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Urteil

80 K 1.17 OL

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0419.VG80K1.17OL.00
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Tenor
Die Disziplinarverfügung vom 3. Januar 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Disziplinarverfügung vom 3. Januar 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angegriffene Disziplinarverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Das dem Kläger mit der Disziplinarverfügung vorgeworfene Dienstvergehen, am 16. April 2015 sowie am 9. und 10. Juli 2015 ungenehmigt dem Dienst fern geblieben zu sein, ist nicht mit der für die Überzeugungsbildung notwendigen Sicherheit nachgewiesen. Nach § 59 Abs. 1 LBG dürfen Beamtinnen und Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten fernbleiben, was voraussetzt, dass der Beamte im fraglichen Zeitraum dienstfähig war. Keine Pflichtverletzung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Beamte durch Krankheit oder aus anderen Gründen dienstunfähig war und deshalb dem Dienst ferngeblieben ist. Das Erfordernis der Dienstfähigkeit ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 -, juris Rn. 32). Ein Verstoß gegen § 59 Abs. 1 LBG kann daher nur festgestellt werden, wenn bewiesen ist, dass der Beamte im vorgeworfenen Zeitraum auch dienstfähig war. In der Regel begründet ein ärztliches Attest, wie es der Kläger für die ihm vorgeworfenen Zeiträume seiner Dienststelle jeweils vorgelegt hat, den vollen Nachweis für die Tatsache seiner Dienstunfähigkeit; entkräftet können derartige Atteste in der Regel nur durch die Einschaltung des Amtsarztes. Denn es bedarf medizinischer Sachkunde, um ärztliche Befunde zu überprüfen (BVerwG a.a.O. Rn. 33). Die Nachweiskraft eines Privatattests kann allerdings ausnahmsweise dann erschüttert sein, wenn das Verhalten des Beamten im Hinblick auf von ihm entwickelte Aktivitäten im klaren Widerspruch zu der Erkrankung steht. Der Umstand, dass der Kläger während der Zeiten attestierter Arbeitsunfähigkeit am 9 und 10. Juli 2015 sowie im unmittelbaren Anschluss an die am 16. April 2015 endende Krankschreibung (ab 17. April 2015) an professionellen Radrennen teilgenommen, also Leistungssport betrieben hat, lässt zwar hinsichtlich der behaupteten Dienstunfähigkeit Zweifel aufkommen, vermag die Beweiskraft der Atteste allerdings nicht durchgreifend zu erschüttern. Hierfür wäre die genaue Diagnose, die zu den Krankschreibungen geführt hat, erforderlich, denn es lassen sich grundsätzlich Erkrankungen bzw. Behandlungen, auch im orthopädischen Bereich, denken, die die Ausübung von Leistungssport, hier im Bereich des Radrennsports, nicht grundsätzlich ausschließen. Die eingereichten Atteste des Facharztes für Allgemeinmedizin W... enthalten jedoch – wie bei Privatattesten üblich – keine Diagnose. Von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit des Privatattests sofort eine amtsärztliche Überprüfung zu veranlassen, konnte der Beklagte keinen Gebrauch machen, weil ihm diese Zweifel erst zu einem späteren Zeitpunkt kamen, nachdem er von der Teilnahme des Klägers an den Radrennen erfahren hatte. Im Rahmen des dann eingeleiteten Disziplinarverfahren brauchte sich der Kläger allerdings einer derartigen rückwirkenden Begutachtung nicht stellen. Für die o.g. Frage, ob der Beweiswert der Atteste durchgreifend erschüttert und der Nachweis der Dienstfähigkeit erbracht ist, können daher nur sonstige Indizien und die Einlassung des Klägers herangezogen werden. Der Kläger hat sich im Verfahren zu den Hintergründen der Krankschreibung für den 9. und 10. Juli 2015 eingelassen und behauptet, er habe am 9. Juli 2015 im Rahmen einer Spritzentherapie wegen seiner Bandscheibenprobleme im Krankenhaus K... von dem Arzt Dr. L. L... eine Spritze erhalten; sein Hausarzt W... habe ihn daraufhin für zwei Tage krankgeschrieben. Die Krankschreibung habe mit der Verträglichkeit der Spritzenbehandlung zusammengehangen. Zugleich habe ihm der Arzt Dr. L. L... trotz seiner Bandscheibenprobleme nicht abgeraten, weiter Rad zu fahren. Im Gegenteil könne Radfahren seine Bandscheibenbeschwerden sogar verbessern. Der Kläger hat es jedoch abgelehnt, die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Das