Beschluss
72 K 8.15 PVB
VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0107.72K8.15PVB.0A
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Leitsätze
Für einen Streit zwischen der Freienvertretung des rbb und der Intendantin über die Zuständigkeit der Freienvertretung bzw. ihre Rechtsstellung nach dem Freienstatut ist der Rechtsweg zur Fachkammer Bund eröffnet.(Rn.41)
(Rn.42)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für einen Streit zwischen der Freienvertretung des rbb und der Intendantin über die Zuständigkeit der Freienvertretung bzw. ihre Rechtsstellung nach dem Freienstatut ist der Rechtsweg zur Fachkammer Bund eröffnet.(Rn.41) (Rn.42) Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Es geht um die Mitwirkung der Antragstellerin an der Beendigung von Tätigkeiten für arbeitnehmerähnliche Personen des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb). Die Antragstellerin ist die von § 34 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg (STV-rbb) vorgesehene institutionalisierte Vertretung der Interessen der vom rbb beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne von § 12a TVG. Das von § 34 Abs. 2 STV-rbb vorgesehene Statut der Freienvertretung (Freienstatut) enthält folgende Regelungen: § 2: Gemäß § 21 Abs. 2 rbb-Staatsvertrag vertritt den rbb die Intendantin … Sie … kann sich bei der Wahrnehmung der ihr … nach diesem Freienstatut obliegenden Aufgaben vertreten lassen. § 32: Für die Mitglieder der Freienvertretung im rbb sind im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Statut vorrangig zuständig die … Leiter jener Bereiche, die freie … Mitarbeiter beschäftigten. … § 33 Abs. 1: Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung erörtert die Freienvertretung mit der Intendantin … im Rahmen eines Gesprächstermins, der in der Regel einmal im Quartal stattfindet. … § 36 Abs. 1: Über wesentliche Entwicklungen mit Auswirkungen auf freie Mitarbeit im rbb informiert der rbb die Freienvertretung frühzeitig. Der jeweils verantwortliche Bereich unterrichtet sie zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend und stellt ihr die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. § 36 Abs. 3: Bei grundsätzlichem Gesprächsbedarf auch hinsichtlich des Umfangs der übermittelten Informationen oder erheblichen Bedenken in diesem Zusammenhang und einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Interessen von arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten kann die Freienvertretung ihre Bedenken der Intendantin … schriftlich vortragen und die Durchführung eines Eilverfahrens beantragen. Die Intendantin … leitet in diesem Fall ein Verfahren nach § 42 Abs. 2 und 3 ein, das innerhalb von zwei Wochen seit Eingang des schriftlichen Hinweises der Freienvertretung aufgenommen sein soll. § 37 Abs. 1: Soweit die Freienvertretung an Entscheidungen mitwirkt, erörtert der rbb die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihr. § 37 Abs. 2: Äußert sich die Freienvertretung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder hält sie bei Erörterung ihre Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Erhebt die Freienvertretung Einwendungen, so teilt sie der Intendantin … die Gründe mit. … § 37 Abs. 3: Entspricht die Intendantin … den Einwendungen der Freienvertretung nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie … der Freienvertretung ihre … Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit. § 40: Die Freienvertretung wacht grundsätzlich über die Belange der arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten, im Rahmen der Mitwirkung gem. § 37 bei folgenden Maßnahmen: … - Beendigung oder wesentliche Einschränkung von Tätigkeiten im Sinne von Ziff. 6.7. des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen des rbb (auf Antrag … des Betroffenen); … 7. Abschnitt: Verfahren im Streitfall § 42 Abs. 1: Jede arbeitnehmerähnlich beschäftigte Person, die sich im Einzelfall in ihren Rechten im rbb beeinträchtigt sieht, kann die Freienvertretung anrufen. … § 42 Abs. 2: Hält sich die Freienvertretung bei einer Anrufung im Rahmen des Statuts für zuständig, erörtert sie sie mit … dem in der Angelegenheit Verantwortlichen. … § 42 Abs. 3: Die Freienvertretung informiert … den Betroffenen über das Ergebnis des Verfahrens. Soweit die Bemühungen zur Schlichtung erfolglos bleiben, kann die Freienvertretung auf den Wunsch … des Betroffenen die Angelegenheit mit der Intendantin … erörtern. Sofern der Konflikt auch in diesem Gespräch nicht beigelegt werden kann, begründet die Intendantin … ihre … Entscheidung … dem Betroffenen schriftlich und setzt die Freienvertretung davon in Kenntnis. § 43 Abs. 3: Die Schiedsstelle stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung nach § 38 Abs. 3 vorliegt. Sie entscheidet durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Er muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des für den rbb geltenden Haushaltsrechts halten. § 43 Abs. 4: Die Schiedsstelle stellt ihren schriftlich begründeten Beschluss den Beteiligten zu. Er bindet die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Abs. 3 enthält. § 43 Abs. 5: Der Beschluss der Schiedsstelle ist in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des rbb enthält folgende Regelungen: Ziffer 6.4: War … ein Mitarbeiter im Laufe eines Kalenderjahres an mindestens 72 Tagen sowie an mindestens zwei Tagen im Kalenderdritteljahr für den rbb tätig und will der rbb die Zusammenarbeit mit … ihm nicht fortsetzen, so teilt der rbb … ihm das schriftlich mindestens einen Kalendermonat vor Beendigung der Zusammenarbeit (Ankündigungsfrist) mit. War … ein Mitarbeiter in mehreren aufeinander folgenden Kalenderjahren gemäß den in Satz 1 genannten Voraussetzungen für den rbb tätig, beträgt die Ankündigungsfrist … Ziffer 6.7: Die Ankündigungsfristen gemäß TZ 6.4 gelten unter den dort genannten Voraussetzungen auch, wenn der rbb die bisherige Zusammenarbeit mit … dem Mitarbeiter wesentlich einschränkt. Als wesentliche Einschränkung der Tätigkeit gilt eine dauerhafte und wesentliche Verminderung einer regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeit, wenn hierdurch eine Minderung der Gesamtvergütung des laufenden Kalenderjahres um mindestens 25% beim rbb eintritt. … Ziffer 6.8: Innerhalb der Fristen nach TZ 6.4 hat … der Mitarbeiter Anspruch auf die tariflichen Leistungen … Ziffer 6.10: Wenn eine Mitteilung nach TZ 6.4. nicht erfolgt, beginnt der Zeitraum für die Fortzahlung mit der Beendigung bzw. wesentlichen Einschränkung der letzten Tätigkeit. Wenn eine Mitteilung zu spät erfolgt, beginnt der Zeitraum für die Fortzahlung mit dem auf die Mitteilung folgenden Kalendermonat und endet mit Fristablauf nach TZ 6.4. Ziffer 8.9: Ist eine Ankündigung nach TZ 6.4 ausgesprochen worden, so endet der Anspruch nach TZ 8.1. bis 8.5 (Anmerkung: Zahlung im Krankheitsfall) spätestens mit dem Ende der Frist nach TZ 6.4. Ziffer 9.5: Eine Mitteilung gemäß TZ 6.4 darf der rbb während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf der Schutzfrist nicht aussprechen, wenn dem rbb zur Zeit der