Beschluss
62 K 10.13 PVL
VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:1105.62K10.13PVL.0A
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Leitsätze
1. Anknüpfung an VG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013, 62 K 6.13 PVL(Rn.14)
: "Durch Nr. 15 der Anlage zu § 5 Abs. 1 PersVG Berlin hat der Gesetzgeber festgelegt, dass „jeder Krankenhausbetrieb und jede andere Kranken-, Heil- und Pflegeanstalt“ eine Dienststelle im Sinne von § 5 Abs. 1 PersVG ist. Aus dieser gesetzlichen Zuordnung der Dienststelleneigenschaft für die genannten Einrichtungen folgt insbesondere, dass die für deren Beschäftigte jeweils zu bildende (örtliche) Personalvertretung (nur) von den Beschäftigten dieser Dienststelle zu wählen ist (vgl. §§ 14, 15 PersVG Berlin)".(Rn.15)
Jedenfalls fällt das bisherige Justizvollzugskrankenhaus Berlin deshalb unter die genannte Vorschrift der Anlage zu § 5 PersVG Berlin, weil diese Einrichtung zumindest eine andere „Krankenanstalt“ im Sinne dieser Regelung darstellt.(Rn.17)
2. Die unzulässige Teilnahme von Wahlbewerbern und Wählern mehrerer Dienststellen im Sinne des PersVG zur Wahl einer einheitlichen Personalvertretung führt zu einem gesetzeswidrigen Wahlergebnis. (Rn.26)
Tenor
Die in der Dienststelle „Justizvollzugsanstalt Plötzensee“ am 29. Mai 2013 durchgeführte Personalratswahl wird für ungültig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anknüpfung an VG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013, 62 K 6.13 PVL(Rn.14) : "Durch Nr. 15 der Anlage zu § 5 Abs. 1 PersVG Berlin hat der Gesetzgeber festgelegt, dass „jeder Krankenhausbetrieb und jede andere Kranken-, Heil- und Pflegeanstalt“ eine Dienststelle im Sinne von § 5 Abs. 1 PersVG ist. Aus dieser gesetzlichen Zuordnung der Dienststelleneigenschaft für die genannten Einrichtungen folgt insbesondere, dass die für deren Beschäftigte jeweils zu bildende (örtliche) Personalvertretung (nur) von den Beschäftigten dieser Dienststelle zu wählen ist (vgl. §§ 14, 15 PersVG Berlin)".(Rn.15) Jedenfalls fällt das bisherige Justizvollzugskrankenhaus Berlin deshalb unter die genannte Vorschrift der Anlage zu § 5 PersVG Berlin, weil diese Einrichtung zumindest eine andere „Krankenanstalt“ im Sinne dieser Regelung darstellt.(Rn.17) 2. Die unzulässige Teilnahme von Wahlbewerbern und Wählern mehrerer Dienststellen im Sinne des PersVG zur Wahl einer einheitlichen Personalvertretung führt zu einem gesetzeswidrigen Wahlergebnis. (Rn.26) Die in der Dienststelle „Justizvollzugsanstalt Plötzensee“ am 29. Mai 2013 durchgeführte Personalratswahl wird für ungültig erklärt. I. Die Antragsteller betreiben die Anfechtung der am 29. Mai 2013 durchgeführten Wahl des örtlichen Personalrats bei der Anfang 2013 zu einer neuen Dienststelle verschmolzenen Justizvollzugsanstalt, bei der sie als Dienstkräfte tätig sind. Anlass für die Durchführung dieser Personalratswahl ist die mit Verfügung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz mit Organisationsverfügung vom 11. Dezember 2012 (Amtsblatt von Berlin Nr. 53 vom 21. Dezember 2012) vorgenommene Verschmelzung der bisherigen Justizvollzugsanstalten Plötzensee und Charlottenburg sowie des Justizvollzugskrankenhauses Berlin, die zuvor als drei eigenständige Dienststellen im Sinne des PersVG bestanden hatten. Der Verschmelzung waren jeweils Personalversammlungen vorangegangen, in denen in die Beschäftigten über die Einzelheiten der beabsichtigten Verschmelzung informiert wurden, in denen jedoch keine Abstimmung der Beschäftigten gemäß § 6 Abs. 2 BPersVG Berlin über die Verschmelzung stattfand. Der an der verschmolzenen Dienststelle bestellte Wahlvorstand erließ unter dem 12. April 2013 das Wahlausschreiben für die Durchführung der Personalratswahl am 29. Mai 2013, dessen Ergebnis er am 31. Mai 2013 feststellte und am 3. Juni 2013 bekannt machte. Mit Ihrem in anwaltlicher Vertretung unter Beifügung von Prozessvollmachten am 11. Juni 2013 bei Gericht eingegangenen schriftlichen Anfechtungsbegehren rügen die Antragsteller diverse aus Ihrer Sicht vorliegende wesentliche Verfahrensmängel, insbesondere die von Ihnen als Irreführung angesehene Verwendung der Bezeichnung "gemeinsame Wahl“ unter Abschnitt 02 des Wahlausschreibens, die als nicht hinreichend angesehene Angabe des Ortes der Wahl im Wahlausschreiben, mehrere Defizite einzelner personenbezogener Angaben zu den in den Wahllisten aufgeführten Kandidaten sowie angebliche Verfahrensverstöße bei der Herausgabe und der Auszählung von Briefwahlunterlagen. Sie beantragen, die in der Dienststelle "Justizvollzugsanstalt Plötzensee" am 29. Mai 2013 durchgeführte Personalrats Wahl für ungültig zu erklären. Der Beteiligte zu 1 beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 1 und 2 treten den Rügen der Antragsteller hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensverstöße im Wahlverfahren im Einzelnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der beigefügten Anlagen Bezug genommen, die - soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Anhörung gewesen sind. II. Der Wahlanfechtungsantrag ist zulässig. Er entspricht den formellen Anforderungen des § 20 Abs. 1 PersVG Berlin. Danach kann die Wahl des Personalrats von mindestens drei wahlberechtigten binnen einer Frist von 2 Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Verwaltungsgericht schriftlich angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahl Recht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Der hiesige Antrag der unstreitig wahlberechtigten drei Antragsteller ist innerhalb dieser Frist durch ihre mit schriftlicher Vollmacht ausgestattete Prozessbevollmächtigte bei Gericht angebracht worden und enthält in hinreichend substantiierter Form konkrete Beanstandungen im Sinne von § 22 Abs. 1 PersVG hinsichtlich des Wahlverfahrens. Der Antrag ist auch begründet, weil jedenfalls gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts und der Wählbarkeit verstoßen wurde und diese Verstöße sich wesentlich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben. Denn an der Wahl der Personalvertretung der durch administrative Organisationsverfügung zum 1. Januar 2013 verschmolzenen Dienststelle haben sowohl Wahlbewerber als auch Wähler mehrerer Dienststellen im Sinne des PersVG teilgenommen, obwohl zumindest eine der verschmolzenen Dienststellen, das bisherige "Justizvollzugskrankenhaus Berlin", nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß Nr. 15 der Anlage zu § 5 PersVG Berlin als eigenständige Dienststelle im Sinne des PersVG bestehen sollte und seine Dienststelleneigenschaft jedenfalls nicht ohne ein positives Mehrheitsvotum nach § 6 Abs. 2 BPersVG Berlin wirksam durch Verschmelzung mit anderen Dienststellen verloren hat. Wie sich aus der Zusammenschau der Vorschriften des PersVG über die Wahl und Zusammensetzung von örtlichen Personalvertretungen entnehmen lässt (vgl. etwa §§ 12 Abs. 2, 14, 15, 17 Abs. 2 und Abs. 3, 50 Abs. 3 PersVG Berlin), erfolgt die Wahl des örtlichen Personalrats jeweils für nur eine Dienststelle mit Wahlbewerbern, die aus dem Kreis der dort beschäftigten Dienstkräfte und (nur) durch wahlberechtigten Dienstkräfte dieser Dienststelle. Die angefochtene Personalratswahl ist jedoch für die zu Unrecht als einheitliche Dienststelle im Sinne des PersVG angesehene „Justizvollzugsanstalt Plötzensee“ durchgeführt worden. Denn die Organisationsverfügung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 11. Dezember 2012 hat (zumindest) die Eigenschaft des „Justizvollzugskrankenhauses Berlin“ als eigenständige Dienststelle im Sinne des PersVG nicht wirksam beendet. Die Fachkammer hat hierzu in Ihrem (nicht rechtskräftigen) Beschluss vom 14. Oktober 2013 (VG 62 K 6.13 PVL), welcher allen vorliegend Streitbeteiligten bekannt gemacht worden ist, unter anderem ausgeführt: „ …Durch Nr. 15 der Anlage zu § 5 Abs. 1 PersVG Berlin hat der Gesetzgeber festgelegt, dass „jeder Krankenhausbetrieb und jede andere Kranken-, Heil- und Pflegeanstalt“ eine Dienststelle im Sinne von § 5 Abs. 1 PersVG ist. Aus dieser gesetzlichen Zuordnung der Dienststelleneigenschaft für die genannten Einrichtungen folgt insbesondere, dass die für deren Beschäftigte jeweils zu bildende (örtliche) Personalvertretung (nur) von den Beschäftigten