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Urteil

80 K 15.15 OL

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0810.VG80K15.15OL.00
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Leitsätze
1. Eine mögliche Befangenheit von Mitarbeitern im behördlichen Verfahren wirkt sich im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht aus.(Rn.39) 2. Kommt ein Beamter einer entsprechenden Weisung nicht nach hat er damit gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen und ein Dienstvergehen begangen.(Rn.44) 3. Das Dienstvergehen des Klägers wiegt schwer, wenn der Beamte sich über eine ausdrückliche Weisung und auch eine ablehnende gerichtliche Eilentscheidung eigenmächtig hinweggesetzt hat.(Rn.50)
Tenor
Gegen den Kläger wird eine Kürzung seiner Ruhegehaltsbezüge um 10 v.H. auf die Dauer von sechs Monaten festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine mögliche Befangenheit von Mitarbeitern im behördlichen Verfahren wirkt sich im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht aus.(Rn.39) 2. Kommt ein Beamter einer entsprechenden Weisung nicht nach hat er damit gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen und ein Dienstvergehen begangen.(Rn.44) 3. Das Dienstvergehen des Klägers wiegt schwer, wenn der Beamte sich über eine ausdrückliche Weisung und auch eine ablehnende gerichtliche Eilentscheidung eigenmächtig hinweggesetzt hat.(Rn.50) Gegen den Kläger wird eine Kürzung seiner Ruhegehaltsbezüge um 10 v.H. auf die Dauer von sechs Monaten festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung auf schriftlichem Wege entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. 1. Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung bestehen nicht: a) Es kann offenbleiben, ob die vom Kläger geäußerte Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich des Ermittlungsführers bei der Beklagten begründet wäre. Jedenfalls wäre ein solcher Verfahrensmangel unbeachtlich, weil auch im Disziplinarrecht der gerichtliche Untersuchungsgrundsatz gilt, wonach die Disziplinargerichte zur umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet sind. Eine mögliche Befangenheit von Mitarbeitern im behördlichen Verfahren wirkt sich daher im gerichtlichen Verfahren nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 2 B 69.10 – juris Rn. 17 f., SächsOVG, Urteil vom 25. September 2015 – 6 A 518/14.D –juris Rn. 17, VG Dresden, Urteil vom 24. Januar 2017 – 10 K 530/15 – juris Rn. 89). b) Soweit der Kläger moniert, die Sachverhaltsdarstellung zur Begründung der Disziplinarverfügung weiche inhaltlich von dem Ermittlungsbericht vom 24. April 2014 ab, so dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, so bleiben die Ausführungen abstrakt und damit unsubstantiiert. Der Kläger trägt nicht vor, ob und in welcher Weise er durch eine veränderte Sachverhaltsschilderung an einem sachgerechten Verteidigungsvorbringen gehindert worden wäre, zumal ein möglicher Gehörsverstoß im gerichtlichen Verfahren geheilt worden wäre. Denn spätestens hier konnte der Kläger alles aus seiner Sicht für die Verteidigung Erhebliche vorbringen. 2. Der Kläger hat mit dem in der Disziplinarverfügung beschriebenen Verhalten, die trotz Beendigung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit zum 30. November 2011 fortgesetzte Tätigkeit der Zeugin Dr. R... zu „dulden“, ein Dienstvergehen begangen, das die im Tenor genannte Disziplinarmaßnahme erfordert. Es steht fest und ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die dem Forschungsbereich des Klägers zugewiesene wissenschaftliche Assistentin Frau Dr. R... auch nach Ende ihres befristeten Beamtenverhältnisses auf Zeit am 30. November 2011 ihre Tätigkeit unverändert – allerdings ohne Besoldung – bis zum 26. Juni 2013 fortgesetzt hat. Dies ergibt sich nicht nur aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen und der Korrespondenz der Beteiligten, sondern auch aus den Angaben, die Frau Dr. R... als Zeugin bei ihrer gerichtlichen Vernehmung am 23. Juni 2017 gemacht hat. Sie habe ihre Zusammenarbeit mit dem Kläger auch nach dem 30. November 