Beschluss
62 K 4.18 PVL
VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0622.62K4.18PVL.00
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Leitsätze
1. Ist die Amtszeit des bisherigen Personalrates noch nicht abgelaufen und hat der amtierende Personalrat nicht mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen und findet trotzdem eine Neuwahl statt, so liegt eine schwerwiegende Verletzung der die Personalratswahl betreffenden Bestimmungen vor. Entscheidend ist hier die Unterscheidung zwischen dem mit Mehrheit gefassten Rücktrittsbeschluss des Personalrats und der Niederlegung des Amtes durch eine Mehrheit von Personalratsmitgliedern. Maßgeblich ist, ob eine kollektive oder eine individuelle Entscheidung vorliegt. Wie die Entscheidung bezeichnet wird, ist unerheblich.(Rn.20)
2. Zu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren gehören auch die Vorschriften über die Bildung des Wahlvorstands. Personalratswahlen, die durch einen Wahlvorstand organisiert und geleitet werden, bei denen die Bestellung des Wahlvorstands nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sind anfechtbar.(Rn.21)
3. Die Wahlanfechtung ist grundsätzlich nicht begründet, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.(Rn.29)
Ein Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands ist für sich unschädlich, wenn der Wahlvorstand im Übrigen korrekt arbeitete.(Rn.30)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die in der Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg am 26. März 2018 durchgeführte Personalratswahl ungültig ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Amtszeit des bisherigen Personalrates noch nicht abgelaufen und hat der amtierende Personalrat nicht mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen und findet trotzdem eine Neuwahl statt, so liegt eine schwerwiegende Verletzung der die Personalratswahl betreffenden Bestimmungen vor. Entscheidend ist hier die Unterscheidung zwischen dem mit Mehrheit gefassten Rücktrittsbeschluss des Personalrats und der Niederlegung des Amtes durch eine Mehrheit von Personalratsmitgliedern. Maßgeblich ist, ob eine kollektive oder eine individuelle Entscheidung vorliegt. Wie die Entscheidung bezeichnet wird, ist unerheblich.(Rn.20) 2. Zu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren gehören auch die Vorschriften über die Bildung des Wahlvorstands. Personalratswahlen, die durch einen Wahlvorstand organisiert und geleitet werden, bei denen die Bestellung des Wahlvorstands nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sind anfechtbar.(Rn.21) 3. Die Wahlanfechtung ist grundsätzlich nicht begründet, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.(Rn.29) Ein Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands ist für sich unschädlich, wenn der Wahlvorstand im Übrigen korrekt arbeitete.(Rn.30) Es wird festgestellt, dass die in der Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg am 26. März 2018 durchgeführte Personalratswahl ungültig ist. I. Es geht um eine Anfechtung einer Personalratswahl in einer Dienststelle mit 28 Dienstkräften. Der im Dezember 2016 gewählte Personalrat der Dienststelle bestand aus drei Personen, darunter dem Antragsteller zu 1 (J...). Dieser war am 18./19. Januar 2018 erkrankt und wurde vom Antragsteller zu 3 (S...) als Ersatzmitglied vertreten. Daneben gab es weitere vier Ersatzmitglieder. Auf mündliche Einladung der inzwischen in Rente gegangenen Vorsitzenden kamen die drei Personalratsmitglieder am 19. Januar 2018 zusammen. Am Folgetag erhielt der Antragsteller zu 1 von den beiden anderen Personalratsmitgliedern Schreiben mit Datum vom 19. Januar 2018, in denen er als stellvertretender Vorsitzender bezeichnet ist. Als Absender ist in einem Fall das Personalratsmitglied v... angegeben, im anderen Fall die Personalratsvorsitzende. Darunter heißt es jeweils: „Paragraphen: § 24 Satz 3 PersVG“ Frau v... teilte mit, dass sie „hiermit … von meinem Amt als Personalratsmitglied“ zurücktrete. Die Personalratsvorsitzende teilte mit, dass sie „hiermit … von meinem Amt als Personalratsvorsitzende“ zurücktrete. Unter dem 26. Januar 2018 luden die beiden (die Dienstkräfte) zur „Personalratsversammlung“ ein. Das Schreiben lautet weiter: „Das Thema wird der Rücktritt der Mehrheit des Personalrates sein. Wir informieren über die Amtsniederlegung per Beschluss vom und mit Ablauf des 19.01.2018. Weiterhin informieren wir über den neuen Wahlvorstand.