Urteil
85 K 7.12 OB
VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:1211.85K7.12OB.0A
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Leitsätze
1. Fall, in dem die Disziplinarkammer über den Antrag der Klägerin (Zurückstufung) hinausgehend auf Entfernung entschieden hat.(Rn.25)
2. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.(Rn.25)
Ein Dienstvergehen ist regelmäßig geeignet das Vertrauensverhältnis zu zerstören, wenn sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergreift, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen.(Rn.29)
3. Nur dann, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, die die Prognose rechtfertigen, das Dienstvergehen habe keinen endgültigen Vertrauensverlust zur Folge, entfällt die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung.(Rn.30)
4. Voraussetzung für das Vorliegen des Milderungsgrunds des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation ist, dass bei dem Beamten durch ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis ein seelischer Schock ausgelöst wird, der für die Pflichtenverstöße zumindest mitursächlich ist.(Rn.34)
5. Der Milderungsgrund der einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation setzt voraus, dass die die Versuchung auslösende Situation geeignet ist, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen.(Rn.35)
6. Eine vollständige Wiedergutmachung des Schadens mildert das Gewicht des Dienstvergehens nicht entscheidend, wenn eine zivilrechtliche Verpflichtung dazu besteht und die Zahlung zudem erkennbar unter dem zeitlichen Druck der unmittelbar bevorstehenden strafgerichtlichen Verurteilung erfolgt.(Rn.42)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fall, in dem die Disziplinarkammer über den Antrag der Klägerin (Zurückstufung) hinausgehend auf Entfernung entschieden hat.(Rn.25) 2. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.(Rn.25) Ein Dienstvergehen ist regelmäßig geeignet das Vertrauensverhältnis zu zerstören, wenn sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergreift, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen.(Rn.29) 3. Nur dann, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, die die Prognose rechtfertigen, das Dienstvergehen habe keinen endgültigen Vertrauensverlust zur Folge, entfällt die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung.(Rn.30) 4. Voraussetzung für das Vorliegen des Milderungsgrunds des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation ist, dass bei dem Beamten durch ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis ein seelischer Schock ausgelöst wird, der für die Pflichtenverstöße zumindest mitursächlich ist.(Rn.34) 5. Der Milderungsgrund der einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation setzt voraus, dass die die Versuchung auslösende Situation geeignet ist, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen.(Rn.35) 6. Eine vollständige Wiedergutmachung des Schadens mildert das Gewicht des Dienstvergehens nicht entscheidend, wenn eine zivilrechtliche Verpflichtung dazu besteht und die Zahlung zudem erkennbar unter dem zeitlichen Druck der unmittelbar bevorstehenden strafgerichtlichen Verurteilung erfolgt.(Rn.42) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen (1.), das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert (2.). 1. Die Disziplinarkammer legt dem für die disziplinarrechtliche Beurteilung maß-geblichen Sachverhalt zunächst die Feststellungen in dem Strafbefehl zugrunde. Zwar sind diese Feststellungen nicht bindend, können aber gemäß § 57 Abs. 2 BDG der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrundegelegt werden, weil der Beklagte diesen Sacherhalt einräumt. Der Beklagte hat sich eines aus mehreren Pflichtverletzungen bestehenden, einheitlich zu würdigenden innerdienstlichen Dienstvergehens nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG schuldig gemacht. Indem der Beklagte durch drei einzelne Handlungen