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Beschluss

62 K 15.17 PVL

VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0420.62K15.17PVL.00
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Leitsätze
Stellenbesetzungslisten gehören nicht zu dem Basismaterial, das der Personalvertretung ständig und unabhängig von konkreten Beteiligungsverfahren zur Verfügung stehen muss.(Rn.17) (Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stellenbesetzungslisten gehören nicht zu dem Basismaterial, das der Personalvertretung ständig und unabhängig von konkreten Beteiligungsverfahren zur Verfügung stehen muss.(Rn.17) (Rn.18) Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Es geht um die regelmäßige Überlassung einer Stellenbesetzungsliste. Der Beteiligte ist für die Stellenführung des nichtrichterlichen Dienstes in der gesamten Berliner ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig. Dazu bedient er sich eines Personalverwaltungsprogramms (IPV), mit dem er Stellenbelegungslisten nach von ihm bestimmten Kriterien zusammenstellen kann. So führt er u.a. Aufstellungen über Stellenbelegungen differenziert nach den Laufbahngruppen für das Haupthaus, die Bibliothek und zwei weitere Einrichtungen. Quartalsweise erhält der Beteiligte Ausdrucke dieser Listen. Unter Berufung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2016 – 34 K 1226/10.PVL – und den des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2002 – BVerwG 6 P 5.01 – erbat der Antragsteller vom Beteiligten im Februar 2017 die regelmäßige Übersendung einer Stellenbesetzungsliste des Kammergerichts mit – letztlich – fünf Angaben. Die Beteiligten tauschten sich darüber schriftlich und im Monatsgespräch aus. Unter dem 17. Juli 2017 erläuterte der Beteiligte dem Antragsteller in Auseinandersetzung mit den angeführten Entscheidungen seine Ablehnung des Begehrens, bot aber insbesondere in konkreten Besetzungsverfahren Auszüge aus den Stellenbelegungslisten an. Am 16. August 2017 beschloss der Antragsteller die Einleitung dieses Verfahrens mittels seiner Bevollmächtigten. Mit seinem am 18. Oktober 2017 eingekommenen Antrag verfolgt er sein Anliegen weiter. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, ihm quartalsweise aktualisiert den für die Dienststelle geltenden Stellenplan einschließlich der Stellenbesetzungsliste mit den darin geführten vollständigen Angaben zu überlassen. Der Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er macht geltend: Die hiesige Sach- und Rechtslage weiche von denen in den beiden Bezugsfällen ab. Über Stellenpläne könne sich der Antragsteller aus öffentlichen Quellen jederzeit selbst unterrichten. Angaben zu Personen aus anderen Dienststellen könnten nur für den Gesamtpersonalrat von Bedeutung sein. Im Übrigen leiteten sich aus den streitigen Unterlagen keine für den Antragsteller erheblichen Informationen ab. II. Der Antrag nach § 91 Abs. 1 Nr. 3 PersVG ist zulässig. Es geht um die Rechtsstellung der Personalvertretung. Auf Informationen, die in die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats fallen, zielt der Antrag erkennbar nicht. Es fehlt auch nicht am Rechtsschutzinteresse, weil der Antragsteller seinen Informationsbedarf ohne weiteres selbst decken könnte. Denn wie das Verfahren zeigt, geht es dem Antragsteller nicht um anonyme Angaben zu Stellen, sondern um deren Besetzung. Diese Information ist nicht ohne die angeblich öffentlich zugängliche zu erteilen. Der Antrag ist aber unbegründet, weil dem Antragsteller ein von einem Beteiligungstatbestand losgelöstes Informationsrecht in Bezug auf die Stellenbesetzungsliste(n) nicht zusteht. Das Personalvertretungsgesetz schreibt nicht vor, dass