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Urteil

80 K 47.13 OL

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0121.80K47.13OL.0A
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Leitsätze
1. Bei einem besuchslosen Zeitraum von mehr als 24 Monaten kann nicht mehr die Rede davon sein, dass der Betreuer den persönlichen Kontakt gehalten hat, um das gebotene Vertrauensverhältnis aufzubauen.(Rn.71) 2. Es genügt nicht, wenn ein Betreuer, der bei einer Fallkonferenz nicht zugegen ist, lediglich das zur Konferenz erstellte Protokoll zur Kenntnis nimmt.(Rn.73) 3. Um ein Gesamtverhalten als in disziplinarrechtlicher Hinsicht – auch bezogen auf die Erfüllung von Kernpflichten – pflichtwidrig zu kennzeichnen, bedarf es des Nachweises mehrerer einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das in Einzelfällen bei einem durchschnittlichen Beamten noch tolerierbare Versagen eindeutig hinausgehen und sich als echte Schuld von bloßem Unvermögen abgrenzen lassen.(Rn.80) 4. Vor diesem Hintergrund sah die Kammer die Verhängung der angeordneten Disziplinarmaßnahme als geboten, aber auch als ausreichend an. Die Kürzung der Dienstbezüge ist als mittlere der vorgesehenen fünf Disziplinarmaßnahmen von der Einstufungsfunktion her vorgesehen für mittelschwere Dienstvergehen.(Rn.101)
Tenor
Gegen den Beklagten wird eine Kürzung seiner monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 10 v. H. auf die Dauer von drei Jahren verhängt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem besuchslosen Zeitraum von mehr als 24 Monaten kann nicht mehr die Rede davon sein, dass der Betreuer den persönlichen Kontakt gehalten hat, um das gebotene Vertrauensverhältnis aufzubauen.(Rn.71) 2. Es genügt nicht, wenn ein Betreuer, der bei einer Fallkonferenz nicht zugegen ist, lediglich das zur Konferenz erstellte Protokoll zur Kenntnis nimmt.(Rn.73) 3. Um ein Gesamtverhalten als in disziplinarrechtlicher Hinsicht – auch bezogen auf die Erfüllung von Kernpflichten – pflichtwidrig zu kennzeichnen, bedarf es des Nachweises mehrerer einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das in Einzelfällen bei einem durchschnittlichen Beamten noch tolerierbare Versagen eindeutig hinausgehen und sich als echte Schuld von bloßem Unvermögen abgrenzen lassen.(Rn.80) 4. Vor diesem Hintergrund sah die Kammer die Verhängung der angeordneten Disziplinarmaßnahme als geboten, aber auch als ausreichend an. Die Kürzung der Dienstbezüge ist als mittlere der vorgesehenen fünf Disziplinarmaßnahmen von der Einstufungsfunktion her vorgesehen für mittelschwere Dienstvergehen.(Rn.101) Gegen den Beklagten wird eine Kürzung seiner monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 10 v. H. auf die Dauer von drei Jahren verhängt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig (I) und begründet (II). I. Der Kläger hat die anfänglichen Mängel der Klage beseitigt (vgl. § 41 DiszG i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG). Im Schriftsatz vom 27. März 2014 legt er dar, gegen welche betreuungsrechtlichen Pflichten der Beklagten verstoßen habe, die er im Rahmen der ihm für Frau G... und Frau C... obliegenden Gesundheitssorge gehabt habe. Soweit er dem Beklagten Verstöße gegen die sozialrechtliche Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen im Einkommen und Vermögen der Betreuten vorwirft, beziffert er die verfahrensgegenständlichen Vermögensstände der Frau G... und der Frau C... und führt im Fall C... die Beihilfe- und Versorgungsrentenbescheide auf, die der Beklagte nicht der Hauptfürsorgestelle übermittelt habe. Die vom Beklagten erhobene Rüge, der Schriftsatz vom 27. März 2014 enthalte eine neue Disziplinarklage, greift nicht durch. Der Verfahrensgegenstand ist gleich geblieben. Der Kläger hat lediglich die bereits durch den Schriftsatz vom 4. Dezember 2013 anhängig gemachten Vorwürfe konkretisiert und rechtlich zugeordnet, ohne sie zu erweitern oder inhaltlich zu verändern. II. Der Beklagte hat ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 LBG in der Fassung des Gesetzes vom 19. Mai 2003, GVBl. S. 203 – a.F. – bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen, das aufgrund seiner Schwere die Kürzung seiner Dienstbezüge erfordert (5). Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der vorliegenden Akten davon überzeugt, dass der Beklagte die im Schriftsatz vom 27. März 2014 unter 2.1.2 Buchstaben b, c, e und h sowie unter 2.1.3 Buchstaben b, c und f genannten Unterlassungen begangen und sich hierdurch – soweit sein Fehlverhalten in die Zeit vor dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes am 1. April 2009 (vgl. BGBl. 2008 I, S. 1010 [1023]) fällt – eines vorsätzlichen Verstoßes gegen seine Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 20 Satz 1 LBG a.F.), und – soweit sein Fehlverhalten in der Zeit ab 1. April 2009 lag – eines vorsätzlichen Verstoßes gegen seine Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG), schuldig gemacht hat (1). Von den vom Kläger unter 2.1.2 Buchstaben d, f, g, i, k, l und m, unter 2.1.3 Buchstaben d, e, g, h und i sowie unter 2.4.2 und 2.4.3 genannten Vorwürfen war der Beklagte freizustellen (2 und 3). Im Hinblick auf die unter 2.1.2 Buchstaben a und j, 2.1.3 Buchstabe a sowie 2.2 und 2.5 aufgeführten Vorwürfen hat die Kammer die sich darauf beziehenden Handlungen und Unterlassungen ausgeschieden (4). 1. a) Ein Betreuer hat gemäß § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört nach § 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen Vorstellungen und Wünschen zu gestalten. Gemäß § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dem Willen des Betreuten kommt gegenüber dessen objektiven Interessen der Vorrang zu, soweit die Wünsche Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten und nicht Ausdruck seiner Erkrankung oder Behinderung sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2009 – XII ZR 77/06 –, juris Rn. 18 ff.). Zur Feststellung, welchen Willen der Betreute hat, hat der Betreuer den persönlichen Kontakt zum Betreuten zu suchen. Der persönliche Kontakt dient nicht nur der Vorbereitung von rechtlich relevanten Entscheidungen, sondern auch der Schaffung und Aufrechterhaltung eines Vertrauensverhältnisses. Nur wenn ein Vertrauensverhältnis aufgebaut und bewahrt wird, kann der Betreuer Entscheidungen treffen, die die Wünsche des Betreuten berücksichtigen. Wie häufig persönliche Kontakte zu diesem Zweck stattzufinden haben, ist eine Frage des Einzelfalles; der Betreuer hat einen Ermessensspielraum (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18. Dezember 2002 – 3Z BR 219/02 –, juris Rn. 9). b) Diesen Vorgaben zur Herstellung und Wahrung des persönlichen Kontakts ist der Beklagte in den Betreuungsfällen G... und C... nicht gerecht geworden und hat die im Schriftsatz vom 27. März 2014 unter 2.1.2 Buchstaben b, c und e sowie unter 2.1.3 Buchstaben b, c und f genannten Verstöße begangen. aa) Der Beklagte suchte Frau G... in der Wohngemeinschaft ausweislich seiner Vermerke am 11. Februar 2009 und am 20. Februar 2011 auf. Für den dazwischen liegenden Zeitraum sind Besuche nicht aktenkundig. Der Beklagte hat auch nicht behauptet, Frau G... in diesem Zeitraum aufgesucht zu haben. Bei einem besuchslosen Zeitraum von mehr als 24 Monaten kann nicht mehr die Rede davon sein, dass der Beklagte den persönlichen Kontakt gehalten hat, um das gebotene Vertrauensverhältnis aufzubauen (Vorwurf unter 2.1.2 Buchstabe b) und sich durch eigene Anschauung ein Bild von der gesundheitsbezogenen Bedarfslage der Frau G... zu machen (Vorwurf unter 2.1.2 Buchstabe c), sodass sein Verhalten auch nicht mehr durch den hinsichtlich der Beurteilung, wie oft der Kontakt zu suchen ist, bestehenden Ermessensfreiraum gedeckt war. Veranlassung, Frau G... aufzusuchen, hatte der Beklagte vor allem im Hinblick auf die im genannten Zeitraum ergangenen vier gerichtlichen Anordnungen zur Unterbringung der Frau G... in geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen. In zwei Fällen hatte der Beklagte die Unterbringung selbst beantragt. Derartige Unterbringungen sind schwerwiegende Eingriffe in die Willens- und Bewegungsfreiheit des Betroffenen. Dies gilt umso mehr, wenn – wie in zwei Fällen – das Gericht die Anwendung von Gewalt zur Vornahme der Zuführung zulässt. Zu keinem Zeitpunkt suchte der Beklagte im Zusammenhang mit den Unterbringungen das Gespräch mit Frau G... über deren gesundheitliche Verfassung und die Notwendigkeit, medizinische Maßnahmen zuzulassen (Vorwurf unter 2.1.2 Buchstabe e). Davon, Frau G... aufzusuchen, durfte der Beklagte auch