seine Kraft behördlichen Auftrags eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und dadurch den Vermögensinteressen der Botschaft in Washington Nachteil zugefügt hat, hat er sich nicht nur gemäß § 266 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB strafbar gemacht, sondern auch gegen seine innerdienstliche Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensvollen Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) sowie seine Pflicht zu uneigennütziger Ausübung seines Amts (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG) verstoßen. Der Beklagte handelte schuldhaft, und zwar vorsätzlich. 2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 BDG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2.07 – Juris Rn. 57 ff m.w.N.; st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Urteil vom 13. November 2012 – OVG 80 D 12.10 – UA S. 15 f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. Die Gesamtwürdigung der Pflichtverletzungen nach diesem Maßstab ergibt, dass die Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unvermeidlich ist. Das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn ist durch das Dienstvergehen in solchem Maß zerstört, dass eine Weiterverwendung des Beklagten ausscheidet. Das Fehlverhalten des Beklagten ist disziplinar nach den Grundsätzen zu bewerten, die für den Zugriff auf dienstlich anvertrautes oder zugängliches Gut gelten (grundsätzlich zu der disziplinaren Bewertung von sogenannten Zugriffsdelikten: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Oktober 1978 – BVerwG 1 D 67.77 –; Urteil vom 28. November 1990 – BVerwG 1 D 19.90, –; Urteil vom 27. Januar 1999 – 1 D 10/98 – zit. nach Juris ). Hat sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen, ist ein solches Dienstvergehen regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juni 2007, – 1 D 2.06 –, Rn. 25; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. März 2007 – OVG 80 D 5.05 –, UA S. 12 f.; s. auch Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 – 2 BvR 1413/01 –, NVwZ 2003, 1504 f.). Die Verwaltung ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchem Gut in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt nur dann, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, die die Prognose rechtfertigen, das Dienstvergehen habe keinen endgültigen Vertrauensverlust zur Folge (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, BVerwGE 124, 252, 261). Solche Gründe stellen auch – aber nicht nur – die in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten entwickelten so genannten anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, Zugriff auf geringwertige Gelder oder Güter) umschreiben. Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten" und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Entlastungsgründe sind bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012, – 2 C 38.10 – m.w.N. Rn. 15). Das festgestellte Dienstvergehen wiegt besonders schwer. Durch die Veruntreuung ihm dienstlich anvertrauten Geldes hat der Beklagte wiederholt im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt. Denn der Beklagte missbrauchte die mit seiner dienstlichen Stellung als Amtsträger verbundenen Befugnisse. Der ordnungsgemäße Umgang mit Haushaltsmitteln gehörte zu seinen grundlegenden, leicht einsehbaren Kernaufgaben. Hinzu kommt, dass er sein Fehlverhalten nur dadurch vertuschen konnte, dass er die Kassenvorschriften über das Vier-Augen-Prinzip verletzte. Erschwerend kommt weiter hinzu, dass der Beklagte dreimal Geldbeträge veruntreute, wobei jeder Fall mit mehreren Tausend USD für sich bereits die Entfernung indiziert und der Gesamtschaden mit rund 10.000 Euro erheblich ist und weit oberhalb der Geringwertigkeitsgrenze liegt, die einen anerkannten Milderungsgrund darstellen würde. In Anbetracht der Schwere des Dienstvergehens fehlt es an Milderungsgründen von einem Gewicht, die es rechtfertigen könnten, den