dieser Dienststelle zu wählen ist (vgl. §§ 14, 15 PersVG Berlin). … … jedenfalls fällt das bisherige Justizvollzugskrankenhaus Berlin deshalb unter die genannte Vorschrift der Anlage zu § 5 PersVG Berlin, weil diese Einrichtung zumindest eine andere „Krankenanstalt“ im Sinne dieser Regelung darstellt. Bereits die ursprünglichen Fassung der Anlage zu § 5 des PersVG vom 26. Juli 1974 (GVBl. 1974, 1669) sah unter Nr. 12 (jetzt Nr. 15) eine eigenständige Dienststelleneigenschaft im personalvertretungsrechtlichen Sinne für "jede Kranken-, Heil- und Pflegeanstalt" vor. Diese Vorschrift war inhaltsgleich mit der im Land Berlin zuvor geltenden Sonderregelung des § 5 Abs. 1 Buchstabe l PersVG Berlin vom 21. März 1957 (GVBl. S. 296ff). Auch in dieser gesetzlichen Vorschrift war bestimmt, dass jede Kranken-, Heil- und Pflegeanstalt eine (eigenständige) Dienststelle im Sinne des Gesetzes sein sollte. Aus der amtlichen Begründung für dieses Gesetz (Drucksachen des Abgeordnetenhauses von Berlin Nr. 756 vom 9. Juni 1956, S. 12) erschließt sich, dass der Gesetzgeber durch diese Vorschrift selbst gestalten wollte, welche Behörden, Behörden Teile oder sonstige Einrichtungen des Landes Berlin als Dienststellen im Sinne des Gesetzes, d.h. als Träger einer Personalvertretung, in Betracht kommen sollten. Mit dem vom Gesetzgeber gebilligten Katalog der als selbständige Dienststellen im Sinne des PersVG anzusehenden Einrichtungen sollte dem Umstand Rechnung tragen werden, dass dort Bedienstete tätig sind, die der besonderen Eigenart ihrer Aufgabenstellung oder ihres Beschäftigungszwecks wegen eine besondere Interessenlage aufweisen und daher eine eigene Personalvertretung erhalten sollten. Dass u.a. Krankenanstalten, nach allgemeinem Sprachverständnis also Einrichtungen, die (insbesondere) der stationären medizinischen Betreuung von Kranken dienen und daher eine spezifisch geprägte Beschäftigtenstruktur (medizinisches Personal) mit einem durch den Zweck der Einrichtung bestimmten besonderen Pflichtenkreis sowie erhöhtem Gesundheitsrisiko und daher eine ganz spezifische gemeinsame Interessenlage aufweisen, liegt auf der Hand. Dem sollte nach dem Willen des Gesetzgebers mithin dadurch Rechnung getragen werden, dass die erwähnten Einrichtungen eigenständige Dienststellen im Sinne des Gesetzes erklärt wurden. Auf die organisationsrechtliche oder sonstige rechtliche Qualifizierung dieser Einrichtungen (rechtsfähige oder nichtrechtsfähiger Anstalt, Behörde, eigenständige Dienststelle im dienstrechtlichen Sinne) kam es dem Gesetzgeber bei seiner personalvertretungsrechtlichen Vorgabe offensichtlich nicht an. Die Regelungen des Landeskrankenhausgesetzes vom 13. Dezember 1974 (GVBl. Seite 2810) und die im Zusammenhang mit dessen Inkrafttreten erfolgte (zumindest begriffliche) Erweiterung der in Rede stehenden personalvertretungsrechtlichen Vorgabe der Dienststelleneigenschaft für Krankenanstalten auf "Krankenhausbetriebe“ (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) Landeskrankenhausgesetz, a.a.O. Seite 2817) bestätigt die Annahme, dass Justizvollzugskrankenhäuser von dem bis dahin verwendeten Begriff „Krankenanstalt" erfasst waren. Dieser Begriff dürfte dem des „Krankenhauses“ in § 3 Landeskrankenhausgesetz in seiner ursprünglichen und weiter aktuellen Fassung entsprechen. „Krankenhäuser“ sind demnach Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen, Geburtshilfe geleistet wird oder weitere medizinische Leistungen für Personen, die der stationären Behandlung bedürfen, erbracht werden und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Dass auch Krankenhäuser im Strafvollzug sowohl von dieser Definition als auch von der Geltung des Landeskrankenhausgesetzes erfasst werden sollten, ergibt sich weiter etwa aus § 2 Nr. 2 Landeskrankenhausgesetz in seiner ursprünglichen bzw. aktuellen Fassung; diese Regelung enthält eine Ausnahme der generellen Geltung dieses Gesetzes (§ 2 Nr. 1) hinsichtlich des Abschnitts II unter anderem für Krankenhäuser im Strafvollzug, woraus auf deren Einbeziehung in die übrigen Regelungen des Gesetzes zu schließen ist. Dass auch die