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Urteil

80 K 56.12 OL

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0312.80K56.12OL.0A
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Leitsätze
1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.(Rn.46) 2. Die Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben.(Rn.51) 3. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war.(Rn.58)
Tenor
Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.(Rn.46) 2. Die Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben.(Rn.51) 3. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war.(Rn.58) Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Mit dem strafgerichtlich festgestellten Diebstahl mit Waffen vom 21. September 2011 hat der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 DiszG) erfordert. 1. Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maß-geblichen Sachverhalt entsprechend den gemäß § 57 Abs. 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG bindenden Feststellungen des Amtsgerichts Berlin im Urteil vom 9. Mai 2012 zugrunde. An dieser Bindungswirkung nehmen zumindest alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand der in Rede stehenden Straftatbestände teil. Mit dem strafgerichtlich festgestellten Diebstahl mit Waffen hat der Beklagte nicht nur eine Straftat begangen, sondern zugleich seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt. Es liegt ein innerdienstliches Dienstvergehen vor, weil das pflichtwidrige Verhalten in das Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit des Beklagten eingebunden war. Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft; auch insofern besteht eine Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen. 2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG); dem entspricht bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 DiszG). a) Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2.07 – juris Rn. 57 ff m.w.N.; st. Rspr.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. Bei Zugriffsdelikten, d.h. im Falle der Veruntreuung dienstlich anvertrauter oder erlangter Gelder und Güter des Dienstherrn, ist aufgrund der Schwere dieser Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen. Hier ging es zwar nicht um Vermögenswerte des Dienstherrn und damit nicht um ein Zugriffsdelikt im eigentlichen Sinne. Der Umstand, dass der Beklagte seine dienstliche Anwesenheit in der Wohnung der Geschädigten anlässlich der Durchsuchungsmaßnahme ausgenutzt hat, rechtfertigt es jedoch, sein Verhalten hinsichtlich der Schwere des Delikts einem Zugriffsdelikt gleichzustellen (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 16). Ihm ist der Vorwurf eines schweren Versagens im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten zu machen. Dienstherr, Geschädigte und Öffentlichkeit müssen sich auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue von Polizeibeamten im Einsatz, deren Aufgabe die Wahrung der Rechtsordnung und Verfolgung von Rechtsverstößen ist, unbedingt verlassen können (BVerwG a.a.O. m.w.N.). Auch überschreitet die vom Beklagten entwendete Summe von 1.600,- Euro die Schwelle der Geringwertigkeit (50 Euro) deutlich. b) Milderungsgründe von Gewicht, die es rechtfertigen könnten, von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, liegen nicht vor. Von der Höchstmaßnahme muss zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen – auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit – Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38.10 –, juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes sind nicht gegeben. aa) So steht dem Beklagten der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation nicht zur Seite. Dieser Milderungsgrund liegt vor, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2013 - 2 B 77.12 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen (vgl. BVerwG a.a.O). Daran fehlt es hier. So ist der Umstand, dass anlässlich der Durchsuchung einer Wohnung oder eines Tatorts Bargeld oder andere Wertgegenstände aufgefunden