Beschluss
60 K 5.13 PVL
VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0612.60K5.13PVL.0A
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Leitsätze
1. Die Frage der Gültigkeit einer Dienstvereinbarung ist eine personalvertretungsrechtliche Angelegenheit.(Rn.12)
2. Es fehlt an der Antragsbefugnis, wenn keine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition in Frage steht, sondern eine Verletzung der Organisationsautonomie geltend gemacht wird.(Rn.13)
3. Die Bediensteten einer Dienststelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind Beschäftigte der unmittelbaren Landesverwaltung.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage der Gültigkeit einer Dienstvereinbarung ist eine personalvertretungsrechtliche Angelegenheit.(Rn.12) 2. Es fehlt an der Antragsbefugnis, wenn keine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition in Frage steht, sondern eine Verletzung der Organisationsautonomie geltend gemacht wird.(Rn.13) 3. Die Bediensteten einer Dienststelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind Beschäftigte der unmittelbaren Landesverwaltung.(Rn.14) Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Der Antragsteller begehrt Feststellung der Unwirksamkeit der Dienstvereinbarung über das betriebliche Gesundheitsmanagement in der Berliner Verwaltung (Dienstvereinbarung „DV Gesundheit“) ihm gegenüber. Die genannte Dienstvereinbarung wurde am 12. November 2007 zwischen dem Leiter der Senatsverwaltung für Inneres und dem Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin (als um die Mitglieder des Hauptrichterrates erweitertes Gremium im Sinne von § 29 Abs. 3 des Berliner Richtergesetzes) geschlossen. Sie regelt das betriebliche Gesundheitsmanagement für alle Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst. Sie definiert die Ziele des Gesundheitsmanagements (Nr. 4 DV Gesundheit), schreibt die organisatorische Umsetzung der Ziele durch Ausschüsse für Gesundheitsmanagement (AGM) und Gesundheitskoordinatoren vor (Nr. 6 DV Gesundheit) und gibt die möglichen Maßnahmen des Gesundheitsmanagements vor (Nr. 8 DV Gesundheit). Wegen des weiteren Inhalts wird Bezug genommen auf Blatt 6 bis 13 der Streitakte. Im Jahr 2009 wandte der Antragsteller sich unter anderem an den Beteiligten zu 1) mit der Bitte, die Anwendbarkeit der DV Gesundheit auf den von ihm geleiteten Eigenbetrieb zu prüfen und gegebenenfalls Flexibilisierungsklauseln und Ausnahmemöglichkeiten zu schaffen, um den organisatorischen Besonderheiten der Eigenbetriebe Rechnung zu tragen. Hierauf antwortete der Beteiligte zu 1), die DV Gesundheit sei wegen § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PersVG Bln auch in dem vom Antragsteller geleiteten Eigenbetrieb anzuwenden. Weder § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebegesetz – EigG) noch das Kindertagesförderungsgesetz – KitaFöG - legten hiervon Ausnahmen fest. Am 28. März 2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag bei Gericht anhängig gemacht. Zur Begründung trägt er vor, § 74 Abs. 2 S. 4 PersVG erstrecke den Geltungsbereich der DV Gesundheit nicht auf den vom Antragsteller geleiteten Eigenbetrieb, weil dies gegen Rechtsvorschriften verstoßen würden. Entgegenstehende Rechtsvorschrift sei zum einen § 33 Abs. 2 EigG, der die in Art. 92 VvB geforderte Autonomie der nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Betriebe Berlins (Eigenbetriebe) einfachgesetzlich ausforme. Die Vorschrift ordne an, dass die Verwaltungsvorschriften des Landes Berlin auf Eigenbetriebe insoweit nicht anwendbar seien, als sie Organisation, Verwaltung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen beträfen. Solche Regelungen formuliere die DV Gesundheit aber gerade (u.a. mit der Forderung einen Ausschuss für Gesundheitsmanagement zu bilden und Gesundheitskoordinatoren einzusetzen). Auch verstoße die DV Gesundheit gegen § 20 KitaFöG, der ebenfalls organisatorische Autonomie des von ihm geleiteten Eigenbetriebes voraussetze. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Dienstvereinbarung über das betriebliche Gesundheitsmanagement der Berliner Verwaltung (Dienstvereinbarung „DV Gesundheit“) ihm gegenüber nicht wirksam ist. Die Beteiligten beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) rügt den Rechtsweg zu den Gerichten für personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten. Die Beteiligten sind der Ansicht, dass der Antrag jedenfalls mangels Antragsbefugnis unzulässig ist. Folge man dem nicht, sei er zumindest unbegründet. Denn die DV Gesundheit werde in ihrem Geltungsanspruch nicht durch das EigG, das KitaFöG und die VvB eingeschränkt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte (1 Band) die dem Gericht vorlag und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. II. Der personalvertretungsrechtliche Rechtsweg ist gegeben. Der Streit zwischen den Verfahrensbeteiligten über die Anwendbarkeit der DV Gesundheit in der Dienststelle des Antragstellers ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden. Es handelt sich um eine personalvertretungsrechtliche und nicht um eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit im weitesten Sinne. Dies folgt aus § 91 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 PersVG Bln, wonach die Verwaltungsgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren u.a. über Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen entscheiden. Der Sache nach erfasst die genannte Vorschrift damit generalklauselartig alle Streitigkeiten