2011 fortgesetzt und weiterhin gemeinsame Forschungsvorhaben, Publikationen und dergleichen vorbereitet und durchgeführt. Daneben habe sie sich weiterhin um die Tiere des Instituts gekümmert und auch die Doktoranden-Betreuung fortgeführt. Sie habe niemanden um Erlaubnis gefragt. Der Kläger wusste, dass das Dienstverhältnis von Frau Dr. R... am 30. November 2011 endete. Die Beklagte hatte ihm zudem mit Schreiben vom 14. November 2011 ausdrücklich untersagt, eine Arbeitsaufnahme von Frau Dr. R... auch nach dem 30. November 2011 zuzulassen. Der Umstand, dass er unter dem 28. November 2011 eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht Berlin beantragte, u.a. mit dem Ziel einer Weiterbeschäftigung von Frau Dr. R... durch die Beklagte, zeigt, dass er selbst davon ausging, dass es ab dem 1. Dezember 2011 – zunächst – keine rechtliche Grundlage für eine Fortsetzung der dienstlichen Tätigkeit von Frau Dr. R... gab. Der Kläger ist der entsprechenden Weisung der Beklagten vom 14. November 2011 jedoch nicht nachgekommen und hat auch nach dem 30. November 2011 die Dienste der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. R... in Anspruch genommen. Der Kläger hat damit gegen seine Gehorsamspflicht aus § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen und ein Dienstvergehen begangen. Der Kläger hätte der Weisung vom 14. November 2011 dadurch nachkommen müssen, dass er als Leiter der Abteilung Frau Dr. R..., nachdem diese auch ab dem 1. Dezember 2011 weiterhin in den Institutsräumen erschien und ihre Arbeit fortsetzte, die Fortführung der Tätigkeit und den Zutritt zu den Diensträumen hätte untersagen müssen, jedenfalls ihre Arbeitsleistung und Mitarbeit an seinen Forschungsarbeiten nicht mehr annehmen dürfen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Kläger hat die Dienste von Frau Dr. R... als wissenschaftliche Mitarbeiterin auch nach dem 30. November 2011 unverändert in Anspruch genommen und nicht ansatzweise darauf hingewirkt, dass diese unterbleiben. So hat der Kläger im April 2012 im Rahmen des beim Verwaltungsgericht anhängigen Eilverfahrens vortragen lassen, dass Frau Dr. R... (weiterhin) unentbehrlich in eine Vielzahl von Aufgaben und Verantwortlichkeiten, etwa in 11 Forschungsprojekte des Klägers, eingebunden sei. Auch Frau Dr. R... hat bei ihrer Vernehmung als Zeugin angegeben, weiterhin unverändert mit dem Kläger zusammengearbeitet zu haben. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob es stimmt, wie die Zeugin ebenfalls ausgesagt hat, dass der Kläger ihr keine ausdrücklichen Weisungen erteilt habe. Bereits die Zusammenarbeit des Klägers mit der Zeugin als dessen wissenschaftliche Mitarbeiterin im Rahmen der Forschungsprojekte des Klägers, die Besprechungen hinsichtlich der Organisation der zu erledigenden Aufgaben im Institut, die Hinnahme der Verwaltungstätigkeit der Zeugin für Zwecke des Forschungsbereichs der Klägers, etwa die Aufgabe von Bestellungen, genügt – ohne dass es auf das formelle Instrument der Weisung eines Vorgesetzten ankäme –, um den Vorwurf der Disziplinarverfügung, dass sich der Kläger weisungswidrig weiterhin der Dienste der Zeugin als wissenschaftlicher Mitarbeiterin bedient hat und in diesem Sinne die fortbestehende Tätigkeit der Zeugin „geduldet“ hat, als berechtigt anzusehen. Ein Einverständnis der Beklagten für die weitere Tätigkeit von Frau Dr. R... ab dem 1. Dezember 2012 lag zu keinem Zeitpunkt vor, auch wenn, wie vom Kläger vorgetragen, einzelne Stellen der Charité das Ausscheiden der Zeugin nicht mitbekommen und etwa Bestellungen von ihr noch entgegen genommen haben sollten. Die weisungswidrige Zusammenarbeit des Klägers mit der Zeugin als wissenschaftliche Mitarbeiterin galt zwar grundsätzlich auch für die Zeit zwischen März und Juli 2012, als sich das Verwaltungsgericht im Rahmen von Vergleichsgesprächen und einem Mediationsverfahren um eine unstreitige Beilegung des Konflikts bemühte. Es spricht nach Aktenlage und den in den genannten verwaltungsrechtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätzen vieles dafür, dass die zuständigen Vertreter der Beklagten spätestens ab März 2012 wussten, dass Frau Dr. R... weiterhin ihrer Tätigkeit im Institut des Klägers nachging. Obwohl eine Zustimmung durch die Beklagte hierzu nicht erfolgte, ist es angesichts des Umstandes, dass bei den Vergleichsgesprächen ernsthaft auch von Seiten der Beklagten eine weitere befristete Beschäftigung von Frau Dr. R... als Assistentin des Klägers zumindest in Erwägung gezogen wurde, was letztlich an der Frage der rechtlichen Zulässigkeit, der Finanzierung und möglichen unwägbaren finanziellen Folgen scheiterte, sachgerecht, die Zeit von März 2012 bis einschließlich Juli 2012 als vorwerfbares Dienstvergehen des Klägers auszunehmen. Für diese Monate liegt es nahe, von einer faktischen Duldung der fortbestehenden Tätigkeit von Frau Dr. R... durch die Beklagte auszugehen, deren Sinn darin bestanden haben könnte, beim Zustandekommen eines entsprechenden Vergleichs an eine ununterbrochene, kontinuierliche Tätigkeit von Frau Dr. R... im Institut anknüpfen zu können. Zwar bestand auch in dieser Zeit formal ein Weisungsverstoß des Klägers gegen die o.g. Anordnung vom 14. November 2011, der Pflichtenverstoß wiegt aus den eben genannten Gründen in dieser Zeitspanne jedoch so gering, dass kein Dienstvergehen anzunehmen ist. Dies gilt jedoch nicht mehr für die Zeit ab August 2012. Mit der endgültigen Ablehnung des Vergleichsvorschlags durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 23. Juli 2012 im o.g. Eilverfahren musste dem Kläger bewusst sein, dass nunmehr keine „Duldung“ der Weiterbeschäftigung von Frau Dr. R... bestand und er ihre weitere Mitarbeit in seinem Forschungsinstitut ablehnen musste. Dies gilt erst recht für die Zeit nach der Ablehnung der einstweiligen Anordnung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. August 2012 im Verfahren VG 26 L 531.11 und für die Zeit nach dem 8. November 2012, nachdem die Beklagte der Zeugin Dr. R... gegenüber sogar ein Hausverbot ausgesprochen hatte und dem Kläger wenig später aus dem internen Stellenpool ein anderer wissenschaftlicher Mitarbeiter (Dr. L) zugewiesen worden war. Wie die Zeugin Dr. R... bei ihrer gerichtlichen Vernehmung glaubhaft angegeben hat, änderte sich jedoch auch nach der Mitteilung des Hausverbots am 8. November 2012, auf deren Beachtung auch der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 9. November 2012 hingewiesen worden war, an ihrer fortgesetzten Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin des Klägers nichts. Sie war weiterhin noch mehr als ein halbes Jahr in dieser Funktion tätig, bis der Vorfall vom 26. Juni 2013 und die Auswechslung der Schlösser an den Institutsräumen die Fortführung ihrer Tätigkeit letztlich unfreiwillig beendete. Der Kläger handelte vorsätzlich und schuldhaft. Daran ändert nichts, dass er – jedenfalls zunächst – glaubte, gegen die Beklagte einen Weiterbeschäftigungsanspruch bezüglich Frau Dr. R... zu haben. Solange ein erneutes Beschäftigungsverhältnis nicht begründet war, war ihm klar, dass Frau Dr. R... kein Recht hatte, in seinem Forschungsbereich weiterhin als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig zu sein; dies gilt erst recht, nachdem das Verwaltungsgericht Berlin seinen Eilantrag zurückgewiesen und die Beklagte ein Hausverbot gegenüber der Zeugin ausgesprochen hatte. Das Dienstvergehen des Klägers wiegt jedenfalls für die Zeit ab August 2012 schwer, da er sich über die ausdrückliche Weisung der Beklagten und auch die ablehnende gerichtliche Eilentscheidung vom 31. August 2012 eigenmächtig hinweggesetzt hat. Belastend ist, dass er mit seinem Verhalten die Beklagte unabsehbaren finanziellen Risiken ausgesetzt hat, wie sich darin zeigt, dass die Zeugin die fortbestehende Tätigkeit zum Anlass genommen hat, sich vor dem Arbeitsgericht Berlin auf ein faktisches Arbeitsverhältnis zu stützen und nachträglich Arbeitsvergütung von ca. 80.000,-- Euro abzüglich Übergangsgeld einzuklagen. Auch der Kläger selbst hatte die Beklagte schriftsätzlich zur Zahlung von Vergütung aufgefordert. Negativ ins Gewicht fällt auch, dass der Kläger in seiner Position als Hochschulprofessor eine besondere Vorbildstellung innehatte, die er mit seinem Verhalten enttäuscht hat. Das Motiv des Klägers ist allerdings als leicht entlastend anzusehen: Dem Kläger ging es ersichtlich darum, die Aufgaben und gemeinsamen Forschungsprojekte mit der ihm seit vielen Jahren als zuverlässig und engagiert bekannten Zeugin Dr. R... als seiner Mitarbeiterin bestmöglich fortführen zu können. So verweist der Kläger u.a. darauf, dass nur Frau Dr. R... über einige der für den Betrieb seiner Forschungseinrichtung notwendigen Kenntnisse und Befähigungen verfügt habe, z.B. als Gefahrstoffbeauftragte. Insofern erscheint seine Motivlage eher altruistisch, also im Dienste der Sache, und damit entlastend. Etwas relativiert wird dies allerdings dadurch, dass der Kläger wusste, dass das Beamtenverhältnis der Zeugin am 30. November 2011 enden würde und sich hierauf mit seinen Planungen besser hätte einstellen können und müssen. Offenbar setzte er zu Unrecht darauf, dass es schon irgendeine rechtliche Möglichkeit geben werde, das Dienstverhältnis der Zeugin jedenfalls bis zu seiner Pensionierung zu verlängern. Zu Gunsten des Klägers ist auch seine bisherige disziplinarische Unbelastetheit sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass die Vorfälle nun schon mehrere Jahre zurückliegen und der Kläger sich im Ruhestand befindet, so dass eine Wiederholung derartigen Fehlverhaltens ausgeschlossen ist. Allerdings reichten die Spätfolgen des Fehlverhaltens des Klägers noch über den Zeitpunkt seiner Pensionierung hinaus, wie sich etwa daran zeigt, dass das arbeitsgerichtliche Verfahren von Frau Dr. R..., mit dem ein erheblicher Arbeitslohn aufgrund faktischen Arbeitsverhältnisses eingeklagt werden sollte, noch bis ins Jahr 2014 reichte (schließlich Rücknahme der Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist es daher erforderlich, aber auch ausreichend, gegen den Kläger eine Kürzung seiner Ruhegehaltsbezüge auf die Dauer von sechs Monaten auszusprechen. Der Kürzungssatz von 10 v.H. ergibt sich daraus, dass der Kläger als C3-Professor vergleichsweise dem höheren Dienst unterhalb der BesGr. A 16 zuzuordnen ist, wofür nach der Rechtsprechung bei Anlegung normaler, geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse ein Kürzungssatz von 10 v.H. anzusetzen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2001 – 1 D 29/00 –, juris Rn. 19). 2. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe (Verhalten des Klägers am 26. Juni, 27. Juni und 8. Juli 2013, Nichtbeantwortung von Fragen im August 2013) hat das Gericht von § 56 BDG i.V.m. § 41 DiszG Gebrauch gemacht und die entsprechenden Handlungen ausgeschieden, weil diese für die Art oder Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fielen. Anzumerken ist, dass die Disziplinarverfügung hinsichtlich eines möglichen Fehlverhaltens/Dienstvergehens des Klägers anlässlich der Ereignisse am 26. und 27. Juni sowie 8. Juli 2013 voraussichtlich auch zu unsubstantiiert wäre, weil nicht klar heraus gearbeitet und dargestellt wird, welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen dem Kläger in diesem Zusammenhang vorgeworfen werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt, dass der Kläger nur zu einem kleineren Teil, nämlich hinsichtlich der zeitlichen Länge und Dauer der ausgesprochenen Ruhegehaltskürzung, obsiegt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der die Beklagte gegen ihn eine Kürzung seiner Ruhegehaltsbezüge in Höhe von 20 v.H. auf die Dauer von einem Jahr verhängt hat. Der 19... geborene Kläger wurde im Jahr 19... vom Land Berlin auf eine sog. Fiebiger-Professur, eine Forschungsprofessur ohne Lehrverpflichtung, der Besoldungsgruppe C 3 für das Fachgebiet P... im Fachbereich Universitätsklinikum R... an der Freien Universität Berlin berufen und war seither als Leiter der Arbeitsgruppe P... auf dem Gebiet der L...-Erkrankungen forschend tätig. Seit November 2013 befindet sich der Kläger im Ruhestand. Der Kläger ist ledig und hat ein erwachsenes Kind. Disziplinarrechtliche Vorbelastungen gibt es nicht. Die Zeugin Dr. R... war im Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis einschließlich 30. November 2011 als wissenschaftliche Assistentin (C 1) der Arbeitsgruppe des Klägers zugeordnet. Ihr Beamtenverhältnis auf Zeit war zunächst für den Zeitraum bis 30. November 2004, sodann für den Zeitraum 1. Dezember 2004 bis 30. November 2007 und schließlich für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2011 befristet. Bemühungen des Klägers sowie der Zeugin Dr. R... im Vorfeld der Beendigung des letzten befristeten Beamtenverhältnisses auf Zeit gegenüber der Charité, eine weitere und unbefristete Verlängerung des Dienstverhältnisses der Zeugin zu erreichen, schlugen fehl (u.a. Ablehnungsschreiben der Beklagten gegenüber dem Kläger vom 10. Oktober 2011). Die Charité verwies darauf, dass beamtenrechtlich eine weitere Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ausgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 1.... November 2011 wies die Beklagte den Kläger nochmals auf das nahende Ende des Dienstverhältnisses der Zeugin Dr. R... hin. Diese müsse zum 30. November 2011 aus dem Beschäftigungsverhältnis zur Charité – Universitätsmedizin Berlin ausscheiden. Eine weitere Beschäftigung auch als Angestellte sei nicht zulässig. Die Arbeits- oder Dienstaufnahme der Zeugin in der Einrichtung des Klägers bzw. der bisherigen Beschäftigungsstelle sei ausgeschlossen. Dies bedeute für den Kläger als Leiter der bisherigen Beschäftigungsstelle von Frau Dr. R..., dass er eine Arbeits- bzw. Dienstaufnahme von Frau Dr. R... nicht dulden bzw. nicht zulassen dürfe. Hierfür trage er als Leiter dieser Einrichtung vor Ort die persönliche Verantwortung. Unter dem 21. November 2011 reichte die Zeugin Dr. R... eine Klage beim Verwaltungsgericht Berlin ein (VG 2...), mit der sie sich gegen die Beendigung des Beamtenverhältnisses wendete und ihre Weiterbeschäftigung begehrte. Der Kläger stellte am 28. November 2011 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Berlin (VG 2...), mit der er u.a. die Verpflichtung der Beklagten begehrte, die Stelle der wissenschaftlichen Mitarbeiterin weiterhin mit der Stelleninhaberin Dr. R... zu besetzen und aus Haushaltmitteln der Beklagten weiterhin zu finanzieren. Die Zeugin Dr. R... setzte auch nach Ablauf ihres beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses zum 30. November 2011 ihre Tätigkeit in der Abteilung für P... des Klägers unverändert fort. Diese bestand u.a. in der Betreuung von Forschungsprojekten und Doktoranden sowie der Beaufsichtigung und Pflege der für die Forschungsvorhaben vorhandenen Tiere. Die Zeugin teilte sich zusammen mit einer Teilzeit-Fremdsprachensekretärin ein Büro in der Anlage. Der Kläger hatte dort sein eigenes Büro. Am 15. März 2012 fand wegen der vom Kläger beantragten einstweiligen Anordnung (VG 2...) ein Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Berlin statt. Beruhend auf den Erörterungen schlug das Gericht unter dem 16. März 2012 einen Vergleich vor, wonach Frau Dr. R... gestattet wäre, bis zur Pensionierung des Klägers weiter in der Abteilung für P... beschäftigt zu werden und ihr der Zutritt zu den Räumlichkeiten der Abteilung zu gewähren sei. Die Beklagte antwortete auf diesen Vorschlag unter dem 13. April 2012 und erklärte ihre grundsätzliche Bereitschaft nur, wenn aufgrund der Weiterbeschäftigung von Frau Dr. R... der Beklagten keine finanziellen Verpflichtungen erwachsen würden. Der Kläger selbst müsse dann alle arbeitgeberseitigen Pflichten übernehmen. Mit Schriftsatz vom 18. April 2012 zum o.g. Verfahren erklärte der Kläger ebenfalls seine grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss eines Vergleichs, wobei die Beklagte jedoch dem Kläger bis zur Pensionierung eine Vollzeitstelle für eine Wissenschaftliche Mitarbeiterin finanzieren und dem Kläger die sofortige Stellenbesetzung ermöglichen solle. Der Kläger übe in den Räumen der Abteilung für P... allein das Hausrecht aus. Es sei daher eine Selbstverständlichkeit, dass die Beklagte der arbeitsschutz- und tierschutzrechtlichen Stellvertreterin des Klägers, Frau Dr. R..., den Zutritt zu den Räumlichkeiten gewähre. Frau Dr. R... sei unentbehrlich in eine Vielzahl von Aufgaben und Verantwortlichkeiten eingebunden. So sei sie auch eingebunden in 11 Forschungsprojekte, die ohne deren wissenschaftliche Mitarbeit durch den Kläger nicht zu leisten sei. Am 5. Juni 2012 fand im o.g. Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin eine Mediationsverhandlung statt. Der Kläger und Frau Dr. R... erklärte dort im Rahmen eines vom Mediator vorgeschlagenen Vergleichs ihre Bereitschaft, die eingelegten Rechtsbehelfe vor dem Verwaltungsgericht zurückzunehmen unter der Bedingung, dass Frau Dr. R... von der Beklagten einen Anstellungsvertrag vom 1. Dezember 2011 bis zum 28. Februar 2014 als vollzeitangestellte wissenschaftliche Mitarbeiterin des Klägers bekomme. Die Beklagte lehnte den Vergleichsvorschlag nach Besprechung innerhalb der Fakultätsleitung mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 im o.g. Eilverfahren ab. Mit Beschluss vom 31. August 2012 – VG 2... – wies das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurück. Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf die Weiterbeschäftigung von Frau Dr. R... in seinem Forschungsbereich. Die gesetzliche Höchstdauer einer Beschäftigung von Frau Dr. R... – 10 Jahre – sei erreicht, eine Verlängerung gesetzlich ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 5. September 2012 forderte der Kläger die Beklagte u.a. auf, Frau Dr. R... „für die Aufrechterhaltung des Forschungsbetriebs und Gewährleistung des Ausstattungsanspruchs notwendige Tätigkeit zur Wahrnehmung der vakanten Stelle“ für die Zeit ab dem 1. Dezember 2011 zu vergüten. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis darauf ab, dass Frau Dr. R... mit Ablauf des 30. November 2011 ausgeschieden sei und es für eine Vergütung über diesen Zeitpunkt hinaus an einer Rechtsgrundlage fehle. Im Rahmen der gegen den o.g. Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. August 2012 eingelegten Beschwerde ging der Kläger davon aus, die Beklagte habe mit Frau Dr. R... seit dem 1. Dezember 2011 ein faktisches Arbeitsverhältnis begründet, da ohne deren andauernde wissenschaftliche Mitarbeit die beauftragte Forschung des Klägers unmöglich geworden wäre. Unter dem 8. November 2011 erteilte die Beklagte Frau Dr. R... ein Hausverbot für die Abteilung P..., M.... Die Zeugin habe mitgeteilt, seit neun Monaten die Professur des Klägers durch ihre unentgeltliche, von der Beklagten noch nicht finanzierte, Tätigkeit zu gewährleisten. Eine Tätigkeit der Zeugin über den 30. November 2011 hinaus habe jedoch nicht dem Willen der Beklagten entsprochen. Da nicht zu erwarten sei, dass die Zeugin freiwillig diese Tätigkeit aufgebe, stehe zu befürchten, dass sie sich auch weiterhin vom Kläger gegen den Willen der Beklagten beschäftigen lasse; so bleibe keine andere Möglichkeit als die Erteilung eines Hausverbots. Mit Schreiben vom 9. November 2012 informierte die Beklagte den Kläger über das der Zeugin erteilte Hausverbot und forderte ihn auf, dafür Sorge zu tragen, dass dieses eingehalten werde. Mit weiterem Schreiben vom 22. November 2012 ordnete die Beklagte dem Kläger als neuen wissenschaftlichen Mitarbeiter den Diplom-Biologen L... zu. Frau Dr. R... setzte in der Folgezeit ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin im Forschungsbereich des Klägers unverändert fort. Erst nach einem Vorfall vom 26. Juni 2013, der später Gegenstand des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger wurde und der dazu führte, dass die Beklagte die Schlösser in den Zugangsräumlichkeiten des Forschungsinstituts des Klägers auswechseln ließ, beendete die Zeugin gezwungenermaßen ihre Tätigkeit, da ihr der Zutritt nicht mehr möglich war. Zudem war auch dem Kläger in der Folge dieser Vorfälle ein Hausverbot erteilt worden. Die Klage der Zeugin auf Weiterbeschäftigung durch die Beklagte blieb vor dem Verwaltungsgericht Berlin ebenso erfolglos (VG 2... und OVG 4...) wie der Eilantrag gegen das erteilte Hausverbot (VG 2...) sowie die Klage vor dem Arbeitsgericht wegen eines behaupteten faktischen Arbeitsverhältnisses (3... – Urteil vom 9. Januar 2014, die Berufung wurde später zurückgenommen). Auch die Beschwerde des Klägers gegen den o.g. Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2012 (O... – Beschluss vom 18. März 2013) blieb erfolglos. Mit Beschluss des Vorstands der Beklagten vom 13. November 2012 leitete diese gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein, dehnte dies unter dem 14. Oktober 2013 auf neue Handlungen aus. Nach Erstellung des Ermittlungsberichts unter dem 24. April 2015 erhielt der Kläger abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Beteiligung der Frauenvertreterin erließ die Beklagte die hier angegriffene Disziplinarverfügung vom 21. Mai 2015, mit der sie dem Kläger als Dienstvergehen im Wesentlichen vorwirft, die Tätigkeit von Frau Dr. R... als wissenschaftliche Assistentin über das Ende ihres Beamtenverhältnisses am 30. November 2011 hinaus durchgehend bis zum 26. Juni 2013 geduldet zu haben, obwohl ihm dies von der Beklagten untersagt worden sei. Zudem habe er es gestattet, dass sich Frau Dr. R... am 26. Juni 2013 in seiner Abwesenheit trotz des erteilten Hausverbots in der P... aufgehalten habe und ihr so die Möglichkeit gegeben habe, sich als Abwesenheitsleitung zu gerieren. Zudem habe der Kläger gemeinschaftlich mit Frau Dr. R... der Tierschutzbehörde und der Tierschutzbeauftragten der Charité den Zutritt zur Tierhaltung in der P... an diesem Tag verwehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vorwürfe, die sich mit den Ereignissen am 26. Juni und am 27. Juni 2013 befassen, wird auf den Inhalt der Disziplinarverfügung Bezug genommen. Ferner warf die Beklagte dem Kläger als Dienstvergehen vor, nach dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bestimmte Fragen des kommissarischen Bereichsverantwortlichen Dr. F... vom 2. August 2013 unter dem 5. August 2013 und auch danach trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht beantwortet zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Disziplinarverfügung verwiesen. Mit der am 22. Juni 2015 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Disziplinarverfügung. Diese sei bereits formal rechtswidrig, weil der Leitende Universitätsverwaltungsdirektor T..., der sie verfasst habe, wegen erheblicher Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen sei. Dieser sei durch die Beklagte zum Ermittlungsführer bestimmt worden und habe auch den Ermittlungsbericht verfasst. Herr B... habe seit Sommer 2013 seine eigenen Interessen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu vertreten gehabt. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Zudem habe der Ermittlungsführer entgegen dem Beschleunigungsgebot keine Sachaufklärung betrieben und diese Untätigkeit zu vertreten. Erst durch Fristsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2015 sei die Disziplinarverfügung vorgelegt worden. Zudem weiche die Sachverhaltsdarstellung der Disziplinarverfügung von der des Ermittlungsberichts ab, ohne dass eine erneute Anhörung des Klägers erfolgt sei. Die Disziplinarverfügung sei jedoch auch materiell rechtswidrig. So sei es die Beklagte selbst, die die faktische Weiterbeschäftigung der Zeugin Dr. R... zu vertreten habe und nicht der Kläger. Auch sei es unrichtig, dass die Beklagte ein Hausrecht an dem ihr fremden Gebäude auf dem Hochschulgelände der Freien Universität habe, gegen das der Kläger habe verstoßen können. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung vom 21. Mai 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an der Begründung der Disziplinarverfügung fest. Diese sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Es sei erwiesen, dass sich der Kläger über die Weisung der Beklagten hinweggesetzt habe und Frau Dr. R... gestattet habe, weiterhin für ihn zu tätig zu sein. Das Gericht hat Frau Dr. R... im Verhandlungstermin vom 23. Juni 2017 als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das in der Gerichtsakte befindliche Verhandlungsprotokoll Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 27. September 2016 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.