nicht deswegen absehen, weil Frau G... durchweg die Krankheitseinsicht fehlte. Auch in solchen Fällen muss sich der Betreuer durch Besuche beim Betreuten persönlich mit der Lebenssituation des Betreuten vertraut machen und sich von dessen Bedürfnissen überzeugen (vgl. LG Hildesheim, Beschluss vom 29. Oktober 1996 – 5 T 797/96 –, BtPrax 1997, S. 79 [80]) und darf sich nicht darauf beschränken, ihn „vom Schreibtisch aus“ zu verwalten (vgl. BT-Drucksache 11/4528, S. 68). bb) Der Beklagte besuchte Frau C... laut seiner Vermerke am 3. Februar 2009 und am 1. Januar 2011 im Pflegeheim. Für den Zeitraum dazwischen sind keine Besuche in den Akten verzeichnet. Der Beklagte hat auch nicht angegeben, Frau C... aufgesucht zu haben. Ein Zeitraum ohne Besuche von nahezu 23 Monaten ist zu lang, um den persönlichen Kontakt zu halten, ein Vertrauensverhältnis herzustellen und sich persönlich mit den gesundheitlichen Bedürfnissen und Wünschen der Betreuten vertraut zu machen (Vorwürfe unter 2.1.3 Buchstaben b, c und f). Anlass, Kontakt mit Frau C... zu suchen, hatte der Beklagte zumindest, als ihn das Klinikum Spandau am 12. Juli 2010, einem Montag, über die beabsichtigte Durchführung einer Operation informierte und um Einwilligung in die Operation bat. Der Beklagte erteilte die Einwilligung noch am selben Tag. Er vermerkte nicht, zuvor mit Frau C... über die Operation gesprochen zu haben; er hat dies auch nicht erklärt. Bis zum vorgesehenen Tag der Operation am 15. Juli 2010 hätte er aber ausreichend Zeit gehabt, Frau C... aufzusuchen, mit ihr über die anstehende Operation zu sprechen und zu ermitteln, welche Einstellung sie zu dem Eingriff hatte. c) Einen weiteren Verstoß gegen die Betreuerpflichten stellt die unterlassene Teilnahme an der Frau G... betreffenden Fallkonferenz am 22. Juni 2010 dar (Vorwurf unter 2.1.2 Buchstabe h im Schriftsatz vom 27. März 2014). Die Pflicht des Betreuers, die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB), erfordert die Ermittlung der Bedarfslage des Betreuten und die auf dieser Grundlage getroffene Feststellung, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Zur Erfüllung dieser Aufgabe trägt die Teilnahme an einer Fallkonferenz wesentlich bei. Sie ermöglicht es den Teilnehmern, im Austausch mit anderen Fachstellen, die mit dem Betreuten befasst sind, sich einen umfassenderen Kenntnisstand von der Situation und den Bedürfnissen des Betreuten und von dessen Wünschen zu verschaffen und das weitere Vorgehen mit den anderen Hilfsstellen abzustimmen. Es genügt nicht, wenn ein Betreuer, der bei einer Fallkonferenz nicht zugegen ist, lediglich das zur Konferenz erstellte Protokoll zur Kenntnis nimmt. Es unterbleibt der bei einem Gespräch weitergehende Informationsaustausch und vor allem die Beteiligung an der Absprache darüber, was zu veranlassen ist. Der Beklagte war ausweislich des Protokolls über den Konferenztermin informiert. Gründe, die ihn an der Teilnahme gehindert hätten, sind nicht aktenkundig; der Beklagte hat etwaige Hinderungsgründe auch nicht benannt. Der Beklagte unterließ es auch, im Nachhinein das Gespräch mit einer Vertreterin der Einrichtung zu suchen, die an der Fallkonferenz teilgenommen hat. Dies wäre vor allem deswegen notwendig gewesen, weil sich Frau G... laut Protokoll auf verschiedene gesundheitsfördernde Maßnahmen einlassen konnte. Die Maßnahmen werden im Protokoll nicht benannt. Zur effektiven Wahrnehmung der Gesundheitssorge hätte sich der Beklagte erkundigen müssen, worauf sich Frau G... habe einlassen können, um zu klären, wie sich ihre gesundheitliche Situation nunmehr darstellt, und zu beurteilen, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen durch ihn veranlasst waren. d) Die Arbeitsbelastung des Beklagten war auch nicht so hoch, dass er gehindert gewesen wäre, Frau G... und Frau C... aufzusuchen und an der Fallkonferenz teilzunehmen. Nach den Feststellungen des Klägers, denen der Beklagte nicht entgegengetreten ist, war der Beklagte jeweils mit maximal 40 Betreuungsfällen betraut. Aus diesen Fallzahlen ergibt sich auch unter Berücksichtigung der auf 80 v. H. reduzierten Arbeitszeit des Beklagten kein über das bewältigbare Maß hinausgehender Arbeitsanfall. Dies folgt aus den Bekundungen des Zeugen R..., er habe nicht den Eindruck gehabt, dass trotz personeller Veränderungen in der Betreuungsstelle durch vorzeitige Zurruhesetzung einiger Mitarbeiter und krankheitsbedingter Ausfälle eine Überlastung eingetreten sei. Ein Mitarbeiter sei als Ersatz hinzugekommen. Die Amtsbetreuer hätten zuvor von ihnen wahrgenommene Aufgaben abgegeben. Zudem seien die Fallraten in anderen Bezirken höher gewesen. e) Der Beklagte war auch nicht psychisch in einer seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Weise belastet. Bis ihm die Einleitung des Disziplinarverfahrens eröffnet wurde, war er selten krankheitsbedingt dienstunfähig. Die Ärztin, die ihn amtsärztlich untersucht hatte, sprach zwar von einem Arbeitsplatzkonflikt, der einzige aktenkundige Arbeitsplatzkonflikt begann erst im Januar 2011 mit der von der Fachbereichsleiterin und dem Zeugen R... geäußerten Kritik an der Arbeit des Beklagten. Für eine bereits zuvor bestehende Konfliktlage gibt es keine Hinweise. Vielmehr weist der Kläger in den Ermittlungsunterlagen darauf hin, dass der damalige Leiter der Betreuungsstelle, der Zeuge R..., das ruhige Auftreten des Beklagten geschätzt habe; es habe auf die Betreuten deeskalierend gewirkt. Auch der Beklagte benennt keine Umstände, die auf eine psychische Belastungssituation hindeuten. Die Reduzierung seiner Wochenarbeitszeit beruhte nach seinen Angaben auf seinem Wunsch, seine außerhalb Berlins wohnenden Eltern häufiger besuchen und sich besser um sie kümmern zu können. f) Der Beklagte handelte schuldhaft, insbesondere vorsätzlich. Er wusste, dass er als Betreuer den persönlichen Kontakt zu den Betreuten herzustellen und zu wahren hatte. Ausweislich des Protokolls über die Dienstbesprechungen am 4. und 11. Juni 2009 war in Anwesenheit des Beklagten darüber gesprochen worden, dass die Betreuten zu besuchen seien. Die Kenntnis von der Notwendigkeit, die von ihm Betreuten aufsuchen, hatte der Beklagte auch bereits zuvor, wie die von ihm bei Frau G... am 11. Februar 2009 und bei Frau C... am 3. Februar 2009 vorgenommenen Besuche zeigen. Ihm war auch klar, dass er Frau G... im Zeitraum zwischen dem 11. Februar 2009 und dem 20. Februar 2011 und Frau C... im Zeitraum zwischen dem 3. Februar 2009 und dem 1. Januar 2011 hätte aufsuchen müssen. In der mündlichen Verhandlung hat er eingeräumt, dass, wenn er bei Frau G... im genannten Zeitraum von mehr als 24 Monaten und bei Frau C... im Zeitraum von nahezu 23 Monaten nicht gewesen sei, dies nicht richtig gewesen sei. Insoweit war ihm ebenfalls bewusst, dass er durch das Unterlassen der persönlichen Kontaktaufnahme in den genannten Zeiträumen nicht dafür gesorgt hat, die Grundlage für ein Vertrauensverhältnis mit Frau G... und Frau C... zu schaffen, und dass er sich nicht durch eigene Anschauung ein Bild von der gesundheitlichen Situation von Frau G... und Frau C... und von deren gesundheitsbezogenen Wünschen gemacht hat. Er kannte mit den Unterbringungen der Frau G..., insbesondere soweit sie von ihm in die Wege geleitet worden waren, und der von ihm erteilten Einwilligung zur Vornahme einer Operation bei Frau C... auch die Umstände, die ihn im Besonderen hätten veranlassen müssen, den persönlichen Kontakt mit Frau G... und Frau C... zu suchen (vgl. II 1 b). Vorsatz war beim Beklagten auch in Bezug auf sein im Schriftsatz vom 27. März 2014 unter 2.1.2 Buchstabe h beschriebenes Fehlverhalten – Fernbleiben von der am 22. Juni 2010 abgehaltenen Fallkonferenz, unterlassene Nachfrage bei einer Vertreterin der Einrichtung zu den gesundheitsfördernden Maßnahmen, auf die sich Frau G... eingelassen habe – gegeben. Über den Termin der Fallkonferenz war der Beklagte laut Konferenzprotokoll informiert. Ihm war auch bewusst, dass es zu seinen Betreuerpflichten gehörte, an derartigen Konferenzen teilzunehmen, wie seine Teilnahme an der im darauffolgenden Jahr durchgeführten Fallkonferenz verdeutlicht. Für den Beklagten war aus dem zur Fallkonferenz vom 22. Juni 2010 erstellten Protokoll auch ersichtlich, dass sich Frau G... auf Maßnahmen zur Förderung ihrer Gesundheit eingelassen hatte, und für ihn deswegen Veranlassung bestand, mit Nachfragen hierzu an eine Vertreterin der Einrichtung heranzutreten, um beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls in welcher Form er im Rahmen der Gesundheitssorge darauf zu reagieren hatte. g) Die unzureichende Wahrnehmung der Betreuerpflichten durch den Beklagten wiegt derart schwer, dass sie als Dienstvergehen einzustufen ist. aa) Nicht jede fehlerhafte und nachlässige Arbeitsweise stellt ein Dienstvergehen dar. Auch der fähigste und zuverlässigste Beamte ist Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen und macht gelegentlich Fehler, die eine Verwaltung vernünftigerweise in Kauf nehmen muss. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes hat deshalb regelmäßig nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand. Ein Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten kann so formal und geringfügig sein, dass die mit dem Disziplinarrecht verfolgten Zwecke ein Einschreiten nicht erfordern. Die Schwelle disziplinarrechtlicher Relevanz ist erst dann überschritten, wenn die Pflichtverletzung einen gewissen disziplinaren Unrechtsgehalt hat, sie mithin ein Minimum an Gewicht und Evidenz besitzt. Um ein Gesamtverhalten als in disziplinarrechtlicher Hinsicht – auch bezogen auf die Erfüllung von Kernpflichten – pflichtwidrig zu kennzeichnen, bedarf es des Nachweises mehrerer einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das in Einzelfällen bei einem durchschnittlichen Beamten noch tolerierbare Versagen eindeutig hinausgehen und sich als echte Schuld von bloßem Unvermögen abgrenzen lassen. Das kann der Fall sein, wenn sich der Beamte ausgesprochen widersetzlich, bewusst gleichgültig oder grob nachlässig verhält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2013 – OVG 81 D 2.10 –, juris Rn. 80 m.w.N.). bb) Der Beklagte hat ein bewusst gleichgültiges Verhalten gegenüber seinen Kernpflichten gezeigt. Es gehört zu den Kernpflichten eines Betreuers, sich durch persönliche Kontakte mit den Betreuten ein eigenes Bild von deren Bedarfslage zu bilden und deren Wünsche festzustellen. Kernbereichspflichten eines Beamten sind diejenigen Pflichten, die im Mittelpunkt der ihm übertragenen und im Einzelnen geregelten dienstlichen Aufgaben stehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 103). Im Betreuungsverhältnis ist die Herstellung des persönlichen Kontaktes eines Betreuers zum Betreuten von zentraler Bedeutung. Dies ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Pflicht des Betreuers, die Wünsche des Betreuten festzustellen und wichtige Angelegenheiten vor ihrer Erledigung mit ihm zu besprechen (vgl. § 1901 Abs. 3 BGB), und zeigt sich auch darin, dass sich ein Betreuer, der sich kein persönliches Bild von den Lebensumständen des Betreuten macht, als ungeeignet erweist und zu entlassen ist (vgl. LG Hildesheim, a.a.O.). Der Beklagte handelte dieser im Rahmen der Gesundheitssorge bestehenden Pflicht durchgehend zuwider, indem er Frau G... über mehr als 24 Monate und Frau C... über nahezu 23 Monate hinweg nicht aufsuchte, obwohl er hierzu bei Frau G... wegen der in dieser Zeit angeordneten Unterbringungen und bei Frau C... im Hinblick auf die Erteilung der Operationseinwilligung besonderen Anlass hatte. Dieses Fehlverhalten kennzeichnete seine Amtsführung. Es zeigt sich auch in seiner fehlenden Teilnahme an der am 22. Juni 2010 abgehaltenen Fallkonferenz. Der Beklagte nahm nicht die Möglichkeit wahr, durch seine Konferenzteilnahme weitere Kenntnisse über die gesundheitsbezogenen Bedürfnisse der Frau G... zu erlangen. Auch unterließ er es, nachdem er durch das Konferenzprotokoll die Information erhalten hatte, dass sich Frau G... auf gesundheitsfördernde Maßnahmen eingelassen habe, durch Nachfrage zu klären, ob durch ihn etwas zu veranlassen sei. Es handelt sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen, weil das pflichtwidrige Verhalten in das Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit des Beklagten eingebunden war. 2. a) Der Beklagte war von den im Schriftsatz vom 27. März 2014 unter 2.1.2 Buchstabe d und 2.1.3 Buchstaben d und e aufgeführten Vorwürfen freizustellen, da das Vorliegen der vorgeworfenen Unterlassungen nicht festgestellt werden konnte. aa) Der Beklagte hat auf dem Dokumentationsbogen, auf dem er unter dem 6. September 2010 die Einwilligung zur Vornahme einer Computertomographie bei Frau G... erteilte (vgl. Vorwurf unter 2.1.2 Buchstabe d), durch Ankreuzen des dafür auf dem Vordruck vorgesehenen Kästchens erklärt, dass er den Aufklärungsbogen gelesen und verstanden habe und alle ihn interessierenden Frage habe stellen können; sie seien ihm vollständig und verständlich beantwortet worden. Auf einem weiteren Dokumentationsbogen vermerkte das Krankenhaus, dass eine telefonische Erörterung mit dem Beklagten erfolgt sei. Hiernach fand die gebotene Besprechung statt. Zwar ist nicht aktenkundig, was im Einzelnen besprochen wurde, doch folgt hieraus schon wegen des Hinweises des Krankenhauses auf die erfolgte Erörterung nicht, der Beklagte habe entgegen seiner Erklärung kein Aufklärungsgespräch geführt. bb) Im Fall, der dem vom Kläger unter 2.1.3 Buchstabe d genannten Vorwurf zugrunde liegt, kreuzte der Beklagte auf dem Dokumentationsbogen, auf dem er seine Einwilligung erklärte, einen operativen Eingriff bei Frau C... vornehmen zu lassen, nicht das Feld an, er habe den Aufklärungsbogen gelesen und verstanden und habe alle ihn interessierenden Fragen stellen können. Er machte aber ein Gespräch über die vorgesehene Krankenhausaufnahme der Frau C... und die anstehende Operation aktenkundig. Zwar hielt er den Gesprächsinhalt nicht im Einzelnen fest, doch kann daraus wiederum nicht geschlossen werden, die gebotene Aufklärung sei nicht vorgenommen worden. cc) Auf der Einverständniserklärung, die der Beklagte zur Vornahme der enteralen Versorgung der Frau C... unterzeichnet hat (vgl. Vorwurf unter 2.1.3 Buchstabe e), ist vorgedruckt die Erklärung enthalten, dass eine hinreichende Information erfolgt und über Inhalt und Umfang der Versorgung aufgeklärt worden sei. Weiteres ist außer der beigefügten schriftlichen Bitte der Pflegeeinrichtung, in der Frau C... wohnte, die Einverständniserklärung zum Wechsel des Anbieters der Zusatznahrung zu unterschreiben, nicht dokumentiert. Hieraus folgt jedoch gleichfalls nicht, der Beklagte habe entgegen der von ihm unterschriebenen Erklärung nicht die notwendigen Informationen eingeholt. b) Die im Schriftsatz vom 27. März 2014 unter 2.1.2 Buchstaben i, k und l sowie 2.1.3 Buchstaben g und h vorgeworfenen Unterlassungen konnten nicht festgestellt werden. Die gesundheitliche Versorgung der Frau G... und der Frau C... wurde jeweils durch die Einrichtungen, in denen sie wohnten, im Bedarfsfall veranlasst. Die Zeuginnen v... und M..., die das Gericht zum Fall C... vernommen hat, haben übereinstimmend erklärt, dass bei auftretenden Erkrankungen die im Pflegeheim angestellte Ärztin eingeschaltet worden sei. Bei Frau G... konnte die medizinische Versorgung über die in der Wohngemeinschaft tätige Betreuerin in die Wege geleitet werden. So vermerkte der Beklagte unter dem 17. Juni 2009, die Bezugsbetreuerin habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass eine von Frau G... getragene Schiene durch einen Arzt abgenommen werden solle. Es ist nicht ersichtlich, dass medizinische Diagnostik und Therapie hierbei unzureichend organisiert waren oder die Notwendigkeit bestand, sie weitergehend zu kontrollieren (vgl. Vorwürfe unter 2.1.2 Buchstabe k und 2.1.3 Buchstabe g). Gleiches gilt im Hinblick auf die Kontrolle der von Frau G... und Frau C... bewohnten Einrichtungen (vgl. Vorwürfe unter 2.1.2 Buchstabe l und 2.1.3 Buchstabe h). Zwar führt der Kläger an, bei dem am 10. Februar 2011 durchgeführten Besuch bei Frau G... sei festgestellt worden, dass sie sich in einem desolaten Gesundheitszustand befunden habe, doch sind im Anschluss daran auch unter Mitwirkung des Beklagten medizinische Maßnahmen ergriffen worden. Ein unzureichendes Verhalten des Beklagten nach dem Schwelbrand (vgl. Vorwurf unter 2.1.2 Buchstabe i) konnte ebenfalls nicht bestätigt werden. Der Beklagte hielt, nachdem er vom Schwelbrand im Zimmer der Frau G... und der Notwendigkeit der Ersatzbeschaffung einer Matratze informiert worden war, fest, dass sich der Träger kümmere, woraus zu schließen ist, dass weitere Maßnahmen nicht zu veranlassen waren. Anderenfalls wäre anzunehmen gewesen, dass er von der in der Wohngemeinschaft tätigen Bezugsbetreuerin darauf aufmerksam gemacht worden wäre, wie dies in anderem Zusammenhang in Bezug auf die Notwendigkeit, Frau G... medizinisch behandeln zu lassen, der Fall war (vgl. vorstehend genannten Vermerk vom 17. Juni 2009). c) Für den Beklagten bestand auch keine Veranlassung, beim vom MDK zur Feststellung der Pflegestufe bei Frau G... vorgenommenen Hausbesuch anwesend zu sein (Vorwurf unter 2.1.2 Buchstabe g im Schriftsatz vom 27. März 2014). Bei der Bewertung der Pflegebedürftigkeit geht es um die Beurteilung, wieweit der Betreffende Verrichtungen des täglichen Lebens selbständig vornehmen kann oder hierfür der Hilfe bedarf (vgl. § 14 Abs. 1 und 4 SGB XI). Hierüber kann die in der Wohngemeinschaft der Frau G... tätige Bezugsbetreuerin, die Frau G... im täglichen Leben sieht, sachdienliche Auskünfte geben, nicht hingegen der rechtliche Betreuer, der auch bei Wahrung des gebotenen persönlichen Kontakts keinen vergleichbaren Einblick in das Alltagsleben eines Betreuten hat. d) Die im Schriftsatz vom 27. März 2014 unter 2.1.2 Buchstaben f und m sowie 2.1.3 Buchstabe i genannten Vorwürfe setzen die Verpflichtung eines Rechtsbetreuers zur Erbringung tatsächlicher Hilfeleistungen voraus, die nicht besteht (vgl. BayObLG, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.). 3. a) aa) Der Beklagte hat sich in den Fällen, die der Kläger im Schriftsatz vom 27. März 2014 unter 2.4.2 und 2.4.3 beschrieben hat, nicht eines Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Er unterließ es in beiden Betreuungsfällen zwar, Überschreitungen der jeweils maßgeblichen Vermögensschongrenzen den Sozialleistungsträgern zeitnah mitzuteilen. Frau G... und Frau C... erhielten deswegen einkommens- und vermögensabhängige Sozialleistungen in einer Höhe, die ihnen nicht zustand. Dies war auch der Fall, soweit der Beklagte Bescheide über die Erhöhung der von Frau C... bezogenen Versorgungsrente nicht der Hauptfürsorgestelle zugeleitet hat. Er rief bei den zuständigen Sachbearbeitern der Sozialleistungsträgern jedoch keinen Irrtum dergestalt hervor, dass es im Einkommen und Vermögen der Frau G... und der Frau C... keine Zuwächse gegeben habe, die deren Leistungsansprüche zumindest reduziert hätten. Die Sozialleistungsträger beanstandeten nicht, dass der Beklagte sie nur in größeren zeitlichen Abständen und regelmäßig erst dann, nachdem sie ihn dazu aufgefordert hatten, über den jeweiligen Vermögensstand informierte. (1) Das verwertbare Vermögen der Frau G..., das sich aus ihrem Konto- und ihrem in den Betreuerberichten dokumentierten Sparguthaben zusammensetzte, lag im gesamten Zeitraum, in dem der Beklagte für sie zuständig war, über dem für sie maßgeblichen sozialhilferechtlichen Vermögensschonbetrag von 2.600,00 Euro (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Zu den Überschreitungen kam es im Wesentlichen durch Ansparungen. Der Umstand, dass Überschreitungen auftraten, war dem Sozialhilfeträger spätestens durch das erste von ihm durchgeführte Erstattungsverfahren bekannt. Dennoch forderte er den Beklagten nach diesem Verfahren nicht dazu auf, Überschreitungen der Schongrenzen unverzüglich mitzuteilen. Zwar wies er vor allem in seinen Leistungsbescheiden immer wieder auf die Mitteilungspflicht hin, er begnügte sich aber stets damit, die Nachrangigkeit der Sozialhilfeleistungen (vgl. § 19 Abs. 3 SGB XII) durch die Rückforderung von Überzahlungen nachträglich wiederherzustellen. Diese Praxis behielt er durchgehend bei. Die von ihm geltend gemachten Rückzahlungsforderungen wurden auch ausnahmslos bedient, sodass er davon ausgehen konnte, dass der Beklagte die angesparten Gelder nicht anderweitig ausgibt, sondern sie für die Erstattung zur Verfügung stehen. Sein Einverständnis mit dem Verhalten des Beklagten zeigt sich auch in der Absprache, auf die er sich mit dem Beklagten einließ und die besagt, dass Frau G... über den Schonbetrag hinaus ansparen dürfe. Diese Abrede datiert zwar vom April 2011, doch spiegelt sie das – wie gezeigt – schon zuvor zwischen dem Beklagten und dem Sozialhilfeträger vorhandene faktische Einvernehmen wieder. (2) Im Betreuungsfall C... gilt nichts anderes als im Fall G.... Frau C... verfügte, als der Beklagte für sie zuständig war, ausweislich des jeweiligen Bestands ihres Kontos und ihres Sparbuchs über ein Vermögen, das abgesehen von einem Zeitraum von März bis Mai 2009 durchgehend die jeweils geltende Schongrenze nach § 25f Abs. 2 BVG überschritt, die ab 1. Juli 2008 bei 5.268,00 Euro und ab 1. Juli 2009 bei 5.377,00 Euro gelegen hat (vgl. Schreiben der Hauptfürsorgestelle vom 13. Januar 2009 und 15. Februar 2010). Die Überschreitungen waren im Wesentlichen die Folge der Beihilfezahlungen, die Frau C... erhielt. Die Beihilfeberechtigung der Frau C... war der Hauptfürsorgestelle, die die einkommens- und vermögensabhängige (vgl. § 25a Abs. 1 BVG) Hilfe zur Pflege (§ 26c BVG) gewährte, nicht zuletzt durch die von der Amtsbetreuerin, die vor dem Beklagten für Frau C... zuständig war, vorgenommene Übersendung von Kopien der Beihilfebescheide bekannt. Obwohl der Beklagte die Übersendungspraxis seiner Vorgängerin nicht fortsetzte und der Hauptfürsorgestelle nicht unaufgefordert Ablichtungen der Beihilfebescheide übermittelte, wandte sich die Hauptfürsorgestelle nicht mit der Bitte an ihn, die Bescheide zeitnah an sie weiterzuleiten, sondern beschränkte sich wie der Sozialhilfeträger im Fall G... darauf, den Vermögensstand in größeren Zeitabständen zu erfragen und zu Unrecht gewährte Leistungen zurückzufordern, die sie auch stets in voller Höhe erhielt. Dies verdeutlicht, dass die Hauptfürsorgestelle trotz von ihr wiederholt gegebener Hinweise auf die Mitteilungspflicht mit dem Verhalten des Beklagten einverstanden war und sie aus der vom Beklagten unterlassenen zeitnahen Mitteilung von Überschreitungen der Vermögensschongrenzen nicht den Schluss zog, einsetzbares Vermögen sei nicht vorhanden. Ihr Einverständnis mit dem Vorgehen des Beklagten zeigt sich auch in der vom Zeugen R... mit ihr später getroffene Abrede, die Betreuungsstelle werde ihrer Nachweispflicht jährlich nachkommen. Die Hauptfürsorgestelle verhielt sich, soweit der Beklagte sie über Erhöhungen der Versorgungsrente nicht in Kenntnis setzte, nicht anders als bei der unterlassenen Übermittlung der Beihilfebescheide. Sie sah gleichfalls davon ab, die Weiterleitung der Änderungsbescheide zu verlangen, obwohl sie jedenfalls durch die Zusendung einer Kopie des Bescheids vom 4. August 2008 und somit vor Übernahme des Betreuungsfalls C... durch den Beklagten Kenntnis davon hatte, dass Frau C... im Bezug einer Versorgungsrente stand. bb) Der Beklagte hat sich auch nicht eines versuchten Betrugs schuldig gemacht, da er entsprechend der Rückforderungspraxis der Sozialleistungsträger davon ausgehen konnte, dass sie mit seinem Verhalten einverstanden waren. Zwar wich er von der im Protokoll zur Dienstbesprechung vom 11. Dezember 2007, an der er ausweislich eines von ihm gegebenen Wortbeitrags teilgenommen hatte, niedergelegten Vorgabe ab, Überschreitungen der Vermögensschongrenzen ausnahmslos und zeitnah den Leistungsträgern mitzuteilen, doch war es nach der vom Zeugen R... in der mündlichen Verhandlung gemachten Aussage gar nicht möglich, jeden Monat Mitteilungen an die Leistungsträger zu senden. Vielmehr sei regelmäßig jährlich abgerechnet worden. Dies habe auf Absprachen mit den Leistungsträgern beruht. Insoweit unterschied sich das Verhalten des Beklagten im Wesentlichen nicht von der in der Betreuungsstelle allgemein geübten und von den Sozialleistungsträgern akzeptierten Praxis. b) Der Beklagte verstieß durch seine Unterlassungen allerdings gegen die Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 68 Nr. 7 SGB I, die ihn im Rahmen der Vermögenssorge traf (vgl. Urteil der Kammer vom 5. November 2014 – VG 80 K 46.11 OL –, juris Rn. 131). Hieraus ergibt sich für ihn jedoch kein ahndungswürdiges Dienstvergehen. Mit seinem Verhalten nahm er im Wesentlichen vorweg, was später im Fall G... von ihm und im Fall C... vom Zeugen R..., dem damaligen Leiter der Betreuungsstelle, mit den Sozialleistungsträgern abgesprochen worden ist, wobei der vom Beklagten getroffenen Abrede die an ihn gerichtete Weisung der Fachbereichsleiterin vorausging, mit dem Sozialhilfeträger die mindestens halbjährige Erstattung der die Vermögensfreigrenze übersteigenden Beträge zu vereinbaren. Kommen aber durch oder auf Veranlassung der Vorgesetzten Absprachen zustande, die dem vom Beklagten gezeigten Verhalten entsprechen, ist es widersprüchlich, wenn der Dienstvorgesetzte dieses Verhalten zum Gegenstand disziplinarrechtlicher Vorwürfe macht. 4. Die Kammer hat die Handlungen und Unterlassungen, die den im Schriftsatz vom 27. März 2014 unter 2.1.2 Buchstaben a und j, 2.1.3 Buchstabe a sowie 2.2 und 2.5 aufgeführten Vorwürfen zugrundeliegen, gemäß § 41 DiszG in Verbindung mit § 56 BDG ausgeschieden, da es auf sie bei Festsetzung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ankommt. Der vom Kläger in seinem Schriftsatz unter 2.3 beschriebene Vorwurf ist identisch mit dem von ihm unter 2.2 erhobenen Vorwurf und ohne eigenständige Bedeutung. 