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Urteil

80 K 3.14 OL

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0917.80K3.14OL.0A
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Leitsätze
1. Durch die zweimalige Veruntreuung von Klassenfahrtgeldern verstößt ein beamteter Lehrer nicht nur wiederholt Strafgesetze (§ 266 StGB), sondern sowohl gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 20 S. 3 LBG a.F. (juris: BG BE 2009)/§ 34 S. 3 BeamtStG) sowie gegen die Pflicht zu uneigennützigem Verhalten (§ 20 S. 2 LBG a.F. (juris: BG BE 2009)/ § 34 S. 2 BeamtStG).(Rn.26) 2. Ein solcher Verstoß hat unter Würdigung der Gesamtumstände regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst zur Folge.(Rn.29)
Tenor
Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die zweimalige Veruntreuung von Klassenfahrtgeldern verstößt ein beamteter Lehrer nicht nur wiederholt Strafgesetze (§ 266 StGB), sondern sowohl gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 20 S. 3 LBG a.F. (juris: BG BE 2009)/§ 34 S. 3 BeamtStG) sowie gegen die Pflicht zu uneigennützigem Verhalten (§ 20 S. 2 LBG a.F. (juris: BG BE 2009)/ § 34 S. 2 BeamtStG).(Rn.26) 2. Ein solcher Verstoß hat unter Würdigung der Gesamtumstände regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst zur Folge.(Rn.29) Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur Verhandlung erschienen ist, weil sie auf diese Möglichkeit in der ihr ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen (§ 40 Abs. 1 LBG a.F./§ 47 BeamtStG) begangen (nachfolgend zu 1.), das ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich macht (§ 10 DiszG, nachfolgend zu 2.). 1. Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maß-geblichen Sachverhalt entsprechend den gemäß § 57 Abs. 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. März 2013 zugrunde. Wegen offenkundiger Unrichtigkeit hat die Kammer sich jedoch gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG von der Feststellung der Schadenshöhe in dem Strafurteil gelöst. Das Strafgericht ging wie die Staatsanwaltschaft von den Angaben des Schulleiters aus, dass für 30 Schüler Zahlungen geleistet worden seien. Aus den Disziplinarakten ergibt sich jedoch, dass für 32 Kinder gezahlt wurde, davon in einem Fall doppelt und zusätzlich von der Arbeitsagentur Taschengeld. Einer solchen Lösung bedurfte es nicht hinsichtlich der ebenfalls unrichtigen Feststellungen, dass die Klägerin (selbst) und „zwei Tage später“ den einbehaltenen Betrag an die Schule überwiesen hat, weil es sich dabei nicht um den tatbestandlichen Schuldvorwurf tragende tatsächliche Feststellungen i.S.v. § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG handelt, sondern um Gesichtspunkte, die (nur) für die Strafzumessung Bedeutung haben. Zu den bindenden Feststellungen gehört aber auch, dass die Beklagte schuldhaft und vorsätzlich handelte. Auch hinsichtlich des strafrechtlichen Vorwurfs zu 1. der Disziplinarklageschrift ist der Vorwurf erwiesen. Die Beklagte hat den Sachverhalt eingeräumt und sich dazu eingehend im behördlichen Verfahren eingelassen. Auch insoweit handelte die Beklagte schuldhaft und vorsätzlich. Schuldausschließungsgründe i.S.v. § 20 StGB hat eine forensisch-psychiatrische Untersuchung im April 2011 nicht ergeben. Die unter den Punkten 2., 3. und 5. der Disziplinarklageschrift als Dienstvergehen vorgeworfenen Handlungen (ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst und Einmietbetrug) hat die Kammer gemäß § 56 Abs. 1 BDG ausgeschieden, weil sie für Art und Höhe der ausgesprochenen Maßnahme nicht ins Gewicht fallen. Durch die zweimalige Veruntreuung von Klassenfahrtgeldern hat die Beklagte nicht nur wiederholt Straftaten (§ 266 StGB) begangen, sondern gegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 20 Satz 3 LBG a.F./§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen sowie ihre Pflicht zu uneigennützigem Verhalten (§ 20 Satz 2 LBG a.F./ § 34 Satz 2 BeamtStG) verletzt. Dieses Fehlverhalten stellt ein innerdienstliches Dienstvergehen dar. Aufgrund der gebotenen materiellen Betrachtungsweise (vgl. Bundesverwaltungsgericht, stRspr, z.B. Urteil vom 20. Februar 2001 – BVerwG 1 D 55.99 – BVerwGE 114, 37 m.w.N.) beruht die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung im Sinne von Satz 1 und 2 des § 40 Abs. 1 LBG (jetzt § 47 BeamtStG) nicht auf der Zufälligkeit räumlicher oder zeitlicher Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung. Das wesentliche Unterscheidungselement ist vielmehr funktionaler Natur. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Hier hat die Beklagte nicht als Privatperson, sondern in ihrer Funktion als Lehrerin Geldbeträge angenommen und verwaltet, die ihr von Eltern ihrer Schüler bzw. der Arbeitsagentur zur Verwendung für schulische Zwecke bzw. Anlässe anvertraut worden waren. 2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 DiszG). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – BVerwG 2 A 11.10 –, juris Rn. 73 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. August 2014 – OVG 80 D 2.11 –). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 – BVerwGE 124, 252, 258 ff. m.w.N.; Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 – juris Rn. 12 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 – OVG 80 D 5.06 – UA S. 11 f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. Die Gesamtwürdigung der Pflichtverletzung nach diesem Maßstab ergibt, dass beide Alternativen vorliegen und allein die Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt. Weder kann der Beklagten eine ausreichend günstige Prognose zu künftig pflichtgemäßem Verhalten gestellt noch kann die eingetretene Beeinträchtigung des Ansehens der Lehrerschaft anders als durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wiederhergestellt werden. Besteht das Dienstvergehen aus mehreren Pflichtverletzungen, richtet sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Das ist hier die von der Beklagten begangene Untreue-Tat im Jahr 2011. Das Fehlverhalten der Beklagten ist disziplinarrechtlich nach den Grundsätzen zu werten, die für den Zugriff auf dienstlich anvertrautes oder zugängliches Gut gelten. Die disziplinare Einstufung als Zugriffsdelikt hängt nicht von der strafrechtlichen Beurteilung ab. Es kommt nicht darauf an, ob ein Beamter dienstliche Gelder oder Güter z.B. durch Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung erlangt hat. Ein Zugriffsdelikt liegt vielmehr dann vor, wenn der Beamte dienstlich anvertraute Gelder oder Güter veruntreut hat. Für die Bewertung als Zugriffsdelikt ist entscheidend, dass einem Beamten Gelder oder gleichgestellte Werte dienstlich anvertraut oder dienstlich zugänglich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 2 B 64.11 –, juris Rn. 11), ohne dass es entscheidend auf die eigentumsrechtliche Situation ankommt (vgl. Weiß, in: GKÖD, Band II, J 975 Rn. 7). Das Handeln des Beamten muss eigennützig sein (vgl. Weiß, a.a.O., J 975 Rn. 12). Für die Einordnung als Zugriffsdelikt reicht es aus, wenn der Beamte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1995 – 1 D 33.94 –, juris Rn. 12; Weiß, a.a.O., J 975 Rn. 78). Gemessen an diesen Anforderungen waren die Gelder, die die Eltern der Schüler bzw. die Arbeitsagentur mit dem Verwendungszweck „Klassenfahrt“ auf das Konto der Beklagten eingezahlt hatten, in den dienstlichen Gewahrsam der Beklagten gelangt und ihr ausschließlich in ihrer dienstlichen Eigenschaft als Klassenlehrerin zu dem Zweck anvertraut, sie bestimmungsgemäß für die Schüler und schulische Zwecke zu verwenden. Einzig und allein mit dieser Zweckbindung war es der Beklagten gestattet, über die Gelder zu verfügen. Indem die Beklagte von den in dienstlicher Eigenschaft treuhänderisch für die Klassenfahrt vereinnahmten Geldern sukzessive insgesamt 5.129,70 € Euro ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung entzog und für eigene Zwecke verwendete, hat sie darauf in dem dargestellten Sinne zugegriffen (vgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2007 – DL 16 S 23.06 –, juris Rn. 30). Der Zugriff der Beklagten auf das ihr anvertraute Klassenfahrtgeld wiegt schwer. Die ordnungsgemäße Verwaltung anvertrauter Gelder im Rahmen eine Klassenfahrt gehört zum Kernbereich der Pflichten eines Lehrers (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2007 – DL 16 S 23.06 –, juris Rn. 32). Hat sich ein Beamter bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die ihm – wie hier – dienstlich anvertraut sind, ist ein solches Dienstvergehen regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören, so dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme ist. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011, a.a.O. Rn. 11 m.w.N.). Diese Indizwirkung entfällt allerdings, wenn der veruntreute Geldbetrag die Schwelle der Geringwertigkeit nicht deutlich übersteigt. Diese Bagatellgrenze, die überschritten sein muss, damit als Regelmaßnahme die disziplinare Höchstmaßnahme indiziert ist, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für Zugriffsdelikte erstmals im Urteil vom 24. November 1992 (Az. 1 D 66.91, juris Rn. 15 f.) berücksichtigt, orientiert sich an der Rechtsprechung zu § 248 a StGB, wird von seiner Zielsetzung auch auf andere Zueignungsdelikte angewendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995 – 1 D 58.94 –, juris Rn. 12) und derzeit mit etwa 50 Euro bemessen (BVerwG Urteil .v. 23. Februar 2012 – 2 C 38.10 – juris Rn. 16; Urteil v. 13. Dezember 2012 – 2 WD 29.11 – juris Rn. 81). Zwar kann auch für ein Zugriffsdelikt bei einem lediglich einmaligen Fehlverhalten mit einem Schaden von weniger als 200,-- € ernsthaft in Betracht zu ziehen sein, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen (BVerwG Beschluss v. 23. Februar 2012 – 2 B 143.11 – juris Rn. 13; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 04. Juni 2014 – 16a D 10.2005 –, juris Rn 56). Auch diese Wertgrenze ist hier jedoch mit mehr als 5.000 € deutlich überschritten. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beklagte bereits 2007 ein gleichartiges, wenn auch – sowohl wegen der geringeren Schadenshöhe, der weitaus geringeren Auswirkungen auf die Klassenfahrt und vor allem insoweit anzunehmender erheblich verminderter Schuldfähigkeit – weniger schwerwiegendes Dienstvergehen begangen hatte. Außerdem war sie erst im Juni 2011 wegen Betrugs verurteilt worden. Der Strafbefehl wurde ihr am 14. Juli 2011 zugestellt. Diese Bestrafung hielt sie nicht davon ab, ihre zu diesem Zeitpunkt schon begonnenen Untreuehandlungen fortzusetzen. Milderungsgründe, die etwa wegen des besonderen Charakters der Verfehlung, Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben und das Vertrauensverhältnis nicht als unheilbar zerstört, sondern als wieder herstellbar erscheinen lassen könnten, bestehen nicht. Als durchgreifende Entlastungsgründe kommen vor allem – aber nicht nur – die Milderungsgründe in Betracht, die in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerwiegender das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Entlastungsgründe sind bereits einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwGE 124, 252 263; Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 – juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 6. Juni 2007 – 1 D 2.06 –, juris Rn. 25). Weder einer dieser benannten Milderungsgründe noch ein sonstiger Milderungs-grund vergleichbaren Gewichts ist hier gegeben. Wofür die Beklagte im Juli und im August 2011 die von ihr insgesamt abgehobenen Beträge in Höhe von jeweils rund 2.800 € verwendete, blieb – auch im Strafverfahren – im Dunkeln, damit auch das Motiv der Beklagten für ihre Tathandlungen. Eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage kann nicht festgestellt werden.Zwar war die finanzielle Situation der Beklagten nach Aktenlage wahrscheinlich „angespannt“. Das zeigt sich u.a. daran, dass für die Wohnung B... im Jahr 2009 erhebliche Mietrückstände aufgelaufen waren und deshalb schon seit Mai 2010 nur noch durch Pfändung verringerte Dienstbezüge an die Beklagte ausgezahlt wurden. Diese Zahlungen beliefen sich im Juli, August und September 2011 aber immer noch auf 1.595,80 €. Abzüglich der monatlichen Kreditrate in Höhe von 658,69 € blieben ihr also noch monatlich rund 930 € zum Leben. Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung zahlte die Beklagte schon seit 2007 nicht mehr. Ob und in welcher Höhe sie Mietzahlungen für die Unterkunft in der R... leistete, konnte nicht festgestellt werden. Auch liegt keine persönlichkeitsfremde, einmalige Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation vor. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontanität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Dies kann der Fall sein, wenn ein hoch verschuldeter Beamter in einer besonderen, d. h. nicht alltäglichen Situation auf ihm dienstlich anvertraute Gelder zugreift (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2003, 1 D 30/02, juris). Eine solche Situation war hier nicht gegeben. Gegen eine Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation spricht schon, dass es sich bei der Tat nicht um einen Einzelfall, sondern um mindestens 16 einzelne Untreuehandlungen zwischen dem 27. Juni und dem 16. September 2011 handelte. Die Beklagte hat praktisch kurz nachdem Zahlungen von Eltern bzw. der Arbeitsagentur eingingen, stets sofort darauf zugegriffen und ihr Konto dabei jeweils bis auf wenige Euro „abgeräumt“. Zudem fehlt es an der „besonderen“ Versuchungssituation, denn Besitz der Verfügungsgewalt über Klassenfahrtgelder war für die Beklagte als Klassenlehrerin normal. Ihr war bekannt, dass sie Klassenfahrtgelder nicht hätte für private Zahlungen antasten dürfen. Sie hätte diese Gelder, wie sie dies bei der Klassenfahrt 2007 z.B. getan hatte, auf ein gesondert angelegtes Klassenfahrtkonto überweisen lassen müssen. Dass sie dieses Konto 2011 nicht einrichtete und die Reise nicht buchte, spricht dafür, dass sie ihre Tathandlung lange geplant hatte. Zur Schuldentilgung stand es ihr ebenfalls nicht zur Verfügung. Die ihr anvertraute Kasse diente auch nicht etwa dazu, ihr ein Darlehen zu ermöglichen. Darum ging es der Beklagten aber augenscheinlich auch nicht, denn sonst hätte sie die Reise gebucht. Dieses augenscheinlich von langer Hand geplante Fehlverhalten wäre nicht mit fehlendem Überblick zu erklären und schon gar nicht zu rechtfertigen. Der Umstand, dass sie den Schaden schließlich – mit Hilfe ihrer Eltern – im Oktober 2011 wieder gut gemacht hat, kann ebenfalls nicht erheblich mildernd berücksichtigt werden, weil sie hierzu zivilrechtlich ohnehin verpflichtet war und auch erst tätig wurde, als die Tat bekannt geworden war. Es fehlt auch an einer freiwilligen Offenbarung, weil das Fehlverhalten bereits einen Tag vor Selbstanzeige der Beklagten offenbar geworden war. Außerdem hatte vor der Beklagten bereits der Schulleiter Anzeige erstattet. Allerdings zeigte die Beklagte durch die Selbstanzeige Reue. Dies drückt sich auch in der zeitnahen Rückzahlung des veruntreuten Geldes aus, das so Anfang Oktober 2011 von der Schulleitung an die Eltern und die Arbeitsagentur zurückgezahlt werden konnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch dann unangemessen sein, wenn sich der Beamte nicht auf einen anerkannten Milderungsgrund, sondern auf sonstige mildernde Umstände berufen kann. Solche Umstände dürfen nicht allein deshalb außer Betracht bleiben, weil sie zur Erfüllung eines anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. So sind beispielsweise ein Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage oder die Offenbarung des Fehlverhaltens nicht schon deshalb unbeachtlich, weil die Voraussetzungen des jeweiligen Milderungsgrundes nicht erfüllt sind („unverschuldete existenzielle wirtschaftliche Notlage"; "Offenbarung ohne Furcht vor Entdeckung"). Vielmehr muss das Tatsachengericht weiter entscheiden, ob die bemessungsrelevanten mildernden Umstände in ihrer Gesamtheit das Fehlen eines Milderungsgrundes kompensieren können. Das Gewicht derartiger