Gericht hat erwogen, ob der Umstand, dass der Kläger sich zwar zur Sache teilweise eingelassen (bezüglich des 9. und 10. Juli 2015) und sich auf eine konkrete ärztliche Behandlung sowie ein konkretes Arzt-Patienten-Gespräch berufen, die Überprüfung dieser Angaben durch den Beklagten und das Gericht jedoch verhindert hat, indem er die Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbunden hat, im Rahmen einer umfassenden Würdigung seines Prozessverhaltens gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Es kann letztlich jedoch offen bleiben, ob bei einer solchen Teileinlassung die Wahrnehmung seines Verfahrensrechts, die Ärzte nicht von der Schweigeplicht zu entbinden, ausnahmsweise bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zum Nachteil des Klägers gewürdigt werden kann (vgl. zum Strafrecht – Nichtentbindung des Verteidigers von der Schweigepflicht – bejahend BGH, Urteil vom 3. Dezember 1965 – 4 StR 573/65 –, juris Rn. 8 sowie – einschränkend – BGH, Beschluss vom 19. Januar 2000 – 3 StR 531/99 – juris, Rn. 8 ff.). Denn auch dann, wenn – neben weiteren Umständen (etwa: die fehlende Kontinuität seiner Angaben, die Abweichungen zur Einlassung im Strafverfahren) – auch die fehlende Schweigepflichtentbindung als Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Darstellung des Klägers verwendet werden könnte, wäre damit immer noch nicht mit hinreichender Sicherheit bewiesen, dass der Kläger entgegen den vorgelegten ärztlichen Attesten in den hier maßgeblichen Zeiträumen dienstfähig gewesen ist. Nicht auszuschließen wäre nämlich auch dann, dass der Kläger nur zum Teil die Unwahrheit gesagt haben, seine Darstellung hinsichtlich der durchgeführten Spritzentherapie aufgrund der Bandscheibenprobleme dagegen zutreffend gewesen sein könnte und die Krankschreibung vom 9. Juli 2015 für zwei Tage tatsächlich mit der erhaltenen Spritze im Zusammenhang stand. Dafür spricht, dass der Kläger auch an den übrigen drei von ihm genannten Spritzentermine (im Juni, Juli und August 2015) jeweils für einen Tag oder zwei Tage krankgeschrieben war (ohne dass sportliche Betätigung des Klägers an diesen Tagen nachgewiesen wäre). Unrichtig könnte die Darstellung des Klägers möglicherweise nur bezüglich der weiteren Behauptung sein, dass ihm ärztlicherseits von sportlicher Betätigung, insbesondere von der Ausübung des Radsports, während der Zeit der Krankschreibung ausdrücklich nicht abgeraten worden sei. Ein starkes Indiz dafür, dass der Kläger jedenfalls insoweit die Unwahrheit sagt, folgt aus den unterschiedlichen Angaben, die er im Straf- und im Disziplinarverfahren hierzu gemacht hat. So hatte der Kläger im Strafverfahren vorgetragen, sowohl mit dem Arzt im Krankenhaus (der ihm die Spritze verabreicht hat) als auch mit seinem Hausarzt (der die Krankschreibung ausgestellt hat) über die Vereinbarkeit sportlicher Betätigung und sogar des beabsichtigten Radrennens (der Oderrundfahrt) mit der Erkrankung gesprochen zu haben. Nur bei Beschwerden solle er die Fahrt abbrechen. Im Disziplinarverfahren hat er dann behauptet, er habe mit beiden Ärzten nur allgemein über das Radfahren, Training und Radrennen im Zusammenhang mit seinen Beschwerden gesprochen, nicht jedoch über ein konkretes Rennen. Zuletzt hat er dann behauptet, das Gespräch habe nur mit dem Krankenhausarzt stattgefunden, nicht dagegen mit seinem Hausarzt. Es erscheint daher möglich, dass der Kläger am 9. Juli 2015 zwar die Spritzentherapie im Krankenhaus durchgeführt und er von seinem Hausarzt im Hinblick darauf ein Attest für zwei Tage erhalten hat (möglicherweise um sich zwei Tage von den Wirkungen der Spritze zu erholen und „zu schonen“), es einen ärztlichen Rat, Radfahren schade in diesem Zustand nicht, jedoch nicht gegeben hat und der Kläger vielmehr eigenmächtig entschieden hat (möglicherweise auch schon Tage vorher), an dem Radrennen trotz erhaltener Spritze und attestierter Dienstunfähigkeit teilzunehmen. In diesem Fall hätte er möglicherweise seine Genesung gefährdet und damit seine Gesunderhaltungspflicht verletzt. Die fehlende Kontinuität in der Darstellung des Klägers und die Weigerung, die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, könnte deshalb in dem Bemühen des Klägers seine Ursache