5. a) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ (§ 13 Abs. 1 Satz 3 DiszG) erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das weitere Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ (§ 13 Abs. 1 Satz 4 DiszG) erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 DiszG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 99 f. m.w.N.). b) Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Dies ist hier schon wegen ihrer erheblichen Dauer die unterlassene Pflege des persönlichen Kontakts mit Frau G... und Frau C.... Für derartige Fälle besteht keine disziplinarische Regelmaßnahme. Der Pflichtverstoß wiegt jedoch schwer. Es handelt sich um Versäumnisse im Kernbereich der Aufgaben eines Betreuers (vgl. II 1 a, b und g bb). Der Beklagte zeigte in beiden Betreuungsfällen über jeweils einen langen Zeitraum hinweg das gleiche pflichtwidrige Verhalten. Es kennzeichnete seine Arbeitsweise, die nahezu jedes Engagement bei der Feststellung der Lebensumstände der Betreuten, ihrer Bedürfnisse und Wünsche vermissen ließ und durch die seine Einstellung deutlich wird, die von weitgehender Gleichgültigkeit gegenüber seinen dienstlichen Pflichten als Amtsbetreuer geprägt war. Betroffen waren Personen, die behinderungs- oder krankheitsbedingt darauf angewiesen sind, dass andere ihre Interessen erkennen und wahrnehmen. Darauf, dass die mit dieser Aufgabe Betrauten sie ausführen, müssen die Betroffenen, das Vormundschaftsgericht und auch der Dienstherr und die Öffentlichkeit sich verlassen können. Dem Dienstherr und dem Vormundschaftsgericht ist eine lückenlose Kontrolle eines jeden Amtsbetreuers weder möglich noch zumutbar. Diese Situation nutzte der Beklagte aus. Ihm ist allerdings zugute zu halten, dass er sich einsichtig gezeigt hat. Er hat eingeräumt, dass es falsch gewesen sei, Frau G... und Frau C... über die genannten langen Zeiträume hinweg nicht aufzusuchen. Auch hat er jeden Versuch unterlassen, für sein Fehlverhalten Rechtfertigungen oder Entschuldigungen zu finden oder es zu relativieren. c) Vor diesem Hintergrund sah die Kammer auch unter Berücksichtigung des weiteren Umstands, dass der Beklagte an der Fallkonferenz am 22. Juni 2010 nicht teilnahm und hierdurch ebenfalls seine mangelnde Bereitschaft zur Erfassung der Bedarfslage der von ihm betreuten Frau G... offenbarte, die Verhängung der angeordneten Disziplinarmaßnahme als geboten, aber auch als ausreichend an. Die Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 DiszG) ist als mittlere der in § 5 Abs. 1 DiszG vorgesehenen fünf Disziplinarmaßnahmen von der Einstufungsfunktion her vorgesehen für mittelschwere Dienstvergehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 111 m.w.N.). Als derartiges mittelschweres Dienstvergehen hat die Kammer die Pflichtverstöße des Beklagten eingestuft, wobei angesichts seiner Versäumnisse in beiden Betreuungsfällen im Kernbereich seiner Pflichten und der erheblichen Dauer der besonders schweren Verstöße seine Vertrauenswürdigkeit deutlich belastet ist. Für den Beklagten sprachen aber seine Einsicht in sein Fehlverhalten und seine fehlende disziplinarische Vorbelastung. Weitere Umstände, die zu seinen Gunsten hätten gewertet werden können, lagen nicht vor. Auf die von ihm angeführte etwaige unzureichende Unterweisung der Mitarbeiter der Betreuungsstelle kann er sich nicht mit Erfolg berufen. Die Verpflichtung eines Betreuers zur Herstellung und Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zum Betreuten ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 1897 Abs. 1 BGB). Im Übrigen verdeutlicht das Eingeständnis des Beklagten, es sei falsch gewesen sei, Frau G... und Frau C... über die beschriebenen langen Zeiträume hinweg nicht aufzusuchen, dass ihm die Pflichtenlage bewusst war. Es ist für einen Betreuer auch ohne Weiteres ersichtlich, dass er die Verpflichtung hat, an einer Fallkonferenz, über deren Termin er im Vorfeld informiert ist, teilzunehmen und im Falle seiner Abwesenheit Erkundigungen über das Besprochene einzuholen, soweit sich für ihn erkennbar aus den Feststellungen der Konferenz Handlungsbedarf ergeben kann. Es gibt auch keine Hinweise, die dafür sprechen könnten, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten herabgesetzt war. Insbesondere befand er sich in der Zeit der von ihm begangenen und für das Urteil maßgebenden Dienstvergehen nicht in einer ihn beeinträchtigenden psychischen Belastungssituation (vgl. II 1 e). Für den Beklagten wirkt es sich entgegen seinem Dafürhalten auch nicht als mildernd aus, dass der Kläger, nachdem er den Beklagten umgesetzt hatte, das Disziplinarverfahren nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingeleitet hat. Ein solches Verhalten des Dienstvorgesetzten kann dem betreffenden Beamten mildernd zugutekommen, wenn es für weiteres Fehlverhalten ursächlich war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 – 2 B 63/08 –, juris Rn. 16). Dies war hier nicht der Fall. Das streitgegenständliche Fehlverhalten des Beklagten war mit seinen Besuchen bei Frau C... am – nach seinen Angaben – 1. Januar 2011 und bei Frau G... am 10. Februar 2011 lange vor seiner Umsetzung abgeschlossen. d) Die im Tenor ausgewiesene Höhe der Gehaltskürzung hat keine wirtschaftliche Belastung des Beklagten zur Folge, die für ihn unzumutbar ist. Der Kürzungsbetrag bleibt weit hinter den monatlichen Gehaltseinbußen zurück, die für ihn mit der jahrelangen und erst mit Ablauf des Jahres 2012 beendeten Teilzeitbeschäftigung verbunden waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wirft dem Beklagten Versäumnisse bei der Ausführung seiner Tätigkeit als Amtsbetreuer vor. 1. Der Beklagte wurde am 4. Juli 1... geboren. Er ist in zweiter Ehe verheiratet und hat zwei Kinder. Der ältere Sohn wurde am 15. April 1... geboren und ging aus der ersten Ehe des Beklagten hervor. Der jüngere Sohn wurde am 13. September 1... geboren. Er stammt aus der zweiten Ehe. Der Beklagte durchlief 1976 bis 1979 eine Ausbildung zum Facharbeiter für elektronische Datenverarbeitung. 1979 legte er das Abitur ab. 1983 bis 1988 studierte er an der Hochschule für Ökonomie in der Fachrichtung mathematische Methoden und Datenverarbeitung. Das Studium schloss er mit dem Staatsexamen sowie dem Diplom ab und erlangte den akademischen Grad des Diplomökonomen. 1979 bis 1981 leistete er seinen Armeedienst. 1981 bis 1988 arbeitete er beim VEB Robotron als Programmierer. Ab 1988 war er beim Rat des Stadtbezirks X in der Abteilung Wohnungspolitik/Wohnungswirtschaft tätig. Von 1990 bis 1991 war er Mitarbeiter in der Organisationsstelle. Ab 1991 arbeitete er im Bezirksamt Y als Verwaltungsangestellter in der Abteilung Bauen und Wohnen. Er war Gruppenleiter einer Arbeitsgruppe im Wohnungsamt. Am 2. August 1994 wurde er zum Stadtamtmann ernannt. Am 2. Februar 1997 erfolgte seine Verbeamtung auf Lebenszeit. Am 19. August 2002 wurde er zum Bezirksamt F. mit dem Ziel seiner Versetzung abgeordnet. Er war in der Betreuungsstelle tätig. Am 19. November 2002 erfolgte seine Versetzung in das Bezirksamt F.. In der dienstlichen Beurteilung vom 19. November 2007 wurden seine Rechtskenntnisse im Betreuungs-, Sozial-, Sozialversicherungs- und Zivilrecht mit „C“ bewertet. Seine Fachkenntnisse, unter denen die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungskursen für Betreuer und medizinische, psychologische und soziologische Grundkenntnisse genannt wurden, wurden ebenfalls mit „C“ benotet. Seine Belastbarkeit wurde mit „B“ und seine Leistungsfähigkeit mit „C“ beurteilt. Die Gesamtbewertung lautete „C“. Zur Begründung der Gesamteinschätzung wurde festgehalten, der Beklagte habe sich gut in die ihm völlig unbekannten Arbeits- und Rechtsgebiete eingearbeitet und sich zu einem umsichtigen und gut belastbaren Amtsbetreuer entwickelt. Der Beklagte war vom 15. Juli 2008 bis 31. Dezember 2012 teilzeitbeschäftigt. Seine Arbeitszeit betrug 32 Wochenstunden. Am 24. Mai 2011 wurde er in den Fachbereich Wohnen umgesetzt. Er war vom 14. Juni 2012 bis 2. September 2013 und vom 26. September 2013 bis 31. August 2014 krankgeschrieben. Er wurde amtsärztlich untersucht. Die Ärztin, die ihn untersucht hatte, führte in einer Stellungnahme vom 14. März 2013 aus, seine Beschwerden seien als vom Arbeitsplatz abhängig zu bezeichnen. Es könne von einem Arbeitsplatzkonflikt ausgegangen werden. Bei der Wiederaufnahme des Dienstes am alten Dienstort sei mit einer erneuten Dekompensation zu rechnen. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. 2. Das Bezirksamt F. war als Betreuer unter anderem für Frau I...G..., geboren am 25. November 1..., und die mittlerweile verstorbene Frau G...C..., geboren am 20. Januar 1..., eingesetzt. a) Der Beklagte war vom 13. Oktober 2008 bis 24. Mai 2011 der für Frau G... zuständige Amtsbetreuer. Die Betreuung umfasste in dieser Zeit die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Vertretung vor Behörden und die Aufenthaltsbestimmung zum Zwecke der Gesundheitssorge. aa) Frau G... litt an einer chronisch paranoid-halluzinatorischen Psychose mit ausgeprägter Antriebsstörung und Isolationstendenzen, Adipositas, Stauungsdermatitis der Extremitäten und Dyspnoe mit flacher Atmung. Es bestand zudem der Verdacht auf Rechtsherzinsuffiziens. Frau G... lebte in einer betreuten Wohngemeinschaft. Unter dem 11. Februar 2009 vermerkte der Beklagte, dass er Frau G... in der Wohngemeinschaft besucht habe. Nach ihren Angaben gehe es ihr gut. Das Vormundschaftsgericht ordnete durch Beschluss vom 31. März 2009 die Unterbringung der Frau G... in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung an. Zur Begründung führte es aus, zum Wohl der Frau G... sei es notwendig, sie zumindest im Sinne einer Krisenintervention und gegebenenfalls Therapieoptimierung stationär zu behandeln. Zudem sei eine Fraktur im Bereich des rechten Sprunggelenks festgestellt worden, die dringend traumatologischer Abklärung und gegebenenfalls der Therapie bedürfe. Die Maßnahme könne ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden. Frau G... könne die Notwendigkeit der Maßnahme nicht erkennen beziehungsweise nicht einsichtsgemäß handeln. Durch Beschluss vom 18. April 2009 ordnete das Vormundschaftsgericht die vorläufige Unterbringung der Frau G... in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie an. Frau G... leide unter einer chronischen schizophrenen Psychose. Aufgrund dieser Krankheit gefährde Frau G... ihre Gesundheit. Diese Gefahr könne nicht anders abgewendet werden als durch die Unterbringung in einer geschlossenen Klinik. Am 22. Juni 2010 fand eine Frau G... betreffende Fallkonferenz in der Wohngemeinschaft statt, an der Vertreter des Sozialpsychiatrischen Dienstes, der Eingliederungshilfe, der Diakonie und des Einrichtungsträgers teilnahmen. Der Beklagte wird in der im Konferenzprotokoll enthaltenen Auflistung der Anwesenden nicht aufgeführt. Im Protokoll ist vermerkt, dass er über den Termin informiert gewesen sei. Im Protokoll wurde festgehalten, Frau G... habe sich auf verschiedene Maßnahmen zur Förderung ihrer Gesundheit eingelassen. Der Beklagte beantragte unter dem 3. August 2010 die Unterbringung von Frau G... in einer geschlossenen Einrichtung zur Untersuchung einer starken Gewichtsabnahme. Das Vormundschaftsgericht genehmigte mit Beschluss vom 13. August 2010 die vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung. Zum Wohl der Frau G... sei die stationäre Aufnahme zwecks Diagnostik und Therapie aufgrund des Verdachts einer Tumorerkrankung dringend notwendig. Durch Beschluss vom 20. August 2010 gestattete das Vormundschaftsgericht die Anwendung von Gewalt bei der Zuführung zur Unterbringung. Der Beklagte stellte unter dem 4. November 2010 einen Antrag auf gerichtliche Genehmigung der Unterbringung von Frau G... und deren Zuführung in ein Krankenhaus. Das Vormundschaftsgericht genehmigte durch Beschluss vom 9. November 2010 die vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung und die Anwendung von Gewalt bei der Zuführung zur Unterbringung. Zum Wohl der Frau G... sei eine stationäre Aufnahme zwecks Diagnostik und Therapie aufgrund des Verdachts einer Brustkrebserkrankung notwendig. Der Beklagte vermerkte unter dem 5. Januar 2011, die Bezugsbetreuerin der Frau G... habe ihr mitgeteilt, dass Frau G... in der Silvesternacht wohl das Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei. Ein Bekannter eines Mitbewohners der Wohngemeinschaft sei in ihr Zimmer eingedrungen und habe sie „begrapscht“. Sie habe danach über Schmerzen geklagt. Die Leiterin des Fachbereichs Betreuung, Kosteneinziehung und Unterhalt des Bezirksamts F. bat den Beklagten unter dem 27. Januar 2011, einen Besuchstermin in der Wohngemeinschaft der Frau G... mit der dort tätigen Bezugsbetreuerin zu vereinbaren. Sie werde ihn begleiten. Ziel sei es unter anderem, den Gesundheitszustand der Frau G... zu klären und das weitere Vorgehen zu beraten. Unter dem 1. Februar 2011 bat die Fachbereichsleiterin den Beklagten, kurzfristig einen Termin mit der Bezugsbetreuerin zu verabreden. Der Beklagte vermerkte unter dem 20. Februar 2011, er habe an diesem Tag mit der Fachbereichsleiterin und der Bezugsbetreuerin einen Hausbesuch bei Frau G... durchgeführt. Er hielt unter anderem fest, Frau G... sei bei der Mammographieuntersuchung gewesen. Es werde eine Tablettentherapie angestrebt. bb) Frau G... bezog eine Altersrente, zwei Witwenrenten und erhielt laufend Eingliederungs- und Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII sowie Leistungen der Pflegeversicherung der Pflegestufe II. Ihr Girokonto hatte in der Zeit von August 2008 bis Mai 2011 durchgehend einen positiven Saldo von 690,55 Euro bis 4.073,40 Euro. Der Sozialhilfeträger wies in Bescheiden vom 29. Dezember 2008 und 13. Januar 2009 auf die Einkommens- und Vermögensabhängigkeit der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfe zur Pflege hin, stellte im Bescheid vom 20. März 2009 fest, dass Frau G... laut übersandter Kontoauszüge über ein Barvermögen von 5.134,66 Euro verfüge und bat um Erstattung des die Vermögensfreigrenze von 2.600,00 Euro übersteigenden Betrags. Die Erstattung wurde am 25. März 2009 angewiesen. Der Beklagte vermerkte im Betreuerbericht vom 26. März 2009, dass das Girokonto der Frau G... einen Bestand von 4.073,40 Euro und das Sparbuch einen Bestand von 2.340,24 Euro aufgewiesen hätten. Unter dem 21. April 2010 wurden Kopien des Sparbuchs und des Kontoauszugs vom 1. April 2010 übersandt. Mit Bescheid vom 28. April 2010 stellte der Sozialhilfeträger fest, dass Frau G... über ein die Vermögensfreigrenze übersteigendes Barvermögen verfüge, und forderte erbrachte Zahlungen zurück. Die Rückzahlung wurde am 17. Mai 2010 veranlasst. Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 beantragte der Beklagte die Weiterbewilligung der Eingliederungshilfe und machte darauf aufmerksam, dass er eine Kopie des aktuellen Kontoauszugs beigefügt habe. Alle weiteren Unterlagen lägen dem Sozialhilfeträger vor. Durch Bescheid vom 26. Juli 2010 bewilligte der Sozialhilfeträger die Eingliederungshilfe bis 30. Juni 2011 und setzte durch Bescheid vom gleichen Tag die Kostenbeteiligung der Frau G... in unveränderter Höhe fest. Im Betreuerbericht vom 20. Oktober 2010 verzeichnete der Beklagte einen Stand des Girokontos von 1.729,43 Euro und einen Bestand des Sparbuchs von 2.371,44 Euro. Die Fachbereichsleiterin wies ihn unter dem 13. Januar 2011 an, mit dem Sozialhilfeträger die mindestens halbjährige Erstattung der über die Vermögensfreigrenze hinausgehenden Beträge zu vereinbaren und die Rückzahlung vorzunehmen. Unter dem 19. Januar 2011 übermittelte der Beklagte dem Sozialhilfeträger den Stand des Sparguthabens der Frau G... von 2.371,44 Euro sowie den Kontostand von 2.083,18 Euro und bat um Nennung des Kassenzeichens. Der Sozialhilfeträger stellte mit Bescheid vom 4. Februar 2011 fest, dass das Vermögen abzüglich von Lebenshaltungskosten 3.954,62 Euro betrage, und setzte den Erstattungsbetrag fest. Die Zahlung wurde am 18. Februar 2011 angewiesen. Der Beklagte vermerkte unter dem 11. April 2011 über einen Rückruf beim Sozialhilfeträger, dass dieser damit einverstanden sei, bei Frau G... auch über den Schonbetrag hinaus anzusparen. Der Zeuge R... hielt im Betreuerbericht vom 14. November 2011 fest, dass das Sparguthaben der Frau G... am 31. Januar 2011 bei 2.401,41 Euro gelegen habe. b) Der Beklagte war vom 15. September 2008 bis 24. Mai 2011 der für Frau C... zuständige Amtsbetreuer. Die Betreuung bestand für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Heilbehandlung und Aufenthaltsbestimmung. aa) Für Frau C... war ein Grad der Behinderung – GdB – von 60 mit den Merkzeichen B und G festgestellt worden. Sie litt unter einer tablettenpflichtigen Zuckerkrankheit, diabetogener Angiopathie, venöser Insuffizienz und einer chronifizierten Psychose aus dem schizoiden Formenkreis. Frau C... lebte in einem Pflegeheim. Der Beklagte hielt unter dem 3. Februar 2009 über einen bei ihr