über Art, Umfang, Abgrenzung und Durchführung der den Personalvertretungen übertragenen Aufgaben und Befugnisse (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2012 – OVG 60 PV 3.12 -, juris, Rn. 12). Hierzu zählt auch die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Gültigkeit der DV Gesundheit in seiner Dienststelle. Denn je nach der Antwort auf die von ihm gestellte Frage sind auch seine Befugnisse als Dienststellenleiter enger oder weiter gefasst; insbesondere seine Möglichkeit autonom Dienstvereinbarungen über die Materie des Gesundheitsmanagements mit seiner Personalvertretung zu treffen (§ 74 Abs. 2 S. 1 PersVG Bln). Gegen dieses Ergebnis spricht nicht, dass der Antragsteller seine Einwände gegen die Anwendbarkeit der DV Gesundheit auf seine Dienststelle auf Normen außerhalb des PersVG Bln gründet. Denn anders als § 84 Abs. 1 S. 1 BPersVG begrenzt § 91 PersVG Bln die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht auf Streitfragen, die „dieses Gesetz“ betreffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 14, m.w.N.). Der Antrag ist allerdings mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Antragsbefugnis ist eine ungeschriebene Sachentscheidungsvoraussetzung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 – BVerwG 6 P 9.02 –, juris, Rn. 10 ff., vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 6. November 2012 – 61 K 9.12 PVL -, juris, Rn. 9 ff.). Sie steht den Organen der Personalvertretung zu, wenn sie in ihren Rechten, Befugnissen oder Aufgaben nach dem Personalvertretungsgesetz unmittelbar betroffen sind oder sie eine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition innehaben, deren Umfang oder Inhalt sie gerichtlich klären lassen oder deren Beeinträchtigung sie gerichtlich abwehren wollen (zum Bundesrecht: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 7. Auflage 2011, § 83 Rn. 24 m.w.N.; im Grundsatz entsprechend zum Landesrecht: Daniels, PersVG Berlin, 1. Auflage 2010, § 91 Rn. 9). Um eine derartige Position des Antragstellers geht es vorliegend jedoch nicht. Er rügt der Sache nach rechtswidrige Einschränkung der von ihm aus § 33 Abs. 2 EigG und Art. 92 VvB abgeleiteten Organisationsautonomie und damit Rechtspositionen ohne personalvertretungsrechtlichen Bezug. Folgt man dem nicht, ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Die DV Gesundheit, an deren formeller Wirksamkeit Zweifel nicht bestehen, gilt gemäß § 74 Abs. 2 Satz 4 PersVG Bln auch für die Dienststelle des Antragstellers. Nach der genannten Vorschrift werden Dienstvereinbarungen, die für die gesamte Berliner Verwaltung bestimmt sind, vom Leiter der Senatsverwaltung für Inneres mit dem Hauptpersonalrat abgeschlossen. Um eine derartige Dienstvereinbarung handelt es sich hier. Sie erhebt in Nr. 2 ihres Textes Geltungsanspruch für den Bereich des gesamten unmittelbaren Landesdienstes, wozu auch die Dienststelle des Antragstellers zählt. Denn zur unmittelbaren Landesverwaltung zählen alle diejenigen Beschäftigten, die – im Gegensatz zu den Beschäftigten der mittelbaren Landesverwaltung – ihr Dienstverhältnis mit der juristischen Person des öffentlichen Rechts Land Berlin selbst eingehen. Die Dienststelle des Antragsteller hat keine eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. § 1 EigG). Ihre Beschäftigten zählen mithin zur unmittelbaren Landesverwaltung. Dem Geltungsanspruch der DV Gesundheit steht auch § 33 Abs. 2 EigG nicht entgegen, der regelt, dass, sobald ein Eigenbetrieb errichtet ist, auf ihn die besonderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes, die bisher die Organisation, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen regeln, nicht mehr angewandt werden. Insoweit mag man mit dem Antragsteller noch annehmen, dass der Wortlaut der Norm derart ausgelegt werden kann, dass er die DV Gesundheit als „besondere organisatorische Rechts und Verwaltungsvorschrift“ erfasst. Gegen ein derart weites Verständnis der Norm spricht dann aber die Systematik des EigG, welches die Begriffe „Organisation und Verwaltung“ einerseits und „Wirtschaftsführung und Rechnungswesen“ andererseits in den Überschriften der Abschnitte I und II nennt. Es liegt nahe, dass der Gesetzgeber in § 33 Abs. 2 EigG genau auf diese Terminologie Bezug nehmen und (nur) den Vorrang der Vorschriften des EigG vor anderen Vorschriften herausstellen wollte, soweit sie deren Regelungsgehalt widersprechen. Für dieses Verständnis spricht dann auch Sinn und Zweck des EigG, das, wo erforderlich, Sondervorschriften für Eigenbetriebe schaffen wollte. Entgegen der Ansicht des Antragstellers regeln die §§ 1 ff. EigG und hier insbesondere § 4 Abs. 1 EigG dann aber keinen der Regelungskompetenz der Vertragspartner der DV Gesundheit entzogenen autonomen Gestaltungsspielraum des Antragstellers bei der Leitung seiner Dienststelle, der vor anderen landesrechtlichen Regelungen gleichsam geschützt werden müsste. Dafür spricht schon der Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 1 EigG, der der Geschäftsleitung die eigenverantwortliche Leitung nur insoweit überträgt als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Für die gegenteilige Sicht spricht nicht der von dem Antragsteller zitierte § 20 KitaFöG, der sich zur Autonomie der vom Antragsteller geleiteten Dienststelle gar nicht verhält und auch nicht Art. 92 VvB, der seinem klaren Wortlaut nach lediglich einen Gesetzesvorbehalt für bestimmte organisatorische Regelungen in Zusammenhang mit Eigenbetrieben festschreibt.