Beschluss
35 L 291.19 V
VG Berlin Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0822.35L291.19V.00
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Leitsätze
1. Es stellt keinen schweren oder unzumutbaren Nachteil dar, wenn es aufgrund der Dauer des Hauptsachverfahrens nicht sofort möglich sein wird, einen in Deutschland lebenden Bekannten zu besuchen und nicht ersichtlich ist, dass zwischen den Personen eine besonders nahe Beziehung besteht, aufgrund derer ein Besuch zwingend sofort erfolgen müsste.(Rn.22)
2. Ein Ausländer, der einen Anspruch auf Erteilung eines Visums geltend macht, dessen Berechtigung von der zuständigen Auslandsvertretung in Abrede gestellt wird, muss sich darauf einstellen, dass die gerichtliche Prüfung des behaupteten Anspruchs eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland während dieser Zeit nicht möglich ist.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es stellt keinen schweren oder unzumutbaren Nachteil dar, wenn es aufgrund der Dauer des Hauptsachverfahrens nicht sofort möglich sein wird, einen in Deutschland lebenden Bekannten zu besuchen und nicht ersichtlich ist, dass zwischen den Personen eine besonders nahe Beziehung besteht, aufgrund derer ein Besuch zwingend sofort erfolgen müsste.(Rn.22) 2. Ein Ausländer, der einen Anspruch auf Erteilung eines Visums geltend macht, dessen Berechtigung von der zuständigen Auslandsvertretung in Abrede gestellt wird, muss sich darauf einstellen, dass die gerichtliche Prüfung des behaupteten Anspruchs eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland während dieser Zeit nicht möglich ist.(Rn.23) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist im J... geboren, ghanaischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Er möchte die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichten lassen, ihm ein (vorläufiges) Besuchsvisum zu erteilen. Am 12. Juni 2019 beantragte der Antragsteller bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Accra (Botschaft) die Erteilung eines Schengen-Visums für die Zeit vom 30. Juni 2019 bis zum 26. Juli 2019 (für 27 Tage). Als berufliche Tätigkeit gab er an, er sei Student, Praktikant. Hauptzweck der Reise seien Besuche (Familie, Freunde), Tourismus und Kultur. Hierzu legte der Antragsteller verschiedene Unterlagen vor, unter anderem ein Einladungsschreiben des deutschen Staatsangehörigen D..., der in Berlin lebt, eine Verpflichtungserklärung von diesem, eine Krankenversicherungsbestätigung, eine Flugbuchung und Bescheinigungen des R.... Die Botschaft vermerkte zu dem Visumsantrag und dem hierzu geführten Gespräch, der Antragsteller sei erstreisender Student. Er studiere noch drei Jahre. Er wolle auch nach Italien und Griechenland reisen. Ein Bekannter, der die Reise auch finanziere, habe ihn eingeladen. Der Antragsteller kenne den Einlader seit einem Jahr. Der Einlader sei zweimal in Ghana gewesen, aber nicht unbedingt um den Antragsteller zu besuchen. Es lägen keine Nachweise über die Finanzierung des Lebensunterhaltes des Antragstellers vor. Eine wirtschaftliche oder familiäre Verwurzelung fehle. Es bestünden Zweifel an dessen Rückkehrbereitschaft und am angegebenen Reisezweck. Mit Bescheid vom 13. Juni 2019, ausgehändigt am 19. Juni 2019, lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. In dem hierfür von der Botschaft verwendeten Formular heißt es, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft (Ablehnungsgrund Ziffer 8) und die Absicht des Antragstellers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können (Ziffer 9). Mit E-Mail vom 17. Juni 2019 übersandte der Antragsteller der Botschaft weitere Unterlagen, wie beispielsweise von seinem Vater mit dritten Personen geschlossene Mietverträge und eine Stromrechnung. Mit weiterer E-Mail vom 1. Juli 2019 remonstrierte der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid vom 13. Juni 2019. Zur Begründung trug er unter anderem vor, er habe D.... ... anlässlich eines Besuches in Ghana Anfang 2019 persönlich kennengelernt. Seit Jahren bemühe sich... aus ethischen Gründen darum, jungen Menschen aus Entwicklungsländern Unterstützung und Perspektiven zu vermitteln. D... habe ihn eingeladen, um ihn mit den Strukturen eines Rechtsstaats vertraut zu machen und ihm persönliche