durchgeführten Heimbesuch fest, es gehe ihr gut. Sie habe keine Wünsche. Das Klinikum Spandau teilte dem Beklagten in einem Fax vom 12. Juli 2010 mit, dass Frau C... am 15. Juli 2010 in die dermatologische Abteilung zur operativen Sanierung einer bösartigen Hautveränderung aufgenommen werden solle, und bat um Rückruf und schriftliche Erteilung der Operationseinwilligung. Der Beklagte erteilte am 12. Juli 2010 die Einwilligung und vermerkte ohne Datumsangabe „Aufnahme 14.7., 7.30, OP“. Unter dem 1. Januar 2011 vermerkte der Beklagte, er habe an diesem Tag Frau C... in ihrem Zimmer besucht. Er habe sie am Fenster sitzend angetroffen. Es gehe ihr soweit ganz gut. Sie sei nach ihren Aussagen zufrieden. Gesundheitlich gehe es ihr nicht so gut. Sie fühle sich oft schlapp und niedergeschlagen. bb) Frau C... bezog eine Kriegsopferversorgungsrente, die vom Versorgungsamt des Landesamts für Gesundheit und Soziales – LAGeSo – gezahlt wurde, eine Waisenrente, die vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen – BADV – gewährt wurde, und Leistungen der Pflegeversicherung. Sie erhielt darüber hinaus jeweils rückwirkend geleistete Beihilfen zu den Heimkosten vom BADV und vom LAGeSo – Hauptfürsorgestelle – einkommens- und vermögensabhängige Sozialleistungen in Gestalt der Übernahme der restlichen Heimkosten zuzüglich eines Barbetrags nach dem BVG. Die Abrechnung von Beilhilfeleistungen und Leistungen der Hauptfürsorgestelle beschrieb die vor dem Beklagten für Frau C... zuständige Amtsbetreuerin im Betreuerbericht vom 9. Januar 2007 wie folgt: Sie, die seinerzeit zuständige Amtsbetreuerin, habe alle zwei Monate beim BADV unter Übersendung der Heimrechnungen Beihilfe zu den Heimkosten beantragt. Die Beihilfe sei durch Bescheid bewilligt und auf das Konto der Frau C... überwiesen worden; die direkte Zahlung der Beihilfe an die Hauptfürsorgestelle sei buchungstechnisch nicht möglich gewesen. Sie, die Amtsbetreuerin, habe Kopien der Beihilfebescheide an die Hauptfürsorgestelle gesandt. Die Hauptfürsorgestelle habe Rückforderungsbescheide erlassen, auf die hin die Erstattung erfolgt sei. Das BADV bewilligte zwischen Oktober 2008 und Januar 2011 mehrfach Beihilfeleistungen. Auf dem Bescheid vom 15. Dezember 2008 ist vermerkt, dass eine Kopie der Hauptfürsorgestelle übermittelt werden sollte. Auf den anderen aktenkundigen Beihilfebescheiden finden sich derartige Vermerke nicht. Das LAGeSo erhöhte zwischen August 2009 und Januar 2011 mehrfach die von Frau C... bezogene Versorgungsrente. Auf zwei in dieser Zeit ergangenen Rentenbescheiden ist nicht vermerkt, dass Kopien der Hauptfürsorgestelle übersandt wurden. Eine Ablichtung des zuvor erlassenen Rentenbescheids vom 4. August 2008 war der Hauptfürsorgestelle zugeleitet worden. Die Hauptfürsorgestelle gewährte durch Bescheid vom 27. Oktober 2008 die Übernahme der nicht gedeckten Heimpflegekosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach § 26c BVG weiter und setzte den von Frau C... zu erbringenden Kostenanteil neu fest, wies mit Schreiben vom 13. Januar 2009 auf die Einkommens- und Vermögensabhängigkeit der Leistungen, auf die ab 1. Juli 2008 geltende Grenze des Vermögensschonbetrags von 5.268,00 Euro und die Mitteilungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I hin und bat um Darlegung der Einkommens- und Vermögenslage. Der Beklagte teilte ihr unter dem 20. Januar 2009 mit, dass Frau C... über ein Barvermögen (Taschengeldbestand) von 1.972,08 Euro verfüge, der Bestand des Girokontos 8.878,31 Euro betrage und Sparguthaben in Höhe von 2.677,06 Euro vorhanden sei. Die Hauptfürsorgestelle hob durch Bescheid vom 5. Februar 2009 den Bescheid vom 27. Oktober 2008 wegen Überschreitung des Vermögensschonbetrags teilweise auf und forderte Leistungen zurück. Die Erstattung wurde laut handschriftlichem Vermerk am 11. Februar 2009 angewiesen. In der Folgezeit bewilligte die Hauptfürsorgestelle die Übernahme der nicht gedeckten Heimpflegekosten mehrfach weiter, forderte in größeren Zeitabständen Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage und führte, nachdem ihr der jeweilige Vermögensstand übermittelt worden war, wiederholt Erstattungsverfahren durch. Die Zahlung der zurückgeforderten Leistungen wurde jeweils veranlasst. Im Schreiben vom 15. Februar 2010 machte die Hauptfürsorgestelle auf die ab 1. Juli 2009 geltende Grenze des Vermögensschonbetrags von 5.377,00 Euro aufmerksam. Der Zeuge R... nahm Einsicht in die Betreuungsakte der Frau C... und vermerkte unter dem 18. Februar 2011, das Vermögen der Frau C... betrage circa 14.500,00 Euro. In der Betreuungsstelle sei verbindlich entschieden worden, dass der Betreuer aktiv den Sozialleistungsträger über das Überschreiten der Vermögensschongrenzen zu informieren habe. Er habe an dem Tag, an dem er den Vermerk verfasst habe, mit der Hauptfürsorgestelle abgestimmt, dass die Betreuungsstelle jährlich dieser Nachweispflicht nachkommen werde. Dem Leistungsträger sei der Stand des Vermögens der Frau C... umgehend anzuzeigen. Der Kontoauszug für Januar 2011 und Kopien des Sparbuchs der Frau C... wurden der Hauptfürsorgestelle unter dem 23. Februar 2011 zugesandt. Die Hauptfürsorgestelle hob durch Bescheid vom 7. März 2011 mehrere Bewilligungsbescheide aus 2010 und 2011 wegen Überschreitung der Vermögensfreigrenze teilweise auf und setzte den Erstattungsbetrag fest. Die Zahlung wurde laut handschriftlichem Vermerk vom 11. April 2011 in die Wege geleitet. Ausweislich der Kontoauszüge wies das Girokonto der Frau C... jeweils folgenden Stand auf: Datum Stand 4. September 2008 + 3.444,08 Euro 2. Oktober 2008 + 6.538,42 Euro 4. November 2008 + 8.403,67 Euro 4. Dezember 2008 + 5.809,86 Euro 31. Dezember 2008 + 8.878,31 Euro 4. Februar 2009 + 9.583,59 Euro 4. März 2009 + 1.584,92 Euro 3. April 2009 + 1.126,72 Euro 4. Mai 2009 + 1.214,50 Euro 4. Juni 2009 + 2.533,80 Euro 3. Juli 2009 + 3.439,04 Euro 4. August 2009 + 5.348,42 Euro 4. September 2009 + 4.870,28 Euro 2. Oktober 2009 + 6.786,22 Euro 4. November 2009 + 6.350,72 Euro 4. Dezember 2009 + 5.915,22 Euro 31. Dezember 2009 + 5.462,02 Euro 4. Februar 2010 + 7.368,64 Euro 4. März 2010 + 10.462,83 Euro 1. April 2010 + 5.039,20 Euro 4. Mai 2010 + 4.599,70 Euro 4. Juni 2010 + 4.160,20 Euro 2. Juli 2010 + 7.161,63 Euro 4. August 2010 + 6.652,93 Euro 3. September 2010 + 8.503,35 Euro 4. Oktober 2010 + 7.974,35 Euro 4. November 2010 + 9.864,59 Euro 3. Dezember 2010 + 10.597,83 Euro 31. Dezember 2010 + 11.327,49 Euro 4. Februar 2011 + 10.736,55 Euro 4. März 2011 + 10.244,89 Euro 4. April 2011 + 13.281,22 Euro 4. Mai 2011 + 5.407,58 Euro Das Sparbuch der Frau C... hatte jeweils folgenden Stand: Datum Umsatz Guthaben 27. Februar 2007 + 770,00 Euro .600,29 Euro 9. Januar 2008 + 37,21 Euro 2.637,50 Euro 9. Januar 2009 + 39,56 Euro 2.677,06 Euro 25. März 2009 + 1.000,00 Euro 3.677,06 Euro 22. Januar 2010 + 45,77 Euro 3.722,83 Euro 31. Januar 2011 + 37,71 Euro 3.782,43 Euro 30. Januar 2012 + 21,89 Euro 3.782,43 Euro c) In der am 11. Dezember 2007 in der Betreuungsstelle abgehaltenen Dienstbesprechung wurde darauf hinwiesen, dass aus dem laufenden Einkommen der Betreuten durch Ersparnis aufgebaute Überschreitungen der Vermögensschongrenzen ausnahmslos und zeitnah den Leistungsträgern mitzuteilen seien. Im Protokoll zu den Dienstbesprechungen vom 4. und 11. Juni 2009 ist festgehalten, dass in der Betreuungsführung persönliche Kontakte mit den Betreuten zu pflegen und mindestens zwei Haus- oder Heimbesuche im Jahr durchzuführen seien. 3. a) Durch Verfügung vom 15. Mai 2012 leitete der Kläger das Disziplinarverfahren gegen den Beklagte ein. Er warf ihm in den Betreuungsfällen G... und C... jeweils mangelnde Gesundheitsvor- und Gesundheitsnachsorge, unterlassene Mitteilung des jeweiligen Vermögensstands an die Sozialleistungsträger und unzulängliche Führung der Betreuungsakten sowie im Betreuungsfall G... darüber hinaus mangelnde Fürsorge nach einem Verdacht auf sexuelle Misshandlung vor. b) Der Beklagte erklärte, die Ermittlungen des Klägers hätten Missstände in der Struktur der Betreuungsstelle und der dort praktizierten Amtsführung zutage gebracht. Personelle Veränderungen und die Neustrukturierung seien notwendig geworden. Angesichts der Missstände und im Hinblick auf die zahlreichen Änderungen im Betreuungsrecht hätten die Mitarbeiter ausreichend fortgebildet werden müssen. Der Kläger werfe ihm, dem Beklagten, einen Bearbeitungsstil vor, den er über Jahre hinweg gezeigt habe, ohne dass seine Vorgesetzten ihn beanstandet hätten; sie treffe ein Mitverschulden. Die von ihm verwalteten Gelder der Betreuten seien später an die Sozialleistungsträger gezahlt und nicht anderen Verwendungszwecken zugeführt worden. Der Vorwurf unzureichender Aktenführung stimme zum Teil, nicht hingegen der Vorwurf fortwirkender Pflichtverletzungen. 