Urteil
80 K 10.17 OL
VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:1206.VG80K10.17OL.00
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Leitsätze
1. In disziplinarrechtlichen Fällen sind grundsätzlich Rahmengebühren für die Bemessung der anwaltlichen Vergütung vorgesehen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Dadurch, dass der Gesetzgeber die Bestimmung der Gebühr dem billigen Ermessen des Rechtsanwalts überlassen hat, hat er diesem einen gewissen Spielraum bei der Bestimmung der Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens eingeräumt.(Rn.36)
2. Für durchschnittliche Fälle ist grundsätzlich vom Mittelwert auszugehen. Ein Spielraum für die Erhebung einer höheren Gebühr besteht erst und nur, wenn besondere Umstände eine Erhöhung über den Mittelwert hinaus rechtfertigen.(Rn.37)
Eine Ermittlungsakte mit einem Umfang von 30 Seiten rechtfertigt in der Regel keine höhere Gebühr.(Rn.39)
Das gleiche gilt, wenn der Rechtsanwalt nur einige kurze Schriftsätze verfasst hat.(Rn.40)
3. Reisekosten können grundsätzlich nicht angesetzt werden, wenn sich das Gericht in der gleichen Gemeinde befindet wie die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten.(Rn.46)
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheids vom 8. Juni 2017 verpflichtet, für die Wahrnehmung des Termins vom 9. November 2016 durch den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin die Mittelgebühr von 205,- Euro nebst 19 v.H. Mehrwertsteuer festzusetzen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin Prozesszinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz ab dem 28. Juni 2017 auf einen Betrag von 65,45 Euro zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 4/5, der Beklagte zu 1/5.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 330,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In disziplinarrechtlichen Fällen sind grundsätzlich Rahmengebühren für die Bemessung der anwaltlichen Vergütung vorgesehen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Dadurch, dass der Gesetzgeber die Bestimmung der Gebühr dem billigen Ermessen des Rechtsanwalts überlassen hat, hat er diesem einen gewissen Spielraum bei der Bestimmung der Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens eingeräumt.(Rn.36) 2. Für durchschnittliche Fälle ist grundsätzlich vom Mittelwert auszugehen. Ein Spielraum für die Erhebung einer höheren Gebühr besteht erst und nur, wenn besondere Umstände eine Erhöhung über den Mittelwert hinaus rechtfertigen.(Rn.37) Eine Ermittlungsakte mit einem Umfang von 30 Seiten rechtfertigt in der Regel keine höhere Gebühr.(Rn.39) Das gleiche gilt, wenn der Rechtsanwalt nur einige kurze Schriftsätze verfasst hat.(Rn.40) 3. Reisekosten können grundsätzlich nicht angesetzt werden, wenn sich das Gericht in der gleichen Gemeinde befindet wie die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten.(Rn.46) Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheids vom 8. Juni 2017 verpflichtet, für die Wahrnehmung des Termins vom 9. November 2016 durch den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin die Mittelgebühr von 205,- Euro nebst 19 v.H. Mehrwertsteuer festzusetzen. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin Prozesszinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz ab dem 28. Juni 2017 auf einen Betrag von 65,45 Euro zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 4/5, der Beklagte zu 1/5. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 330,- Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren – Auslagen sind vorliegend nicht im Streit – des hier bevollmächtigten Rechtsanwalts bestimmt sich nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Sehen – wie im vorliegenden disziplinarrechtlichen Fall (vgl. Teil 6 Abschnitt II des Vergütungsverzeichnis [im Folgenden VV] RVG) – die einschlägigen Regelungen eine Rahmengebühr vor, bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dadurch, dass der Gesetzgeber die Bestimmung der Gebühr dem billigen Ermessen des Rechtsanwalts überlassen hat, hat er diesem einen gewissen Spielraum bei der Bestimmung der Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens eingeräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 6 C 13.04 –, juris Rn. 21). Diese Bestimmung ist lediglich dann nicht verbindlich für das Festsetzungsverfahren, wenn die Gebühr von einem Dritten – wie hier dem Land Berlin – zu ersetzen ist und die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Für durchschnittliche Fälle ist vom Mittelwert des jeweiligen Rahmens auszugehen. Ein Spielraum für die Erhebung einer höheren Gebühr besteht erst und nur, wenn besondere Umstände eine Erhöhung über den Mittelwert hinaus rechtfertigen (BVerwG, a.a.O. Rn. 24.). a) Solche Umstände sind hier bezüglich der streitigen Grundgebühr (Nr. 6200 VV RVG) nicht anzunehmen. Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Ein deutlich überdurchschnittlicher Aufwand durch den Bevollmächtigten ist in diesem Verfahrensstadium nicht festzustellen. Der Umfang der Disziplinarakte betrug im Zeitpunkt der erstmaligen Befassung der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit der Sache etwa 30 Seiten. Entgegen der Darstellung der Klägerin handelte es sich um einen klar umrissenen Vorwurf. Der Klägerin wurde vorgeworfen, eine bestimmte ihr dienstlich bekannt gewordene Information an eine außenstehende Person weitergegeben zu haben. Soweit die Klägerin darauf verweist, das verfahrensauslösende Beschwerdeschreiben der Frau G... habe auch noch weitere Aspekte enthalten, der Vorwurf sei daher insgesamt unklar gewesen, so führt dies nicht weiter, denn maßgeblich ist der aus der Einleitungsverfügung ersichtliche und erkennbar eng umgrenzte Vorwurf. Auch hinsichtlich der behördlichen Verfahrensgebühr (Nr. 6202 VV RVG) ist ein überdurchschnittlicher Aufwand oder eine erhöhte Schwierigkeit hinsichtlich der anwaltlichen Betätigung nicht festzustellen, wie sich schon an den wenigen und kurzen Schriftsätzen zeigt (19.7. 2016: 1 ½ Seiten, 1.9. 2016: 3 Seiten, 3.3. 2017: 2 ½ Seiten, 18.4. 2017: 1 Seite). Das Verfahren wurde schließlich mangels Erweisbarkeit des Vorwurfs eingestellt, ohne dass dies ersichtlich auf besonderen Bemühungen des Verfahrensbevollmächtigten beruhte. Auch die Bedeutung der Angelegenheit war für die Klägerin als durchschnittlich einzustufen. Es handelte sich um einen Vorwurf, der sie vom Schweregrad her nicht in ihrem Statusamt oder ihrer sonstigen besoldungsrechtlichen Stellung gefährdet und bei Erweisbarkeit allenfalls eine Geldbuße gerechtfertigt hätte. Der Umstand, dass allein schon der Vorwurf die Klägerin persönlich sehr mitgenommen und möglicherweise auch zu einer Erkrankung geführt hat, ändert hieran nichts, da bei der Bemessung der Rechtsanwaltsgebühr von der „objektiven“ Bedeutung der Angelegenheit auszugehen ist und besondere individuelle psychische Reaktionen der Klägerin nicht zur Erhöhung führen können. Letztlich können allein die etwas überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Klägerin (BesGr. A 15) keine insgesamt über dem Mittelwert liegende Grund- und Verfahrensgebühr rechtfertigen. 