Mitteilung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung mitgeteilt wird. Anfang 2015 tauschten die Beteiligten im Zuge einer Reihe von Beendigungen von Tätigkeiten arbeitnehmerähnlicher Personen ihre unterschiedlichen Standpunkte zum Zeitpunkt der Beteiligung der Antragstellerin aus. Die Beteiligte ist der Ansicht, das Mitwirkungsverfahren habe erst vor Eintritt der konkreten Maßnahme, nämlich der Beendigung bzw. wesentlichen Einschränkung stattzufinden, nicht aber vor dem Versenden der Ankündigung nach Ziffer 6.4. des Tarifvertrags. Die Antragstellerin, die zuvor die Einleitung dieses Verfahrens mittels ihrer Bevollmächtigten beschloss, beantragt, festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, die Antragstellerin vor der schriftlichen Mitteilung der Beendigung der Zusammenarbeit nach Ziffer 6.4 des Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg des rbb nach § 40 in Verbindung mit § 37 Freienstatut für den rbb auf Antrag des Betroffenen an der beabsichtigten Maßnahme zu beteiligen. Sie macht geltend: § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG sei hier analog anwendbar. Es sei damit zu rechnen, dass auch künftig Tätigkeiten nach Ziffer 6.4. des Tarifvertrags beendet werden. Die Schiedsstelle sei nicht vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens mit der Sache zu befassen. Die Beendigungsmitteilung sei einer Kündigung vergleichbar. Die Beteiligung der Personalvertretung an einer Kündigung habe aber vor ihrem Ausspruch zu erfolgen. Mit dem Versenden der Ankündigung stehe die Maßnahme, an der die Antragstellerin zu beteiligen sei, bereits fest. Zudem könne das Beteiligungsverfahren in der dann noch verbleibenden Zeit nicht durchgeführt werden. Die Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie macht geltend: Sie halte auch eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für denkbar, da die arbeitnehmerähnlichen Personen in § 5 Abs. 1 ArbGG angesprochen seien. Vor Anrufung eines Gerichts sei die Schiedsstelle nicht mit der Sache zu befassen. Sie sei nur als Vertreter des rbb, der Schuldner des streitigen Anspruchs sei, am Verfahren zu beteiligen. Die Antragstellerin sei nicht vor Ausspruch der Beendigungsmitteilung zu beteiligen, weil nicht diese, sondern die Beendigung die beteiligungsbedürftige Maßnahme sei. Die Beendigungsmitteilung sei einer Kündigung nicht vergleichbar, weil die Beziehung zwischen dem rbb und der arbeitnehmerähnlichen Person mit dem Auslaufen von Aufträgen endet. Das Unterlassen der (weiteren) Beauftragung beende die arbeitnehmerähnliche Beziehung. Auch innerhalb kurzer Ankündigungsfristen könne ein Mitwirkungsverfahren durchgeführt werden. II. Der Antrag ist unbegründet. A. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, die keinem anderen Gericht gesetzlich zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 VwGO). Es geht um die Zuständigkeit bzw. Rechtsstellung der Antragstellerin nach einer binnenrechtlichen Regelung (Freienstatut) einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt/Anstalt des öffentlichen Rechts (Präambel und § 1 Abs. 1 STV-rbb). Das Binnenrecht der Anstalt öffentlichen Rechts teilt diesen Rechtscharakter. Die Streitigkeit ist keinem anderen Gericht, etwa der Arbeitsgerichtsbarkeit, zugewiesen. Zwar sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG arbeitnehmerähnliche Personen als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. Doch ergibt das noch keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für diese Streitigkeit. Sie müsste vielmehr eine der in den §§ 2, 2a, 3 ArbGG Genannten sein. Bei der letztlich zur Entscheidung gestellten Antragsfassung ist das nicht der Fall, zumal da es kein Gesetz gibt, das die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren zu personalvertretungsrechtlichen Verfahren eröffnet. 