Beschluss
72 K 6.16 PVB
VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0426.72K6.16PVB.0A
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Leitsätze
Sieht sich der Geschäftsführer eines Jobcenters durch die Weisung der Bundesagentur für Arbeit über die Einführung der eAkte im Rechtskreis SGB II gebunden und nimmt es hin, dass diese durch ihren Regionalen IT-Service alle Bildschirme der Dienststelle austauscht, liegt keine Maßnahme des Geschäftsführers vor, an der der örtliche Personalrat zu beteiligen ist. Auf die Rechtmäßigkeit der Weisung kommt es dafür nicht an.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sieht sich der Geschäftsführer eines Jobcenters durch die Weisung der Bundesagentur für Arbeit über die Einführung der eAkte im Rechtskreis SGB II gebunden und nimmt es hin, dass diese durch ihren Regionalen IT-Service alle Bildschirme der Dienststelle austauscht, liegt keine Maßnahme des Geschäftsführers vor, an der der örtliche Personalrat zu beteiligen ist. Auf die Rechtmäßigkeit der Weisung kommt es dafür nicht an.(Rn.18) Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Es geht um die Mitbestimmung des Antragstellers, des Personalrats bei einem Jobcenter, am Austausch der Monitore der Dienststelle gegen größere Monitore. Die Bundesagentur für Arbeit erließ am 18. April 2016 die Weisung 20 16 04 031 betreffend die Einführung der eAkte im Rechtskreis SGB II. Danach sollte ab August 2016 die elektronische Akte sukzessive in allen gemeinsamen Einrichtungen, wozu die von der Beteiligten geführte gehört, eingeführt werden. 2.3.2 (Ausstattung Arbeitsplatz) der Weisung regelt, dass mit der Einführung der eAkte SGB II alle Arbeitsplätze, an denen mit diesem System gearbeitet wird, grundsätzlich mit einem 24-Zoll-Monitor ausgestattet werden. Die Arbeit mit der eAkte erfolgt nach der Weisung grundsätzlich unter Nutzung des IT-Standardarbeitsplatzes, der mit einem 24-Zoll-Bildschirm ausgestattet ist. Die Nutzung eines zweiten Bildschirms ist nach der Weisung unter näher bestimmten Bedingungen zulässig. Weiter heißt es in der Weisung, dass für die Bestellungen ein Abrufverfahren in Listenform vereinbart ist und die Listen über die Agentur für Arbeit an die zuständige Regionaldirektion zu senden sind. Nach 3.3 (Die Geschäftsführungen der gemeinsamen Einrichtungen) gewährleisten diese die Einhaltung der Beteiligungsrechte und informieren den Personalrat. Sie erstellen bei Entscheidung für die Nutzung zweiter Bildschirme eine Wirtschaftlichkeitsberechnung und melden die Anzahl der zum Aufschalttermin benötigten zweiten Bildschirme. Sie stellen sicher, dass die erforderlichen Bestellungen im IM Webshop mindestens 14 Tage vor Beginn der Aufschaltung bzw. der individuellen Nutzung dem RITS vorliegen. Die RITS (Regionale IT-Services) stellen nach 3.4 der Weisung sicher, dass alle Nutzer der eAkte rechtzeitig im Vorfeld der Produktivsetzung entsprechend der Ausstattungsvorgaben mit einem 24-Zoll-Bildschirm ausgestattet sind. Im Juni 2016 informierte der RITS Berlin die Mitarbeiter der Beteiligten, dass er am 15. Juli 2016 unterstützt von einem externen Dienstleistungsunternehmen die Monitore mit einer Größe von weniger als 22 Zoll gegen 24-Zoll-Monitore austausche inklusive der Monitore an Delta-Plätzen und Bewerber-PCs. Im Zusammenhang mit dem Austausch stellte der Antragsteller bei der Beteiligten den Antrag, alle Arbeitsplätze mit 27-Zoll-Bildschirmen auszustatten. Die Beteiligte hielt den Antrag für unzulässig und erklärte dazu, im Falle der Einführung der eAkte in den Jobcentern und der damit verbundenen Ausstattung der Arbeitsplätze nach dem IT-Standard des Trägers BA mit 24-Zoll-Monitoren bestehe keine Entscheidungsbefugnis mehr in den Jobcentern bzw. bei deren Geschäftsführungen. Der Antragsteller beschloss in seiner Sitzung vom 26. Juli 2016 die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens mittels seiner Bevollmächtigten. Der Antragsteller macht geltend: Sein Mitbestimmungsrecht gründe in § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG. Es werde durch § 50 Abs. 3 SGB II nicht ausgeschlossen, da es hier um Bildschirme gehe, die nicht zu den zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik gehörten. Das Bundesverwaltungsgericht werde das im Verfahren BVerwG 5 P 2.16 abweichend von den Oberverwaltungsgerichten Nordrhein-Westfalen und Berlin-Brandenburg entscheiden. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Beteiligte dadurch sein Mitbestimmungsrecht verletzt, dass in der Dienststelle alle Monitore mit einer Bildschirmdiagonale von weniger als 24 Zoll gegen 24-Zoll-Monitore ausgetauscht worden sind, ohne zuvor seine Zustimmung oder einen diesen ersetzenden Beschluss der Einigungsstelle eingeholt zu haben. Die Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antrag sei unzulässig, weil die hier streitige Frage bereits im Musterverfahren VG 70 K 23.12 PVB habe geklärt werden sollen, das der Antragsteller durch Rücknahme beendet habe. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, weil nicht die Beteiligte, sondern die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit mit ihrer Weisung vom 18. April 2016 den Austausch vorgenommen habe. Das habe sie nach § 50 Abs. 3 SGB II gedurft. II. A. Der Antrag ist zulässig. Es gibt keine rechtskräftige, die Beteiligten dieses Verfahren bindende Entscheidung über das Mitbestimmungsrecht beim Austausch von Monitoren. Das durch Rücknahme beendete Verfahren VG 70 K 23.12 PVB betraf zudem den Antrag festzustellen, dass der Beteiligte durch die Einführung des neuen Basisdienstes „e-Akte“ ohne Beteiligung des Antragstellers dessen Beteiligungsrechte verletzt, nicht aber den Austausch dafür benötigter Monitore. Verwirkung oder widersprüchliches Verhalten des Antragstellers sind hier nicht zu erörtern. Denn die der Rücknahme des Antrags vorhergehenden Erklärungen der Beteiligten betrafen ebenfalls nur die Frage, ob die eAkte unter die Bereichsausnahme des § 50 Abs. 3 SGB II fällt. Unschädlich ist, dass der Austausch der Monitore bereits abgeschlossen ist. Denn die Monitore sind noch vorhanden. Ein etwa nötiges Beteiligungsverfahren könnte noch durchgeführt werden. Es besteht ein Feststellungsinteresse, auch soweit der Austausch Monitore betraf, die zu Arbeitsplätzen gehören, an denen nicht mit dem System eAkte SGB II gearbeitet wird. Die Beteiligte hat sich im Anhörungstermin darauf berufen, dass der nicht rechtskräftige Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. September 2015 – 20 A 1265/14.PVB – [jetzt BVerwG 5 P 2.16] auch zentral vorgegebene Geräte der Bereichsausnahme des § 50 SGB II zurechnet. Das Feststellungsinteresse bzw. der Feststellungsantrag scheitert insoweit nicht an mangelnder vorheriger Befassung der Beteiligten mit dem Begehren (§ 66 Abs. 1 und 3 BPersVG). Der mit Anlage A 1 zur Antragsschrift belegte Austausch betraf auch diese Monitore. B. Der Antrag ist unbegründet. Zwar beruft sich der Antragsteller im Ansatz zutreffend auf § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG (mit den §§ 44h Abs. 1 und 3, 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II), wonach der Personalrat über Gestaltung der Arbeitsplätze mitzubestimmen hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Indes setzt das eine Maßnahme der Dienststelle voraus (§ 69 Abs. 1 BPersVG). Davon kann nur bei einer Handlung oder Entscheidung des Dienststellenleiters gesprochen werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2014 – OVG 62 PV 6.13 –, Abdruck Seite 7). Daran fehlt es hier. Schon die Antragsschrift behauptet keine Handlung der Beteiligten, sondern spricht passivisch nur davon, dass der Austausch der Monitore begonnen „wurde“ (ähnlich übrigens Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O., Abdruck Seite 3). Die Entscheidung über die Installation der Bildschirme traf die Bundesagentur für Arbeit mit ihrer Weisung vom 18. April 2016 und setzte sie mittels des RITS um. Die Beteiligte wirkte daran allenfalls durch die Meldung der benötigten Anzahl an Geräten mit. Das macht den Austausch nicht zu ihrer Maßnahme. Die Fachkammer tritt der Ansicht des Antragstellers nicht bei, als Hausrechtsinhaberin müsse die Beteiligte das Handeln des RITS und seiner Helfer geduldet haben; darin liege ihre Maßnahme. Die Zulassung des Zutritts zum Dienstgebäude ist keine nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG mitbestimmungsbedürftige Maßnahme. Das Unterlassen des Einschreitens gegen einen Dritten ist es ebenfalls nicht (vgl. Lorenzen u.a., BPersVG, § 69 Rn. 18). Wie sich auch aus § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG ergibt, gehört zum Maßnahmebegriff eine subjektive Komponente. Der Dienststellenleiter muss etwas beabsichtigen. Daran fehlt es hier. Die Beteiligte beabsichtigte nichts in Bezug auf die Gestaltung der Arbeitsplätze mittels neuer Bildschirme, sondern fügte sich der Weisung der Bundesagentur für Arbeit, die sie für sich bindend ansah. Es ist geklärt, dass das Beteiligungsrecht einer Personalvertretung an einer Maßnahme des Dienststellenleiters durch eine unmittelbar gestaltende Anordnung einer vorgesetzten Dienststelle ausgeschlossen wird, wenn diese dem Dienststellenleiter keinen eigenen Regelungsspielraum lässt (vgl. Beschluss vom 2. September 2009 – BVerwG 6 PB 22.09 –, juris Rn. 4). Um eine solche unmittelbar gestaltende Anordnung handelt es sich hier. Die Weisung vom 18. April 2016 regelt praktisch in der Form eines Ablaufplans, was der jeweilige Funktionsträger zur Umsetzung der beschlossenen Einführung der eAkte zu tun hat. Dass sie für die Geschäftsführung vorschreibt, dass diese die Einhaltung der Beteiligungsrechte zu gewährleisten habe, ist nicht die Anerkennung einer eigenen Entscheidungsbefugnis der Geschäftsführung in Bezug auf das „Ob‘“ und „Wie“ des Austauschs der Monitore. Die für eine eigene Maßnahme nötige Entscheidungsbefugnis der Dienststellenleitung begründet die Weisung nicht dadurch, dass die Arbeit mit der eAkte nur grundsätzlich unter Nutzung des IT-Standardarbeitsplatzes erfolgt. An der bindenden Gestaltung des IT-Standardarbeitsplatzes ändert das nichts. Für die auf der tatsächlichen Ebene liegende Frage, ob die Beteiligte die Gestaltung der Arbeitsplätze mittels Bildschirmen beabsichtigte bzw. sie diese Maßnahme durchführte, ist unerheblich, ob sie es durfte/musste bzw. umgekehrt gefragt, ob die Bundesagentur es nicht durfte. Wäre die Weisung der Bundesagentur unrechtmäßig/unzulässig, führte das nicht dazu, dass der Austausch der Bildschirme eine Maßnahme der Beteiligten ist, die diese Weisung und ihre Ausführung nur hinnahm. Dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juli 2014 ist kein abweichender Rechtssatz zu entnehmen. Den auch hier zugrundegelegten Obersätzen (Abdruck Seite 7) folgt die Wiedergabe von Regelungen des SGB II (Abdruck Seite 8). Daran schließen sich Sachverhaltsergänzungen zum Arbeitgeberservice und über die ihn betreffende Vereinbarung seiner Betreiber insbesondere zur Ausstattung an (Abdruck Seiten 8 und 9). Dann folgt der Satz, dass im konkreten Fall der Einführung des Basisdienstes eAkte jedoch abweichend vom Vorstehenden die Bundesagentur für Arbeit diejenige Dienstelle ist, die die Entscheidung mit Wirkung für alle Beschäftigten im gemeinsamen Arbeitgeberservice getroffen hat und auch treffen durfte mit der Folge, dass der Beteiligte nicht Träger der Maßnahme ist. Damit ist nicht gesagt, dass der Beteiligte Träger der Maßnahme, die er nicht traf, gewesen wäre, wenn die Bundesagentur sie nicht hätte treffen dürfen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen kam im Beschluss vom 1. September 2015 zu dem Ergebnis, dass es schon an einer Handlung oder Entscheidung gerade des Beteiligten fehlte (a.a.O. Rn. 27). Auch dort steht nicht, dass eine Handlung oder Entscheidung des Beteiligten vorgelegen hätte, wenn er zuständig gewesen bzw. seine eigene Angelegenheit betroffen gewesen wäre. Dieser Beschluss der Fachkammer ermöglicht keine Umgehung eines etwa bestehenden Mitbestimmungsrechts des Antragstellers. Denn es bleibt ihm unbenommen, sich mit einem Vorschlag über die Arbeitsplatzgestaltung mittels (24-Zoll-) Bildschirmen an die nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II für die Arbeitsplatzgestaltung zuständige Trägerversammlung des Jobcenters zu wenden (§ 70 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Im Ablehnungsfall bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG (§ 70 Abs. 1 Satz 2 BPersVG). Sollte die Dienststelle eine Befassung mit dem Antrag ablehnen, weil sie ihn für unzulässig hält, wäre an ein Verfahren nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG über die Zuständigkeit des Personalrats zu denken. In einem solchen Verfahren könnte es darauf ankommen, ob man vom Wortlaut der Norm her Bildschirme zu „Verfahren der Informationstechnik“ zählen kann (§ 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II), ob die Entwurfsbegründung (Deutscher Bundestag, Drucksache 17/1555, Seite 31 zu Nummer 17 [§ 50] Absatz 3) dies ermöglicht oder ob sie nur eine Selbstverständlichkeit für den Fall beschreibt, dass die Zentrale der Bundesagentur zulässigerweise eine Entscheidung traf, und ob man in dem im Kapitel über Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung befindlichen § 50 Abs. 3 SGB II eine spezialgesetzliche Regelung zu den (von den beiden Oberverwaltungsgerichten nicht behandelten) §§ 44h Abs. 3, 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II über die Zuständigkeit der Trägerversammlung für die Arbeitsplatzgestaltung, die anderenfalls zweifelsohne die Ausstattung mit Bildschirmen umfasste, sehen muss/kann, die eine die Mitbestimmung des Antragsteller ausschließende „gesetzliche Regelung“ im Sinne der Eingangsworte des § 75 Abs. 3 BPersVG sein könnte. In diesem Beschlussverfahren kommt es auf diese Fragen aber nicht an.