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Beschluss

61 K 4.17 PVL

VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0410.VG61K4.17PVL.00
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Leitsätze
Aus der Zusammenschau der §§ 73 Abs. 1 und 77 Abs. 2 und 4 BPersVG ergibt sich ein Anspruch des Personalrats, dass ihm die Ergebnisse einer Mitarbeiterbefragung, in der explizit Fragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz gestellt und erhoben wurden, herauszugeben (Entgegen VG Ansbach, 08. Mai 2012, AN 8 P 11.02183).(Rn.9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus der Zusammenschau der §§ 73 Abs. 1 und 77 Abs. 2 und 4 BPersVG ergibt sich ein Anspruch des Personalrats, dass ihm die Ergebnisse einer Mitarbeiterbefragung, in der explizit Fragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz gestellt und erhoben wurden, herauszugeben (Entgegen VG Ansbach, 08. Mai 2012, AN 8 P 11.02183).(Rn.9) Es wird festgestellt, dass die Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller über die Ergebnisse der Mitarbeiterbefragung „Arbeit und Gesundheit“ aus dem Jahr 2016 im Hinblick auf einzelne Schulen zu unterrichten und die hierzu existierenden schulbezogenen Einzelauswertungen in Kopie auszuhändigen. I. Die Parteien streiten über die Herausgabe der Ergebnisse einer Mitarbeiterbefragung. Im Februar 2016 führte die Beteiligte mit Unterstützung mit Experten für Arbeitspsychologie des IT-Dienstleistungszentrums Berlin (ITDZ) sowie des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (AfS) eine Mitarbeiterbefragung an allen allgemeinbildenden Schulen in der Region Lichtenberg zum Thema Arbeit und Gesundheit für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berliner Schulen durch. In den allgemeinen Hinweisen auf Seite 2 des Online auszufüllenden Fragebogens wird ausgeführt, das bei der Online-Befragung die Einzeldatensätze vom IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ) gesammelt und verschlüsselt an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (AfS) weitergeleitet werden. Dort erfolgen die Auswertungen und die Berichterstellung. Die Daten sollten so aufbereitet werden, dass sich keine Einzelperson identifizieren lassen. Dazu wurde bei den Auswertungen Mindestfallzahlregeln berücksichtigt, die dafür sorgen, dass Fragen mit zu geringen Antwortzahlen gruppiert oder gar nicht ausgewertet wurden. Grundsätzlich wurden Auswertungen auf Einzelschulebene durchgeführt und zusammengefasst. Die Teilnahme an der Befragung war freiwillig. Die schulbezogene Einzelauswertung enthält Informationen zur Zahl der Beschäftigten, Anzahl der teilnehmenden und der Rücklaufquote. Sie enthält ferner Auswertungen zu Fragen zur Schulkultur, zur Schulleitung, zu Informationsprozessen und sozialen Beziehungen, zu Schülerinnen und Schülern und Auszubildenden, Erziehungsberechtigten bzw. Ausbilderinnen und Ausbilder, Gefühlskontrollen, Einflussmöglichkeiten und Spielraum bei der Arbeit, Entwicklungsmöglichkeiten und Arbeitsfreude, verfügbare Zeit, Zusatzaufgaben, Gruppensituation, Ausstattung, Umgebungsbedingungen, Verhältnis zwischen Arbeit- und Privatleben, Sinnleben und Verbundenheit, Wertschätzung, Angaben zur Gesundheit und zu Gesundheitsbeschwerden sowie zur generellen Zufriedenheit. Wegen der näheren Einzelheiten wird ergänzend auf die Ergebnisse für die Robinson-Schule, Befragung 2016, Schulbericht vom 14. April 2016 (Bl. 35 ff. der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 1. September 2016 forderte der Antragsteller die Beteiligte auf, ihm die schulbezogenen Auswertungen im Zusammenhang mit der im Februar 2016 durchgeführten Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbefragung „Arbeit und Gesundheit“ in Kopie zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung machte er geltend, dass es seine Aufgabe sei, den Prozess der Umsetzung der Ergebnisse der Mitarbeiterbefragung bezogen auf die Einzelschulen zu begleiten und zu unterstützen. Ohne die Kenntnis der Ergebnisse sei eine solche Begleitung nicht möglich. Mit E-Mail vom 13. Oktober 2016 lehnte der Beteiligte die Herausgabe der Schulberichte unter Hinweis darauf ab, dass er bei einer Auftaktveranstaltung den Schulleitungen zugesichert habe, dass die Ergebnisse der Mitarbeiterbefragungen vertraulich in der Schule verbleiben sollten. Die Schulen könnten eigenverantwortlich darüber entscheiden, ob sie die Berichte an die Beschäftigtenvertretungen weiterreichen wollen. Der Antragsteller beschloss am 10. November 2016, ein Beschlussverfahren vor der Fachkammer einzureichen. In der Folgezeit verhandelten die Parteien über die Herausgabe einzelner Schulberichte. Der Antragsteller erhielt lediglich den Gesamtbericht über die Befragung der Schulen vom 18. März 2016, in dem die Ergebnisse aller Schulen in Lichtenberg anonymisiert nach statistischen Auswertungen zusammengefasst wurden. Darüber hinaus erhielt der Antragsteller im Rahmen der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen im Einvernehmen mit den jeweiligen Schulen insgesamt 10 schulbezogene Berichte über die Mitarbeiterbefragung 2016. An drei Schulen waren die Auswertungsergebnisse so gering, dass keine Einzelergebnisse für diese Schulen erfasst wurden. Für die weiteren schulbezogenen Einzelberichte verweigerte der Beteiligte die Herausgabe unter Hinweis auf die den Schulen zuvor gemachte Zusage. II. Der Antrag, festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, den Personalrat über die Ergebnisse der Mitarbeiterbefragung „Arbeit und Gesundheit“ aus dem Jahr 2016 im Hinblick auf die einzelnen Schulen zu unterrichten und hierzu existierende schulbezogene Einzelauswertungen in Kopie auszuhändigen, hat Erfolg. Nach § 73 Abs. 1 Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG Bln.) ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind sämtliche durch Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieses allgemeine Informationsrecht des Personalrates wird für den Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes durch § 77 PersVG Bln modifiziert. Danach hat die Personalvertretung bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen. Dem korrespondierend ist die Dienststelle nach § 77 Abs. 2 PersVG Bln. verpflichtet, die Personalvertretung oder die von ihr bestimmten Mitglieder der Personalvertretung bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen bei der Unfalluntersuchung hinzuzuziehen. Die Personalvertretung erhält nach § 77 Abs. 4 PersVG Bln die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen sie nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. Oktober 2002 – 6 P 7.01 – juris) unterliegt eine zu Arbeitsschutzzwecken durchgeführte Befragung der Beschäftigten durch den Dienststellenleiter nicht der Mitbestimmung des Personalrates nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG. In dieser Entscheidung wird ausgeführt, dass die Befragung der Beschäftigten durch Ausgabe von Prüflisten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz keine Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsgesetzes sei, weil diese Befragung lediglich etwaige Maßnahmen vorbereiten soll. Selbst wenn in einer zum Zwecke der Gefährdungsbeurteilung durchgeführten Befragung der Beschäftigten eine Maßnahme im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG zu erblicken wäre, würde es sich dabei jedenfalls mit Rücksicht auf die Regelung in § 81 BPersVG nicht um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG handeln. § 81 BPersVG enthält ein detailliertes Programm zu Rechten und Pflichten der Personalvertretung beim Arbeitsschutz. Ausdrücklich hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass dem Personalrat spezielle Informations- und Anregungsrechte zustehen, wenn ein Dienststellenleiter eine arbeitsschutzorientierte Befragung der Beschäftigten durchführt. Entscheidet sich der Dienststellenleiter nach durchgeführter Befragung der Beschäftigten zu Maßnahmen des Gesundheitsschutzes, kann der Personalrat die erforderliche Zustimmung mit der Begründung verweigern, die beabsichtigten Maßnahmen seien unzureichend. Da der Personalrat aber das Ergebnis der modifizierten Befragung nicht kennt, wird er häufig nicht präzise angeben können, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes er selbst für richtig hält. Dies ist aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht nötig, weil er eine Zustimmungsverweigerung nicht mit einem Alternativvorschlag verbinden muss. Entsprechendes gelte, wenn sich der Dienststellenleiter nach Auswertung der Befragungsergebnisse entscheidet, keine Maßnahmen des Gesundheitsschutzes zu treffen. In diesem Fall stünde dem Personalrat das Initiativrecht zur Seite. Dieses Recht könne sich der Personalrat auch dann zu Nutze machen, wenn er die Fragestellung in den vom Dienststellenleiter verwanden Prüflisten für unzureichend hält. Das Bundesarbeitsgericht hat wiederum mit Beschluss vom 21. November 2017 (1 ABR 47.16, juris) entschieden, dass eine Mitarbeiterbefragung nicht einer Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz oder § 94 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterliege. Es hat allerdings in seinem Beschluss vom 8. Juni 1999 (1 ARB 28.97, juris) festgestellt, dass der Betriebsrat durch die Information in eigener Verantwortung prüfen muss, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetz ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden kann. Die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung dient insoweit dem innerbetrieblichen Rechtsfrieden und der Vermeidung von Verfahren. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen dort, wo Anhaltspunkte dafür fehlen, dass ein Beteiligungsrecht in Betracht kommt. Erst dann kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Auskunft zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlichen sei. Insoweit muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben des Betriebsrates vorliegen. Kennt der Betriebsrat sowohl die Fragebogen-Formulare als auch die betriebsbezogenen Auswertungen, so reicht dies in der Regel aus, anhand der dem gesamten Betrieb bezogenen Informationen beurteilen zu können, ob seine gesetzlichen Aufgaben von der Umfrage betroffen sind. Nur wenn der Betriebsrat auf dieser Grundlage bis zur Erfüllung seiner Aufgaben noch zusätzliche, abteilungsbezogene Auskünfte bedarf, kann er auch diese von der Arbeitgeberin verlangen. Insofern muss der Betriebsrat jedoch konkret dartun, zur Ausübung welcher gesetzlichen Rechte er die ihn bereits zugereichten Unterlagen für nicht ausreichend ansieht und welche zusätzlichen einschlägigen Information er sich insoweit aus den abteilungsbezogenen Auswertungen verspricht (BAG, Beschluss vom 8. Juni 1999, 1 ABR 28.97, juris, Rdnr. 37). Diese für das Betriebsverfassungsgesetz geltenden Maßstäbe können auch auf das Personalvertretungsgesetz übertragen werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach (VG Ansbach, Beschluss vom 8. Mai 2012 – AN 8 P 11.02183 -, juris) ergibt sich aus der Zusammenschau der §§ 73 Abs. 1 und 77 Abs. 2 und 4 BPersVG ein Anspruch des Personalrats, die Ergebnisse einer Mitarbeiterbefragung, in der explizit Fragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz gestellt und erhoben wurden, herauszugeben. Zwar ergibt sich aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und dem grundsätzlichen Informationsanspruch des Personalrats noch kein allgemeiner umfassender Informationsanspruch des Personalrats, die Ergebnisse jeder Mitarbeiterbefragung zu Verfügung gestellt zu bekommen. Vielmehr muss stets ein konkreter Bezug zu den vom Personalrat zu erfüllenden Aufgaben zugrunde liegen. Nur wenn der Personalrat nachvollziehbar darlegt, dass eine auf einzelne Schulen bezogene Auswertung erforderlich ist, um die gesetzlichen Aufgaben des Personalrats wahrnehmen zu können, kann er vom Dienststellenleiter auch die Herausgabe der einzelbezogenen Auswertungen einer Mitarbeiterbefragung zum Thema „Arbeit und Gesundheit“ verlangen. Der aufgabenbezogene Informationsvorlageanspruch ergibt sich hier aus § 77 Abs. 4 PersVG Bln. Danach erhält die Personalvertretung die Niederschriften über Untersuchungen, zu denen sie nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist. Nach § 77 Abs. 2 PersVG Bln. ist die Personalvertretung oder die von ihr bestimmten Mitglieder der Personalvertretung bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen bei der Unfalluntersuchung hinzuzuziehen. Zwar bezieht sich diese Regelung ausdrücklich nach ihrem Wortlaut nur auf Fragen bei Unfalluntersuchungen, nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. Oktober 2002 – 6 P 7.01 -, juris) ist die Regelung allerdings dahingehend auszulegen, dass der Dienststellenleiter verpflichtet ist, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz stehenden Fragen den Personalrat hinzuzuziehen. Diese weite Auslegung der Norm in Bezug auf das Beteiligungsrecht des Personalrates beim Arbeitsschutz führt im vorliegenden Fall auch dazu, dass die Ergebnisse einer Befragung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Arbeitsschutz mit einem Informationsanspruch des Personalrats korrespondieren, weil nur dann dieser seine gesetzlichen Aufgaben der Überwachung der Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften und der insoweit bestehenden Initiativrechte wahrnehmen kann. Die dem Personalrat zur Verfügung gestellte Gesamtauswertung aller Schulen (Schulregionsbericht vom 18. März 2016) ist insoweit unergiebig, als der Antragsteller zutreffend ausgeführt hat, dass der Schulregionsbericht nur Mittelwerte wiedergibt, ohne hingegen konkrete Informationen über etwaige Verstöße gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften an einzelnen Schulen zu dokumentieren. Für die Aufgabenwahrnehmung des Antragstellers ist dieser Bericht weitestgehend wertlos, da er aufgrund der darin vorgenommenen Mittelwerte keinerlei Ansatzpunkte liefert, an einzelnen Schulen die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen aufzugreifen. Dass es sich bei der in Rede stehenden Befragung auch um Untersuchungen im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes handelt, ergibt sich bereits aus den Fragestellungen. So werden unter der Ziffer 8 des Fragebogens Angaben zu Gesundheitsbeschwerden erfragt, die im Rahmen des Arbeitsschutzes für die Aufgabenwahrnehmung des Personalrates von Relevanz sind. Ohne Erfolg beruft sich der Beteiligte darauf, dass „die Daten der Schule gehören“. Soweit der Dienststellenleiter den jeweiligen Schulleitungen bzw. Schulkollegien im Vorfeld der Befragung zugesichert hat, die schulbezogenen Ergebnisse der Mitarbeiterbefragungen den jeweiligen Schulen zu überlassen und nicht den Personalvertretungsgremium zur Verfügung zu stellen, ist eine solche Zusage schon unbeachtlich, da sie aus den o.g. Gründen dem Personalvertretungsgesetz widerspricht. Der Dienststellenleiter kann keine Zusicherung abgeben, Informationen der Personalvertretung vorzuenthalten, wenn diese die Informationen für die Aufgabenwahrnehmung benötigt. Dies ist aber hier der Fall, weil der Antragsteller dezidiert dargelegt hat, dass aufgrund der Ergebnisse der Mitarbeiterbefragung verschiedene Maßnahmen an einzelnen Schulen getroffen worden sind, so dass er ohne Kenntnis der schulbezogenen Auswertungen hierzu nicht sachgerecht Stellung nehmen kann. Die Kammer weist zudem darauf hin, dass die Daten nicht der Schule gehören, sondern dem Dienststellenleiter, der hierüber entsprechend den Vorgaben des Personalvertretungsgesetzes zu verfügen hat. Es steht nicht im Belieben der einzelnen Schulen darüber zu befinden, ob und welche Informationen der Personalvertretung zur Verfügung gestellt werden dürfen. Ein solcher schulbezogener Vorbehalt ist dem Personalvertretungsgesetz Berlin fremd. Vorsorglich weist die Kammer noch darauf hin, dass auch datenschutzrechtliche Belange der Herausgabe der schulbezogenen Ergebnisberichte nicht entgegenstehen. Die Personalvertretung ist kein Dritter im Sinne des Datenschutzrechtes und im Übrigen auch sonst wie bei personellen Einzelangelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Da die Daten der schulbezogenen Einzelauswertung ebenfalls anonymisiert sind, steht der Herausgabe der schulbezogenen Ergebnisberichte auch nicht entgegen, dass die jeweiligen Schulen der Herausgabe zustimmen müssten. Denn aus dem beispielhaft vorgelegten Schulbericht der Robinson-Schule ist schon nicht ersichtlich, welcher Mitarbeiter, welche Frage, wie beantwortet hat. Vielmehr ergibt sich aus dem schulbezogenen Ergebnisberichten, in welchen Schulen Handlungsbedarf im Hinblick auf etwaige Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen geboten ist und wo die Personalvertretung initiativ werden kann. Weitergehende Gründe, die die Herausgabe der schulbezogenen Einzelberichte entgegenstehen könnten, hat der Beteiligte nicht dargetan. Ungeachtet dessen weist die Kammer den Antragsteller und den Beteiligten darauf hin, dass im Hinblick auf den übergeordneten Schulfrieden empfohlen wird, die Herausgabe der schulbezogenen Einzelberichte einvernehmlich mit dem Kollegium der jeweiligen Schulen abzustimmen und dafür zu werben, der Personalvertretung die schulbezogenen Einzelberichte zur Verfügung zu stellen, damit diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen kann. Eine Herausgabe der schulbezogenen Einzelberichte gegen den erklärten Willen der jeweils einzelnen Schulen könnte zukünftig dazu führen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an freiwilligen Befragungen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz nicht mehr mitwirken.