2. Trotz Bedenken sieht das Gericht die Zuständigkeit der Fachkammer Bund als gegeben an. Die wird zunächst durch die §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 BPersVG eröffnet. Dieses Gesetz gilt aber nur für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Als solche definiert § 4 BPersVG Arbeitnehmer und als solche Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag Arbeitnehmer sind oder die als übertarifliche Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BPersVG). Zwar ist hier ein Tarifvertrag einschlägig. Doch sind die davon erfassten Beschäftigten nur arbeitnehmerähnlich. Sie gehören nicht zu den Beschäftigten im Sinne des § 4 BPersVG (vgl. Lorenzen u.a., BPersVG, § 4 Rn. 17). Eben deshalb bedurfte es der Einrichtung einer Freienvertretung durch § 34 Abs. 2 STV-rbb. Indes mag man die durch § 34 Abs. 1 Satz 1 STV-rbb angeordnete entsprechende Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes unter Berücksichtigung des Freienstatuts auf die Freienvertretung beziehen, obgleich sie nicht in § 34 Abs. 1 STV-rbb angesprochen ist, sondern nur in § 34 Abs. 2 STV-rbb und obgleich die Überschrift der Norm verdeutlicht, dass zwischen Personalvertretung und Freienvertretung zu unterscheiden ist. Die so begrenzte entsprechende Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes führt auf die §§ 83 Abs. 2 und 84 BPersVG. 3. Unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung hält die Fachkammer den Antrag ohne eine vorherige Befassung der Schiedsstelle für zulässig. Mag man der Überschrift des 7. Abschnitts des Freienstatuts einen Anhalt dafür entnehmen, dass darin das Verfahren in allen Streitfällen nach diesem Statut geregelt wird und aus dem zweiten Halbsatz in § 43 Abs. 4 Satz 2 des Freienstatuts, der eine Bindung der Beteiligten an den Beschluss (nur) begründet, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Abs. 3 enthält, schließen, dass die Zuständigkeit der Schiedsstelle nicht nur auf die ausdrücklich im Freienstatut angeführten Gegenstände, insbesondere Mitbestimmungsfälle, bezogen ist, so ist das nicht zwingend. Da die Beteiligten unter Berufung auf die Praxis der Schiedsstelle keine Zuständigkeit der Schiedsstelle in Fällen wie dem vorliegenden begründet sehen, führte eine Verweisung der Beteiligten an die Schiedsstelle durch die Fachkammer letztlich zur einer Rechtsverweigerung. Die wird mit der hier nun zugrundegelegten Auffassung vermieden. 4. Der Antrag ist auch sonst zulässig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich nicht um einen abstrakten Feststellungsantrag, sondern um einen Globalantrag. Ein abstrakter Feststellungsantrag läge nur vor, wenn er auf einen konkreten erledigten/ abgeschlossenen Sachverhalt bezogen wäre und festgestellt werden soll, dass ein zu erwartendes gleichartiges künftiges Verhalten der Beteiligten in einem solchen Fall ein Recht der Antragstellerin verletzt. Ein Globalantrag hingegen ist von einem konkreten Sachverhalt gelöst und soll alle denkbaren Fallgestaltungen betreffen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – BVerwG 5 P 11.14 – Rn. 14). So liegt es hier. Die Antragstellerin erstrebt eine Feststellung für alle Beendigungen im Sinne von Ziffer 6.4 des Tarifvertrags. Ein Feststellungsinteresse ist mit der Wiederholungsgefahr gegeben. Zum einen ist auch künftig mit Tätigkeitsbeendigungen zu rechnen. Zum anderen wird es auch arbeitnehmerähnliche Personen geben, die den nach § 40 Satz 2 des Freienstatuts nötigen Antrag auf Mitwirkung der Antragstellerin stellen. 5. In der entsprechenden Anwendung von 83 Abs. 2 BPersVG, 33 80 Abs. 2 Satz 1, 10 Satz 1 ArbGG ist die Intendantin des rbb und nicht dieser selbst an diesem Verfahren zu beteiligen. Denn es geht um ein durch das Freienstatut begründetes Recht der Freienvertretung, das von der Intendantin zu wahren wäre. B. Der Antrag ist unbegründet, weil sich die Mitwirkung der Antragstellerin auf die Beendigung von Tätigkeiten für arbeitnehmerähnliche Personen bezieht, nicht aber auf ihre von Ziffer 6.4. des Tarifvertrags vorgeschriebene Ankündigung. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass es der Antragstellerin nicht darum geht, dem Mitwirkungsverfahren genug Zeit zu geben, um es ordnungsgemäß durchführen zu können, und sie deshalb das Mitwirkungsverfahren vor der Ankündigung abschließen will. Es geht ihr auch nicht um eine Überlegungsfrist, von der sie noch im Schriftsatz vom 15. Dezember 2015 gesprochen hat (Seite 3 unten = Bl. 68 d. A.). Es ist klar, dass in Fällen, in denen die Ankündigungsfrist nach Ziffer 6.4. des Tarifvertrags sechs, acht oder gar zwölf Kalendermonate dauert, ein Mitwirkungsverfahren abgeschlossen werden kann, ohne dass eine bis zu zehn Arbeitstage umfassende Überlegungsfrist anzusetzen wäre. Streitig ist auch in der mündlichen Verhandlung gewesen, was das Objekt der Mitwirkung ist, worauf sie sich bezieht. Ausgangspunkt dafür scheint die dem sonstigen Personalvertretungsrecht entsprechende Grundregel des § 37 Abs. 1 des Freienstatuts zu sein, wonach die Freienvertretung an einer beabsichtigten Maßnahme vor ihrer Durchführung mitwirkt. Im sonstigen Personalvertretungsrecht unterliegen ebenfalls beabsichtigte Maßnahmen einer Beteiligung (vgl. §§ 69 Abs. 1, 72 Abs. 1 BPersVG). Jedoch gehört das Unterlassen nicht dazu (vgl. Lorenzen u.a., BPersVG, § 69 Rn. 18). Aber nach § 40 Satz 2 des Freienstatuts wirkt die Antragstellerin an der Beendigung von Tätigkeiten für arbeitnehmerähnliche Personen mit. Diese Beendigung setzt jedoch keine aktive Handlung der Beteiligten (des rbb) voraus, sondern ist ein bloßes Nichtstun allenfalls Unterlassen (weiterer Beauftragung). Unterbreitet der rbb dem Mitarbeiter kein Angebot mehr, das dieser annimmt (vgl. Ziffer 4.1 des Tarifvertrags), dann endet die Zusammenarbeit der beiden. Ohne einen vom Mitarbeiter zu erfüllenden Auftrag des rbb gibt es zwischen beiden keine Zusammenarbeit. Es mag dann noch Rechtsbeziehungen zwischen beiden geben etwa der Gestalt, dass der rbb dem Mitarbeiter noch tarifliche Leistungen zu erbringen hat. Doch ist nicht die Beendigung der Rechtsbeziehung zwischen rbb und Mitarbeiter Gegenstand der Mitwirkung der Freienvertretung, sondern die Beendigung von Tätigkeiten bzw. in der Begrifflichkeit der Ziffer 6.4 des Tarifvertrags die Beendigung der Zusammenarbeit. Es mag sein, dass man in der von Ziffer 6.4 des Tarifvertrags vorgeschriebenen Ankündigung nach den Maßstäben des (sonstigen) Personalvertretungsrechts eine Maßnahme zu sehen hätte, weil dadurch die Dauer des Anspruchs auf die tariflichen Leistungen bestimmt werde (vgl. Ziffer 6.10 des Tarifvertrags). Doch führt das den Antrag nicht zum Erfolg, weil nicht jede Maßnahme der Beteiligung der Antragstellerin unterliegt, sondern nur die Maßnahme, für die das Freienstatut sie eröffnet. Dieses