werden, für den Beklagten als Polizeibeamten keine außergewöhnliche Situation und war schon deshalb nicht geeignet, bei ihm Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit auszulösen. Hinzu kommt, dass der Beklagte das Geld auch nicht sofort - also spontan - bei der ersten Sichtung aus der Schminktasche genommen, sondern die Schminktasche zunächst auf dem Bett des Schlafzimmers abgelegt und den Raum verlassen hatte. Dass die Schminktasche einen größeren Geldbetrag enthielt, war auch bereits Thema anlässlich der Durchsuchung gewesen, da die Lebensgefährtin des Wohnungsinhabers in Gegenwart des Beklagten ausdrücklich von ihrem Geld gesprochen hatte, als dieser die Schminktasche auf dem Bett ablegte. Der Diebstahl geschah erst später nach - so hat es der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt - gezielter Rückkehr zum Zwecke der Tat in das Schlafzimmer, als er die Tasche auf dem Weg zur Toilette beim Blick durch die Schlafzimmertür auf dem Bett liegen sah. bb) Ebenso wenig kann die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation eingeordnet werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - 1 D 22.00 -, juris Rn. 18 ff.). Es fehlt an einem plötzlichen Ereignis, das den Beklagten zur Tatzeit in einen seelischen Schockzustand versetzt haben könnte. cc) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den anerkannten Milderungsgrund des Handelns in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage berufen. Der Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage zur Tatzeit greift dann ein, wenn der Beamte das durch das Fehlverhalten erlangte Geld zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 1 D 2.06 -, juris Rn. 28 m.w.N.). Daran fehlt es hier nach den eigenen Angaben des Beklagten, der seine finanzielle Lage angesichts von Hypothekenschulden vor dem Strafgericht zwar als angespannt, aber nicht als prekär beschrieben und eine wirtschaftliche Notlage selbst nicht als Motiv seines Handelns angegeben hat. dd) Ebenso fehlt es am Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung vor Tatentdeckung. Der Beklagte gab das Geld erst heraus, als seine körperliche Durchsuchung und damit die Tatentdeckung unmittelbar bevorstand. ee) Weiterhin fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass der Beklagte das Dienstvergehen in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen haben könnte. Die Kammer war deshalb nicht gehalten, der Frage der Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten zur Tatzeit im Wege der ärztlichen Begutachtung nachzugehen (vgl. § 41 DiszG i.V.m. § 58 Abs. 1 BDG). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinn von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen, wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 29 f. und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 30 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH). Alkoholabhängigkeit kommt, auch wenn sie pathologischer Natur ist, hinsichtlich des Schweregrades einer krankhaften seelischen Störung im Sinn von § 20 StGB nur gleich, wenn sie entweder zu schwerwiegenden psychischen Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Betroffene die Tat im akuten Rausch begangen hat. Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB in Betracht kommen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. März 2010, a.a.O. Rn. 30). Die an die Feststellung einer Störung im Sinne von § 20 StGB anknüpfende Frage, ob die sich daraus ergebende Verminderung der Schuldfähigkeit „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Gerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierfür bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 25. März 2010, a.a.O. Rn. 29 und vom 29. Mai 2008, a.a.O. Rn. 30 m.w.N., OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2012 - OVG 80 D 9.10 -, UA S. 19 f.). Ausgehend von diesen Maßstäben lassen sich weder aus den Akten noch den von dem Beklagten vorgelegten ärztlichen Attesten sowie den Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. H... in der