finden, ein solches gesundheitsgefährdendes Verhalten nicht offenbaren zu wollen. Wie der Schriftsatz des Beklagten vom 24. April 2017 (dort S. 6) zeigt (ähnlich schon die Einschätzung der Staatsanwaltschaft Berlin bei der Einstellung des Strafverfahrens), hält auch dieser eine solche Variante des Fehlverhaltens des Klägers für denkbar. Dann wäre jedoch in den hier maßgeblichen Zeiträumen – wie attestiert – Dienstunfähigkeit des Klägers gegeben, wohingegen der Vorwurf ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst im Gegensatz dazu gerade Dienstfähigkeit verlangt. Auch die übrigen vom Beklagten aufgeführten Umstände, insbesondere die aufgeführten zahlreichen Kurzzeiterkrankungen des Klägers im näheren zeitlichen Zusammenhang mit der dokumentierten Teilnahme an Radrennen im Jahr 2015, genügen nicht, in den hier streitgegenständlichen Zeiträumen Dienstfähigkeit des Klägers als erwiesen zu erachten. Der Beklagte hält diesen Beweis für die übrigen Kurzzeiterkrankungen selbst – zu Recht – nicht für erbracht (der Vorwurf wurde insoweit fallen gelassen), so dass deren Indizwert damit entkräftet ist. Für den 16. April 2015 kommt noch hinzu, dass der Kläger für diesen Tag keine näheren Angaben zum Grund seiner Krankschreibung gemacht hat. Zudem begann das eigentliche Radrennen (Polenrundfahrt) erst am 17. April 2015, also nach Ende der Krankschreibung. Es kann dahinstehen, ob in einer Beweissituation wie der vorliegenden ein disziplinarrechtlicher Vorwurf im Rahmen einer Wahlfeststellung erhoben werden könnte (Ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst wahlweise Verletzung der Gesunderhaltungs- bzw. Genesungspflicht), denn der Beklagte ist in der Disziplinarverfügung ausschließlich von ungenehmigtem Fernbleiben vom Dienst ausgegangen. Spätere Ausführungen im Rahmen von Schriftsätzen können den Vorwurf nicht erweitern. Es handelt sich auch nicht lediglich um eine andere rechtliche Bewertung desselben Lebenssachverhalts, wozu auch das Gericht noch in der Lage wäre (insoweit keine Bindung an die Rechtseinschätzung der Behörde in der Disziplinarverfügung). Denn der Vorwurf ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst knüpft an das Unterlassen an, trotz Dienstfähigkeit schuldhaft nicht zum Dienst erschienen zu sein; die Teilnahme an Radrennen durch den Kläger ist dagegen nicht Teil des Vorwurfs bzw. desselben Sachverhalts, sondern wird lediglich als Indiz für die Frage der Dienstfähigkeit herangezogen. Der Vorwurf genesungsgefährdenden Verhaltens durch die Teilnahme an Radrennen wäre demgegenüber – schon weil er Dienstunfähigkeit voraussetzt – ein aliud; ebenso der denkbare (allerdings nicht zweifelsfreie) Vorwurf, sich durch die Teilnahme an professionellen Radrennen in der Öffentlichkeit trotz Krankschreibung achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten zu haben (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 27. Juni 2013 – 2 A 2/12 – juris Rn.26). Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 41 DiszG, § 77 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 750,- Euro verhängt wurde. Der 1... geborene Kläger wurde im Jahr 2...im Amt eines Justizhauptwachtmeisters (BesGr. A 4) durch den Beklagten zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Seine letzte dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 10. August 2012 lautete „C oberer Bereich“. Der Kläger ist verheiratet und hat keine Kinder. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Vorbelastungen gibt es nicht. Seit Dezember 2015 ist der Kläger ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Seit 2013 traten bei dem Kläger überdurchschnittlich hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten (2013: 45 Tage, 2014: 33 Tage), im Jahr 2015 auch wiederholt Kurzerkrankungen auf. Im Hinblick darauf, dass – wie auf der Dienststelle des Klägers bekannt – der Kläger als aktiver Radsportler mit der Renngemeinschaft „O...