zählt aber in § 40 nicht die Ankündigung nach Ziffer 6.4 des Tarifvertrags zu den mitwirkungsbedürftigen Maßnahmen, sondern die Beendigung von Tätigkeiten für arbeitnehmerähnliche Personen. Dieses Ende der Tätigkeit/Zusammenarbeit ist die faktische Folge mangelnder Angebote durch den rbb. Ob es für die Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen rbb und dem Mitarbeiter auch der Ankündigung nach Ziffer 6.4 des Tarifvertrags bedarf, ist für die Mitwirkung der Antragstellerin nach § 40 des Freienstatuts unerheblich, weil sie nur auf die Beendigung der Tätigkeit/Zusammenarbeit bezogen ist. § 37 Abs. 1 des Freienstatuts führt nicht dazu, dass die Beteiligte die Antragstellerin an der Ankündigung mitwirken lassen muss. Nach dieser Norm muss der rbb die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit der Antragstellerin rechtzeitig und eingehend erörtern (wenn der Antrag dazu gestellt ist). Die Ankündigung der Beendigung ist aber nicht ihre Durchführung, sondern nur die von Ziffer 6.4. des Tarifvertrags geforderte Mitteilung, dass der rbb die Zusammenarbeit mit dem Mitarbeiter nicht (über den in ihr mitgeteilten Zeitpunkt hinaus) fortsetzen will. Ist nach § 40 des Freienstatuts die Beendigung der Tätigkeit (durch das Ausbleiben weiterer Angebote) eine Maßnahme, dann stellt die Ankündigung die Bekundung der Absicht dieser Maßnahme dar. Mit der Ankündigung wird die mitwirkungsbedürftige Maßnahme der Beendigung der Tätigkeit beabsichtigt. Durchgeführt wird diese Maßnahme durch das Ausbleiben weiterer Angebote nach Abschluss der letzten Arbeit. Bis zu diesem Zeitpunkt ist diese Maßnahme nur beabsichtigt und kann der rbb von ihr absehen, indem er die Zusammenarbeit durch ein neues Angebot fortsetzt. Die Auffassung der Antragstellerin, ein Mitwirkungsverfahren nach dem Versand der Beendigungsmitteilung (Ankündigung) könne den Sinn des Mitwirkungsverfahrens nicht mehr erfüllen, leuchtet nicht ein. Hier wie auch im sonstigen Personalvertretungsrecht knüpft die Beteiligung der Personalvertretung an die Absicht der Dienststellenleitung an, eine Maßnahme zu treffen. Die Dienststellenleitung muss die Personalvertretung nicht bereits an bloßen Entwürfen, ersten Ideen beteiligen, sondern erst, wenn sich ihre Planung zu einem Entschluss verdichtet hat (vgl. Lorenzen u.a., BPersVG, § 69 Rn. 29). Dieser Entschluss wird im Falle der Ziffer 6.4 des Tarifvertrags sowie des § 40 des Freienstatuts durch die Ankündigung ausgedrückt und kundgetan. Mit ihr werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen, die eine Mitwirkung zwecklos machen. Der rbb wird durch die Ankündigung nicht gehindert, die Zusammenarbeit mit dem Mitarbeiter etwa wegen der von der Antragstellerin im Mitwirkungsverfahren vorgebrachten Überlegungen fortzusetzen. Die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob sie sich überhaupt an solchen Mitwirkungsverfahren beteiligen sollte, ist wohl der Schwäche eines Mitwirkungsverfahrens im Vergleich zum Mitbestimmungsverfahren geschuldet. Die Antwort darauf ist unabhängig davon, ob das Mitwirkungsverfahren vor oder nach der Ankündigung durchgeführt wird. Im Übrigen dürfte es nicht von der Freienvertretung abhängen, ob sie an der Beendigung von Tätigkeiten für arbeitnehmerähnliche Personen mitwirkt. Wenn ein Betroffener den dazu nötigen Antrag stellt, wird sie dazu verpflichtet sein. Unterlässt sie es trotz entsprechender Anträge von Betroffenen, an der Beendigung ihrer Tätigkeiten mitzuwirken, könnte § 11 Abs. 1 Satz 1 des Freienstatuts in den Blick geraten.