Umstände muss umso größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen und der Begehung von „Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (Urteile vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 23 und vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4 Rn. 22). (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2012 – 2 B 143/11 -, juris). Danach wiegt der wirtschaftliche Engpass, in den die Beklagte 2007 aufgrund der Haftung für einen Kredit geraten sein mag, und der Umstand, dass sie sich, nachdem ihr Handeln aufgeflogen war, selbst anzeigte, nicht so schwer, dass angesichts des mehrmaligen Fehlverhaltens und des Gesamtschadens von mehr als 5.000 € das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrunds erreicht wird. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre 2007 einsetzende negative Lebensphase mit besonderer psychischer Belastung/Anpassungsstörung noch fortwirkte. Hinsichtlich der vorgeworfenen Fehlhandlungen Ende 2009/Anfang 2010 gibt es keinen Anhalt auf die Hintergründe und sie geben damit nichts dafür her, in welcher Verfassung die Beklagte sich im Sommer 2011 befand. Die Beklagte selbst hatte sich noch im April 2011 gegenüber dem Gutachter als gefestigt und in ihrer neuen Partnerschaft gut aufgehoben bezeichnet. Der Gutachter stellte zu diesem Zeitpunkt keine psychischen Störungen im weiteren Sinn mit überdauerndem Charakter fest. Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In das Verhältnis zu setzen sind dabei die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Hat ein Beamter bzw. eine Beamtin – wie hier – durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zerstört, dann ist die Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf ihnen zurechenbarem Fehlverhalten (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. März 2002 – BVerwG 1 D 8.01 – juris Rn. 41; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. August 2014 – OVG 80 D 2.11 –). Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Die 1967 in Q... in S... geborene Beklagte wuchs in Berlin (Ost) auf und begann nach dem Abitur im Jahr 1986 ein Studium an einer Pädagogischen Hochschule in M.... Nach dessen Abschluss 1990 qualifizierte sie sich in einem zweieinhalbjährigen Studium an einer Universität dafür, Schüler bis zum Erwerb des Abiturs in den Fächern Deutsch, Erdkunde und Geschichte zu unterrichten. Ihr 1. Staatsexamen als Lehrerin bestand sie 1993 mit der Note „Befriedigend“, das 2. Staatsexamen im Jahr 1995 mit Auszeichnung (1,4). Im selben Jahr verlegte sie ihren Wohnsitz nach Berlin. Nach verschiedenen Unterrichtstätigkeiten für verschiedene Träger, u.a. den H..., stellte das Land Berlin sie im Jahr 2001 zunächst im Angestelltenverhältnis als Lehrerin ein. Die Beklagte wurde im Jahr 2005 verbeamtet und ist seit 21. August 2006 Beamtin auf Lebenszeit. Sie wurde zuletzt im Jahr 2006 mit dem Ergebnis „die Anforderungen übertreffend (B)“ dienstlich beurteilt. Die Beklagte wird nach Gruppe A 13 besoldet. Aus Anlass des vorliegenden Disziplinarverfahrens wurde sie Ende 2011 vorläufig des Dienstes enthoben und erhält sie seit Januar 2012 gekürzte Bezüge. Die Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Die Beklagte trennte sich 2007 von ihrem damaligen langjährigen Lebensgefährten nach einem angeblichen sexuellen Übergriff durch diesen und hielt sich von Februar bis zu seinem Auszug im Juni 2007 nicht in ihrer bisherigen gemeinsamen Wohnung in der B... in Berlin auf. Die Miete von rund 700 € lief dort weiter, hinzu kamen 390 € monatlich für ein Zimmer in einer Pension in T.... Die Beklagte buchte im März 2007 für eine Abschlussklasse der A...