dem Personalrat Informationen wie sie in den Stellenbesetzungslisten enthalten sind, regelmäßig und unabhängig von einem konkreten Beteiligungsverfahren vorzulegen sind. § 73 Abs. 1 Satz 3 PersVG regelt nur, dass die Personalvertretung auch über die Wirtschaftsplanung oder Haushaltsplanung der Dienststelle sowie über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung zu unterrichten ist. Zwar vermittelt diese Norm der Personalvertretung ein von deren Aufgaben losgelöstes Recht auf Unterrichtung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2017 – BVerwG 5 P 3.16 -). Doch geht es hier nicht um die Planung, sondern die Stellenführung bzw. Stellenbewirtschaftung im Laufe eines Haushaltsjahres. Übereinstimmend sehen die Beteiligten in § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 PersVG die entscheidenden Normen. Danach ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind sämtliche zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Es ist anerkannt, dass Informationen, die Basismaterial für zahlreiche verschiedene beteiligungspflichtige Angelegenheiten sind, dem Personalrat ständig zur Verfügung stehen müssen und nicht nur mit der jeweiligen Beteiligungsangelegenheit übermittelt werden dürfen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 2002 – BVerwG 6 P 5.01 -, Rn. 28). Daneben setzt aber ein Informationsverlangen voraus, dass die Informationen/Unterlagen zur Durchführung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich sind. Erforderlich in diesem Sinn sind Informationen dann, wenn ohne sie eine Entscheidung in einem Beteiligungsverfahren nicht möglich ist oder – prozessrechtlich formuliert – erst mit dieser Information eine Beteiligungsvorlage „schlüssig“ wird. Man kann auch annehmen, dass „erforderlich“ nicht allein in diesem engen Sinn zu verstehen ist. Indes wird man „erforderlich“ dann zu verneinen haben, wenn mit der (vorenthaltenen) Information die Zustimmungsverweigerung nicht begründet werden könnte, wenn also die Information in keinem Zusammenhang mit dem Beteiligungstatbestand stünde. Ausgehend von diesem Verständnis hat auch die Anhörung nicht ergeben, dass die streitige Liste für zahlreiche verschiedene beteiligungspflichtige Angelegenheiten Informationen enthält. Danach zählt die Stellenbesetzungsliste nicht zum Basismaterial, das dem Antragsteller vom Beteiligten regelmäßig zur Verfügung zu stellen ist. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass einzelne Angaben aus einer Stellenbesetzungsliste in einzelnen Beteiligungsverfahren erforderlich und deshalb vom Beteiligten an den Antragsteller zu übermitteln sind. Streitig ist hier, ob die Stellenbesetzungslisten für immer wieder vorkommende Beteiligungsvorgänge benötigt werden. Das ist entgegen den vom Antragsteller herangezogenen Entscheidungen zu verneinen. Wie in Nordrhein-Westfalen hat auch ein Berliner Personalrat darüber zu wachen, dass die für die Dienstkräfte geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen durchgeführt werden (§ 72 Abs. 1 Nr. 2 PersVG). Jedoch begründet das keine allgemeinen Überwachungsbefugnisse mit entsprechenden Informationsansprüchen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember 1993 – BVerwG 6 P 15.92 -, NVwZ 1995, 89 [mit fehlendem „kein“]). Zudem lässt sich mit den hier streitigen Daten – anders als mit Namenslisten der Empfänger von Leistungszulagen - die Überwachung nicht vornehmen. Auf welcher Stelle eine Dienstkraft geführt wird, sagt insbesondere wenig über ihre Besoldung/Vergütung aus. Auch sonst ist nicht erkennbar, welchem Verdacht der Antragsteller wiederkehrend mit den Stellenbesetzungslisten nachgehen könnte. Zutreffend verweist der Beteiligte