“ An der Versammlung, an deren Ende ein Wahlvorstand berufen war, nahmen neun Dienstkräfte teil. Dieser schrieb am 10. Februar 2018 für den 26. März 2018 eine Wahl zum Personalrat aus. Dessen Vorsitzender bestätigte am 27. Februar 2018 „den Empfang der fristgerecht eingereichten Wahlvorschläge des B... – Betriebsgruppe d...“. Unter dem 15. März 2018 informierte der Wahlvorstand, dass nur eine gültige Wahlvorschlagsliste vorliege und machte die (vier) Kandidaten der Wahlvorschlagsliste „F...“ bekannt. Mit Schreiben unter dem Kopf B... Landesverband B... Berlin, Betriebsgruppe J... und unter dem 19. März 2018 rügte der Antragsteller zu 1, dass der Wahlvorstand die Wahlvorschlagsliste „B... und Freunde“ nicht berücksichtigt habe. Der Wahlvorstand verwies auf sein Schreiben vom 3. März 2018, das er per Einschreiben an den B... Landesverband gesandt hatte. Darin rügte er drei Mängel der beiden Wahlvorschläge und forderte zur Mängelbeseitigung bis spätestens 9. März 2018 auf. Am 27. März 2018 machte der Wahlvorstand das Wahlergebnis bekannt. Die Antragsteller, Wahlberechtigte der Dienststelle, fechten die Wahl mit dem am 28. März 2018 bei Gericht eingegangenen Antrag an und machen geltend: Anberaumung und Durchführung der Wahl seien rechtswidrig. Am 19. Januar 2018 seien nur zwei Personalratsmitglieder von Ämtern zurückgetreten, was nur einen Nachrückfall und die Neuwahl eines Vorsitzenden, nicht aber eine Neuwahl ausgelöst hätte. Ein Rücktrittsbeschluss des Personalrats wäre nichtig gewesen. Folglich sei die Bildung des Wahlvorstands rechtswidrig. Fehlerhaft sei der Wahlvorschlag „B... und Freunde“ nicht berücksichtigt worden. Die Wahlvorschläge seien wider die Wahlbekanntmachung nicht schon am 6. März 2018 bekannt gemacht worden. Die Sozialarbeiterin habe gewählt, obwohl sie nicht im Wählerverzeichnis aufgeführt gewesen sei. Die Antragsteller beantragen nach Rücknahme im Übrigen, die in der Dienststelle der Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg am 26. März 2018 durchgeführte Personalratswahl für ungültig zu erklären. Der Dienststellenleiter meint, mit der gemeinsamen Verkündung der Amtsniederlegung gegenüber dem Antragsteller zu 3 (S...) habe die Mehrheit der Mitglieder des Personalrats den Rücktritt des Gremiums beschlossen. Frau v... macht geltend: Als im Januar 2018 bekannt geworden sei, dass die Personalratsvorsitzende von ihrem Amt zurücktrete, weil sie vorzeitig habe in Rente gehen wollen, sei ihr sehr schnell klar geworden, dass eine faire und produktive Arbeit im Personalrat nicht mehr möglich sein würde. Sie sei ebenfalls zurückgetreten. Dies sei in der Personalratssitzung am 19. Januar 2018 durch die beiden ordentlichen Mitglieder mitgeteilt worden. Dazu sei der Antragsteller zu 3 als Ersatzmitglied geladen gewesen. Zusätzlich hätten die beiden ordentlichen Mitglieder noch eine öffentliche Personalversammlung einberufen. Hier sei die gesamte Belegschaft über den Rücktritt der Mehrheit der ordentlichen Mitglieder informiert worden. Unter dem zweiten Tagesordnungspunkt seien die Mitglieder des neuen Wahlvorstands bekannt gegeben worden. Mitglieder des Wahlvorstands machen geltend: Die wohl bewusst am letzten Tag eingereichten Wahlvorschläge des B... seien fehlerhaft gewesen. Das Schreiben vom 3. März 2018 habe der Wahlvorstand an den B... gesandt, weil der Antragsteller zu 3 seinerzeit erkrankt gewesen sei. Auf diese Weise habe erreicht werden sollen, dass die Wahlvorschläge fristgerecht korrigiert werden können. Die gültigen Wahlvorschläge wurden erst nach Ablauf der dem BSBD gesetzten Korrekturfrist bekannt gemacht. Auf den ihnen bekannten Fehler des Wählerverzeichnisses hätten die Antragsteller den Wahlvorstand nicht hingewiesen. Er sei ihm erst am Wahltag aufgefallen. II. Die Anfechtung der Personalratswahl ist nach § 22 Abs. 1 PersVG zulässig, weil die Antragsteller in der Dienststelle Wahlberechtigte sind und ihr Antrag vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses, nämlich schon am Tag darauf, beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Die Wahlanfechtung ist begründet, weil gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Eine Berichtigung ist nicht erfolgt. Durch den Verstoß konnte das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden (§ 22 Abs. 1 PersVG). 1. a. § 24 PersVG ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Findet eine Neuwahl statt, obwohl die Amtszeit des bisherigen Personalrats noch nicht abgelaufen ist und die Voraussetzungen des § 24 PersVG nicht erfüllt sind, liegt eine schwerwiegende Verletzung der die Personalratswahl betreffenden Bestimmungen vor (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. November 1997 – BVerwG 6 P 12.95 -, PersR 1998, 161 [163]). Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschloss, was zu einer Neuwahl des Personalrats nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PersVG geführt hätte. Entscheidend ist hier die Unterscheidung zwischen dem mit Mehrheit gefassten Rücktrittsbeschluss des Personalrats und der Niederlegung des Amtes durch eine Mehrheit von Personalratsmitgliedern. Der übereinstimmend beschriebene Sachverhalt lässt sich nur dahin werten, dass zwei von drei Mitgliedern des Personalrats ihre Ämter niederlegten (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 PersVG). Maßgeblich ist, ob eine kollektive oder eine individuelle (sei es auch die mehrerer) Entscheidung vorliegt. Wie die Entscheidung bezeichnet wird, ist unerheblich, wenn nur klar erkennbar ist, dass der Personalrat (mehrheitlich) gemeinsam seine Tätigkeit beenden will (Rücktrittsbeschluss) oder einzelne Mitglieder ihre Tätigkeit in dem (fortbestehenden) Gremium beenden wollen (Niederlegung). Hier fehlt es an einer kollektiven Entscheidung. Obgleich der Personalrat keine Geschäftsordnung hat, enthebt das seiner Beschlussfassung nicht jeder Förmlichkeit. Die von § 32 Abs. 1 Satz 1 PersVG verlangte Beschlussfassung der anwesenden Mitglieder fordert eine Zusammenkunft (hier gegeben), einen Beschlusstext und eine Abstimmung darüber. An den letzten beiden Voraussetzungen für einen Beschluss des Personalrats fehlt es. Niemand behauptet, dass am 19. Januar 2018 der Beschluss zur Abstimmung stand, dass der Personalrat zurücktritt. Die beiden rücktrittswilligen Personalratsmitglieder meinten nur, dass ihre aus unterschiedlichen Gründen getroffenen Entscheidungen über ihre Zugehörigkeit zum Personalrat wegen der Mehrheitsverhältnisse zugleich den Rücktritt des Personalrats ergeben. Aus der – sei es auch zeitgleichen - Mitteilung dieser beiden gegenüber dem dritten Personalratsmitglied wird aber kein Mehrheitsbeschluss, der eben auch Förmlichkeiten kennt. Indiziell sind die beiden Schreiben an das dritte ordentliche Personalratsmitglied. Bei korrektem Ablauf hätte er eine Niederschrift über die Sitzung am 19. Januar 2018 mit dem Beschluss erhalten müssen, dass der Personalrat zurücktritt. Stattdessen teilen die beiden Personalratsmitglieder je für sich („ich“) mit, dass sie von unterschiedlichen Ämtern zurücktreten. b. Zu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren gehören auch die über die Bildung des Wahlvorstands. Personalratswahlen, die durch einen Wahlvorstand organisiert und geleitet werden, bei denen die Bestellung des Wahlvorstands nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sind anfechtbar (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – BVerwG 5 PB 5.15 -, juris Rn. 23, und Beschluss vom 10. August 1978 – BVerwG 6 P 37.78 -, BVerwGE 56, 208 [219]). Der Wahlvorstand wurde hier fehlerhaft gebildet. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 PersVG bestellt der Personalrat den Wahlvorstand. Auch dabei handelt es sich um einen Beschluss des Personalrats gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 PersVG. Ein solcher wäre hier selbst bei einem Rücktritt des Personalrats von diesem zu fassen gewesen, weil ein zurückgetretener Personalrat die Geschäfte weiter führt, bis der neue Personalrat gewählt ist (§ 24 Abs. 1 Satz 2 PersVG). Einen derartigen Beschluss behauptet niemand. Frau v... berichtet nur von einer Mitteilung auf der Personalversammlung. Auch die Wahlunterlagen enthalten keine auszugsweise Niederschrift einer Personalratssitzung, in der der Wahlvorstand bestellt wurde. c. Sonstige Fehler sind nicht feststellbar. Zutreffend war es, den B...Wahlvorschlag für eine Liste Arbeitnehmer mit dem Antragsteller zu 3 zurückzuweisen, weil eine solche Gruppe keine Vertretung erhält, da in der Dienststelle dieser Gruppe in der Regel nicht mehr als fünf, nämlich nur zwei, Dienstkräfte angehören (§ 15 Abs. 4 Satz 1 PersVG). Es ist auch für korrekt, beide Wahlvorschläge zu beanstanden und nicht nur die Liste für Beamte zuzulassen, weil die Möglichkeit bestand, dass der B... im Wissen um § 15 Abs. 4 Satz 1 PersVG einen anderen Wahlvorschlag gemacht hätte bzw. beide Wahlvorschläge als Vorschlag für eine gemeinsame Wahl auffassen wollte. Dann aber ist die Rüge eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 WO begründet. Die Überlegungen des Wahlvorstands zur Adressierung der Beanstandung nach § 9 Abs. 5 WO sind korrekt. Mit dem „Wiederspruch“ vom 19. März 2018 hat die Betriebsgruppe zu erkennen gegeben, dass sie unter der vom Wahlvorstand verwandten Anschrift erreichbar sein will. Dass ein Wahlvorstand keine Spaziergänge zu Erkrankten unternehmen muss, um Post auszutragen, ist keiner Begründung wert. Der von § 9 Abs. 3 WO geregelte Fall lag hier nicht vor. Jedenfalls bedeutet aber „unverzüglich“ zurückgeben nichts anderes als hier geschehen ist. Die Rüge, dass die Wahlvorschläge wider die Wahlbekanntmachung erst am 15. März 2018 bekannt gemacht wurden, bezeichnet keinen Verstoß. Das Wahlausschreiben muss nur den Ort enthalten, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 11 WO), nicht aber den Tag ihrer Bekanntgabe. Für diesen schreibt § 12 Abs. 1 Satz 1 WO vor, dass er spätestens fünf Kalendertage vor Beginn der Stimmabgabe liegen muss. Diese Vorgabe ist hier mit der Bekanntgabe am 15. März 2018 erfüllt, da die Wahl erst elf Tage später stattfand. Zulässigerweise nahm die Sozialarbeiterin an der Wahl teil, weil sie zu diesem Zeitpunkt im Wählerverzeichnis eingetragen war (§ 14 Abs. 1 WO). Zwar war sie wohl bis Ablauf der Frist des § 2 Abs. 4 WO nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen. Doch hat der Wahlvorstand es bis zum Abschluss der Stimmabgabe auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen (§ 2 Abs. 2 WO). 2. Begründet ist die Wahlanfechtung dann aber nicht, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Nur für den Fehler bei der Wahlansetzung trifft das nicht zu. Ein Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands ist für sich unschädlich, wenn der Wahlvorstand im Übrigen korrekt arbeitete (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. August 1978, a.a.O., Seite 219). So liegt es hier. Für die fehlerhafte Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PersVG lässt sich die Kausalität für das Wahlergebnis hingegen nicht ausschließen. Vielmehr muss man sagen, das Wahlergebnis wäre mangels Wahl gar nicht zustande gekommen. Im Beschluss vom 26. November 1997 schrieb das Bundesverwaltungsgericht, die Amtsaufnahme durch einen unter Verstoß gegen §§ 26, 27 BPersVG gewählten Personalrat komme einer Anmaßung gleich, die es verdiene, nach des in § 25 BPersVG normierten Wahlanfechtungsverfahrens beseitigt zu werden. 3. Klarstellend sei hier auf die Folgen einer Ungültigerklärung der Wahl hingewiesen. Trotz der scharfen Worte (Anmaßung) im Beschluss vom 26. November 1997 bleibt es dabei, dass mit der erfolgreichen Anfechtung der Wahl eines Personalrats das Amt des vorangegangenen Personalrats nicht mehr auflebt, auch dann nicht, wenn er noch im Amt wäre, wenn die inzwischen für ungültig erklärte Wahl nicht stattgefunden hätte (BVerwGE 56, 208 [218]). Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 PersVG sind unverzüglich Neuwahlen anzuberaumen, wenn die Ungültigkeit der Wahl festgestellt wird. Dabei handelt es sich um eine Wiederholungswahl. Für die Wiederholungswahl sind die Voraussetzungen der Sitzverteilung, Stärke des Personalrats, Zahl der Bediensteten und deren Gruppenzugehörigkeit wie im Zeitpunkt der früheren Wahl zugrunde zu legen. Die Wiederholungswahl ist keine Neuwahl im Sinn von § 24 PersVG; die Wahlanfechtung erwirkt namentlich keine Auflösung des Personalrats gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PersVG (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2016 – OVG 62 OV 1.16 -, Abdruck Seite 6).