2. Die von dem Beklagten erstatteten Terminsgebühren (Nr. 6201 VV RVG) sind lediglich für den 9. November 2016 als zu gering zu beanstanden. Mit der Terminsgebühr wird die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung abgegolten, wobei unabhängig von der Zahl der Termine die Gebühr für jeden Tag nur einmal anfällt. Der Mittelwert der Terminsgebühr (Rahmen von 40 Euro bis 370 Euro) beträgt hierbei 205 Euro. a) Für den 9. November 2016 waren zwei Termine für Zeugenvernehmungen angesetzt, um 10:30 Uhr sowie um 12:00 Uhr. Da beide Zeugen nicht erschienen, aber jeweils 20 Minuten auf deren Erscheinen in Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin gewartet wurde, war – wie der Beklagte zu Recht darlegt – die Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten für lediglich insgesamt 40 Minuten erforderlich. Hierbei handelt es sich um eine etwa durchschnittliche Zeitdauer einer typischen Zeugenvernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren. Zu berücksichtigen ist auch, dass keine echte Vernehmung stattfand, sondern insofern nur die Wartezeit angefallen ist, andererseits aber, dass sich der Verfahrensbevollmächtigte im Vorfeld nicht nur auf eine Vernehmung, sondern auf zwei Zeugenvernehmungen an einem Tag vorbereiten musste, was etwas erhöhten Aufwand bedeutete. Insgesamt erscheint danach eine Abrechnung in Höhe der Mittelgebühr gerechtfertigt. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen die An- und Abfahrt des Verfahrensbevollmächtigten zum in der gleichen Stadt gelegenen Vernehmungsort und damit dessen Gesamtabwesenheit von der Kanzlei. Dies folgt daraus, dass gemäß Nr. 7005 VV RVG bei einer Geschäftsreise ein nach Stunden gestaffeltes Tage- und Abwesenheitsgeld verlangt werden kann, eine Geschäftsreise nach der Vorbemerkung zu Nr. 7000 VV RVG jedoch nur gegeben ist, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass bei Terminen innerhalb der Gemeinde diese Zeiten, sofern es sich um An- und Abfahrten handelt, nicht gesondert zu berücksichtigen sind. Aufgrund der notwendigen Objektivierung kann die Höhe der Gebühr deshalb nicht davon abhängig gemacht werden, ob sich die Kanzlei innerhalb der gleichen Gemeinde näher oder weiter von dem Ort entfernt befindet, wo der Termin stattfindet. Es kann offenbleiben, ob die Wartezeit zwischen zwei Terminen, hier zwischen dem Ende des ersten Termins um 10:50 Uhr und dem Beginn des zweiten Termins um 12:00 zu berücksichtigen wäre. Gegen die Berücksichtigung spricht, dass auch sonst eine Terminsgebühr üblicherweise erst mit dessen offiziellen Beginn anfällt und danach bemessen wird und Wartezeiten lediglich dann einbezogen werden, wenn der Rechtsanwalt sich in dieser Zeit jederzeit für den Beginn oder die Fortführung des Termins bereithalten muss (etwa bei Verhandlungsunterbrechungen, verspätetem Sitzungsbeginn, vgl. SG Dresden, Beschluss vom 19. Juli 2017 – S 20 SF 4/17 E, juris Rn. 20 f. m.w.N.). Hier war es stattdessen so, dass der Verfahrensbevollmächtigte zwischen dem Ende der ersten Vernehmung (10:50 Uhr) und dem Beginn der zweiten Vernehmung (12:00 Uhr) in der Gestaltung seiner Zeit frei war, also privaten oder dienstlichen Angelegenheiten (z.B. Aktenstudium, Telefonate) nachgehen konnte, ohne jederzeit in Bereitschaft zu stehen. Jedenfalls würde die Berücksichtigung einer Zeitdauer von etwa 70 Minuten, in welcher der Verfahrensbevollmächtigte nicht in Bereitschaft stand, also grundsätzlich „frei“ war, nicht derart zu Buche schlagen, dass bei einer Gesamtbetrachtung ein höherer Wert als die Mittelgebühr angemessen wäre. b) Für den Termin am 1. Dezember 2016 hat der Beklagte zu Recht lediglich die Mittelgebühr anerkannt. An diesem Tag waren ebenfalls zwei Zeugenvernehmungen vorgesehen, wobei eine Zeugenvernehmung (zwischen 9:30 Uhr und 10:25 Uhr) durchgeführt wurde. Hinsichtlich der zweiten letztlich ausgefallenen Vernehmung wurde wiederum nur die Wartezeit von 11:15 Uhr bis 11:35 Uhr berücksichtigt. Es gilt hier im Wesentlichen das soeben unter a) Ausgeführte. Zwar war der zeitliche Umfang etwas größer, weil immerhin eine Vernehmung mit 55 Minuten tatsächlich stattfand. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Vorbereitungsaufwand des Verfahrensbevollmächtigten deutlich geringer anzusetzen ist, da dieser Aufwand im Wesentlichen schon für den ersten Termin mit denselben geladenen Zeugen am 9. November 2016 geleistet worden war und daher lediglich einer Auffrischung bedurfte. c) Nicht zu beanstanden ist auch die Anerkennung lediglich einer Terminsgebühr von 75,- Euro für den Termin am 22. Dezember 2016. Als zeitlicher Aufwand sind hier nur 15 Minuten Wartezeit auf die nicht erschienene Zeugin G... anzuerkennen. Einer erneuten Vorbereitung auf diese Zeugenvernehmung durch den Verfahrensbevollmächtigten bedurfte es nicht, da es binnen kurzer Zeit schon der dritte Versuch einer Vernehmung dieser Zeugin war. Es war daher sachgerecht, die Gebühr für die Wartezeit von 15 Minuten nur im unteren Bereich des Gebührenrahmens (der bei 40 Euro beginnt) anzuerkennen. 3. Unbegründet ist die Klage, soweit die Klägerin „Prozesszinsen“ ab Einreichung ihrer Kostenforderung beim Beklagten verlangt. Für dieses Begehren gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Regelung des § 291 BGB ist schon mangels Rechtshängigkeit der Forderung im damaligen Zeitpunkt nicht einschlägig, § 288 BGB greift ebenfalls nicht ein, da sich die Behörde bei Einreichung des Kostenantrags des Verfahrensbevollmächtigten nicht im Verzug mit einer Zahlung befand. 4. Soweit die Klägerin mit der Klage Erfolg hat, besteht allerdings Anspruch auf Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit. Der Anspruch ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 291 und 288 Abs. 1 BGB, die im Verwaltungsprozess sinngemäß Anwendung finden, wenn das Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2014 ― 5 C 8/13 ― Juris, Rn. 21 ff., und Urteil vom 22. Februar 2001 ― 5 C 34/00 ― Juris Rn. 6, jeweils m. w. N.). Eine gegenteilige Regelung im Fachrecht, die Prozesszinsen ausschließen würde, besteht vorliegend nicht. Da im Verwaltungsprozess anders als im zivilgerichtlichen Verfahren vielfach nicht unmittelbar auf Leistung des Geldbetrages, sondern mittels der Verpflichtungsklage – wie hier – auf Erlass eines Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 VwGO) geklagt werden muss, der seinerseits die Auszahlung eines Geldbetrages anordnet, können Prozesszinsen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 – juris Rn. 13 m.w.N.) Diese Verpflichtung muss allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, die Geldforderung also eindeutig bestimmt ist. Dies ist hier der Fall. 5. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 155 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die behördliche Kostenfestsetzung nach Einstellung eines Disziplinarverfahrens. Die 19... geborene Klägerin steht als Rektorin im Dienst des Landes Berlin und ist Schulleiterin der Grundschule am F... in Berlin-R.... Unter dem 24. Mai 2016 leitete der Beklagte gegen die Klägerin ein Disziplinarverfahren mit dem näher dargestellten Vorwurf ein, diese habe ihre Verschwiegenheitspflicht verletzt, indem sie eine ihr dienstlich bekannt gewordene Information an einen Dritten weitergegeben haben soll. Der Klägerin wurde die Einleitungsverfügung mit Schreiben vom 7. Juli 2016 bekannt gemacht. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016 meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin für diese und begehrte Akteneinsicht. Nach erfolgter Akteneinsicht nahm er mit Schriftsatz vom 1. September 2016 zu dem Vorwurf Stellung. Er wies den Vorwurf, die Klägerin habe bestimmte Informationen zu Unrecht weiter gegeben, zurück, monierte darüber hinaus, das der Klägerin vorgeworfene Fehlverhalten sei insgesamt unklar. Für den 9. November 2011 waren durch die Ermittlungsführerin zwei Zeugenvernehmungen im Gebäude der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, Bernhard-Weiß-Straße 6 in 10178 Berlin, angesetzt worden, zu dem auch der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin geladen wurde: Weder der für 10:30 Uhr geladene Zeuge G... noch die für 12:00 Uhr geladene Zeugin G... erschien jedoch zur jeweiligen Vernehmung. Die entsprechenden Termine wurden nach jeweils 20-minütiger Wartezeit in Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin beendet. Am Ausweichtermin 1. Dezember 2016 wurde der Zeuge G... in Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin in der Zeit zwischen 9:30 Uhr und 10:25 Uhr vernommen. Die für 11:15 Uhr geladene Zeugin G... erschien erneut nicht; der Vernehmungstermin wurde nach 20-minütiger Wartezeit um 11:35 Uhr beendet. Auch beim weiteren Termin am 22. Dezember 2016 um 10 Uhr erschien die Zeugin G... nicht; der Termin wurde um 10:15 Uhr in Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin nach 15-minütiger Wartezeit beendet. Der Beklagte stellte das Disziplinarverfahren gegen die Klägerin mit Einstellungsverfügung vom 10. Mai 2017 ein und sprach zugleich aus, dass das Land Berlin die notwendigen Aufwendungen der Klägerin zu tragen habe. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin beim Beklagten, die zu erstattenden Kosten für die anwaltliche Vertretung im Disziplinarverfahren wie folgt festzusetzen: Grundgebühr gem. Nr. 6200 VV RVG: 210,- Euro Verfahrensgebühr gem. Nr. 6202 VV RVG: 180,- Euro Terminsgebühr gem. Nr. 6201 für den 9.11. 2016: 240,- Euro Terminsgebühr gem. Nr. 6201 für den 1.12. 2016: 240,- Euro Terminsgebühr gem. Nr. 6201 für den 22.12.2016: 205,- Euro Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,- Euro Dokumentenpauschale für Kopien/Fax gem. Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG: 15,- Euro 19 % Mehrwertsteuer: 210,90 Euro total: 1.320,90 Euro. Die über dem Mittelwert von 195,- Euro liegende Grundgebühr begründete der Verfahrensbevollmächtigte damit, in der Einleitungsverfügung sei der Vorwurf unklar gewesen. Es habe Akteneinsicht genommen werden müssen. Die Überschreitung des Mittelwerts der Verfahrensgebühr begründete der Verfahrensbevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Bei der Bestimmung der Höhe der Terminsgebühren (Mittelwert 205,- Euro) verwies der Verfahrensbevollmächtigte darauf, dass neben den Wartezeiten zwischen den Terminen am 9. November und 1. Dezember 2016 auch die Abwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten von der Kanzlei und damit die Fahrtzeit von jeweils ca. 2 Stunden (Hin- und Rückfahrt) zu berücksichtigen seien. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 8. Juni 2017 erkannte der Beklagte die Gebührenrechnung nur zum Teil an: Grundgebühr gem. Nr. 6200 VV RVG: 195,- Euro (Mittelgebühr) Verfahrensgebühr gem. Nr. 6202 VV RVG: 170,- Euro (Mittelgebühr) Terminsgebühr gem. Nr. 6201 für den 9.11. 2016: 150,- Euro Terminsgebühr gem. Nr. 6201 für den 1.12. 2016: 205,- Euro Terminsgebühr gem. Nr. 6201 für den 22.12.2016: 75,- Euro Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,- Euro 19 % Mehrwertsteuer: 154,85 Euro total: 969,85 Euro. Ein Ansatz der Grundgebühr über dem Mittelwert erscheine überhöht. Zum Zeitpunkt des Beginns der Ermittlungen habe der Aktenumfang im Zeitpunkt der Einsicht durch den Rechtsanwalt 30 Seiten umfasst. Der Fall selbst sei mit nur einem Vorwurf überschaubar gewesen und auch inhaltlich in keiner Weise schwierig. Der Vorwurf sei auch nicht unklar gewesen. Auch für die Verfahrensgebühr erscheine ein Ansatz über der Mittelgebühr unbillig. Sowohl