Beamten im Beamtenverhältnis zu belassen. Sogenannte anerkannte Milderungsgründe zu den Zugriffsdelikten liegen nicht vor. Der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation setzt voraus, dass bei dem Beamten durch ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis ein seelischer Schock ausgelöst wird, der für die Pflichtenverstöße zumindest mitursächlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 240, 243 ff.). Es fehlt an einem schockartigen, unvorhergesehenen Auslöser für mögliches unbedachtes Handeln. Auch der Milderungsgrund der einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation liegt nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteil vom 27. September 2000 - 1 D 24.98 -, juris Rn. 17 ff. m.w.N.) kann von der Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn der Beamte in einer für ihn unvermutet entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Unter diesen Voraussetzungen erscheint die Annahme begründet, dass es sich bei einer durch eine spezifische Situation hervorgerufenen Kurzschlusshandlung um ein Versagen ohne individuelle Wiederholungsgefahr gehandelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2000, a.a.O. Rn. 19). Das ist hier nicht der Fall. Es fehlt bereits an dem Merkmal der Besonderheit der Situation. Im Rahmen der Verwendung des Beamten als Zahlstellenleiter gehörte der Umgang mit eingehenden Schecks zu seinen – im Vertretungsfall – gewohnten dienstlichen Verrichtungen. Erfolgt der Zugriff im Rahmen einer solchen alltäglichen Tätigkeit, kommt der Milderungsgrund nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 27. September 2000, a.a.O. Rn. 19; speziell zur „Fundunterschlagung“ Urteil vom 4. September 1996 – 1 D 1.96 –, juris Rn. 31) nur in Betracht, wenn der Beamte unter Einfluss eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung geraten ist, sich eigennützig zu verhalten. Dies kann etwa der Fall sein bei plötzlich eintretendem Bedarf oder unter dem Einfluss einer Mahnung oder gar Drohung von Gläubigern. Entsprechende Umstände sind hier weder geltend gemacht noch sonst erkennbar. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die dem Beklagten sonst innewohnende Hemmschwelle gegen pflichtwidriges Verhalten durch seine Verschuldungssituation gemindert oder beseitigt worden sein könnte. Denn er war durchaus in der Lage, seinen Wertpapierhandel im Umfang zu beschränken oder ganz darauf zu verzichten, wenn ihm vorübergehend keine finanziellen Mittel zur Verfügung standen. Auch eine unverschuldete, ausweglose wirtschaftliche Notlage des Beklagten war nicht gegeben. Seine durch Fehlspekulationen an der Börse eingetretene Verschuldung war nicht unverschuldet. Der Lebensunterhalt war zudem gesichert. Wenige Tage nach dem 26. Februar 2009 ging sein Gehalt in Höhe von etwa 8.000 Euro auf seinem Gehaltskonto ein, und er wäre in der Lage gewesen, daraus das Kreditkartenkonto zu entlasten. Schließlich hat der Beklagte weder den Schaden vor Tatentdeckung wieder gut gemacht noch die Tat freiwillig offenbart. Auch fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Beklagte bei Begehung seiner Taten wegen einer Störung i.S.v. § 20 StGB schuldunfähig oder zumindest erheblich vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) gewesen sein könnte. Denn Umstände für eine krankhafte seelische Störung, die sein Hemmungsvermögen gerade zu den drei Tatzeitpunkten so stark herabgesetzt haben könnte, dass er den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte, haben sich nicht ergeben. Gegen das Vorliegen solcher Umstände spricht vielmehr, dass der psycho-soziale Dienst des Auswärtigen Amts, den der Beklagte Mitte 2011 aufsuchte, keine Ansatzpunkte für eine Psychotherapie sehen konnte, mithin keine therapiebedürftige seelische Erkrankung. Ohne weiteres war es dem Beklagten dementsprechend im Jahr 2011 möglich gewesen, nach Entdeckung seiner Taten den Wertpapierhandel nicht fortzusetzen. Er