4. Der Kläger hat nach Anhörung des Beklagten, Mitwirkung des Personalrats und Beteiligung der Frauenvertreterin mit dem am 5. Dezember 2013 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 4. Dezember 2013 die Disziplinarklage erhoben. Nachdem das Gericht Bedenken an der hinreichenden Konkretisierung und Substantiierung der Klage geäußert hat, hat der Kläger unter dem 27. März 2014 einen weiteren mit „Disziplinarklage“ überschriebenen Schriftsatz übersandt, in dem er dem Beklagten unter dem Vorwurf der Nichtwahrnehmung der Gesundheitssorge im Betreuungsfall G... unter 2.1.2 vorwirft: a) Der Beklagte habe jegliche Handlung im Rahmen der Gesundheitssorge im Zeitraum 18. Juni 2009 bis 23. Juni 2010 unterlassen. b) Der Beklagte habe es unterlassen, durch persönliche Kontakte zur Betreuten ein Vertrauensverhältnis herzustellen und zu bewahren. c) Der Beklagte habe es unterlassen, sich persönlich ein umfassendes und aktuelles Bild von der gesundheitlichen Situation der Betreuten zu verschaffen. d) Der Beklagte habe die Einwilligung zu operativen Eingriffen erklärt, ohne zuvor mögliche Risiken für die Betreute zu überprüfen und mit den jeweiligen Ärzten zu besprechen. e) Der Beklagte habe es unterlassen, die Wünsche der Betreuten bezüglich ihrer medizinischen Versorgung zu ermitteln, die erforderliche Diagnostik und Therapie mit ihr zu besprechen und auf die Betreute einzuwirken, um deren Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft zu fördern und dadurch Zwangsmaßnahmen zu vermeiden. f) Der Beklagte habe es unterlassen, die Betreute bei zwangsweiser Unterbringung im Krankenhaus durch persönliche Anwesenheit zu unterstützen. Daneben habe er es unterlassen, sich bei Abwesenheit nach dem Verlauf der Unterbringung zu erkundigen. g) Der Beklagte habe es unterlassen, beim Hausbesuch des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) zwecks Feststellung der Pflegestufe anwesend zu sein. h) Der Beklagte habe es unterlassen, an der Fallkonferenz am 22. Juni 2010 teilzunehmen. Zudem habe er es danach unterlassen, zumindest das Protokoll mit Vertretern der betreuenden Einrichtung zu besprechen. i) Der Beklagte habe es unterlassen, nach einem Schwelbrand im Zimmer der Betreuten zu prüfen, ob diese dadurch gesundheitlich beeinträchtigt worden sei und welche Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Gefährdung zu ergreifen seien. j) Der Beklagte habe es unterlassen, die Betreute nach einem sexuellen Übergriff stabilisierend zu unterstützen und zu klären, ob medizinische Nachsorge erforderlich sei. k) Der Beklagte habe es unterlassen, die im Rahmen der medizinischen Versorgung der Betreuten erforderliche medizinische Diagnostik und Therapierung umfassend zu organisieren und zu kontrollieren. l) Der Beklagte habe es unterlassen, die ordnungsgemäße Versorgung der Betreuten durch die Einrichtung zu kontrollieren. m) Der Beklagte habe es unterlassen, die Betreute im gerichtlichen Anhörungstermin über die weitere Erforderlichkeit der Betreuung durch persönliche Anwesenheit zu unterstützen und dadurch stabilisierend auf sie einzuwirken. Der Kläger wirft unter dem Vorwurf der Nichtwahrnehmung der Gesundheitssorge dem Beklagten im Betreuungsfall C... unter 2.1.3 vor: a) Der Beklagte habe im Zeitraum vom 13. Oktober 2008 bis 3. Februar 2009 und vom 4. Februar 2009 bis Juli 2010 jegliche Handlung im Rahmen der Gesundheitssorge unterlassen. b) Der Beklagte habe es unterlassen, durch persönliche Kontakte zur Betreuten ein Vertrauensverhältnis herzustellen und zu bewahren. c) Der Beklagte habe es unterlassen, sich persönlich ein umfassendes und stets aktuelles Bild von der gesundheitlichen Situation der Betreuten zu verschaffen. d) Der Beklagte habe die Einwilligung zu einem operativen Eingriff erklärt, ohne zuvor mögliche Risiken für die Betreute zu überprüfen und mit den jeweiligen Ärzten zu besprechen. e) Der Betreute habe einen Vertrag über gastroenterologische Versorgung ohne Bedarfsprüfung und Kenntnis der gesundheitlichen Situation der Betreuten abgeschlossen. f) Der Beklagte habe es unterlassen, die Wünsche der Betreuten bezüglich ihrer medizinischen Versorgung zu ermitteln und die erforderliche Diagnostik und Therapie mit ihr zu besprechen. g) Der Beklagte habe es unterlassen, die im Rahmen der medizinischen Versorgung der Betreuten erforderliche medizinische Diagnostik und Therapierung umfassend zu organisieren und zu kontrollieren. h) Der Beklagte habe es unterlassen, die ordnungsgemäße Versorgung der Betreuten durch die Einrichtung zu kontrollieren. i) Der Beklagte habe es unterlassen, die Betreute im gerichtlichen Anhörungstermin über die weitere Erforderlichkeit der Betreuung durch persönliche Anwesenheit zu unterstützen und dadurch stabilisierend auf sie einzuwirken. Der Kläger wirft dem Beklagten unter 2.2 nach Bekanntwerden eines sexuellen Übergriffs auf Frau G... unterlassene Fürsorge vor. Der Beklagte habe über den Vorfall in der Arbeitsgruppe der Betreuungsstelle berichtet, ohne etwas zu unternehmen. Unter 2.3 wiederholt der Kläger den Vorwurf. Unter dem Vorwurf der unterlassenen Mitteilung von Einkommen und Vermögen an die Sozialleistungsträger wirft der Kläger dem Beklagten im Betreuungsfall G... unter 2.4.2 und im Betreuungsfall C... unter 2.4.3 vor, gegen die ihm obliegende Mitteilungspflicht verstoßen zu haben, indem er den Sozialleistungsträgern Überschreitungen der Schonvermögensgrenze nicht angezeigt und im Fall C... Kopien der Beihilfe- und der Bescheide über Änderungen der Versorgungsrente nicht unaufgefordert der Hauptfürsorgestelle übersandt habe. Hierdurch habe er das Vermögen der Sozialleistungsträger gefährdet. Schäden seien wegen erfolgter Erstattungen nicht eingetreten. Unter 2.5 wirft der Kläger dem Beklagten eine unvollständige Aktenführung vor. Der Kläger beantragt, den Beklagten zurückzustufen. Der Beklagte beantragt, eine mildere Maßnahme als die Zurückstufung auszusprechen, und trägt vor: Bei der im Schriftsatz vom 27. März 2014 enthaltenen Klage handele es sich um eine neue Disziplinarklage, die nicht unter dem bisherigen Aktenzeichen geführt werden dürfe. Sie leide im Übrigen unter den gleichen strukturellen Mängeln wie die erste Klageschrift, indem sie die Vorwürfe unzureichender Dokumentation und das Unterlassen von Diensthandlungen vermenge und an vielen Stellen nicht aufzeige, gegen welche dienstrechtlichen Pflichten er verstoßen haben solle. Bei den im Zusammenhang mit der Gesundheitssorge erhobenen Unterlassungsvorwürfen lege der Kläger nicht dar, mit welchen Diensthandlungen er hätte reagieren sollen. Er sei weder Arzt noch Psychologe; Aufklärung vor medizinischen Eingriffen könne er nicht leisten. Das Betreuungsrecht schreibe zudem nicht vor, wie ein Betreuer seine Aufgaben insbesondere auch in Abgrenzung zu anderen Hilfeeinrichtungen zu erfüllen habe. Überdies habe die erforderliche Beschulung gefehlt. Ihm sei es wegen seiner Arbeitsbelastung auch nicht möglich gewesen, weitere Hausbesuche vorzunehmen. Die vom Kläger als Anlässe für Hausbesuche genannten medizinischen Ereignisse seien zu unscharf, um Pflichtversäumnisse zu begründen. Außerdem habe er die erforderlichen Gerichtsbeschlüsse für Unterbringungen erwirkt. Die Vorgänge, auf denen der Vorwurf beruhe, er habe Überschreitungen der Vermögensschongrenzen den Sozialleistungsträgern nicht gemeldet, könne er nicht mehr nachvollziehen. Bei der Bewertung seines Verhaltens sei die verzögerte Verfahrenseinleitung mildernd zu berücksichtigen. Der Kläger habe das Disziplinarverfahren erst knapp ein Jahr, nachdem er ihn wegen der ihm vorgeworfenen Verfehlungen umgesetzt habe, eingeleitet. Von den zur Verfahrenseinleitung führenden Vorgängen habe der Kläger noch vor der Umsetzung Kenntnis erlangt. Des Weiteren habe seiner ab Juni 2012 bestandenen Dienstunfähigkeit ein psychisches Erkrankungsbild zugrunde gelegen, dessen Anfänge im streitgegenständlichen Zeitraum zu suchen seien. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2015 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R..., v... und M.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der behördliche Disziplinarvorgang, die Personalakte des Beklagten und die Betreuungsakten der Frau G... und der Frau C... sowie die Beihilfeakte der Frau C... lagen neben der Gerichtsakte dieses Verfahrens vor und waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung.