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Beschluss

61 K 12.14 PVL

VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0417.61K12.14PVL.0A
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Leitsätze
1. Die Kostentragungspflicht der Dienststelle umfasst die Kosten der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, wenn die Teilnahme aufgrund eines Entsendungsbeschlusses des Personalrats erfolgt und die gesetzlichen Anforderungen an eine Freistellung vom Dienst zur Ermöglichung der Teilnahme erfüllt sind.(Rn.40) 2. Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.(Rn.41)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 verpflichtet ist, neu gewählte Mitglieder des Antragstellers unter Umständen, die denen im November 2014 in der Person der Beteiligten zu 2 vorliegenden Umständen entsprechen, die Kosten für die Teilnahme an dem von der Gewerkschaft ver.di veranstalteten Seminar „Einstieg leicht gemacht – Einführung in das Personalvertretungsgesetz Berlin (PR 1)“ zu übernehmen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kostentragungspflicht der Dienststelle umfasst die Kosten der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, wenn die Teilnahme aufgrund eines Entsendungsbeschlusses des Personalrats erfolgt und die gesetzlichen Anforderungen an eine Freistellung vom Dienst zur Ermöglichung der Teilnahme erfüllt sind.(Rn.40) 2. Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.(Rn.41) Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 verpflichtet ist, neu gewählte Mitglieder des Antragstellers unter Umständen, die denen im November 2014 in der Person der Beteiligten zu 2 vorliegenden Umständen entsprechen, die Kosten für die Teilnahme an dem von der Gewerkschaft ver.di veranstalteten Seminar „Einstieg leicht gemacht – Einführung in das Personalvertretungsgesetz Berlin (PR 1)“ zu übernehmen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme für die Teilnahme der Beteiligten zu 2 an einer personalvertretungsrechtlichen Fortbildung. Die Beteiligte zu 2 gehört dem Antragsteller seit dem Mai 2014 an. Zuvor war sie als Frauenvertreterin mehr als zehn Jahre tätig. Am 23. Juni 2014 beschloss der Antragsteller, die Beteiligte zu 2 zu dem von der Gewerkschaft ver.di veranstalteten Seminar „Einstieg leicht gemacht – Einführung in das PersVG Berlin (PR 1)“ in der Zeit vom 24. November 2011 bis zum 28. November 2011 zu entsenden. Das Seminar PR I ist Teil einer dreiteiligen Grundschulung, bestehend aus jeweils fünftägigen Seminaren, die zum Preis von 870 für die beiden ersten Teile und 895 Euro für den dritten Teil angeboten werden. In dem Seminar werden folgende Themen behandelt: - die Einordnung des PersVG Berlin in das Rechtssystem; die Systematik des PersVG Berlin, - die allgemeinen Aufgaben des Personalrats, - Rechte und Pflichten des Personalrats, Rolle des Personalratsmitglied, - Arbeitsplanung und Organisationen im Personalrat, - Überblick über Beteiligungsmöglichkeiten und -rechte von Personalräten, - Möglichkeiten der Informationsbeschaffung durch den Personalrat, - Zusammenarbeit des Personalrats mit den Beschäftigten und der Gewerkschaft, - Bearbeitung von Fallbeispielen durch die Teilnehmenden. Zweiter Teil der Seminarreihe ist das Seminar „Wir bestimmen mit! – Mitbestimmung und andere Beteiligungsrechte des Personalrats (PR 2)“ mit dem Inhalt: - die Geschäftsführung des Personalrats, - die Unterscheidung zwischen Mitbestimmung und Mitwirkung im PersVG Berlin, - Thematisierung einzelner Mitbestimmungstatbestände anhand konkreter Situationen in Dienststellen und Betrieben, - der Abschluss von Dienstvereinbarungen, - die Personalversammlung. Dritter Teil der Seminarreihe ist das Seminar „Recht haben – Rechte durchsetzen – Mittel zur effektiven Durchsetzung der Personalratsrechte (PR 3)“ mit dem Inhalt: - spezielle Fragen der Geschäftsführung des Personalrats, - das Einigungsstellenverfahren, - das Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Teilnahme am gerichtlichen Beschlussverfahren), - das Initiativrecht des Personalrats, - neueste Rechtsprechung. Nachdem der Beteiligte die Kostenübernahme abgelehnt hatte, beschloss der Antragsteller am 6. August 2014 die „Kostenübernahme zur Beratung und gegebenenfalls rechtlichen Vertretung von dem Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren durch den Rechtsanwalt T...“. Der Antragsteller hat am 4. Oktober 2014 das Beschlussverfahren eingeleitet mit dem Antrag, festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 verpflichtet sei, die Beteiligte zu 2 von den Kosten des Seminars PR 1, veranstaltet in der Zeit vom 24. November bis 28 November 2014, respektive vom 20. April bis 24. April 2015, respektive vom 28. September bis 2. Oktober 2015 freizustellen. Der Beteiligte zu 1 hat neben der Zurückweisung des Antrages zunächst widerklagend die Feststellung begehrt, dass der Entsendungsbeschluss des Antragstellers vom 24. Juni 2014 zur Teilnahme der Beteiligten zu 2 an dem Seminar PR 1 in der Zeit vom 24. bis 28. November 2014 in Berlin rechtswidrig und unwirksam sei. Er hat letztgenannten Antrag in der mündlichen Anhörung zurückgenommen. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Kostenübernahme gegeben seien. Tatsächlich werde kein kostengünstigeres Seminar zum Berliner Personalvertretungsrecht angeboten. Er beantragt (sinngemäß), festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 verpflichtet ist, unter Umständen, die denen im November 2014 in der Person der Beteiligten zu 2 vorliegenden Umständen entsprechen, die Kosten für die Teilnahme neu gewählter Mitglieder des Antragstellers an dem von der Gewerkschaft ver.di veranstalteten Seminar „Einstieg leicht gemacht – Einführung in das Personalvertretungsgesetz Berlin (PR 1)“ zu übernehmen, hilfsweise festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 verpflichtet ist, unter Umständen, die den im November 2014 vorliegenden Umständen entsprechen, die Kosten für die Teilnahme der Beteiligten zu 2. an dem von der Gewerkschaft ver.di veranstalteten Seminar „Einstieg leicht gemacht – Einführung in das Personalvertretungsgesetz Berlin (PR 1)“ zu übernehmen. Der Beteiligte zu 1 beantragt, den Antrag zurückzuweisen, Er hält den Antrag jedenfalls für unbegründet, da es an der Erforderlichkeit einer Teilnahme von Mitgliedern des Antragstellers an dem Seminar PR 1 fehle. Die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit sei in doppelter Hinsicht zu prüfen. Zum einen sei die Frage zu stellen, ob die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit bezogen auf das konkrete Modul (hier PR 1) angenommen werden könne, zum anderen müsse dieselbe Frage bezogen auf die Gesamtveranstaltung beurteilt werden. Bereits die Teilnahme der Beteiligten zu 2 an dem Modul PR 1 sei objektiv aber nicht erforderlich. Das Modul vermittle lediglich einen allgemeinen Überblick über die Arbeitsweise des Personalrats und die Einordnung des PersVG Berlin in das Rechtssystem. Bezogen auf den Kernbereich der Tätigkeit von Personalräten, die Ausübung von Beteiligungsrechten, gebe es nur einen zeitlich untergeordneten Programmpunkt, der sich auf einen Überblick beschränke und die Teilnahme an dem Modul PR 2 und dem weiteren Modul PR 3 geradezu zwingend erforderlich mache. Die inhaltlichen Anforderungen an eine Grundschulung erfüllten allenfalls die Module PR 1 und PR 2 gemeinsam. Eine insgesamt zehntägige Grundschulung sei jedoch weder erforderlich noch mit Blick auf die Freistellung- und Schulungskosten verhältnismäßig. Die Teilnahme sei aber auch nicht subjektiv erforderlich. Denn die Beteiligte zu 2 habe in ihrer Tätigkeit als Frauenvertreterin hinreichende Grundkenntnisse erwerben können. Die Beteiligte zu 2 hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte verweisen, die Gegenstand der mündlichen Anhörung und Beratung war. II. Soweit die Beteiligten ihre Anträge ausdrücklich oder – wie der Antragsteller hinsichtlich der im April 2015 bzw. September 2015 gelegenen Seminartermine, für die keine Entsendungsbeschlüsse gefasst worden waren – konkludent zurückgenommen haben, ist das Verfahren gemäß § 91 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes Berlin (PersVG Berlin) – i. V. m. § 81 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes – ArbGG – einzustellen. Der Antrag hat Erfolg. 