Beteiligte zu 1 bzw. die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz von der grundsätzlichen Anwendung des Abschnitts I des Landeskrankenhausgesetzes auf das Justizvollzugskrankenhauses Berlin ausgeht, ergibt sich etwa daraus, dass vor Aufnahme seiner Tätigkeit im Jahr 2006 eine entsprechende ordnungsbehördliche Genehmigung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales eingeholt wurde (vgl. § 20 Abs. 1 Landeskrankenhausgesetz). Aufschluss darüber, weshalb im Zuge mit dem Inkrafttreten des Landeskrankenhausgesetzes der mit dessen § 31 Abs. 1 neu eingeführte Begriff des „Krankenhausbetriebes“ in die hier streitbefangene Vorschrift Nr. 15 der Anlage zu § 5 PersVG Berlin aufgenommen wurde, gibt die frühere Fassung dieser Vorschrift. Diese Regelung leitet den – gemäß § 2 Nr. 2 Landeskrankenhausgesetz für Krankenhäuser im Strafvollzug nicht geltenden - Abschnitt II des Gesetzes ein. § 31 Abs. 1 S. 1 Landeskrankenhausgesetz (a.F.) bestimmte, dass die Krankenhäuser des Landes Berlin nichtrechtsfähige Betriebe sind, die nach Maßgabe dieses Gesetzes selbstständig und mit eigenen Organen geführt werden (Krankenhausbetriebe). Es liegt daher nahe, dass mit der ausdrücklichen Einbeziehung von "Krankenhausbetrieben“ in Nr. 15 der Anlage zu § 5 PersVG Berlin klargestellt werden sollte, dass auch diese - ungeachtet der eingeführten neuen Begrifflichkeit („Krankenhausbetriebe“) - neben den (ohnehin unter das PersVG Berlin fallenden) sonstigen Krankenanstalten als personalvertretungsrechtlich eigenständige Dienststellen eingeordnet werden sollten. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die aus Nr. 15 der Anlage zu § 5 PersVG auch für ein Krankenhaus des Justizvollzuges folgende Dienststelleneigenschaft (im personalvertretungsrechtlichen Sinne) durch eine – nicht zumindest den bei Verbindung von Dienststellen (i.S.d. PersVG) geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 6 Abs. 2 PersVG Berlin genügende - Organisationsverfügung der Verwaltung nicht beseitigt werden konnte. Den Anforderungen des § 6 Abs. 2 PersVG Berlin genügt die hier getroffene Organisationsverfügung nicht. Gemäß § 6 Abs. 2 PersVG Berlin können mehrere Dienststellen zu einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes zusammengefasst werden, wenn 1. sie räumlich sowie durch Aufgabenbereichen Organisationen miteinander verbunden sind und 2. in getrennten Personalversammlungen dieser Dienststellen die Mehrheit der jeweils anwesenden Dienstkräfte entsprechende Anträge beschlossen hat. Den … eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass eine in der vorgenannten Nr. 2 des § 6 Abs. 2 PersVG vorgeschriebene Abstimmung über die beabsichtigte Verbindung der Dienststellen in getrennten Personalversammlungen der zu verbindenden Dienststellen gerade nicht stattgefunden hat. Letztlich kann daher offen bleiben, ob die gesetzliche Festlegung der Dienststelleneigenschaft in Nr. 15 der Anlage zu § 5 PersVG Berlin durch die in § 6 PersVG eröffnete Möglichkeit der Zusammenlegung von Dienststellen (im personalvertretungsrechtlichen Sinne) beseitigt werden kann.“ Dass die mithin unzulässige Teilnahme von Wahl Bewerbern und Wählern mehrerer Dienststellen im Sinne des PersVG zur Wahl einer einheitlichen Personalvertretung zu einem gesetzeswidrigen Wahlergebnis geführt hat, liegt nach alledem auf der Hand. Wegen der vorliegenden gerichtlichen Verfahren geltenden Offizialmaxime war Fachkammer an der Berücksichtigung und entscheidungserheblichen Zugrundelegung des festgestellten Verstoßes gegen das Wahlrecht bzw. die Wählbarkeit nicht dadurch gehindert, dass dieser von den Antragstellern in der Antragsschrift bzw. im nachfolgenden schriftsätzlichen Vorbringen nicht ausdrücklich gerügt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1998 – BVerwG 6 P 9/97- BVerwGE 106,378ff, zitiert nach Juris, dort insbes. Rdnrn. 27ff) . Wegen des dargelegten grundlegenden mangels der durchgeführten Personalratswahlen bedurfte es vorliegend keines Eingehens auch auf die von den Antragstellern erhobenen Rügen einzelner Verfahrensverstöße und auf deren Einfluss auf das Wahlergebnis.