Umfang als auch Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien durchschnittlich gewesen, was sich auch im Umfang der Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten zeige. Auch die Bedeutung der Angelegenheit sei als durchschnittlich einzustufen. Die Klägerin sei zu keiner Zeit in ihrer statusrechtlichen oder besoldungsrechtlichen Stellung gefährdet gewesen. Auch für die Vernehmungstermine seien die in Ansatz gebrachten Terminsgebühren nicht gerechtfertigt. Grundsätzlich werde mit der Terminsgebühr die Teilnahme an dem jeweiligen Termin und deren Vorbereitung abgegolten, nicht jedoch die zur Teilnahme des Termins resultierenden Abwesenheitszeiten des Rechtsanwalts. Eine Anerkennung derartiger Kosten im Rahmen der Anreise komme nur gem. Nr. 7003 VV RVG bei Verlassen der Gemeinde, in der die Kanzlei liege, in Betracht. Auch die in Ansatz gebrachte Dokumentenpauschale wurde aus näher dargelegten Gründen zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 wies der Beklagte auch den weiteren Antrag der Klägerin zurück, die geltend gemachten Aufwendungen mit 5 v.H über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 15. Juni 2017 zu verzinsen. Mit der am 28. Juni 2017 bei Gericht eingegangen Klage, erweitert auf die Zinsforderung mit Schriftsatz vom 18. Juli 2017, verfolgt die Klägerin ihr Begehren – mit Ausnahme der nicht anerkannten Dokumentenpauschale – weiter. Bei Rahmengebühren habe der Gesetzgeber die Bestimmung der Gebühren dem billigen Ermessen des Rechtsanwalts überlassen; dieser habe einen Spielraum innerhalb des vorgegebenen Rahmens. Eine geringfügige Abweichung der Gebühren über dem Mittelwert sei nicht unbillig. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr verkenne der Beklagte, dass auch zu berücksichtigen sei, dass nicht nur Stellungnahmen abgegeben worden seien und Zeugenvernehmungen stattgefunden hätten, sondern auch schriftliche Zeugenaussagen eingeholt worden seien. Das Verfahren habe erhebliche persönliche, auch psychische Auswirkungen auf die Klägerin gehabt. Wegen der besonderen Bedeutung und der wirtschaftlichen Verhältnisse – die Klägerin werde nach BesGr. A 15 besoldet – seien die geltend gemachten Gebühren angemessen. Bei den Terminsgebühren berücksichtige der Beklagte fehlerhaft die Wartezeiten nicht. So seien für den Termin am 9. November die Wartezeit zwischen 10.50 Uhr (Ende der ersten Vernehmung) und 12:00 (Beginn der zweiten Vernehmung) zu berücksichtigen. Ähnliches gelte für den 1. Dezember 2016. Im Übrigen sei der Rechtsanwalt gehalten, seine Kanzlei wirtschaftlich zu führen. Hierzu gehöre das Unterhalten von Büroräumen, die Bezahlung der Mitarbeiterinnen, die Aufrechterhaltung der Kommunikation, Büroausstattung etc. Unter Zugrundelegung der vom Beklagten zugesprochenen Termingebühr ergäbe sich ein Stundensatz von 25,- Euro. Damit könne jedoch eine Rechtsanwaltskanzlei nicht geführt werden. Zu berücksichtigen seien deshalb auch die An- und Abfahrtzeiten des Rechtsanwalts von der bzw. zu der Kanzlei. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 8. Juni 2017 sowie vom 3. Juli 2017 zu verpflichten, über den anerkannten Erstattungsbetrag von 969,85 Euro einen weiteren Betrag in Höhe von 330,- Euro anzuerkennen sowie den Gesamtbetrag mit 5 v.H. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Antragstellung bzw. hinsichtlich des Differenzbetrags von 330,- Euro seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen die Begründung aus dem Kostenfestsetzungsbescheid sowie dem Bescheid vom 3. Juli 2017. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 30. August 2017 Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 6. Dezember 2017 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben.