Beschluss
72 K 5.17 PVB
VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0111.72K5.17PVB.00
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Leitsätze
1. Mit Pflichtverletzungen aus der vorangegangenen Amtsperiode kann ein Ausschlussantrag in der nachfolgenden Amtsperiode nicht begründet werden.(Rn.15)
2. Mangelt es an einer Pflichtverletzung des Personalratsmitglieds, dann wird diese nicht durch die Empörung unter den Beschäftigten, die einen eigenen Ausschlussantrag hätten stellen können, ersetzt.(Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit Pflichtverletzungen aus der vorangegangenen Amtsperiode kann ein Ausschlussantrag in der nachfolgenden Amtsperiode nicht begründet werden.(Rn.15) 2. Mangelt es an einer Pflichtverletzung des Personalratsmitglieds, dann wird diese nicht durch die Empörung unter den Beschäftigten, die einen eigenen Ausschlussantrag hätten stellen können, ersetzt.(Rn.16) Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Der Antragsteller, ein im April 2016 gewählter Personalrat, begehrt den Ausschluss eines seiner Mitglieder, des Beteiligten. Der Beteiligte gehörte dem Personalrat bereits in dessen Amtsperiode 2012-2016 an. Im Jahr 2015 war er in der Dienststelle als Teamleiter tätig. Zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt, spätestens am 16. September 2015, zeigte der Beteiligte mindestens zwei Dienstkräften in ihrem Arbeitszimmer ungefragt zwei Filme pornographischen Inhalts. Sie befanden sich auf seinem privaten Kommunikationsgerät. Auf dem einen Film schoss eine unbekleidete Frau mittels einer Katapultanlage ungeschälte Kastanien auf die Genitalien einer nackten, gefesselten Frau. Im zweiten Film hielt eine unbekleidete Frau den Hoden eines nackten Mannes kräftig fest und zog diesen nach oben. Zugleich schlug sie ihn. Es ist streitig, ob die Genitalien der beiden Opfer jeweils zu sehen waren. In e-postalischen Nachrichten vom 10. Februar bzw. 7. September 2016 beschrieb eine weibliche Dienstkraft den Vorfall aus dem Jahr 2015. Zudem berichtete sie davon, dass der Beteiligte sie zwei Wochen nach diesem Vorfall gefragt habe, ob sie ein Andreaskreuz im Keller habe, um Spielchen zu machen. In einer e-postalischen Nachricht vom 5. Oktober 2016 beschrieb eine männliche Dienstkraft die vom Beteiligten gezeigten Filme näher. In seinen Sitzungen vom 8. November und 20. Dezember 2016 beschloss der Antragsteller die Einleitung dieses Verfahrens mittels seiner Bevollmächtigten. Der Antragsteller macht geltend: Eine Vielzahl von Beschäftigten habe sich ihm gegenüber dahingehend geäußert, dass das von ihm in Anspruch genommene Vertrauensverhältnis zur Belegschaft erschüttert sei. Dazu habe auch beigetragen, dass der Beteiligte nach wie vor als Mitglied im Gremium fungiere und Entscheidungen des Personalrats im Rahmen seiner Beschlüsse mittrage. Die Geschehnisse hätten sich in der Dienststelle, in der 75 % der Dienstkräfte weiblich seien, schnell herumgesprochen und den Betriebsfrieden massiv gestört. Größere Teile der Beschäftigten würfen dem Personalrat Untätigkeit und Tolerierung der Handlungen des Beteiligten vor. Nach Auffassung vieler Beschäftigter sei der Arbeitgeber mit Abmahnung und Versetzung des Beteiligten hinter den möglichen Maßnahmen bzw. arbeitsrechtlichen Konsequenzen zurückgeblieben. Der Beteiligte habe durch das Zeigen der beiden Filme grob gegen seine Pflichten aus den §§ 66 Abs. 2, 67 BPersVG verstoßen. Schwerwiegend sei, dass der Beteiligte sich nicht gegenüber dem Personalrat von seinem Verhalten distanziert und er sich nicht kritisch mit der Forderung des Personalrats und der Belegschaft, er möge sein Amt niederlegen, auseinandergesetzt habe. Es sei unerheblich, dass die Vorfälle in der vorherigen Wahlperiode des Personalrats Statt hatten. Denn sie seien erst in dieser Wahlperiode bekannt geworden. Es erscheine wie blanker Hohn, dass der Beteiligte zu einzelne Handlungen als Personalratsmitglied und als Arbeitnehmer voneinander getrennt sehen wolle. Der Antragsteller beantragt, den Beteiligten seines Amtes als Personalratsmitglied zu entheben und ihn aus dem Personalrat auszuschließen. Der Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er macht geltend: Er bedauere sehr, dass sich die beiden Dienstkräfte in ihrer persönlichen Integrität verletzt und sexuell belästigt gefühlt hätten und dass die weibliche Dienstkraft darunter auch psychisch gelitten habe. Ihm tue sein Fehlverhalten sehr leid. Dieses habe sich ausschließlich im Arbeitsleistungsbereich abgespielt und habe mit seinem Pflichtenkreis als Personalratsmitglied nichts zu tun gehabt. Jedenfalls betreffe es nicht die laufende Wahlperiode. In der laufenden Wahlperiode verhalte er sich korrekt. II. Der Antrag ist nach den §§ 83 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 BPersVG zulässig. Danach entscheiden die Verwaltungsgerichte in den Fällen des § 28 BPersVG. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BPersVG kann der Personalrat wegen grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten eines seiner Mitglieder dessen Ausschluss beantragen. Durch das Zeigen der beiden Filme im Jahr 2015 belästigte der Beteiligte seine beiden Kollegen sexuell im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG. Das steht nicht im Streit. Der Beteiligte hat das auch in der Anhörung eingeräumt. Durchaus im Einklang mit Literaturstimmen (Lorenzen u.a., BPersVG, § 28 Rn. 28; Altvater u.a., BPersVG, 9. Aufl. 2016, § 28 Rn. 8a; GKÖD, K § 28 BPersVG Rn. 17) meint der Beteiligte, dass er mit der Belästigung zwar gegen seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen habe, nicht aber gegen seine gesetzlichen Pflichten als Personalrat. Das kann aber dahinstehen. Denn mit Pflichtverletzungen aus der vorangegangenen Amtsperiode kann ein Ausschlussantrag in der nachfolgenden Amtsperiode nicht begründet werden. Die Pflichtverletzung muss in der laufenden Amtsperiode begangen sein (Lorenzen u.a., BPersVG, § 28 Rn. 36; Altvater u.a., BPersVG, 9. Aufl. 2016, § 28 Rn. 10b; GKÖD, K § 28 BPersVG Rn. 23a; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 1975 – BVerwG VII P 11.73 -, BVerwGE 49, 259 [262], wonach sich ein Ausschlussbegehren durch eine Neuwahl erledigt; sowie - davon nur in Bezug auf das Feststellungsinteresse abweichend - Beschluss vom 12. August 1988 – BVerwG 6 P 5.87 -, BVerwGE 80, 50 = NVwZ 1989, 377). An einer Pflichtverletzung des Beteiligten in dieser Wahlperiode fehlt es aber. Damit ist auch nicht der von Schwarze in Richardi/ Dörner/ Weber [Hrsg.], BPersVG, 4. Aufl. 2012, § 28 Rn. 24, erörterte Fall gegeben, dass der in einer vormaligen Amtsperiode liegende Pflichtverstoß erst nach der Wahl bekannt wird, das Personalratsmitglied aber auch während der laufenden Amtsperiode eine gleichartige Pflichtverletzung begeht (weshalb der Ablauf der Wahlperiode unerheblich wäre). Allerdings wird dort in der folgenden Randnummer 25 auch der Fall behandelt, dass ohne eine aktuelle Pflichtwidrigkeit in vergangenen Amtsperioden begangene Pflichtverletzungen im Rahmen des § 28 beachtlich sein sollen, wenn sie trotz des Zeitablaufs und der inzwischen erfolgten Wahl so schwer wiegen, dass sie die Amtsausübung des betreffenden Personalratsmitglieds nachhaltig beeinträchtigen. Doch selbst auf der Grundlage dieser Auffassung ist der Antrag unbegründet. Dabei mag hier angenommen werden, dass der Verstoß aus dem Jahre 2015 auch ein Verstoß gegen gesetzliche Pflichten im Sinne des § 28 Abs. 1 BPersVG ist. Denn um wahlperiodenübergreifend von Bedeutung zu sein, müsste dieser Verstoß weit mehr als grob sein. Bei einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichteten Bewertung denkbarer Pflichtverletzungen hält die Fachkammer dafür, dass der hier in Rede stehende Verstoß dieses Maß noch nicht erreicht hat. Sexuelle Belästigungen können unterschiedliche Formen haben. Gerade unter dem Eindruck der aktuellen Debatte darum erscheinen nicht alle sexuellen Belästigungen jeweils schwerstdenkbare Pflichtverletzungen zu sein. Mangelt es aber an einer (hinreichend schweren) Pflichtverletzung des Personalratsmitglieds, dann wird diese nicht durch die vom Antragsteller behauptete Empörung unter den Beschäftigten, die einen eigenen Ausschlussantrag hätten stellen können, wenn sie ein Viertel der Wahlberechtigten ausmachten, ersetzt. Der vom Antragsteller behauptete Vertrauensverlust dürfte auf fehlgeleitete Erwartungen von Dienstkräften an die rechtlich zulässigen Reaktionsmöglichkeiten zurückgehen, wenn nicht die Arbeit des Antragstellers auch sonst Anlass dazu bietet. Unzufriedenheit von Dienstkräften mit der nicht grob pflichtwidrigen Arbeit des Personalrats, die der Beteiligte nach Angaben des Antragstellers mitträgt, ist kein Ausschlussgrund. Die Wertung des Antragstellers, es sei schwerwiegend, dass der Beteiligte sich nicht gegenüber dem Personalrat von seinem Verhalten distanziert und er sich nicht kritisch mit der Forderung des Personalrats und der Belegschaft, er möge sein Amt niederlegen, auseinandergesetzt habe, führt auf keine Pflichtverletzung des Beteiligten. Ersteres kontrastiert zudem auch mit den Erklärungen des Beteiligten in der Anhörung.