1. Er ist zulässig. Nachdem sich das ursprüngliche Begehren des Antragstellers erledigt hat, soweit es die Berechtigung der Beteiligten zu 2 zur Teilnahme an dem im November 2014 stattgefundenen Seminar PR 1 zum Gegenstand hatte, ist zwar das Rechtschutzinteresse des Antragstellers für eine fallbezogene Feststellung entfallen (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – BVerwG 6 P 9.06 – juris, Rn. 13 m. w. N.). Er hat dem jedoch durch eine vom Ausgangsfall gelöste Antragstellung in zulässiger, weil sachdienlicher Weise (§ 91 Abs. 2 PersVG Berlin i. V. m. § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG) Rechnung getragen. Für die nunmehr begehrte – allgemeine – Feststellung, die sich in ihrer abstrakten Formulierung zutreffend an diejenige des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 9. Juli 2007 (a. a. O. Rn. 15; s. auch zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2015 – OVG 60 PV 19.13 –) anlehnt, besteht ein Rechtschutzinteresse, weil zu erwarten ist, dass die gleiche Streitfrage künftig erneut auftaucht. Der betreffende gewerkschaftliche Bildungsträger bietet das Seminar PR 1 weiterhin ständig an. Damit wird sich im Verhältnis der Beteiligten immer wieder die Frage stellen, ob und unter welchen Umständen der Beteiligte zu 1 die Teilnahme neu gewählter Mitglieder des Antragstellers an dem vorbezeichneten Seminar zu ermöglichen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2007, a. a. O. Rn. 17, OVG Saarlouis, Beschluss vom 17. Juli 2014 – 4 A 492.13 – juris, Rn. 52). Der Antrag des Antragstellers ist auch von dessen Beschluss vom 6. August 2014 umfasst. Der Antragsteller hat mit jenem Beschluss die Einleitung des Beschlussverfahrens in unbedingter Weise beschlossen. Dieser Beschluss umfasst auch Änderungen des Verfahrensgegenstandes, die gewöhnlich im Verlauf eines Verfahrens erfolgen können. Hierzu zählt die Umstellung eines konkreten auf ein abstraktes Feststellungsbegehren nach Erledigung des konkreten Begehrens. 2. Der Antrag ist auch begründet. Der Beteiligte zu 1 ist verpflichtet, unter Umständen, die denen im November 2014 in der Person der Beteiligten zu 2 vorliegenden Umständen entsprechen, die Kosten für die Teilnahme neu gewählter Mitglieder des Antragstellers an dem von der Gewerkschaft ver.di veranstalteten Seminar PR 1 zu übernehmen. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin trägt die Verwaltung die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Diese Kostentragungspflicht der Dienststelle umfasst die Kosten der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, wenn die Teilnahme aufgrund eines Entsendungsbeschlusses des Personalrats erfolgt und die gesetzlichen Anforderungen des § 42 Abs. 3 PersVG Berlin an eine Freistellung vom Dienst zur Ermöglichung der Teilnahme erfüllt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1993 – BVerwG 6 P 15/91 – juris, Rn. 18; s. auch zu der [danach] zu verneinenden Frage, ob allein der Entsendungsbeschluss die Verpflichtung zur Kostenübernahme auslöst, eingehend und überzeugend OVG Münster, Beschluss vom 7. November 2011 – 20 A 2613.12 – juris, Rn. 39 ff.). Nach § 42 Abs. 3 PersVG Berlin sind die Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Das Merkmal der Erforderlichkeit in § 42 Abs. 3 PersVG Berlin verlangt, dass die Schulung objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis des entsandten Mitglieds geboten ist. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Als Bestandteil der Dienststelle hat der Personalrat bei der Prüfung, ob die Entsendung eines Mitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung Berlin). Dies schließt ein, dass keine gleichwertige kostengünstigere – etwa ortsnähere – Durchführung der Schulungsveranstaltung möglich ist. Ob er bei Fassung seines Entsendungsbeschlusses den vorbezeichneten Maßstäben entsprochen hat, ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Es genügt, wenn der Personalrat den Schulungsbedarf bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich halten darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 2012 – 6 P 4/12 – juris, Rn. 12 und vom 9. Juli 2007, a. a. O., Rn. 21). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt unter Umständen, die denen im November 2014 in der Person der Beteiligten zu 2 vorliegenden Umständen entsprechen. a) Die Schulung ist objektiv erforderlich. Das Seminar PR 1 befasst sich nach dem vorgelegten Seminarplan mit der Einordnung des Personalvertretungsgesetzes Berlin in das Rechtssystem, der Systematik dieses Gesetzes sowie den allgemeinen Aufgaben des Personalrats und verschafft einen Überblick über die Beteiligungsmöglichkeiten des Personalrats. Es thematisiert die Zusammenarbeit des Personalrats mit den Beschäftigten und den Gewerkschaften sowie die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung. Es handelt sich demnach durchweg um personalvertretungsrechtliches Grundlagenwissen, welches für die Tätigkeit im Personalrat objektiv erforderlich ist (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 17. September 2008 – P V 2825/08.PVB – juris). Auch die Dauer des Seminars ist nicht zu beanstanden. Dies gilt selbst dann, wenn man unterstellt, dass das Seminar PR 1 nicht alle erforderlichen Grundkenntnisse vermittelt (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – BVerwG 6 P 9.06 – juris, Rn. 35 ff.), sondern es hierfür auch noch der Teilnahme an den Seminaren PR 2 und PR 3 bedürfte, die Grundschulung also letztlich insgesamt 15 Tage dauern könnte (so im Ergebnis auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 17. Juli 2014 – 4 A 492.13 – juris; s. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 14. November 2005 – 8 Bf 241.05.PVL – juris, Rn. 40 ff.). Die angemessene Dauer einer Schulung bestimmt sich gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin in Verbindung mit § 42 Abs. 3 PersVG Berlin nach dem Maßstab der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit, insbesondere dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel. Denn der Begriff der Erforderlichkeit bezieht sich zwar in erster Linie auf die jeweils zu vermittelnden Kenntnisse. Ihre Verknüpfung mit den Schulungs- und Bildungsveranstaltungen begrenzt diese zunächst inhaltlich, im Ergebnis – zumindest mittelbar – aber auch zeitlich. Dieses Verständnis folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nicht jede Veranstaltung zu erfassen, die vorgibt, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln, sondern nur solche, die Gewähr für eine ordentliche und sachgerechte Schulung in angemessener Dauer bieten. Sie ist zudem aus gesetzessystematischen Erwägungen im Hinblick auf die entstehenden Kosten geboten, und zwar ergänzt um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da die Personalvertretung gemäß § 40 Abs. 1 PersVG Berlin die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel aus Haushaltsmitteln erhält, hat sie als zwar dienststellenintern, nicht aber rechtlich verselbständigter Bestandteil der Dienststelle den bei der Verwendung öffentlicher Mittel geltenden Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten, d.h. die entstehenden Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Schulungseffekt stehen. Aus diesem Maßstab lässt sich allerdings entgegen der Auffassung des Beteiligen zu 1 für die Dauer der einzelnen Schulung nicht schematisch eine Obergrenze von fünf Tagen herleiten (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Beschluss vom 14. November 1990 – BVerwG 6 P 4/89 – juris, Rn. 19 ff. zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 46 Abs. 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes; Altvater/Peiseler, in: Altvater u. a., BPersVG, 7. Aufl. 2011, § 46 Rn. 100). Nach Überzeugung der Kammer ist die Teilnahme an dem Seminar PR 1 auch unter Beachtung des vorstehenden Maßstabes angemessen. Zweck der Grundschulung ist es, dem Personalratsmitglied die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, damit der Personalrat als gleichberechtigter und sachkundiger Partner mit der Dienststelle verhandeln kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 – BVerwG 6 P 9/02 – juris, Rn. 32). Die Vermittlung personalvertretungsrechtlicher Grundkenntnisse über eine Dauer von gegebenenfalls 15 Tagen im Rahmen einer Grundschulung, die diese Bezeichnung auch verdient und sich nicht lediglich auf eine Gesetzeslektüre beschränkt, ist zu diesem Zweck nicht unangemessen (vgl. auch BAG, Beschluss vom 08. Februar 1977 – 1 ABR 124/74 – juris für eine 14tägige Dauer; s. ferner Fitting, BetrVG, 27. Aufl. 2014, § 37 Rn. 173). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der im Bereich des Beteiligten zu 1 tätigen Beschäftigten, aus der sich vielfältige Anforderungen an die Beanspruchung der Mitglieder des Antragstellers in qualitativer und quantitativer Hinsicht ergeben dürften. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass die blockweise Freistellung eines Personalratsmitglieds im Umfang von gegebenenfalls drei Mal fünf Tagen in einer Dienststelle von der Größe der VBS-Verkehr zu einem unzumutbaren Arbeitsausfall führte. Der Beteiligte zu 1 hat Entsprechendes nicht substantiiert dargelegt. Auch die Kosten in Höhe von 870 Euro für das Seminar PR 1 bzw. ca. 2.700 Euro für alle drei Seminar stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Schulungseffekt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass andere Veranstalter eine entsprechende Grundschulung zum Berliner Personalvertretungsrecht kostengünstiger anböten; auch der Beteiligte zu 1 hat dies nicht behauptet. Ob eine von dem Beteiligten organisierte Inhouse-Schulung geringere Kosten verursachte und wie die Erforderlichkeit der in Frage stehenden Grundschulung PR 1 bei Vorliegen eines – auch hinsichtlich der zu erwartenden Kosten – konkreten (bzw. konkret bezifferten) Vorschlages des Beteiligten zu 1 zu beurteilen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn ein entsprechender Vorschlag des Beteiligten zu 1 lag im November 2014 (und auch im weiteren Verlauf des hiesigen Verfahrens) nicht vor und musste deshalb von dem Antragsteller nicht in seine pflichtgemäße Beurteilung der Erforderlichkeit eingestellt werden. Entsprechendes würde bei einer vergleichbaren zukünftigen Sachlage gelten. b) Eine Teilnahme an dem Seminar PR 1 wäre für ein Mitglied des Antragstellers mit Vorkenntnissen und Erfahrungen wie denjenigen der Beteiligten zu 2 auch subjektiv erforderlich. Der Beschäftigte, der erstmals in den Personalrat gewählt wird, verfügt normalerweise nicht über die notwendigen Grundkenntnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 – BVerwG 6 P 9/02 – juris, Rn. 32). So liegt es auch in Fällen der hier in Frage stehenden Art. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Beteiligten zu 1, dass aufgrund einer langjährigen Tätigkeit als Frauenvertreterin ein hinreichendes personalvertretungsrechtliches Grundwissen unterstellt werden könne. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einem Personalratsmitglied nach einem gewissen Zeitraum angenommen werden könne, das Personalratsmitglied habe sich das erforderliche Grundwissen auf eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise angeeignet, kann nicht auf Fälle der vorliegenden Art übertragen werden. Das Berliner Landesgleichstellungsgesetz und das Berliner Personalvertretungsgesetzes weisen zwar gewisse Parallelen auf, weisen Frauenvertreterin und Personalrat jedoch grundlegend andere Aufgaben bzw. Funktionen zu; eine Frauenvertreterin hat deshalb grundsätzlichen keinen Anlass, sich personalvertretungsrechtliches Grundwissen anzueignen. Dies gilt selbst im Hinblick darauf, dass sie an Sitzungen des Personalrats teilnehmen kann; denn auch dies geschieht in der Funktion der Frauenvertreterin. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass bereits die Teilnahme an derartigen Sitzungen und die Kenntnisnahme der an die Mitglieder des Personalrats gerichteten Vorlagen als solche geeignet wäre, das erforderliche personalvertretungsrechtliche Grundwissen faktisch zu vermitteln.