mündlichen Verhandlung greifbare Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er zum Tatzeitpunkt an einer Störung gelitten haben könnte, die einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zugeordnet werden kann. Dafür, dass die bei dem Beklagten schon seit vielen Jahren vorhanden gewesene Alkoholproblematik zu einer schweren psychischen Persönlichkeitsveränderung geführt haben könnte, ergeben schon seine eigenen Angaben zur Dauer und Intensität seines - früheren - Konsums keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte. Nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung war er seit Ende 2009 - also lange vor dem Dienstvergehen - trocken; zuvor - in den Jahren 2005 bis 2009 - sei er nach der Arbeit zwei- bis dreimal in die Kneipe gegangen und habe dort Bier und Schnaps getrunken. Auffälligkeiten im Dienst gab es in dieser Zeit nicht. Auch die im Zuge der regelmäßigen Fahrerlaubnisanträge durchgeführten medizinischen Untersuchungen des Beklagten ergaben in dieser Zeit keine körperlichen Auffälligkeiten, die etwa auf exzessiven Alkoholkonsum hingedeutet hätten. Dem Beklagten war es sogar gelungen, die Gutachterin anlässlich der medizinisch-psychologischen Untersuchung im August/September 2007 mit seiner Behauptung zu täuschen, seit 2004 keinerlei Alkohol zu sich genommen zu haben, was schließlich zu einem bedingt positiven Gutachten und der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Januar 2009 führte. Der Beklagte war mithin in der Lage, sein Trinkverhalten zu kontrollieren und so zu steuern, dass es zu keinen Auffälligkeiten im Dienst und bei den medizinisch-psychologischen Untersuchungen kam. Auch seinem in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommenen Arbeitskollegen A... sowie der Zeugin S..., seiner damaligen Vorgesetzten, sind keine Persönlichkeitsveränderungen des Beklagten in den letzten Jahren aufgefallen. Er erbrachte weiterhin gute dienstliche Leistungen und war nach den Angaben seiner Vorgesetzten bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2011 einer der leistungsmäßigen Spitzenreiter. Er sei allerdings schon immer ein Eigenbrötler gewesen. Auch Anhaltspunkte für eine hirnorganische Erkrankung, die Grundlage einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 1. Alternative StGB sein könnte, bestehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Die von Dr. H... in den o.g. Attesten aufgrund einer Untersuchung des Beklagten im Oktober 2011 geäußerte Vermutung, bei diesem läge aufgrund der erheblichen Differenz zwischen den kristallinen und fluiden Intelligenzwerten eine beginnende Demenz vor, hat er aufgrund aktueller Untersuchungen des Beklagten nicht aufrecht erhalten, sondern bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich fallen gelassen. Grund hierfür war, dass sich im Vergleich zu der Intelligenztestung des Beklagten im Oktober 2011 der bei der im Jahr 2014 durchgeführten Nachuntersuchung erhobene aktuelle Intelligenzwert (sog. fluide Intelligenz) leicht verbessert und dem Normbereich angenähert hat. Bei einer beginnenden Demenz wäre - so hat es der Zeuge nachvollziehbar erläutert - hingegen eine Verschlechterung des Wertes zu erwarten gewesen. Auch die bei dem Beklagten seinerzeit - im Oktober 2011 - festgestellten Verkalkungen seien nicht besonders ausgeprägt gewesen und isoliert betrachtet auch nicht untypisch für die Altersgruppe des Beklagten. Die bei dem Beklagten nunmehr - im Jahr 2014 - von Dr. H... diagnostizierten Verkalkungen in tiefen Hirnregionen, die auf ein Morbus Fahr hindeuteten, waren bei der Untersuchung im Oktober 2011 dagegen noch nicht feststellbar gewesen. Nach den Angaben von Dr. H... fanden sich auch auf den MRT-Aufnahmen aus dem Jahr 2010, die in der M...-Klinik gefertigt worden waren, keine dahin gehenden Hinweise. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer depressiven Erkrankung zur Tatzeit, die Einfluss auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gehabt haben könnte, bestehen ebenfalls nicht. Zwar hat der sachverständige Zeuge Dr. H... in der mündlichen Verhandlung gemutmaßt, hinter dem schlechten Testergebnis vom Oktober 2011 könne ein „depressives Bild“ stecken. Nähere Anhaltspunkte hierfür, insbesondere dafür, dass depressive Symptome bereits zur Tatzeit - im September 2011 - bestanden haben könnten und nicht erst in Reaktion auf das durch die Tat ausgelöste Straf- und Disziplinarverfahren aufgetreten sind, konnte der Zeuge nicht benennen. Der Beklagte selbst gab in der mündlichen Verhandlung lediglich an, er sei über die ausbleibende Beförderung im Sommer 2011 bedrückt gewesen, dies habe ihn gewurmt. Mögliche Anzeichen oder Symptome, die für eine Depression mit Krankheitswert sprechen könnten, etwa Schlafprobleme, längere Krankschreibungen, nachlassende Belastbarkeit und Arbeitsqualität im Dienst, verstärkte Antriebslosigkeit u.a., haben sich jedoch weder aus den Einlassungen des Beklagten, den Zeugenaussagen oder dem Inhalt der Akten ergeben. Die damalige Vorgesetzte des Beklagten, die Zeugin S... hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, der Beklagte sei über die ausgebliebene Beförderung zwar enttäuscht gewesen, sie habe aber nicht den Eindruck gehabt, für ihn sei eine Welt zusammengebrochen. Der Beklagte habe bis zuletzt hervorragende dienstliche Leistungen erbracht. Auch dem Zeugen A... als langjährigem Arbeitskollegen des Beklagten sind keine Wesens- oder Verhaltensänderungen aufgefallen. Die Lebensgefährtin des Beklagten, die Zeugin S..., konnte sich zwar erinnern, dass der Beklagte etwa seit 2010 oder 2011 etwas vergesslicher geworden sei, Anhaltspunkte für eine wesentliche Verhaltensänderung oder eine wesentliche Persönlichkeitsveränderung des Beklagten konnte jedoch auch sie nicht benennen. Der Beklagte sei schon immer etwas verschlossen gewesen und habe einen „Anschubser“ für gemeinsame Unternehmungen gebraucht. Von sich oder seiner Arbeit habe er kaum etwas erzählt. ff) Die sonstigen entlastenden Umstände weisen in ihrer Gesamtheit nicht das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes auf und können deshalb das Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen. Der Umstand, dass der Beklagte aufgrund einer finanziell angespannten Situation heraus handelte und das entwendete Geld - angesichts der unmittelbar bevorstehenden Entdeckung - „freiwillig“ herausgab, entlastet ihn nur wenig. Angesichts der beträchtlichen Höhe der entwendeten Geldsumme und der Gesamtumstände der Tat - schwerwiegender Vertrauensmissbrauch bei einer Wohnungsdurchsuchung sowie Diebstahl „mit Waffen“ - kann auch nicht von einem einmaligen Fehlverhalten ohne belastende Begleitumstände mit einem lediglich „begrenzten Schaden“ ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 2 B 143/11 - nach juris Rn. 13: bei Schäden von weniger als 200 €). Dass der Beklagte seine Dienstpflichten beanstandungsfrei erfüllt und über viele Jahre überdurchschnittlich bewertete dienstliche Leistungen gezeigt hat, fällt angesichts der Schwere der Verfehlung nicht ausschlaggebend zu seinen Gunsten ins Gewicht. Jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Auch die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 2012, a.a.O. Rn. 82; Beschluss vom 23. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 13 m.w.N.). c) Die Aberkennung des Ruhegehalts verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, erweist sich die Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, den Zwecken von Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten - Generalprävention, Gleichbehandlung und Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes - Geltung zu verschaffen. In derartigen Fällen ist die Aberkennung des Ruhegehalts auch angemessen. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen den von dem Ruhestandsbeamten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteilen und den durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen an. Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - zerstört, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit und ist dem späteren Ruhestandsbeamten daher als bei Begehung vorhersehbar zuzurechnen (stRspr.,vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 - 1 D 15.04 -, juris Rn. 49; zur Verfassungsmäßigkeit der Aberkennung des Ruhegehalts auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2007 - 2 BvR 1461/06 -, juris Rn. 18). Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts keineswegs ohne Versorgung dasteht. Denn er ist in der Rentenversicherung nachzuversichern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Der 19... in Berlin geborene Kläger schloss 19... die 10-klassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule mit „Gut“ ab. Nach einer erfolgreichen einjährigen Facharbeiterausbildung zum Zerspannungsfacharbeiter und einem anschließenden dreijährigen Wehrdienst bei den Grenztruppen in H... stand er seit Juni 19... in einem Dienstverhältnis mit der Deutschen Volkspolizei. Im Juni 19... übernahm ihn der Kläger als Probebeamten im Amt eines Kriminalkommissars; im Jahr 19... wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und zum Kriminaloberkommissar (BesGr. A 10) befördert. Mit Ablauf des 30. Juni 2012 trat der Beklagte nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Der Beklagte ist seit 19... verwitwet und hat vier erwachsene Kinder. Er wurde seit 19... überwiegend im Bereich „Bekämpfung der Umweltkriminalität“ eingesetzt; seit 20... auf dem Gebiet der Arzneimittelkriminalität. Zuletzt wurde er mit „gut“ (September 20...) sowie „oberer Bereich C“ (April 20...) beurteilt. Der Beklagte ist disziplinarisch unvorbelastet. Ein früheres Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs der Trunkenheit im Verkehr aus dem Jahr 2000 war im Januar 2002 eingestellt worden. Durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 30. Januar 2001 hatte das Amtsgericht Tiergarten - 3...- wegen zweier - außerhalb des Dienstes - fahrlässig bzw. vorsätzlich begangener Trunkenheitsfahrten am 29. September 2000 eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 40,- DM gegen den Beklagten verhängt. Zugleich hatte es dem Beklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 12 Monaten festgesetzt. In der Folge blieben mehrere Anträge des Beklagten auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erfolglos, insbesondere weil die geforderten medizinisch-psychologische Gutachten für den Beklagten negativ ausfielen. Erst das fünfte Gutachten vom September 2007 fiel positiv aus, so dass dem Beklagten nach bestandener Prüfung im Januar 2009 die Fahrerlaubnis wieder erteilt wurde. Durch - seit 17. Mai 2012 - rechtskräftiges Urteil vom 9. Mai 2012 - (... - verurteilte das Amtsgericht Berlin den Beklagten wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil (abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO), worin der Beklagte als „Angeklagter“ bezeichnet wird, enthält folgende Feststellungen: „Der Angeklagte war am 21. September 2011 als Mitarbeiter des LKA 2... an der Durchsuchung der Räumlichkeiten des Zeugen G... in der S...,1... Berlin, beteiligt. Im Rahmen der Durchsuchung entnahm er einer Schrankschublade ein Schminktäschchen, dass [richtig: das] mehr als 4.000,00 € enthielt. Das Schminktäschchen legte er zuerst auf dem in dem Raum befindlichen Bett ab. Später kehrte er wieder in das Schlafzimmer zurück und entnahm dem Schminktäschchen 1.600,00 € in 16 Scheinen zu je 100,00 € und steckte das Geld in die Vordertasche seiner Hose, um das Geld für sich zu behalten. Nachdem die Durchsuchung abgeschlossen war, fiel der Zeugin Y... auf, dass aus dem Täschchen Geld fehlte. Im Rahmen einer körperlichen Durchsuchung aller an der polizeilichen Maßnahme beteiligten Beamten gab der Angeklagte das Geld freiwillig heraus. Der Angeklagte trug, wie bei der Durchsuchung üblich, seine Dienstwaffe und eine Dose Pfefferspray bei sich. …Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und insbesondere auch schuldhaft. Soweit der Angeklagte angegeben hat, er sei trockener Alkoholiker und besuche Selbsthilfegruppen, daneben liege ein essenzieller Tremor vor, hat sich hieraus keinerlei Anhaltspunkt für eine Aufhebung oder auch nur eine erhebliche Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit entnehmen lassen. Letztendlich hat der Angeklagte glaubhaft versichert, die Tat sei aufgrund eines spontanen Tatentschlusses vor dem Hintergrund von Hypothekenschulden begangen worden. Mittlerweile habe er aber sein Haus verkauft, er sei jetzt schuldenfrei. …Strafmildernd wirkte sich aus, dass der Angeklagte praktisch unmittelbar nach der begangenen Tat noch vor Durchführung der körperlichen Durchsuchung geständig gewesen ist und auch in der Hauptverhandlung ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat. …“ Ausweislich des Protokolls räumte der Beklagte in der Hauptverhandlung anschließend die Tat ein. Er wisse nicht, warum er es gemacht habe. Er sei irgendwie „ausgehakt“. Es sei ihm unerklärlich. Er habe zwar Geldschwierigkeiten wegen seines Hauses, diese seien aber nicht so prekär. Er habe nicht daran gedacht, dass ihn jemand beobachten könne. Das Geld habe er nicht gezählt. Er wisse auch nicht, warum er nicht alles genommen habe. Er habe einfach zugegriffen und das, was er gehabt habe, in die Hosentasche gesteckt. Er sei trockener Alkoholiker. Im Jahr 1999 sei er aufgefallen und im September 2009, auch dienstlich. Ein Kollege habe ihn beim zweiten Mal stark angetrunken auf der Straße gesehen. Seine Vorgesetzte habe gesagt, wenn er jetzt nichts unternehme, werde es in der Personalakte vermerkt. Er solle wieder zum sozialpsychiatrischen Dienst. Dies habe er gemacht. Er besuche auch eine Selbsthilfegruppe. Seit Ende 2009 trinke er nichts mehr. Er glaube jedoch nicht, dass der Alkohol etwas mit dem Vorfall zu tun habe. Er sei zweimal im vorigen Jahr zusammengeklappt. Im Krankenhaus hätte man nichts gefunden. Aus der strafrechtlichen Ermittlungsakte ergibt sich ergänzend folgender Sachverhalt: Nach Abschluss der Durchsuchungsmaßnahme (Verdacht eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz) hatten sich die drei Polizeibeamten, darunter der Beklagte, bereits zum Dienstfahrzeug begeben, als der Wohnungsinhaber Herr G... an diese herantrat und mitteilte, dass aus der im Schlafzimmer befindlichen Tasche Geld fehlen würde. Zur weiteren Klärung des Sachverhalts fuhren dann alle Beteiligte zum nahegelegenen Polizeiabschnitt 5.... Dort wurde entschieden, eine körperliche Durchsuchung der bei der Durchsuchung anwesenden Personen durchzuführen, wozu sich alle bereit erklärten. Als die Durchsuchungsmaßnahmen gerade begannen, erklärte der Beklagte, man könne die Sache auch abkürzen und holte ein Geldbündel aus seiner vorderen Hosentasche. Es handelte sich um sechzehn 100,- Euro-Scheine. Eine weitere Durchsuchung des Beklagten blieb erfolglos. Dieser machte - über seine Rechte belehrt - zunächst keine weiteren Angaben und meldete sich anschließend krank, wobei er einen Zettel hinterließ: „Hallo, ich melde mich für morgen krank. Mir geht es sehr mies u. morgen bestimmt noch mieser. Ich kann Euch morgen nicht in die Augen sehen. Ich schäme mich in Grund und Boden. Freitag komme ich wieder.“ Unter dem 12. Januar 2012 hatte der Verteidiger des Beklagten im Strafverfahren angeregt, ein Gutachten über die Schuldfähigkeit einzuholen. Hierbei legte er ein ärztliches Attest vom 15. November 2011 des den Beklagten behandelnden Arztes Dr. H... (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) vor: „Hiermit wird bestätigt, dass sich der Obengenannte am 18.10.2011 in meine Behandlung begeben hat. Diagnostisch liegt ein ausgeprägtes depressives Syndrom, ein essentieller Tremor, Vertigo und der Verdacht auf einen cerebralen Prozess vor. Aus der Vorgeschichte ist hervorzuheben, dass ein jahrelanger Alkoholmissbrauch mit erheblichen Mengen bis September 2009 bestanden hat. Herr S... besucht seit 2009 wöchentlich eine entsprechende Selbsthilfegruppe und seither abstinent. In den letzten Jahren haben sich bei ihm Probleme in Form von Ängsten vor beruflichen Tätigkeiten eingestellt (z.B. Vernehmungen, Terminlicheverpflichtungen). Darüber hinaus besteht ein essentieller Tremor seit vielen Jahren. Bei testpsychologischen Untersuchungen konnte eine erhebliche Leistungseinbuße in Bezug auf die mentalen Fähigkeiten, die ursprünglich vorgelegen haben, festgestellt werden. Der IQ der ursprünglich bei 118 lag liegt jetzt nur noch bei 87. Darüber hinaus sind bestimmten Tests eindeutige Hinweise auf das Vorliegen einer cerebralen Insuffizienz gegeben. Auch das soziale Leben hat sich in den Jahren sehr reduziert. Er lebt intoventriert, kontaktlos ohne Freunde mit einer Lebensgefährtin seit 2002 nach dem Tod seiner Ehefrau 1999 zurückgezogen zusammen. Auch die Partnerin klagt über Antriebslosigkeit und Einsilbigkeit bei Herrn S.... Paraklinisch ließ sich im EEG ein verlangsamter Grundrhythmus um 8/sec feststellt der als mögliches Zeichen einer beginnenden subkortikalen Encephalopathie gewertet werden kann. Im Kernspin waren diskrete Zeichen dieser subkortikalen Encephalopathie feststellbar. Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund einer nachweisbaren Minderung der cerebralen Leistungsfähigkeit offensichtlich eine gleichzeitige Minderung des Kontrollvermögens aufgetreten ist, das sich bisher in der einmaligen Verhaltensweise im Dienst am 21.09.2011 niedergeschlagen hat. Dieser Kontrollverlust ist als krankheitsbedingt einzustufen.“ Der Leiter des Landeskriminalamts leitete am 22. September 2011 als Dienstvorgesetzter das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und sprach das Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte gegen diesen aus. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 ordnete der Polizeipräsident - nach Ansichziehen des Verfahrens gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 DiszG - die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten (unter späterer Kürzung der Dienstbezüge) an und setzte das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aus. Nach rechtskräftiger Verurteilung des Beklagten durch das Amtsgericht Tiergarten und der Zurruhesetzung setzte das nunmehr zuständig gewordene Landesverwaltungsamt Berlin das Disziplinarverfahren fort und ordnete mit Schreiben vom 13. Mai 2012 die Kürzung der Versorgungsbezüge um 25 v.H. gemäß § 38 DiszG an. Unter dem 21. September 2009 hörte das Landesverwaltungsamt Berlin den Beklagten abschließend an (§ 30 DiszG). Der Beklagte beantragte hierauf die Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei Ausführung der Tat. Er reichte hierzu das schon im Strafverfahren vorgelegte Attest des Dr. H... vom 15. November 2011 sowie ein weiteres Attest dieses Arztes vom 24. April 2012 ein. Darin heißt es: „Nach nochmaliger eingehender Bewertung der von mir erhobenen testpsychologischen Befunde muss zusätzlich zu den am 15.11. 2011 ausgeführten Diagnosen jetzt doch die Diagnose eines ausgeprägten Hirnorganischen Psychosyndroms mit massiver Leistungseinbuße in Bezug auf die mentalen Fähigkeiten ausgegangen werden. Die Einbuße im Bereich des IQ beläuft sich auf 26 % gegenüber dem ursprünglichen Leistungsniveau, das heißt, dass Herr S... bereits ein Viertel seiner ursprünglichen Intelligenz eingebüßt hat. Auch in den Tests, in denen die cerebrale Insuffizienz gemessen wird, waren deutlich pathologische Werte zu ermitteln, die ebenfalls Hinweise auf ein Abbausyndrom geben, so dass angesichts der Testergebnisse von einer beginnenden Demenz ausgegangen werden kann. Insofern sollte unbedingt ein weiteres psychologisches Gutachten eingeholt werden, da die Steuerungsfähigkeit bei Herrn S... aufgrund einer Einbuße seines Kontrollvermögens offensichtlich nicht mehr in ausreichendem Maße gegeben ist.“ In der unter dem 1. November 2012 erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten den im o.g. Strafurteil festgestellten Sachverhalt als Dienstvergehen vor. Durch sein Verhalten habe der Beklagte zu einem erheblichen Ansehens- und Vertrauensverlust seiner Person, der Polizei und der Beamtenschaft im Allgemeinen beigetragen. Der Kläger beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, im Zeitpunkt der Tat nur eingeschränkt schuldfähig gewesen zu sein. Er habe jahrelang Alkoholmissbrauch betrieben; seit 2009 sei er im Wesentlichen abstinent gewesen, habe aber unter Panikattacken und Ängsten gelitten. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse von Dr. H... sei davon auszugehen, dass er bei der Tatausführung an einer hirnorganischen Störung gelitten habe. Das Gericht hat Dr. H... im Dezernatswege um Beantwortung folgender Fragen gebeten: - was für testpsychologische Untersuchungen hinsichtlich der Ermittlung des IQ des Herrn S... durchgeführt wurden, - von wann und woher die Angabe des ursprünglichen IQ (118) stammt, - welche weiteren körperlichen/geistigen Symptome es bei Herrn S... für die angenommene beginnende Demenz zum Untersuchungszeitpunkt gab (z.B. Vergesslichkeit), - welchen ursächlichen Zusammenhang es zwischen der vermuteten beginnenden Demenz und einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit/Einbuße des Kontrollvermögens hinsichtlich des - vorgeworfenen - Diebstahlgeschehens gibt; ob und wie sich hiermit eine ansonsten beanstandungsfreie Dienstausübung als Kriminaloberkommissar vereinbaren lässt. Unter dem 7. März 2013 antwortete Dr. H... auf diese Fragen wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich wie folgt: Zur Ermittlung des IQ wurde der MWTB (Mehrfachwortwahl. Wortschatz-Intelligenztest) und der KAI (Kurztest für allgemeine Basisgrößen der Informationsverarbeitung) am 02.11.2011 eingesetzt. Mit dem MWTB wird die vorbestehende Kritalline (sic) Intelligenz gemessen, mit dem KAI die aktuelle, wobei sich bei Herrn S... eine eklatante Differenz (118IQ- 87IQ) ergab. Daraus und aus weiteren Tests: c.I. Symbole und c.I. Inteferenz ergaben sich deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer cerebralen Insuffizienz. Darüber hinaus schilderte der Patient Vergesslichkeit, Unkonzentriertheit, sozialen Rückzug, Introversion, Kontaktarmut und Unfähigkeit sich zu freuen sowie Grübeleien. Dies alles würde auch in den Rahmen einer depressiven Störung passen, könnte aber ebenso Ausdruck einer beginnenden Demenz sein. Da auch das EEG auffällig war und eine deutliche Verlangsamung zeigte, sprach mehr für das Vorliegen einer beginnenden Demenz als für eine lediglich durch das depressive Syndrom hervorgerufene mentale Leistungseinbuße. Die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ist bei Demenz-Erkrankungen durchaus gegeben, wobei es zeitweilig auch zu Triebdurchbrüchen kommen kann, die mit dem sonst üblichen Verhalten nicht vereinbar sind.“ Ergänzend äußerte sich der Arzt unter dem 3. Juni 2013: „Bereits in meinem Attest vom 15.11. 2011 war der Verdacht auf einen cerebralen Prozess, das heißt also einen Gehirnprozeß geäußert worden, da sich eindeutige Hinweise auf das Vorliegen einer cerebralen Insuffizienz (d.h. eine Einbuße an mentaler Leistungskapazität) gezeigt hatten, wie dies auch im Attest im drittletzten Absatz ausgeführt worden ist. Insofern ist also schon die Überlegung in Richtung einer Demenz vorhanden gewesen. Damals konnte kein ausreichender Hinweis aus den anamnestischen Daten gewonnen werden, obwohl auch zusammenfassend am 15.11.2011 festgestellt wurde, dass aufgrund der nachweisbaren „Minderung der cerebralen Leistungsfähigkeit“ (d.h. gegebenenfalls auch einer Demenz) ein Verlust des Kontrollvermögens aufgetreten ist. Insofern widerspricht dieses Attest nicht der ergänzenden Stellungnahme vom 24.04.2012 in dem nochmals aufgrund einer nun längeren Kenntnis des Patienten der Begriff Demenz angewandt wurde. Cerebrale Leistungsschwäche oder Minderung der cerebralen Leistungsfähigkeit ist insofern mit Demenz gleichzusetzen.“ Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2014 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A...,S... und S... sowie Dr. H... als sachverständigem Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der behördliche Disziplinarvorgang, die Personalakten des Beklagten, die o.g. Strafakte des Amtsgerichts Tiergarten sowie die über den Beklagten geführte Fahrerlaubnisakte des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.