Beschluss
62 K 2.18 PVL
VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0601.62K2.18PVL.00
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Leitsätze
Die Personalvertretung bestimmt, falls tarifliche Regelungen bzw. eine Rechtsvorschrift nicht existieren, durch Abschluss einer Dienstvereinbarung mit über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Insoweit ist von einem weiten Gesundheitsbegriff auszugehen, der auch das psychische Wohlbefinden der Beschäftigten einschließt. So können psychische Belastungen wie Stress und Mobbing zu den zu beachtenden Gefährdungsquellen zählen. Bezieht sich eine Mitarbeiterbefragung auf diesen Bereich, so ist die Personalvertretung regelmäßig über das Ergebnis durch Herausgabe der entsprechenden Daten aus der Befragung zu informieren, wenn Maßnahmen zur Verhütung von sonstigen Gesundheitsschädigungen durchgeführt werden sollen. Jedoch steht dem Personalrat ein Initiativrecht zu, wenn solche Maßnahmen noch nicht geplant sind. Er ist insoweit nicht gehalten abzuwarten, bis entsprechende Maßnahmen ergriffen werden sollen.(Rn.11)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller die Auswertungen auf Schulebene der Ergebnisse der Mitarbeiterbefragung „Arbeit und Gesundheit“ vom Februar 2017 in Kopie auszuhändigen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Personalvertretung bestimmt, falls tarifliche Regelungen bzw. eine Rechtsvorschrift nicht existieren, durch Abschluss einer Dienstvereinbarung mit über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Insoweit ist von einem weiten Gesundheitsbegriff auszugehen, der auch das psychische Wohlbefinden der Beschäftigten einschließt. So können psychische Belastungen wie Stress und Mobbing zu den zu beachtenden Gefährdungsquellen zählen. Bezieht sich eine Mitarbeiterbefragung auf diesen Bereich, so ist die Personalvertretung regelmäßig über das Ergebnis durch Herausgabe der entsprechenden Daten aus der Befragung zu informieren, wenn Maßnahmen zur Verhütung von sonstigen Gesundheitsschädigungen durchgeführt werden sollen. Jedoch steht dem Personalrat ein Initiativrecht zu, wenn solche Maßnahmen noch nicht geplant sind. Er ist insoweit nicht gehalten abzuwarten, bis entsprechende Maßnahmen ergriffen werden sollen.(Rn.11) Es wird festgestellt, dass die Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller die Auswertungen auf Schulebene der Ergebnisse der Mitarbeiterbefragung „Arbeit und Gesundheit“ vom Februar 2017 in Kopie auszuhändigen. I. Es geht um ein Informationsrecht des Antragstellers in Bezug auf schulbezogene Ergebnisse einer Mitarbeiterbefragung. Der Beteiligte führte im Februar 2017 mit Unterstützung des Antragstellers eine Befragung zum Thema Arbeit und Gesundheit für pädagogische Mitarbeiter der Berliner Schulen durch. Sie sollte dazu dienen, einen objektivierten Einblick in die Bewertung der schulischen Arbeitsbedingungen und deren Einfluss auf Gesundheit, Zufriedenheit und Leistungsfähigkeit zu gewinnen. Aus den Aussagen sollten geeignete Schritte für gesundheits- und personalgerechte Arbeitsbedingungen abgeleitet werden. Die Daten sollten so aufbereitet werden, dass sich keine Einzelpersonen identifizieren lassen, aber eine Zuordnung zur Schule möglich ist. Die Ergebnisse der Befragung wurden in einem Bericht für die ganze Region mit ihren 55 Schulen zusammengefasst. Ausweislich eines Protokolls gibt es wohl 48 Auswertungen auf Schulebene. Unter Berufung darauf, den Schulleitern bei einer dienststelleninternen Besprechung am 22. November 2016, an der der Antragsteller nicht teilnahm, Vertraulichkeit zugesichert zu haben, verweigert der Beteiligte die Herausgabe der schulbezogenen Einzelauswertungen an den Antragsteller. Der Antragsteller beschloss am 22. November 2017, bezüglich des streitigen Informationsrechts ein Beschlussverfahren mittels seiner Bevollmächtigten einzuleiten. Zur Begründung seines am 8. Februar 2018 bei Gericht eingekommenen Antrags macht der Antragsteller geltend: Der streitige Anspruch gründe auf § 85 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 PersVG. Ihm stehe auch ein Initiativrecht zu. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, ihm die Auswertungen auf Schulebene der Ergebnisse der Mitarbeiterbefragung „Arbeit und Gesundheit“ vom Februar 2017 in Kopie auszuhändigen. Der Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. II. Der zulässige Antrag nach § 91 Abs. 1 Nr. 3 PersVG ist aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift begründet. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 PersVG ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 PersVG sind ihr sämtliche zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 7 PersVG bestimmt sie, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss einer Dienstvereinbarung mit über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Die Norm korrespondiert etwa mit den Zielen des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz). Das führt dazu, von einem weiten Gesundheitsbegriff auszugehen, der auch das psychische Wohlbefinden der Beschäftigten einschließt (vgl. Kittner/Pieper, ArbSchR, 3. Aufl. 2006, § 1 ArbSchG Rn. 8 Seite 84). So können psychische Belastungen wie Stress und Mobbing zu den nach § 5 ArbSchG zu beachtenden Gefährdungsquellen zählen (vgl. Kittner/Pieper, a.a.O., § 5 ArbSchG Rn. 13). Ein Großteil der abgefragten Umstände beschreibt psychische Belastungen bzw. kann im Zusammenwirken mit anderen eine solche oder gar die unter 8.1 bis 8.8 erfragten Gesundheitsbeschwerden (etwa Verspannungen oder Rückenschmerzen, Schlafstörungen) ergeben. Auf unfallträchtige Gegebenheiten zielte der Fragebogen nur am Rande ab („Schüler, die körperlich aggressiv sind“). Nicht im Streit ist, dass der Antragsteller umfassend, das heißt durch Herausgabe der entsprechenden Daten aus der Befragung, zu informieren wäre, wenn der Beteiligte gestützt auf die Befragungsergebnisse an einer Schule eine Maßnahme zur Verhütung von sonstigen Gesundheitsschädigungen durchführen wollte. Darum geht es hier aber nicht. Doch ist der Antragsteller nicht darauf verwiesen, darauf zu warten, dass der Beteiligte eine Maßnahme beabsichtigt. Denn § 79 Abs. 4 Satz 1 PersVG gibt dem Antragsteller ein Initiativrecht. Er kann dem Beteiligten schriftlich Maßnahmen, die seiner (des Antragstellers) Mitbestimmung unterliegen, schriftlich vorschlagen. Das umfasst Maßnahmen zur Verhütung von sonstigen Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 7 PersVG. Zwar soll es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. Oktober 2002 – BVerwG 6 P 7.01 -, juris, Rn. 26) wegen des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes hinzunehmen sein, dass der Personalrat nur (unbestimmt) beantragt, Maßnahmen zu ergreifen, die nach Maßgabe einer ihm unbekannten Befragung zu treffen sind. Doch ergibt sich daraus nicht, dass er gehindert wäre, nach eigener Auswertung von Befragungsergebnissen konkrete Maßnahmen vorzuschlagen. Für den Vorschlag konkreter Maßnahmen zur Verhütung von sonstigen Gesundheitsschädigungen ist die Kenntnis der schulbezogenen Daten, die gerade zu diesem Zweck erhoben wurden, erforderlich. Das stellt auch der Beteiligte nicht in Abrede. Auch sonst zeigt sich kein Versagungsgrund. Insbesondere gibt es kein Anzeichen dafür, dass der Antragsteller gar nicht beabsichtigt, sich mit Maßnahmen zur Verhütung von sonstigen Gesundheitsschädigungen zu befassen und die streitigen Unterlagen nur quasi auf Vorrat erlangen will, was einen aktuellen/fälligen Informationsanspruch ausschlösse, weil auch eine spätere Information noch rechtzeitig wäre. Es ist auch nicht erkennbar, dass manche Antworten keinen Bezug zu sonstigen Gesundheitsschädigungen haben können und deshalb nicht mit Blick auf § 85 Abs. 1 Nr. 7 PersVG vom Personalrat verlangt werden können. Mit diesen Überlegungen kann dahinstehen, ob sich der aufgabenbezogene Informationsvorlageanspruch hier (auch) aus § 77 Abs. 4 PersVG ergibt, wie das Verwaltungsgericht Berlin im Beschluss vom 10. April 2018 – VG 61 K 4.17 PVL -, Abdruck Seite 5 unten, entschied. Träfe es zu, dass die hier streitigen Auswertungen Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen sind, zu denen die Personalvertretung nach § 77 Abs. 2 und 3 PersVG hinzuziehen ist, dann könnte man darin zwar eine speziellere Regelung als die des § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 PersVG sehen. Doch änderte sich am Ergebnis nichts. Träfe das nicht zu, dann bliebe es bei der hier angestellten Überlegung zu § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 PersVG, da § 77 Abs. 4 PersVG keine abschließende Regelung zum Informationsrecht des Antragstellers in Bezug auf den Arbeitsschutz ist. Der Einwand des Beteiligten, den Schulen sei zugesagt worden, dass die Ergebnisse der Einzelschule nur innerhalb der Schule ausgewertet würden; eine Änderung der Absprache stellte einen nicht zu verantwortenden Vertrauensbruch dar, trägt die Verweigerung nicht. Die Zusage war schon nicht an die einzelnen Mitarbeiter, die an der Befragung teilnahmen, gerichtet, sondern nur an die Schulleiter, die möglicherweise ein Interesse daran haben, dass die Mängel ihrer Schule nicht bekannt werden. Wenn die Mitarbeiter an einer Verbesserung ihrer Situation interessiert waren und auch deswegen an der Befragung teilnahmen, mussten sie daran interessiert sein, dass die Ergebnisse außerschulische Entscheidungsträger erreichen, die Faktoren verändern können. Tatsächlich gelangten sie auch plangemäß an den Beteiligten. Abgesehen davon ist die Zusage unbeachtlich. Denn über den Informationsanspruch des Personalrats kann allenfalls dieser verfügen, nicht aber die Dienststellenleitung. Die Erwägung, es handle sich um „Daten der Schule“, ist unbehelflich. Die Schule als Gesamtheit von Mitarbeitern ist – wie der Personalrat - Teil der Dienststelle (§ 5 Abs. 1 PersVG mit Nr. 12 Buchstabe b der Anlage dazu). Schulen sind nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SchulG), was ein eigenes Recht an den „Daten der Schule“ ausschließt. Jedenfalls aus dem Berliner Datenschutzgesetz oder der Datenschutz-Grundverordnung ließe sich ein solches Recht nicht ableiten. Denn durch diese Normen werden nur personenbezogene Daten geschützt (§ 1 Abs. 1 BlnDSG) bzw. natürliche Personen bei der Verarbeitung solcher Daten oder deren freien Verkehr (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung). Anstalten des öffentlichen Rechts zählen nicht dazu.