hatte sein Verhalten in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit von Geldmitteln auch zuvor jederzeit steuern können, ohne dass es zu „Entzugserscheinungen“ gekommen war. Der Beklagte bezeichnet sich selbst als jemand, der sich als Daytrader einen Nebenverdienst schaffen wollte und dem dies zeitweilig auch gelang. Diese Art des Wertpapierhandels ist nicht einem Glücksspiel vergleichbar, dem jemand möglicherweise als Sucht verfällt. Daytrader suchen täglich nach Gewinnchancen am Markt. Sie handeln dabei nicht blindlings, sondern sehr bewusst und abwägend. Das tat auch der Beklagte, was er in der mündlichen Verhandlung eingehend dargelegt hat. Soweit der Beklagte geltend macht, er sei wie besessen gewesen von der Erwartung, er werde wieder Gewinne erzielen und habe deshalb immer wieder Handel mit Wertpapieren treiben müssen, kennzeichnet dies allein die Leidenschaft, mit der der er seinem Nebenerwerbsstreben nachging, gibt aber keinen Anhalt für ein unkontrolliertes Vorgehen. Ebenso wenig bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen vergleichbarer anderer entlastender Umstände, die in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrund vergleichbar sind und die deshalb die Annahme rechtfertigen könnten, der Beamte habe trotz der Schwere des Dienstvergehens das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. So kann sich nicht zu Gunsten des Beklagten auswirken, dass er die Tat heute bereut. Durch die mit erheblicher krimineller Intensität begangenen Straftaten – der Beklagte leitete Schecks über Zahlungen um, die unerwartet waren, nur sein Sachgebiet betrafen und deshalb nur schwer festzustellen waren, wie sich tatsächlich bestätigte – und die damit in Zusammenhang stehende innerdienstliche Pflichtverletzung hat der Beklagte die für das Fortbestehen des Beamtenverhältnisses unerlässliche Vertrauensgrundlage unwiederherstellbar zerstört. Allein dadurch, dass er sein Fehlverhalten heute bedauert und in einem anderen Aufgabengebiet zufriedenstellende Leistungen erbringt, lässt sich der bereits eingetretene endgültige Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht mehr rückgängig machen. Auch die letztendlich erfolgte vollständige Wiedergutmachung des Schadens mildert das Gewicht des Dienstvergehens nicht entscheidend. Dazu war der Beklagte zivilrechtlich verpflichtet. Die Zahlung erfolgte zudem erkennbar unter dem zeitlichen Druck der unmittelbar bevorstehenden strafgerichtlichen Verurteilung. Angesichts der Schwere der Verfehlung fallen auch die bis zum Beginn des Dienstvergehens mehr als 10-jährige Dienstzeit des Beklagten in seinem jetzigen Dienstverhältnis und seine disziplinarrechtliche Unbescholtenheit nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. November 2006 - 1 D 1.06 -, juris Rn. 40). Auch ein Beamter, der – wie der Beklagte – diesem Anspruch über viele Jahre vollauf gerecht geworden ist, erwirbt dadurch nicht eine Rechtfertigung oder gar Entschuldigung für ein schweres Dienstvergehen, wie es der Beklagte begangen hat. Die Disziplinarkammer ist am Ausspruch der Höchstmaßnahme nicht dadurch gehindert, dass die Klägerin lediglich Zurückstufung beantragt hat. Denn die Disziplinarbefugnis ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDG den Verwaltungsgerichten zugewiesen. Gelangen diese zu der Überzeugung, dass ein Dienstvergehen vorliegt, bestimmen sie die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung ohne in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 – m.w.N. Rn. 18). Die Klägerin sieht das Vertrauensverhältnis deshalb nicht als vollständig zerstört an, weil der Beklagte Einsicht und Reue gezeigt habe, von sich aus Vorkehrungen getroffen habe, dass es nicht wieder zu Termingeschäften kommen könne, den psycho-sozialen Dienst des Auswärtigen Amts aufgesucht und dieser ihm eine positive Prognose gestellt habe, er sich seiner Frau offenbart habe und diese ihn nun bei der Wiederherstellung solider finanzieller Verhältnisse unterstützt. Sie nimmt eine negative Lebensphase an, die als überwunden angesehen werden könne. Für diese Überlegungen besteht im vorliegenden Fall kein Raum, weil das Vertrauensverhältnis durch die festgestellte Schwere des Dienstvergehens bereits vollends zerstört wurde, so dass es auf eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht ankommt. Die herangezogenen Umstände ergeben im Übrigen auch in Summe keine Milderungsgründe von einem Gewicht, das ein Absehen von der Höchstmaßnahme erlauben würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BDG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der 1964 in L... geborene Beklagte trat nach Erlangen der Mittleren Reife mit 16 Jahren in den Dienst des damaligen Bundesgrenzschutzes. Nachdem er ab März 1985 zur Sicherung zunächst der EG-Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach Brüssel und ab 30. August 1986 zur Botschaft in Beirut abgeordnet worden war, wechselte er Ende 1988 in den mittleren Auswärtigen Dienst. Am 26. August 1991 erhielt er seine Ernennungsurkunde, durch die er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Regierungsassistenten ernannt wurde. Er wurde zuletzt im Jahr 2007 in das Amt eines Amtsinspektors befördert. Der Beklagte ist seit 1988 verheiratet. Er hat zwei 1988 bzw. 1990 geborene Töchter. Disziplinarrechtlich ist er nicht vorbelastet. Seine dienstlichen Beurteilungen seit 2007 sind durchschnittlich, unmittelbare Vorgesetzte schätzen seine Leistungen als überdurchschnittlich ein. Der Beklagte war von 2002 bis 2006 im Generalkonsulat Kapstadt eingesetzt. Dort war er erstmals als Zahlstellenleiter tätig. Von Juli 2006 bis Juli 2010 war er als Bürosachbearbeiter für Dienstkraftfahrzeugangelegenheiten und als Vertreter des Zahlstellenverwalters in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Washington eingesetzt. Seine Befugnis als Vertreter des Zahlstellenleiters nutzte er im Jahr 2009 in drei Fällen dazu aus, in Scheckform eingegangene – unerwartete – Geldbeträge, die dem Budget der Botschaft als Einnahmen hätten zugehen müssen und sein Sachgebiet betrafen, nicht im Buchungssystem FITZ einzutragen, sondern sich durch Einreichung von auf seinen Namen lautende Schecks auf sein privates Konto zu überweisen. Im Einzelnen: 1. Am 26. Februar 2009 stellte er sich einen Botschaftsscheck mit der Nr. ...35 über 4.913 USD aus. Ein solcher Betrag, zusammengesetzt aus drei Einnahmen, wurde am selben Tag auf das Botschaftskonto eingezahlt. Und zwar zahlte die Zoll-Dienststelle der Botschaft mittels Scheck Nr. ...99 einen Betrag von 1.618,51 USD ein, die Fachdienststelle der Botschaft mittels Scheck Nr. ...60 einen Betrag in Höhe von 1.675,98 USD. Dabei handelte es sich um Zahlungen der Dienstwagenversicherungsbeiträge der Zoll- und Fachdienststelle, die bereits zuvor von der Botschaft an die Kfz-Versicherungsgesellschaft abgeführt wurden. Darüber hinaus hätte ein weiterer Betrag in Höhe von 1.618,51 USD für den Kfz-Versicherungsbeitrag der BKA-Dienststelle als Einnahme im Buchungssystem erfasst werden müssen. 2. Am 6. März 2009, während desselben Vertretungszeitraums, stellte er sich einen weiteren Botschaftsscheck mit der Nr. ...76 über 6.109,00 USD aus und veranlasste so die Auszahlung auf sein Privatkonto. Ein derartiger Betrag war zuvor aufgrund eines Schecks der ehemaligen Dienstwagenversicherung, der Firma S..., der Botschaft zum Ausgleich der Überzahlung von Versicherungsbeiträgen im Jahr 2008 gutgeschrieben worden. 3. Am 8. Juni 2009 wurde durch die Schadensregulierungsfirma D... Inc. ein Betrag von 3.374,61 USD auf das Konto der Botschaft gutgeschrieben. Hintergrund dieser Zahlung war die Erstattung eines von der Botschaft im Zusammenhang mit der Reparatur eines Unfallschadens an einem der Dienstwagen der Kfz-Werkstatt gezahlten Rechnungsbetrags. Noch am selben Tag leitete der Beklagte diesen Betrag mit Scheck-Nr. …70, der von ihm ausgestellt wurde, auf sein privates Konto weiter. Wegen dieses Sachverhalts verurteilte das Amtsgericht O... den Beklagten durch Strafbefehl vom 12. Dezember 2011 – 1...–, der seit 6. März 2012 rechtskräftig ist, wegen Untreue in drei besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung das Strafgericht für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aussetzte. Sie endet am 5. März 2015. Hintergrund dieser Veruntreuung war, dass der Beklagte sich durch hochspekulative Börsengeschäfte verschuldet hatte. Er hatte mit dem Wertpapierhandel bereits im Jahr 2004 in Kapstadt begonnen. In den ersten Jahren verschaffte er sich dadurch einen Zuverdienst, der es ihm ermöglichte, in Washington drei Autos zu unterhalten. Im Jahr 2006 einsetzende Verluste hoffte er vergeblich durch weiteren Handel auszugleichen. Er verlor bis Mitte 2008 etwa 50.000 Euro, die er durch Auszahlung von zwei Lebensversicherungen und Verwendung der Ersparnisse der Familie aufbrachte. Zu Bestreitung seines Lebensunterhalts hatte er Anfang 2009 seine Kreditkarte bis zum Limit von 18.000 USD belastet, ebenso den Dispositionskredit (10.000 Euro) bei seiner Hausbank. Die der Botschaft vorenthaltenen Beträge nutzte er, um auf seinem Kreditkartenkonto „Luft“ für den Lebensunterhalt zu erhalten. Die auf seinem Gehaltskonto eingehenden Zahlungen verwendete er weiter für den Handel mit Wertpapieren. Im April 2011 stellte die Nachfolgerin des Beklagten in der Botschaft Washington zufällig die Kontenbewegung vom 6. März 2009 fest. Die daraufhin vorgenommene Überprüfung aller Kontenbewegungen aus den Vertretungen des Beklagten führte zur Feststellung der beiden weiteren Zahlungen, die der Beklagte sich zugeleitet hatte. Daraufhin erstattete die Klägerin im Mai 2011 Strafanzeige und leitete der Dienstvorgesetzte des Beklagten gegen ihn das Disziplinarverfahren ein, das er zugleich im Hinblick auf das Strafverfahren vorübergehend aussetzte. Der Beklagte stellte nach Entdeckung seines Verhaltens den Wertpapierhandel ein, ließ bei seiner Bank seine Termingeschäftsfähigkeit widerrufen und suchte die psycho-soziale Beratungsstelle des Auswärtigen Amts auf. Im November 2011 zahlte er den veruntreuten Betrag zum aktuellen Kurs an die Klägerin zurück (11.077,30 Euro). Nach Abschluss der Ermittlungen und Beteiligung des Personalrats hat die Klägerin gegen den Beklagten unter dem 10. Oktober 2012 Disziplinarklage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, der Beklagte habe durch sein Fehlverhalten das Vertrauen in seine Integrität erheblich erschüttert. Es könne jedoch von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden. Den Spekulationstrieb habe er überwunden. Die Unterstützung durch seine Familie stütze die Annahme, dass er die durch Börsenspekulationen geprägte negative Lebensphase überwunden habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zurückzustufen. Der Beklagte beantragt, keine höhere Maßnahme als eine Zurückstufung auszusprechen. Er räumt den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt ein. Seine finanziellen Mittel seien Anfang 2009 erschöpft gewesen. Anfangs habe er seine Wertpapiergeschäfte noch abgesichert, z.B. durch Stop-Loss-Order. Später habe er das Risikomanagement immer mehr vernachlässigt. Während er sich am Anfang über Gewinne von 100 Euro gefreut habe, sei es ihm später um Tausende von USD gegangen. Auch in Krisenzeiten an den Börsen im Jahr 2009 habe er immer wieder Gewinne gemacht und geglaubt, die Kurse „lesen“ zu können. Unter dem Strich hätten jedoch die Verluste zugenommen. Er habe immer daran geglaubt, das würde sich ändern und gehofft, er könne die veruntreuten Beträge unbemerkt nachbuchen. Er schäme sich für sein Fehlverhalten und habe es deshalb nicht offenbaren können. Die Personalakte des Beklagten, der ihn betreffende Disziplinarvorgang sowie die Akte des Amtsgerichts O... zum Aktenzeichen 1... lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.