-Grundschule eine Klassenfahrt zum W.../Ostsee, die im Juni 2007 stattfand. Auf einem von ihr eingerichteten Klassenfahrtkonto gingen in der Folgezeit Beiträge der Erziehungsberechtigen bzw. der Arbeitsagentur in Höhe von insgesamt 4.230 € ein. Vor Fahrtantritt überwies die Beklagte von diesem Konto die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Am 25. April, 22. Mai und 21. Mai 2007 überwies sie von dem Klassenfahrtkonto auf ihr privates Konto zweimal 300,-- € und einmal 200,-- €. Am 19. Juni 2007 hob sie von dem Klassenfahrtkonto 100,-- € in bar ab. In Höhe von 514,28 € verwandte die Beklagte Geldbeträge von ihrem privaten Konto für Aktivitäten während der Klassenfahrt. Insgesamt 385,72 € verwandte sie für sich selbst. Nachdem dieser Sachverhalt der Schulleitung bekannt geworden war, leitete der Kläger im Februar 2008 ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein und sprach das Verbot der Amtsausübung aus. Die Vollziehung der im Mai 2008 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung der Beklagten setzte die Kammer mit Beschluss vom 18. Juli 2008 aus (VG 80 Dn 30.08). Ein gegen die Beklagte wegen des sachgleichen Sachverhalts eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Anfang 2009 gemäß § 153 StPO ein (5...). Im Jahr 2009 erschien die Beklagte ohne Angabe von Gründen am 12. und 13. November (Donnerstag und Freitag) und am 16. November (Montag) nicht zum Dienst. Der Kläger stellte daraufhin den Verlust der Dienstbezüge fest. Das nahm die Beklagte hin. Im September 2009 erließ das AG T... wegen Mietrückständen für die Wohnung in der B... i.H.v. 3.661,95 € ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte. Ab Mai 2010 wurde von den Gläubigern in ihr Gehaltskonto vollstreckt. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Jahr 2009 zog die Beklagte aus der B... aus. Seit 30. Oktober 2009 galt sie melderechtlich als unbekannt verzogen. Sie mietete vom 1. bis 5. Januar 2010 ein Einzelzimmer in der Pension in T..., in der sie schon im Jahr 2007 zeitweilig gewohnt hatte, und zahlte den Mietpreis für diese Zeit. Am 5. Januar 2010 verlängerte sie das Mietverhältnis bis zum 11. Januar 2010. An diesem Tag verließ sie die Pension in den frühen Morgenstunden, ohne den weiteren Mietpreis in Höhe von insgesamt 176 € zu bezahlen. Nachdem auf Zahlungsaufforderungen unter ihrer Anschrift in der B..., die sie wahrscheinlich nicht erreicht hatten, keine Reaktion erfolgt war, erstattete die Pensionsinhaberin Strafanzeige. Da die Beklagte entgegen ihrer Zusage eine Geldauflage in Höhe von 100,-- € nicht einzahlte, verurteilte das Amtsgerichts Tiergarten sie durch Strafbefehl vom 22. Juni 2011, rechtskräftig seit 21. Juli 2011, wegen Betrugs zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 70,-- € (3...). Ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt wohnte die Beklagte bei G... in der R... Berlin. Ob dafür Miete zu zahlen war, ist nicht festgestellt worden. Seit 29. September 2011 ist die Beklagte bei ihren Eltern unter der im Rubrum angegeben Anschrift gemeldet. Im April 2011 war die Beklagte im Rahmen des Disziplinarverfahrens wegen des Verhaltens im Zusammenhang mit der Klassenfahrt im Jahr 2007 forensisch-psychiatrisch auf ihre Schuldfähigkeit untersucht worden. Der Gutachter stellte aktuell keine psychischen Störungen im weiteren Sinn mit überdauerndem Charakter fest. Im Frühjahr/Sommer 2007 habe die Beklagte an einer Anpassungsstörung gelitten. Die Beklagte gab gegenüber dem Gutachter an, seit einem Dreivierteljahr einen (neuen) Lebensgefährten zu haben. Momentan fühle sie sich gefestigt und in ihrer Partnerbeziehung gut aufgehoben. In demselben Zeitraum sollte sie eine erneute Klassenreise für 32 Schüler zum W... planen und im September 2011 durchführen. Die auf ihrem privaten Konto zwischen dem 21. Juni und dem 15. September 2011 eingehenden Beiträge für die Fahrtteilnehmer hob die Beklagte jeweils sogleich ab und verbrauchte das Geld für nicht bekannte private Zwecke. Mit Strafurteil vom 6. März 2013, rechtskräftig seit 14. März 2013 – 2... – verurteilte das Amtsgericht Tiergarten die Beklagte wegen Untreue zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 40,-- € und stellte in den Gründen fest (die Beklagte wird darin als Angeklagte bezeichnet): „Als Klassenlehrerin der Klasse 9a der T... in Berlin, sollte die Angeklagte für die Klasse