Eindrücke von Europa, insgesamt also von anderen Kulturen und Wirtschaftssystemen, zu ermöglichen. Vorgeschlagen worden sei eine Reise nach B... und in andere europäische Städte. Solche Erlebnisse prägten erfahrungsgemäß ein ganzes Leben und seien von unschätzbaren immateriellen Wert. Für ihn könnten sie durchaus auch Basis für spätere berufliche Aktivitäten im Wirtschaftsaustausch mit Europa werden. Er werde selbstverständlich vor Ablauf des Besuchsvisums in seine Heimat zurückkehren. Dort studiere er im Studiengang Wirtschaftsverwaltung (Business Administration). Zudem gehöre er - was näher ausgeführt wird - zu einer Familie der absoluten Oberklasse in Ghana. Infolge der als höchst respektlos empfundenen Behandlung durch das Botschaftspersonal fühle er sich seelisch verletzt und geradezu traumatisiert. Mit Remonstrationsbescheid vom 23. Juli 2019 hob die Botschaft ihren Bescheid vom 13. Juni 2019 auf. Sie ersetzte ihn durch den Remonstrationsbescheid und lehnte den Visumsantrag des Antragstellers vom 12. Juni 2019 (erneut) ab. Hierzu führte sie aus, an dem Ablehnungsgrund des nicht nachgewiesenen Reisezwecks werde nicht länger festgehalten. Die Rückkehrbereitschaft des Antragstellers habe jedoch nicht festgestellt werden können. Am 3. August 2019 hat der Antragsteller Klage erhoben (VG 35 K 292.19 V), mit welcher er die Antragsgegnerin verpflichten lassen will, ihm ein sechswöchiges Besuchsvisum zu erteilen. Zugleich hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Vorbringen aus dem Verfahren vor der Botschaft. Zudem ist er der Ansicht, die Botschaft stelle bei der Erteilung eines Besuchsvisums Anforderungen, die ein Student von vornherein nicht erfüllen könne. Solange man sich in der Ausbildung befinde sei es nirgends auf der Welt möglich, ein eigenes Einkommen zu erzielen und Grundbesitz anzusparen. Auch die Gründung einer eigenen Familie mit Kindern sei während der Studienzeit eine absolute Ausnahme. Es müssten deshalb bei Studenten gänzlich andere Kriterien für die Glaubhaftmachung der Rückkehrbereitschaft angewandt werden. Er erfülle sämtliche Einreisevoraussetzungen nach dem Visakodex. Das besondere Eilinteresse ergebe sich daraus, dass er den vorgesehenen Besuch wegen des Semesterbeginns allenfalls in verkürzter Form bis zum 20. September 2019 nachholen könne. Würde er auf den vermutlich langwierigen Ausgang seines Klageverfahrens verwiesen, so wäre der geplante Besuchsaufenthalt endgültig gescheitert. Er könne die Reise nur jetzt sofort antreten. Sie könne nicht nachgeholt werden. Es werde D...L... arbeitsbedingt nicht möglich sein, eine spätere Einladung auszusprechen. Jener werde sich auf absehbare Zeit nicht für einen Gast wie ihn freimachen können. Hierzu werde auf eidesstattliche Versicherung von D... vom 16. August 2019 verweisen. Die Antragsgegnerin verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie legt weitere Unterlagen vor und führt aus, aus welchen Gründen sie die Voraussetzungen für die Erteilung des Besuchsvisums nicht als erfüllt ansieht. Zudem ist sie der Ansicht, es fehle an einer besonderen Dringlichkeit für die angestrebte Eilentscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen und die gerichtlichen Verfügungen Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (1 Hefter) liegt vor und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen II. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer das Verfahren durch Beschluss vom 15. August 2019 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm das beantragte Besuchsvisum vorläufig zu erteilen, hat nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen Erfolg. Die vom Antragsteller begehrte vorläufige Erteilung eines Visums im einstweiligen Anordnungsverfahren stellt eine zumindest teilweise Vorwegnahme der Hauptsache dar. Mit einer solchen Erteilung wird jedenfalls die in dem Visum enthaltene Einreiseerlaubnis endgültig vorweggenommen, wenn der Betroffene von dieser bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren Gebrauch macht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - OVG 2 S 51.15 - BeckRS 2015, 53668, Rn. 3, und 6. Februar 2019 - OVG 3 S 101.18 - BeckRS 2019, 1615, Rn. 5 f., jeweils m. w. N.). Das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung nach § 123 VwGO aber ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn diese mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten ist. Einstweilige Anordnungen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis sind jedoch nur zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheinen. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sind dabei die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit und Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), in gleicher Weise glaubhaft zu machen, wie die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch). Ein Obsiegen in der Hauptsache muss mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, damit eine einstweilige Anordnung erlassen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 2 S 87.13 - BeckRS 2014, 45019, Rn. 2, VG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - VG 37 L 227.18 V -, jeweils m. w. N.). Danach sind die Voraussetzungen für den Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt. a) Vorliegend vermochte der Antragsteller schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Ein solcher ist auch nicht erkennbar. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes richten sich nach dem jeweiligen Streitgegenstand. In Visaverfahren können sie angesichts der Vorwegnahme der Hauptsache regelmäßig erst dann als erfüllt angesehen werden, wenn einem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Kuhla in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1. Juli 2019, VwGO § 123, Rn. 135.4, VG Berlin Beschlüsse vom 26. September 2011 - VG 35 L 275.11 V -, 9. Oktober 2017 - VG 3 L 899.17 V -, 11. Oktober 2018 - VG 37 L 227.18 V -, 23. August 2018 - VG 4 L 297.18 V -, 20. Juni 2019 - VG 30 L 217.19 V - und 12. Juli 2019 - VG 11 L 261.19 A -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Februar 2019, a. a. O., Rn. 5 ff., und 18. Februar 2019 - OVG 3 S 8.19 - BeckRS 2019, 2495, Rn. 3, jeweils m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich ist, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten wäre, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. So ist insbesondere nicht erkennbar, dass es dem Antragsteller aufgrund seiner Lebenssituation nicht möglich sein wird, auch zukünftig noch Zeiträume für Reisen zu finden. Seine Behauptung, er könne die beabsichtigte Besuchsreise wegen der Semesterferien nur bis zum 20. September 2019 antreten, ist nicht nachvollziehbar. Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt sich bereits nicht, bis wann genau seine derzeitigen Semesterferien andauern. In der Bescheinigung des R... vom 4. Mai 2019 (Bl. 8 d. A.) heißt es lediglich, der Antragsteller werde innerhalb eines Monats zurück erwartet, um sein Studium fortzusetzen. Zudem ist es unwahrscheinlich, dass sich dem Antragsteller nicht auch zukünftig noch Semesterferien oder andere Gelegenheiten bieten werden, um Zeit für eine Besuchsreise zu finden. Dafür, dass er noch eine längere Zeit studieren wird und auch zukünftig Semesterferien haben wird, sprechen seine im Laufe des gerichtlichen Verfahrens korrigierten Angaben zu seinem Studium (s. Bl. 52 ff. d. A.). Er führt nunmehr aus, er werde nicht bereits Ende November/Anfang Dezember 2019 seinen Magister ablegen, sondern befinde sich (erst) im zweiten Jahr seines Bachelorstudiums. Auch nach den von der Botschaft vermerkten Angaben scheint der Antragsteller davon auszugehen, dass er noch mehrere Jahre des Studiums vor sich hat (s. Bl. 49 im Verwaltungsvorgang - VV -). Die beabsichtigte Besuchsreise ist zudem nicht an ein feststehendes, besonderes Ereignis (wie bspw. an eine Hochzeits- oder Geburtstagsfeier, Taufe, etc.) gebunden, an dem der Antragsteller teilnehmen will. Er scheint nach seinen Angaben im gerichtlichen Verfahren vor allem D...sowie Berlin und andere europäische Städte besuchen zu wollen. Seine anfängliche Angabe im Visumsantrag, er wolle auch „Familie“ besuchen (s. Bl. 3 VV), hat er nicht näher erläutertet. Hierfür fehlen greifbare Anhaltspunkte. Es stellt auch keinen schweren oder unzumutbaren Nachteil dar, dass es dem Antragsteller aufgrund der voraussichtlichen Dauer des Hauptsachverfahrens nicht sofort möglich sein wird, seinen in Deutschland lebenden Bekannten zu besuchen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass zwischen den beiden eine besonders nahe Beziehung besteht, aufgrund derer ein solcher Besuch zwingend jetzt sofort erfolgen müsste. D... und der Antragsteller kennen sich noch nicht lang, unabhängig davon, ob sie sich nun im Sommer 2018 (so die Angaben des Antragstellers bei der Beantragung des Visums) oder im Januar 2019 (so die Angaben von D... in der Einladung) kennengelernt haben. Auch sonst deutet nichts auf eine besondere Nähe oder persönliche Verbundenheit hin, aufgrund derer ein Besuch zum jetzigen Zeitpunkt dringlich erscheinen könnte. Nach den Angaben im gerichtlichen Verfahren geht es dem Einlader darum, dem Antragsteller im Rahmen seines Engagements für junge Menschen in Entwicklungsländern zu einem Besuch einzuladen, um ihn mit den Strukturen eines Rechtsstaats vertraut zu machen und ihm persönliche Eindrücke von Europa zu ermöglichen. Eine besondere Dringlichkeit ergibt sich schließlich auch nicht aus der nachgereichten „Eidesstattlichen Versicherung“ von D.... Zwar versichert dieser, dass er nach dem 20. September 2019 beruflich derart belastet sein werde, dass er nicht mehr als Gastgeber für den Antragsteller zur Verfügung stehen werde. Dies gelte auch für die kommenden Jahre, in denen er neben seiner Arztpraxis zahlreiche Vortrags- und Forschungsprojekte zu absolvieren habe, so dass mit höchster Wahrscheinlichkeit keine Zeit für die mehrwöchige Aufnahme von Gästen zur Verfügung stehen werde. Eine solche jahrelange Verhinderung von... erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich. Die Angaben hierzu sind zu vage und wirken konstruiert. Welche konkreten beruflichen Verpflichtungen D...- anders als in der Vergangenheit - wann genau nunmehr dauerhaft daran hindern sollen, einen Gast zu empfangen, ist nicht näher dargelegt. Zudem fehlen nachvollziehbarere Details dazu, warum es D... einerseits bisher mehrfach möglich gewesen sein soll, junge Menschen zu sich einzuladen und in seinem Gästezimmer unterzubringen, und warum ihm dies andererseits nunmehr für die kommenden Jahre nicht mehr möglich sein solle. Eine Verschiebung der vom Antragsteller angestrebten Besuchsreise stellt auch in einer Gesamtbetrachtung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles keinen unzumutbaren und schweren Nachteil im oben genannten Sinn dar. Ein Ausländer, der einen Anspruch auf Erteilung eines Visums geltend macht, dessen Berechtigung von der zuständigen Auslandsvertretung in Abrede gestellt wird, muss sich darauf einstellen, dass die gerichtliche Prüfung des behaupteten Anspruchs eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland während dieser Zeit nicht möglich ist. Es handelt sich insoweit um eine Folge, die regelmäßig mit der Durchführung eines sich an das Visumsverfahren anschließenden Klageverfahrens einhergeht und damit grundsätzlich hinzunehmen ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. Oktober 2017, a. a. O., m. w. N.). b) Darüber hinaus hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Die Ablehnung des Visumsantrags des Antragstellers durch die Botschaft erscheint auch unter Berücksichtigung der weiteren Angaben des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Hier sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab und nimmt entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Remonstrationsbescheid vom 23. Juli 2019 Bezug, denen es folgt. Die zuständigen Auslandsvertretungen verfügen nach dem Visakodex gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 - (NVwZ 2014, 289 ff.) bei einer Prüfung und Bewertung der maßgeblichen Tatsachen für Erteilung von Schengen-Visa über einen unmittelbar vom Unionsrecht vorgegebenen weiten Beurteilungsspielraum (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2018 - VG 4 L 297.18 V - m. w. N.). Dieser bezieht sich auf die Verweigerungsgründe und die Würdigung der hierfür maßgeblichen Tatsachen und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Diesen weiten Beurteilungsspielraum hat die Antragsgegnerin vorliegend weder bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Remonstrationsbescheid, noch bei ihrer zutreffenden ergänzenden Prüfung im Rahmen der Antragserwiderung vom 13. August 2019 verletzt, auf die wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes festgesetzt hat.