“ regelmäßig an Radrennen teilnahm, überprüfte der Beklagte die Krankmeldungen des Klägers und stellte hierbei fest, dass sich der Kläger mehrfach im näheren zeitlichen Zusammenhang mit Radrennsportveranstaltungen, an denen er teilnahm, krankschreiben ließ. Am 2. September 2015 leitete der Präsident des Amtsgerichts Tiergarten als Dienstvorgesetzter des Klägers gegen diesen ein Disziplinarverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, dass der Kläger für sechs in Einzelnen aufgeführte Zeiträume in den Monaten April bis Juli im Jahr 2015 jeweils Atteste über eine angeblich bestehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegt habe, obwohl tatsächlich, wie seine Teilnahme an Radrennen belege, eine gesundheitliche Einbuße nicht vorgelegen habe und die entsprechenden Atteste durch den Kläger deshalb erschlichen worden seien. Zugleich erstattete der Beklagte wegen dieser Vorwürfe Strafanzeige gegen den Kläger und setzte das Disziplinarverfahren im Hinblick darauf aus. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin – 2... – nahm der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers für diesen Stellung: Die aktenkundig dokumentierten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beruhten auf Bandscheinproblemen des Klägers. Dies gelte auch für die Krankschreibung am 9. und 10. Juli 2015 durch den Arzt W.... Dieser habe dem Kläger eine Behandlung durch Verabreichung einer Spritze unter CT-Bedingungen empfohlen, welche der Kläger am 9. Juli 2015 morgens habe durchführen lassen. Am 10. Juli 2015 habe er sich physiotherapeutisch behandeln lassen. An beiden Tagen sei der Kläger am Nachmittag bei der Oder-Rundfahrt mitgefahren, ebenso an den beiden Folgetagen. Dies sei auf seine Nachfrage und den Rat des Oberarztes im Krankenhaus K... sowie auch des behandelnden Arztes zurückgegangen, wonach sportliche Betätigung und insbesondere das beabsichtigte Radrennen durch die Bandscheibenproblematik nicht ausgeschlossen seien. Im Gegenteil: Eine sportliche Betätigung durch Radfahren sei ärztlich zu empfehlen. Falls es zu Beschwerden oder Schmerzen komme, solle der Kläger die Fahrt abbrechen. Die attestierte Dienstunfähigkeit habe deshalb bestanden, weil er wegen der Bandscheinproblematik das mit dem Dienst verbundene stundenlange Stehen habe vermeiden sollen und in seiner Funktion als Justizhauptwachtmeister gegebenenfalls auch unmittelbaren Zwang anwenden müsse, wozu er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei. Die von der Staatsanwaltschaft erbetene Erklärung, die ihn behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, gab der Kläger in der Folgezeit nicht ab. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren daraufhin gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Es sei dem Kläger nicht nachzuweisen, dass er seine Dienstunfähigkeit nur vorgetäuscht habe. Eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt gelte auch dann als Beweis, wenn der Betroffene Leistungssport betreibe. Das Ausüben von Leistungssport im Zeitraum einer attestierten Arbeitsunfähigkeit genüge für sich allein noch nicht für die Annahme, dass der Betroffene über seine Arbeitsunfähigkeit getäuscht und somit unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei. Leistungssport könne während einer Krankschreibung erlaubt sein, wenn die Genesung dadurch nicht gefährdet sei und der Arzt der Ausübung von Leistungssport zugestimmt habe. Bei einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit verhalte sich der Betroffene nur dann pflichtwidrig, wenn er den Heilungserfolg durch genesungswidriges Verhalten gefährde. Der Beklagte nahm das Disziplinarverfahren wieder auf, vernahm einige Zeugen aus dem Radsportbereich und erstellte schließlich unter dem 5. Oktober 2016 den Ermittlungsbericht, den er dem Kläger zwecks abschließender Anhörung zuleitete. Darin kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass dem Kläger nachzuweisen sei, dass dieser am Donnerstag, den 16. April 2014 sowie am Donnerstag, den 9. und Freitag, den 10. Juli 2015 trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben sei. Die durch den Kläger erzielten Rennleistungen bei der U... Tour in Polen (16. April bis 19. April 2015) sowie bei der O...rundfahrt (9. bis 12. Juli 2015) schlössen es mit Sicherheit aus, dass der Kläger in der Lage gewesen wäre, diese in einem Gesundheitszustand zu erreichen, in welchem er nicht arbeitsfähig sei. Der Kläger monierte die Beweisführung des Beklagten, äußerte sich jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter zu den Vorwürfen. Mit