handeln, bezeichnete der Antragsteller nicht. Selbst wenn man die Befürchtung des Antragstellers teilte, dass dieser Arbeitnehmer „politische Aktivitäten dieser Kolleginnen und Kollegen negativ verfolgt und entsprechend reagiert“, ist damit nicht ins Greifbare gerückt, dass der Arbeitnehmer K... gesetzwidrig gegen seine zu den Grünen, der Linken und der SPD gehörenden Kollegen, deren Meinung er nicht teilt, vorgehen werde. Man kann erwägen, dass der Frieden in der Dienststelle auch durch das Fehlverhalten eines Beschäftigten gegenüber dem Publikum gestört wird (vgl. Lorenzen u.a., a.a.O., § 77 Rn. 139). Ein derartiges Fehlverhalten des seit etwa 1 ½ Jahren in der Dienststelle beschäftigten Arbeitnehmers benannte der Antragsteller nicht. Die Annahme, der Arbeitnehmer werde erst nach der streitigen Zuweisung damit beginnen, begründete der Antragsteller ebenfalls nicht mit Tatsachen. Man darf wohl annehmen, dass die zu den Grünen, der Linken und der SPD gehörenden Kollegen mit ihrer geäußerten Ablehnung von bekennenden AfD-Mitgliedern für sich in Anspruch nähmen, solchen neutral und sachgerecht zu begegnen, wenn sie als Antragsteller in ihr Jobcenter kämen. Warum der Arbeitnehmer K... zu ähnlichem Verhalten gegenüber Personen etwa mit arabischem Migrationshintergrund nicht in der Lage sein sollte, zeigte der Antragsteller nicht auf. b. Man kann annehmen, dass der Friede in der Dienststelle im Sinne einer gefühlten Einigkeit dadurch gestört wird, dass der Arbeitnehmer K... AfD-Mitglied ist und als Bezirksverordneter in deren Fraktion arbeitet sowie dass er vor seinem Eintritt in die Dienststelle Meinungen äußerte, die der Personalrat nicht teilt, weil er sie für unsozial hält. Ein solches, vom Wortlaut der Norm wohl noch gedecktes Verständnis wäre grundrechtswidrig. Die vom Personalrat in seinem Schreiben beanstandeten Äußerungen des Arbeitnehmers K... (und auch die in den Anlagen zu dem Schreiben enthaltenen) sind von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Dieses Grundrecht gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungsäußerungen genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 -, BVerfGE 124, 300 [320]). Dieses Grundrecht erlaubt es, die „rot-grüne Politik massiv“ zu kritisieren oder sich „dem Duktus nach“ rechtspopulistisch kritisch mit Berichterstattung oder „mit der Willkommenskultur für geflüchtete Menschen“ auseinanderzusetzen – sogar dann, wenn es schon andere getan haben. Man darf auch die Weltanschauung anderer kritisieren, sich für die Verwendung der Deutschlandfahne und gegen die der Regenbogenfahne einsetzen und dabei auf eine „mindestens fragwürdige Quelle“ zurückgreifen. Weil das Grundgesetz derartige Meinungsäußerungen erlaubt, verlangt es von anderen, sie (in ihrer Existenz, nicht in jedem Fall nach Ort, Zeit oder Anlass u.ä.) zu ertragen. In einer derartigen Meinungsäußerung liegt nicht „der unmittelbare Verstoß gegen die politische Freiheit“ der Andersdenkenden. Auch in der Zulässigkeit anderen Denkens liegt (politische) Freiheit. Abgesehen davon verstößt die Zustimmungsverweigerung gegen § 67 Abs. 1 BPersVG, auf den sich der Antragsteller befremdlicherweise zur Rechtfertigung für die Benachteiligung des Arbeitnehmers K... gegenüber anderen gleichermaßen geeigneten Bewerbern um die Dauerbeschäftigung beruft. Die Norm schreibt vor, dass Angehörige der Dienststelle (zu denen der Arbeitnehmer K... Anfang Februar 2018 gehörte) nach Recht und Billigkeit zu behandeln sind, was etwa jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer politischen Betätigung oder Einstellung ausschließt. In der Verweigerung der Zustimmung zur Zuweisung wegen der AfD-Mitgliedschaft liegt eine Benachteiligung des Arbeitnehmers K... wegen seiner politischen Betätigung, die auch entsprechende Meinungsäußerungen umfasst. Der Antragsteller scheint das für gerechtfertigt zu halten, weil er in den Meinungsäußerungen Benachteiligungen sieht. Er verkennt dabei, dass die außerdienstliche kritische oder gar abfällige Meinungsäußerung keine auf das innerdienstliche Verhalten bezogene Benachteiligung der kritisierten Kollegen ist. Andere Tatsachen als die außerdienstlichen Meinungsäußerungen des Arbeitnehmers K..., die erwarten lassen könnten, er werde Angehörige der Dienststelle aus einem in § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG in der Dienststelle durch ein unbilliges, die allgemein zu verlangende Einfügung in die soziale Gemeinschaft vermissen lassendes Verhalten (vgl. Lorenzen u.a., a.a.O., § 77 Rn. 140) angehen, führte der Antragsteller nicht an. Insbesondere beschrieb der Antragsteller nichts, was die Erwartung begründet, der Arbeitnehmer K... werde etwa homosexuelle oder arabischstämmige Kollegen belästigen, schikanieren oder sonst angreifen. 3. Die Zustimmungsverweigerung ist auch deshalb unbeachtlich, weil sie ihrerseits unter Verstoß gegen § 67 Abs. 2 Satz 1 BPersVG auf eine Benachteiligung des Arbeitnehmers K... aus Gründen seiner politischen Betätigung oder Einstellung zielt. Etwas, das nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BPersVG zu unterbleiben hat, kann nicht im Rahmen von § 69 Abs. 2 BPersVG beachtlich sein. 4. Die eignungsbezogenen Gründe für die Zustimmungsverweigerung liegen außerhalb des Zustimmungstatbestands. Die Eignungsbeurteilung ist allein Sache der Dienststelle. Einen diesbezüglichen Fehler, etwa einen unvollständigen Sachverhalt, zeigte der Antragsteller nicht auf. B. Der auf die Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens in Sachen des Arbeitnehmers K... gerichtete Antrag hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil das Mitbestimmungsverfahren beendet ist, nachdem die Maßnahme mangels beachtlicher Zustimmungsverweigerung als gebilligt gilt.