darauf, dass das Berliner Personalvertretungsgesetz ein Anhörungsrecht wie nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 PersVG NRW nicht kennt. Die Mitwirkung nach § 90 Nr. 5 PersVG bei der Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan, Änderungen der Stellenrahmen und der Dienstposten- und Arbeitsbewertung sowie Stellenverlagerungen setzt jedenfalls keine jedes Quartal aktualisierte Stellenbesetzungsliste voraus. Für die Mitwirkung an der Ausschreibung freier Stellen und Ausschreibung beabsichtigter Einstellungen nach § 90 Nr. 6 PersVG benötigt man keine Daten über die besetzten Stellen. Erfolglos beruft sich der Antragsteller auf die Mitbestimmungstatbestände des § 87 PersVG. Eine dafür notwendige Information aus einer Stellenbesetzungsliste ist nicht erkennbar. Insbesondere hängen die Gruppierungsentscheidungen nicht vom Stellenplan ab, sondern von den Vorbildungsvoraussetzungen der Dienstkräfte und ihrer Verwendung. Wegen der Möglichkeit abweichender Besetzung einer Stelle besagt die Stellenbesetzung nichts darüber aus, ob die Eingruppierung richtig vorgenommen wurde. Die Stellenbesetzung/die Inanspruchnahme einer Stelle muss die Eingruppierung umsetzen, also eine haushaltsmäßig korrekte Bezahlung aus einem Personaltitel ermöglichen, sie aber nicht abbilden. Weder die Zugangsvoraussetzungen für ein Amt/eine Tätigkeit (etwa Laufbahnbefähigung, Ernennung) noch die Tätigkeitsmerkmale des jeweiligen Dienstpostens werden in der Stellenbesetzungsliste aufgeführt. Ob das in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschluss vom 23. Januar 2002 entschiedenen Fall anders war und diese Daten nur in der Stellenbesetzungsliste nachgewiesen wurden, kann man dem Sachverhalt nicht entnehmen. Jedenfalls zeigt der Beschluss nicht auf, warum dem Personalrat mit Hilfe der Angaben der Stellenbesetzungsliste die Richtigkeit der Eingruppierungen möglich sein sollte (a.a.O. Rn. 15). Gleiches gilt für die Frage, welche anderen Beschäftigten nach bisheriger Tätigkeit und Vergütungsgruppe als etwaige Mitbewerber für die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in Betracht kommen (a.a.O. Rn. 16). Nicht anders verhält es sich mit der in der Anhörung erörterten Verwendungszulage nach § 46 BBesGÜfBE. Dem Stellenplan ist nicht zu entnehmen, ob der Stelleninhaber eine höherwertige (als seinem Amt entsprechende) Tätigkeit ausübt. Dazu ist die Beschreibung des Aufgabenkreises für die ausgeübte Tätigkeit heranzuziehen. Erst wenn sich aus der Zusammenschau dieser Beschreibung und dem Wissen um das Statusamt des Beamten ergibt, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine höhere Wertigkeit als sein Statusamt hat, liefert die Stellenbesetzungsliste eine erhebliche („erforderliche“) Information. Wird der Beamte gar auf der mit diesem Dienstposten verbundenen Stelle geführt, dann kommt die Verwendungszulage in Betracht. Ist diese Stelle hingegen – etwa im Falle der langfristigen Krankheitsvertretung – noch mit dem Vertretenen besetzt, dürfte die Verwendungszulage fernliegen. Wegen der Zulässigkeit einer abweichenden Besetzung von Stellen besagt es wenig, wenn ein Beamter auf einer höherwertigen Stelle geführt wird. Entspricht die Wertigkeit seines Dienstpostens seinem Amt, wird er also amtsangemessen beschäftigt, dann folgt aus der Stellenbesetzungsliste nichts, insbesondere kein Anspruch auf Beförderung. Aber selbst wenn man gleichwohl die Informationen der Stellenbesetzungsliste noch zu den erforderlichen in diesen Fällen zählen wollte, hat die Anhörung nicht ergeben, dass diese Fälle in einer Häufigkeit auftreten, dass die Stellenbesetzungsliste zu dem stets vorrätig zu haltenden Basismaterial zählen müsste.