der angegriffenen Disziplinarverfügung vom 3. Januar 2017 warf der Beklagte dem Kläger vor, am 16. April 2015 sowie am 9. und 10. Juli 2015 ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben zu sein und wiederholte die Begründung aus dem Ermittlungsbericht. Die vom Kläger für die genannten Tage vorgelegten ärztlichen Atteste seien entweder erschlichen oder es habe sich um Gefälligkeitsatteste gehandelt. Es sei nicht glaubhaft, dass sich der Kläger zu den fraglichen Zeiten wegen Bandscheibenproblemen habe behandeln lassen und ihm trotz Arbeitsunfähigkeit die Teilnahme an Radrennen ärztlicherseits geradezu angeraten worden sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Kläger gerade an Tagen im Zusammenhang mit Sportwettkämpfen arbeitsunfähig und an den übrigen Tagen wieder arbeitsfähig gewesen sein solle. Auch die pauschale Aussage, Radfahren sei gut für die Wirbelsäule, sei ohne besondere ärztliche Fachkenntnisse irrig. Eine weitere Aufklärung habe er durch seine Weigerung, die Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, verhindert. Mit der am 26. Januar 2017 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Disziplinarverfügung. Der Vorwurf des ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst sei bezüglich des 16. April 2015 bereits unschlüssig, denn das dem Kläger vorgehaltene Radrennen, die Polenrundfahrt, habe erst am 17. April 2015 begonnen. An diesem Tag habe er dienstfrei gehabt. Hinsichtlich der beiden übrigen Tage, 9. und 10. Juli 2015, gelte Folgendes: Er habe am 9. Juli 2015 das Krankenhaus in K... aufgesucht, um dort im Rahmen einer Spritzentherapie wegen Schmerzen im Rückenbereich durch Herrn Dr. L. L... eine Spritze zu erhalten. Termine dieser Spritzentherapie seien neben dem 9. Juli 2015 auch der 29. Juni 2015, 23. Juli 2015 und 3. August 2015 gewesen. Herr Dr. L. L... habe dem Kläger geraten, an den Tagen der Spritzenbehandlung seinen Hausarzt aufzusuchen, um sich von diesem jeweils eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für ein bis drei Tage ausstellen zu lassen, je nachdem wie der Kläger die Behandlung vertrage. Die Termine für die Spritzentherapie seien dem Kläger von der radiologischen Praxis vorgegeben worden. Wäre einer dieser Termine nicht zufällig auf den Zeitpunkt der Oderrundfahrt gefallen, hätte der Kläger sich für den 9. und 10. Juli 2015 Urlaub genommen. Da der Kläger am 9. Juli 2015 eine Spritzenbehandlung bekommen sollte, habe er jedoch nicht gewusst, ob er an dieser Rundfahrt würde teilnehmen können, denn er habe nicht absehen können, ob er hinreichend fit sein würde. Der ärztliche Rat bzw. das Gespräch zwischen Arzt und Patient habe sich im Übrigen nur auf das Radfahren im Allgemeinen bezogen. Es habe keine ärztliche Empfehlung gegeben, an einem Eliterennen teilzunehmen. Er habe niemals einen ärztlichen Rat für ein spezielles Radrennen erhalten. Es sei nur darum gegangen, ob beim Radfahren im Allgemeinen, insbesondere bei einem Training oder einem Radrennen eine Schädigung der Bandscheiben zu befürchten sei oder ob sich diese Betätigungen nicht sogar als förderlich für den Rücken erweisen könnten. Im Übrigen habe er ein solches Gespräch nur mit Herrn Dr. L. L..., nicht dagegen mit seinem Hausarzt geführt. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung vom 3. Januar 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Begründung aus der Disziplinarverfügung. Eine ärztliche Empfehlung, an Eliterennen mit Tagesstrecken bis zu 162 km Länge teilzunehmen, sei schlechterdings kaum vorstellbar. Nur durch die Befolgung einer solchen Empfehlung wäre der Kläger aber von dem Vorwurf eines Dienstvergehens befreit. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar behaupte, ärztliche Ratschläge erhalten zu haben, um dem offensichtlichen Anschein entgegen zu wirken, dass er sich durch die Ausübung von körperlich forderndem Leistungssport im engen zeitlichen Zusammenhang mit Krankschreibungen treuwidrig verhalte und nicht alles tue, um seine Dienstfähigkeit schnellstmöglich wiederherzustellen, andererseits jedoch die Ärzte nicht von ihrer Schweigepflicht entbinde. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 6. März 2018 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.