für den Zeitraum 25. bis 28. September 2011 eine Reise an den W... buchen. Zu diesem Zweck überwiesen die 30 Schüler der Klasse durch ihre Erziehungsberechtigten bzw. das Jobcenter die jeweiligen Reisekosten in Höhe von 156,50 € auf das Konto der Angeklagten bei der B.... Anstatt das ihr zur Verfügung gestellte Geld in Höhe von 4.695,00 € für die Organisation und Buchung der Klassenreise zu verwenden, verwendete die Angeklagte das Geld zu eigenen Zwecken. Mangels Buchung musste die Klassenfahrt abgesagt werden. Der einbehaltene Betrag wurde zwei Tage später durch die Angeklagte zurück an die Schule überwiesen.“ Ergänzend hat die Kammer auf Grundlage in den Akten vorhandener Kontounterlagen festgestellt: Der auf das private Konto der Beklagten für die Kinder eingezahlte und von dieser für sich verbrauchte Geldbetrag belief sich auf insgesamt 5.129,70 €. Ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 5.280 € ging am 4. Oktober 2011 von dem Konto der Mutter der Beklagten auf dem Schulkonto ein. Insgesamt hob die Beklagte an Geldautomaten in Berlin im Juli 2011 2.820 € und im August 2011 2.850 € ab. An Einnahmen gingen in diesen Monaten – außer den Klassenfahrtbeiträgen – lediglich Gehaltszahlungen in Höhe von jeweils 1.595 € ein. Jeweils 658 € wurden für einen Kredit abgebucht, den die Beklagte im Jahr 2006 im Rahmen einer Umschuldung unter gleichzeitiger Aufstockung aufgenommen hatte. Im Jahr 2007 schuldete sie den Kredit erneut um und stockte ihn dabei auf. Die letzte Rate war im März 2013 fällig. Am Tag des Antritts der Klassenfahrt befanden sich die Teilnehmer bereits am Treffpunkt auf dem Berliner Hauptbahnhof, als die Beklagte der weiteren Fahrtbegleiterin per SMS mitteilte, sie werde gerade ins Krankenhaus gefahren, die Fahrt könne nicht durchgeführt werden, sie werde in der Einrichtung Bescheid geben. Am nächsten Morgen erschien die Beklagte nicht in der Schule, woraufhin der Schulleiter gegen 8.00 Uhr die Polizei verständigte, die 30 Minuten später erschien und eine Anzeige aufnahm. Um 11.00 Uhr erschien die Beklagte auf dem Polizeiabschnitt 4... und zeigte sich wegen Veruntreuung an. Nähere Angaben lehnte sie ab und kündigte an, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Ein Rechtsanwalt meldete sich im Strafverfahren nicht. Die Beklagte erschien zu Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten und räumte die Tat ein. Die Geldstrafe arbeitete sie durch gemeinnützige Arbeit bis 27. Mai 2014 ab. Bis zum 29. September 2011 erschien die Beklagte nicht in der Schule. Es ging an diesem Tag ein Schreiben der Beklagten ein, mit dem sie ihren Schlüssel für die Schule zurückschickte. Sie teilte mit, nicht in die Schule kommen zu können, weil sie sich so schäme. Auf die Aufforderung, gegebenenfalls ärztliche Atteste einzureichen, gingen keine Atteste ein. Der Kläger stellte daraufhin den Verlust der Dienstbezüge fest. Das nahm die Beklagte erneut hin. Am 30. September 2011 erschien sie auf telefonische Aufforderung in ihrer Dienstbehörde zur Anhörung zum beabsichtigten Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, das an diesem Tag im Anschluss gegen sie ausgesprochen wurde. Mit der unter dem 23. Januar 2014 erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger der Beklagten – nach deren Anhörung und Beteiligung der Frauenvertreterin und des Personalrats – als vorsätzlich begangenes Dienstvergehen die den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Untreue bzw. Betrugshandlungen (Punkte 1., 3. und 4. der Disziplinarklage) sowie ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst (Punkte 2. und 5. der Disziplinarklage) vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Die Disziplinarkammer hat die Personalakten der Beklagten, die Disziplinarvorgänge sowie eine Kopie der Strafakte des Amtsgerichts Tiergarten 2... zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Die Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung trotz mündlicher Erinnerung auf der Sprachbox ihres Handys nicht erschienen.