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Urteil

80 K 31.11 OL

VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:1108.80K31.11OL.0A
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Leitsätze
1. Durch den Eingehungsbetrug hat der Beamte nicht nur eine Straftat begangen, sondern zugleich seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 20 Satz 2 und 3 LBG (a.F.) verletzt. Zugleich verstieß er gegen die besonderen Pflichten eines Polizeivollzugsbeamten gemäß § 103 Satz 2 LBG a.F. Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren.(Rn.99) 2. Mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, der Straftaten verhindern, verfolgen und aufklären soll, ist es unvereinbar, selbst Straftaten zu begehen. Dies gilt insbesondere auch für Straftaten, die sich gegen fremdes Vermögen richten.(Rn.101) 3. Mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, der selbst dienstlich dafür eingesetzt werden kann, Haft- bzw. Vorführungsbefehle im Zusammenhang mit nicht bezahlten Bußgeldbescheiden zu vollstrecken, ist es unvereinbar, sich selbst auf diese Weise zu verhalten.(Rn.107) 4. Dienstvergehen des Beamten können auch dann geahndet werden, wenn dieser inzwischen in Ruhestand getreten ist.(Rn.114) 5. Generalpräventive Erwägungen und der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß § 3 Abs. 1 GG es gebieten, dass ein Beamter, der in den Ruhestand tritt, nachdem er ein zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führendes Dienstvergehen begangen hat, nicht bessergestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt.(Rn.118)
Tenor
Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch den Eingehungsbetrug hat der Beamte nicht nur eine Straftat begangen, sondern zugleich seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 20 Satz 2 und 3 LBG (a.F.) verletzt. Zugleich verstieß er gegen die besonderen Pflichten eines Polizeivollzugsbeamten gemäß § 103 Satz 2 LBG a.F. Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren.(Rn.99) 2. Mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, der Straftaten verhindern, verfolgen und aufklären soll, ist es unvereinbar, selbst Straftaten zu begehen. Dies gilt insbesondere auch für Straftaten, die sich gegen fremdes Vermögen richten.(Rn.101) 3. Mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, der selbst dienstlich dafür eingesetzt werden kann, Haft- bzw. Vorführungsbefehle im Zusammenhang mit nicht bezahlten Bußgeldbescheiden zu vollstrecken, ist es unvereinbar, sich selbst auf diese Weise zu verhalten.(Rn.107) 4. Dienstvergehen des Beamten können auch dann geahndet werden, wenn dieser inzwischen in Ruhestand getreten ist.(Rn.114) 5. Generalpräventive Erwägungen und der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß § 3 Abs. 1 GG es gebieten, dass ein Beamter, der in den Ruhestand tritt, nachdem er ein zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führendes Dienstvergehen begangen hat, nicht bessergestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt.(Rn.118) Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat mit den ihm vorgeworfenen Handlungsweisen ein einheitliches Dienstvergehen begangen, das die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 DiszG) erforderlich macht. I. Zum Vorwurf zu 1. der Disziplinarklage: Der Beklagte hat sich ausweislich der bindenden und vom Beklagten nicht bestrittenen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. November 2011 wegen Betrugs strafbar gemacht, als er im April 2008 zusammen mit seiner Ehefrau einen Mietvertrag über ein 129 m² großes Einfamilienhaus mit Doppelgarage in O… zu einer Kaltmiete von 950,- Euro abschloss, ohne willens oder in der Lage zu sein, die vereinbarten Mietzahlungen (sowie auch die geforderte Kaution) zu zahlen (Eingehungsbetrug). Durch den Eingehungsbetrug hat der Beklagte nicht nur eine Straftat begangen, sondern zugleich seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 20 Satz 2 und 3 LBG (a.F.) verletzt. Zugleich verstieß er gegen die besonderen Pflichten eines Polizeivollzugsbeamten gemäß § 103 Satz 2 LBG a.F. (seit 1. April 2009: § 101 Satz 2 LBG), Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren. Ein Verhalten eines Beamten – wie hier – außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen allerdings nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a. F.). Beides ist vorliegend der Fall. Mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, der Straftaten verhindern, verfolgen und aufklären soll, ist es unvereinbar, selbst Straftaten zu begehen. Dies gilt insbesondere auch für Straftaten, die sich – wie hier – gegen fremdes Vermögen richten. Derartige durch Polizeibeamte begangene Straftaten begegnen in der Bevölkerung mit Recht großem Unverständnis und schaden nicht nur dem Ansehen und der Vertrauensstellung des betroffenen Beamten, sondern der gesamten Berliner Polizei. Zwar ist seit dem 1. April 2009 die für Landesbeamte geltende Neuregelung des außerdienstlichen Dienstvergehens in §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (vom 17. Juni 2008, BGBl I S. 1010, - BeamtStG -) in Kraft. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist aber die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 25. August 2008 – 1 D 1/08 – Rn. 33 nach Juris m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Auch bei Anwendung der §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hätte sich im Ergebnis an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts geändert. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann den objektiven Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Auch wenn die Neufassung nach ihrem Wortlaut demnach nicht mehr auf die „Achtung“, sondern nur noch auf das "Vertrauen" abstellt, so hat sich dadurch nichts zugunsten des Beamten geändert, betrifft "Vertrauen" doch die Erwartung, dass sich der Beamte nicht nur aus der Sicht der Bürger (Allgemeinheit) - wie man der amtlichen Begründung (BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs) entnehmen könnte -, sondern auch aus der Sicht seines Dienstherrn außerdienstlich so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1/08 –, Rn. 53 nach Juris zur entsprechenden und insoweit gleichen Neuregelung im Bundesbeamtengesetz). Es kann offen bleiben, ob und wie es sich für die Beurteilung eines außerdienstlichen Verhaltens eines Landesbeamten als Dienstvergehen auswirkt, dass sich die Vertrauensbeeinträchtigung nicht mehr wie in der landesrechtlichen Vorgängerregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG oder der für Bundesbeamte geltenden Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG alternativ entweder auf das Amt des Beamten (im konkret-funktionellen Sinne – Dienstposten –, vgl. BVerwG a.a.O, Rn. 52) oder das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern nur noch auf das Amt beziehen muss. Im vorliegenden Fall bezog sich die durch die Betrugsstraftaten begründete, bedeutsame Vertrauensbeeinträchtigung auf das „Amt“ des Beklagten im konkret-funktionalen Sinn, d.h. seine damaligen konkreten Dienstaufgaben als selbst mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betrauter Polizeibeamter. Die in der Disziplinarklage unter 2. und 3. genannten Strafbefehle aus dem Jahr 2005 sind ausweislich der Begründung der Disziplinarklage (S.11) - von der Vertreterin des Klägers in der mündlichen Verhandlung so bestätigt - nicht als eigenständige Vorwürfe geltend gemacht, sondern lediglich bei der Gesamtwürdigung „erschwerend“ herangezogen worden. Zum Vorwurf zu 4.: Auch hinsichtlich der vorsätzlichen Körperverletzung des Beklagten an einem Kind liegen rechtskräftige und bindende Feststellungen eines Strafgerichts vor (Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Juli 2007), von denen abzuweichen kein Anlass besteht. Auch insoweit sind die Anforderungen an ein außerdienstliches Dienstvergehen aufgrund des eindeutig vorliegenden Amtsbezugs erfüllt. Zu den Vorwürfen zu 5.: Der Beklagte hat sich dadurch, dass er die in den bestandskräftig gewordenen Bußgeldbescheiden festgesetzten Geldbußen in Höhe von 15,- bzw. 100,- Euro (nebst Kosten) nicht bezahlte und es schließlich zur Anordnung der Erzwingungshaft durch das Amtsgericht Tiergarten und den Erlass von Vorführungsbefehlen kommen ließ, achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten (§ 20 Satz 3 LBG a.F.; seit 1. April 2009: § 34 Satz 3 BeamtStG). Zugleich verstieß er gegen die besonderen Pflichten eines Polizeivollzugsbeamten gemäß § 103 Satz 2 LBG a.F. (seit 1. April 2009: § 101 Satz 2 LBG), Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren. Auch insoweit sind die Voraussetzungen für ein außerdienstliches Dienstvergehen erfüllt: Mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, der selbst dienstlich dafür eingesetzt werden kann, Haft- bzw. Vorführungsbefehle im Zusammenhang mit nicht bezahlten Bußgeldbescheiden zu vollstrecken, ist es unvereinbar, sich selbst auf diese Weise zu verhalten. Von einem Polizeibeamten wird grundsätzlich ein gesetzestreues Verhalten erwartet, so dass es schon nicht zur Verhängung von Bußgeldern gegen ihn kommen darf. Auch wenn nicht bereits jedes dahin führende ordnungswidrige Verhalten eines Polizeibeamten bereits die Erheblichkeitsschwelle für ein außerdienstliches Dienstvergehen erfüllt, ist diese Grenze jedenfalls dann überschritten, wenn ein Polizeibeamter in hartnäckiger Weise vergleichsweise geringe Bußgelder von 15,- bzw. 100,- Euro nicht bezahlt und es - ohne sich etwa wegen einer Ratenvereinbarung an die Vollstreckungsstelle zu wenden - zur Anordnung von Erzwingungshaft und einem Vorführungsbefehl kommen lässt. Ein derartiges durch Polizeibeamte an den Tag gelegtes Verhalten begegnet in der Bevölkerung mit Recht großem Unverständnis und schadet nicht nur dem Ansehen und der Vertrauensstellung des betroffenen Beamten, sondern der gesamten Berliner Polizei. Auch bei Anwendung der §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hätte sich im Ergebnis an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts geändert, denn das Verhalten des Beklagten beeinträchtigte auch das Vertrauen in sein Amt bzw. in die für die Amtsführung erforderliche Autorität. Der Kläger handelte schuldhaft und zumindest fahrlässig. Zum Vorwurf zu 7.: Der Beklagte hat dadurch, dass er in den im Tatbestand genannten Fällen Zahlungsverpflichtungen nicht einhielt, so dass seine Gläubiger Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erwirken bzw. Vollstreckungsersuchen abgeben mussten, seine außerdienstliche Pflicht zu geordneter Wirtschaftsführung verletzt, zugleich auch die innerdienstliche Pflicht, seinen Dienstherrn nicht durch die mit Haftungsrisiken einhergehende Abwicklung seiner Schulden zu belasten. Ein Beamter darf zwar wie jedermann Zahlungsverpflichtungen nahezu aller Art eingehen, soweit er sich im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Er verstößt aber gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 20 Satz 3 LBG a.F.), wenn er seine Schulden nicht korrekt abwickelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 1 D 66.94 -, juris Rn. 9). Ein Polizist, der - wie der Beklagte - ungeachtet an sich ausreichender laufender Einnahmen Arztrechnungen, Verbindlichkeiten aus einem Autokauf und andere Verpflichtungen trotz Mahnungen - so ging den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen in allen Fällen ein gerichtliches Mahnverfahren voraus - nicht bezahlt bzw. sich bei Zahlungsschwierigkeiten offenbar nicht um Absprachen mit seinen Gläubigern bemüht, beeinträchtigt sein Ansehen und das der Beamtenschaft in einer auch für sein konkretes Amt bedeutsamen Weise in besonderem Maße (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F.). Zwar hatte sich der Beklagte bis ins Jahr 2002 bzw. 2003 noch darum bemüht, seine Schuldensituation mit Hilfe von Schuldnerberatungsstellen in den Griff zu bekommen bzw. ein Privatinsolvenzverfahren einleiten zu lassen. Diese Bemühungen blieben aus nicht bekannten Gründen jedoch erfolglos. Gleichwohl ist der Beklagte für die in den Folgejahren erheblich anwachsenden Schulden und Vollstreckungsverfahren verantwortlich. Diese resultieren nämlich zum ganz überwiegenden Teil (bis auf Nr. 7.1, 7.12, 7.14, 7.18, 7.20, 7.22, 7.25, 7.26, 7.29, 7.30, 7.31, 7.32, 7.33 und 7.34 der Disziplinarklage) aus nicht bezahlten Arzt- und Krankenhausrechnungen für sich und seine drei Kinder; insofern war der Beklagte beihilfeberechtigt und hatte Ansprüche gegen seine private Krankenversicherung, so dass er in der Lage gewesen wäre, die Forderungen zu erfüllen. Ganz überwiegend (bis auf einen Antrag im März 2005) machte er seine Erstattungsansprüche gegenüber der Beihilfestelle und gegenüber der Krankenversicherung jedoch nicht geltend. In der mündlichen Verhandlung konnte der Beklagte dieses Verhalten nicht erklären; im Rahmen einer behördlichen Anhörung im Jahre 2006 hatte er seinen Umgang mit den Rechnungen mit fehlender Zeit und Vergesslichkeit begründet. Irgendwann sei die Situation dann zu unübersichtlich geworden. Dieses Verhalten des Beklagten war im höchsten Maß verantwortungslos, denn durch den seiner Bequemlichkeit geschuldeten faktischen Verzicht auf die ihm zustehenden Erstattungen vergrößerte er seine private Verschuldungssituation nicht nur erheblich, sondern enttäuschte auch die behandelnden Ärzte in deren grundsätzlich bestehendem und berechtigtem Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft von Beamten, zugleich belastete er die Gehaltsstelle mit der Abwicklung zahlreicher und in der Mehrheit völlig unnötig entstandener Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse. Diese Handlungsweise des Beklagten kann auch nicht mit Vergesslichkeit oder Ablenkung durch familiäre Verpflichtungen erklärt werden. Denn bevor ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergeht, wird der Schuldner in vielfacher Weise schriftlich zur Begleichung der entsprechenden Verbindlichkeit aufgefordert (Rechnung, Mahnungen, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid); auch zur Stellung entsprechender Beihilfeanträge hätte der Beklagte nach Rechnungslegung ein Jahr Zeit gehabt, die Ausschlussfristen bei den Krankenversicherungen sind zum Teil noch länger. Spätestens nach mehrfacher Mahnung und kurz vor Ablauf der Jahresfrist für die Beantragung der Beihilfe hätte der Beklagte daher handeln müssen. Sein Unterlassen zeigt, dass ihm nicht nur die Interessen seiner Gläubiger und seiner Dienststelle, sondern letztlich auch die eigene finanzielle Situation (Anwachsen des Schuldenbergs) gleichgültig war; er hatte sich offenbar mit der Pfändungssituation, die aufgrund seiner drei Kinder zu einer hohen Pfändungsfreigrenze und damit nur zu geringfügigen Abzügen seiner Nettobezüge führte (lange Zeit nur etwa ca. 100,- Euro monatlich) abgefunden, zumal neu hinzukommende Schulden daran nichts änderten. Das der Familie im Monat zur Verfügung stehende Budget blieb im Wesentlichen immer gleich, wie hoch der Schuldenberg auch wuchs. Der Beklagte handelte zumindest fahrlässig und – wie bei den zuvor gewürdigten Dienstpflichtverletzungen auch - schuldhaft. II.Das festgestellte Dienstvergehen des Beklagten kann disziplinarrechtlich geahndet werden, auch wenn er inzwischen in den Ruhestand getreten ist. Das DiszG bestimmt in § 2 Abs. 1 Nr. 2 a ausdrücklich, dass ein Ruhestandsbeamter wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens verfolgt werden kann. Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt so schwer, dass die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 2 DiszG) ausgesprochen werden muss; denn befände sich der Beklagte noch im Dienst, wäre die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 DiszG als Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 13 Abs. 2 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2008 – 1 D 2.07 – Juris Rn. 57 ff m.w.N.; st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Urteil vom 5. November 2009 – OVG 80 D 6.08 – UA S. 21 f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Vo-raussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. Die Gesamtwürdigung der Pflichtverletzungen nach diesem Maßstab ergibt, dass allein die Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht käme, wenn sich der Beklagte noch im aktiven Dienst befände. Das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn ist gerade durch das Dienstvergehen in solchem Maß zerstört, dass eine Weiterverwendung im Dienst ausschiede. Maßgeblich hierfür ist die durch das Dienstvergehen eingetretene Vertrauensschädigung. Der Umstand, dass der Ange-Beklagte in den Ruhestand versetzt worden ist, führt nicht zur Anwendung eines günstigeren Bemessungsrahmens. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ge-neralpräventive Erwägungen und der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß § 3 Abs. 1 GG es gebieten, dass ein Beamter, der in den Ruhestand tritt, nachdem er ein zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führendes Dienstvergehen begangen hat, nicht bessergestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. August 2009 – 2 B 66.09 –, bei juris Rn. 10 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2010 – 80 D 9.08 –). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Pflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - bei juris). Dies ist hier der auch strafgerichtlich gewürdigte Eingehungsbetrug bezüglich des im April 2008 vom Beklagten und seiner Ehefrau gemieteten Einfamilienhauses. Bei dem außerdienstlichen Betrug handelt es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Allerdings führen derartige Dienstvergehen nicht regelmäßig zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen außerhalb des Dienstes denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. In schweren Fällen außerdienstlich begangenen Betrugs erkennen die Disziplinargerichte in der Regel auf Entfernung aus dem Dienst, während in minderschweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme verwirkt ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17. September 1996, a.a.O.). Erschwernisgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischem Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen steht. Vorliegend spricht gegen den Beklagten, dass es infolge des Eingehungsbetrugs zu Mietrückständen von 4.600,- Euro gekommen war, was einen hohen Schaden darstellt. Zudem hatte der Beklagte schon im Jahr 2005 wegen weiterer Fälle von Eingehungsbetrug zwei Strafbefehle erhalten, was ihn offensichtlich nicht beeindrucken konnte. Dementsprechend fiel die vom Landgericht Neuruppin verhängte Strafe - Freiheitsstrafe von 6 Monaten zur Bewährung - recht hoch aus, was auch disziplinarisch zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen ist. Hinzu tritt die über Jahre hinweg fortgesetzte ungeordnete Wirtschaftsführung des Beklagten. Hohe Verschuldung und die damit verbundenen Zahlungsschwierigkeiten sind beamtenrechtlich dann zudem besonders bedeutsam, wenn sie die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden für einen bestimmten Dienstposten fraglich erscheinen lassen (vgl. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. September 2006 – 10 L 4/06 – juris Rn. 20 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat durch seine jahrelange unverantwortliche private Wirtschaftsführung einen schwerwiegenden Charaktermangel zu erkennen gegeben, der ihn dienstlich in vielfältiger Weise als Sicherheitsrisiko erscheinen lässt. Ein Polizeibeamter, der wie hier über mehr als ein halbes Jahrzehnt verschuldet ist und nicht nachhaltig zur wirksamen Besserung oder jedenfalls nicht fortschreitenden Verschlechterung seiner desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse beiträgt, sich vielmehr offenbar mit seiner katastrophalen Finanzsituation abgefunden hat und diese verantwortungslos und ohne Not immer weiter ausgebaut hat (nicht bezahlte Arztrechnungen, Autokauf, überdimensionierte Hausmiete), kann jederzeit der Gefahr unterliegen, sich in wirtschaftliche Abhängigkeit von Anderen, insbesondere auch von Kriminellen zu begeben; die Integrität des Polizeidienstes erfordert es, ein solches Risiko von vornherein auszuschließen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt a.a.O. Rdn. 24). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte die geringe Mühe scheute, Beihilfeleistungen in Anspruch zu nehmen, wodurch er in die Lage versetzt gewesen wäre, in zahlreichen Fällen, in denen es zu Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen kam, zumindest einen Teil der Forderung zu erfüllen. Damit im Zusammenhang steht auch das ansehensschädigende Verhalten des Beklagten hinsichtlich der beiden von ihm nicht gezahlten Bußgelder, als er es zur Anordnung von Erzwingungshaft und schließlich sogar einer (versuchten) Vorführung kommen ließ. Belastend ist ebenfalls, wenngleich nicht im Zusammenhang mit der Verschuldungssituation stehend, die an einem Kind begangene vorsätzliche Körperverletzung, als sich der Beklagte offenbar aus Wut und Verärgerung zu einer Züchtigung hinreißen ließ. Milderungsgründe von solchem Gewicht, die eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses - wenn der Beklagte noch im aktiven Dienst wäre - rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Es bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen entlastender Umstände, die die Annahme rechtfertigten, der Beklagte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Von einer unverschuldeten finanziellen Notsituation kann nicht die Rede sein. Überschuldung als solche stellt keine Notsituation im Sinn des Milderungsgrunds dar (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 1982 - 1 D 109.81 - DokBerB 1983, 105 [109]). Soweit der Beklagte im behördlichen Disziplinarverfahren als Grund für seine Verschuldungssituation „Schusseligkeit“ und Zeitnot wegen der zahlreichen familiären Verpflichtungen genannt hat, kann ihn das nicht entlasten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte, der nicht alleinerziehend war, schlicht nicht die Zeit gefunden haben will, fällige Rechnungen - jedenfalls nach erfolgter Mahnung - zu begleichen bzw. die erforderlichen Beihilfeanträge zu stellen. Der Beklagte hat auch in der mündlichen Verhandlung keine Einsicht in sein wirtschaftliches Fehlverhalten gezeigt, sondern dies durch teilweise nicht glaubhafte Einlassungen (etwa: Seine Kreditschulden wären 2002 durch die Einführung des Euro 1:1 umgestellt worden) zu verharmlosen gesucht. Auch weiterhin - so hat es den Anschein - hat sich der Beklagte in der Pfändungs- und Verschuldungssituation eingerichtet, die es ihm gleichwohl ermöglicht, zwei Hunde und ein Kraftfahrzeug zu halten und etwa mit einer (nach Darstellung des Beklagten) hochwertigen Kamera seinem Fotografie-Hobby nachzugehen; eine private Krankenversicherung hat er dagegen zur Zeit nicht, was ihn in der mündlichen Verhandlung nicht weiter zu kümmern schien. Es steht daher zu befürchten ist, dass bei künftig notwendigen Heilbehandlungen erneut unbezahlte Arztrechnungen entstehen und sich der Beklagte erneut am Rande des Eingehungsbetrugs bewegen könnte. Die Aberkennung des Ruhegehalts verstößt auch im Übrigen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Vertrauensverhältnis zum Beklagten ist – wie dargelegt – unwiederbringlich zerstört. Daher erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Sie beruht auf den schuldhaften Pflichtverletzungen während der aktiven Dienstzeit und ist dem Beklagten als vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Bei der getroffenen Abwägung war auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit der Aberkennung des Ruhegehalts nicht ohne Versorgung dasteht, denn er ist in der Rentenversicherung nachzuversichern (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2010 – 80 D 9.09 – m.w.N.). Der 19… in B… geborene Beklagte wurde nach Erlangen des Realschulabschlusses im Jahr 19… zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter ernannt. Im September 19… ernannte ihn der Kläger unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister z.A. und - nach erfolgreich absolvierter Probezeit - im März 20… zum Polizeiobermeister. Im Mai 20… erfolgte die Ernennung des Beklagten zum Beamten auf Lebenszeit. Wegen Dienstunfähigkeit - der Beklagte litt an orthopädischen Beeinträchtigungen aufgrund eines Dienstunfalls aus dem Jahr 2008 - versetzte ihn der Kläger mit Ablauf des 31. Januar 2010 in den Ruhestand. Die dienstlichen Leistungen des Beklagen wurden zuletzt für den Zeitraum vom 5. Mai 20… bis 12. März 20… mit „D - oberer Bereich“ und für den Zeitraum März bis November 2007 mit „unterer Bereich C“ beurteilt. Er ist disziplinarisch bislang nicht belastet. Der Beklagte ist verheiratet und hat drei 19… und 20… (Zwillinge) geborene Kinder. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. Januar 2005 - 2… - wurde der Beklagte wegen Betrugs zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt. Der Beklagte hatte anlässlich eines Verkehrsunfalls im Oktober 2001 ein Kfz-Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, obwohl er nach den Feststellungen des Strafbefehls von vornherein weder willens noch aufgrund seiner beengten finanziellen Situation in der Lage war, die Kosten des Gutachtens in Höhe von 702,67 DM zu begleichen. Auf Mahnungen hatte der Beklagte nicht reagiert. Die nach Mahn- und Vollstreckungsbescheid durchgeführte Vollstreckung des Gläubigers verlief fruchtlos. Mit weiterem Strafbefehl vom 2. März 2005 - 2… - verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen zwei weiterer Betrugstaten zu einer Gesamtgeldstrafe von ebenfalls 30 Tagessätzen zu je 30,- Euro. Der Beklagte hatte an zwei nicht näher bestimmbaren Tagen vor dem 26. September 2003 und vor dem 7. November 2003 Dienstleistungen einer Krankengymnastik-Praxis entgegen genommen, obwohl er - so der Strafbefehl - ebenfalls weder willens noch in der Lage war, die Behandlungskosten von 360,80 Euro bzw. 247,- Euro zu bezahlen. Durch Beschluss vom 30. Juni 2005 führte das Amtsgericht Tiergarten die Verurteilungen aus den beiden Strafbefehlen auf eine nachträglich gebildete Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,- Euro zurück. Durch Urteil vom 4. Juli 2007 - (3… - verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50,- Euro. Das Urteil des Amtsgerichts enthält folgende Feststellungen (der Beklagte wird hierin als Angeklagter bezeichnet): „Am 29.11.2005 gegen 17.45 Uhr fuhr der Angeklagte die T… Straße in 13439 Berlin in dem von seinem Schwiegervater geliehenen Pkw C…, Modell B…, entlang. Auf dem Rücksitz des Autos befanden sich zu diesem Zeitpunkt seine drei Kinder im Alter von acht bzw. vier Jahren. Während der Fahrt wurde das Fahrzeug des Angeklagten von den Kindern J… und J… - damals zwölf bzw. 13 Jahre alt - mit Knallerbsen beworfen. Durch den Knall erschrak der Angeklagte und bremste sein Fahrzeug stark ab. Da der Angeklagte davon ausging, dass die Kinder in irgendeiner Weise sein Fahrzeug beschädigt hatten und da er auch davon ausging, dass ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorliegen würde, stieg er aus, um die Kinder wegen des Verdachts einer Straftat festzuhalten. Die beiden Kinder J… und J… rannten jedoch ebenso wie ihr in etwa gleichaltriger Freund S…, der ebenfalls mit Knallerbsen geworfen hatte, weg. Bei der Flucht stolperte das Kind J… über die Riemen seiner mitgeführten Tasche und fiel dadurch auf seine rechte Seite. Als der Angeklagte das Kind J… erreichte, hob er es vom Boden auf, versetzte ihm zumindest einen kräftigen Schlag gegen die Hüfte und verbrachte das Kind sodann zu seinem Fahrzeug, wo er das Kind anwies, auf dem Beifahrerplatz Platz zu nehmen. Sodann setzte der Angeklagte die Verfolgung des Kindes J… fort, indem er dem Kind hinterherfuhr, bis er den Jungen im Bereich des Weges zur Sporthalle der B…-Oberschule erreichte. Nachdem der Angeklagte aus seinem Fahrzeug ausgestiegen war, ergriff er den fliehenden Jungen von hinten mit einem Arm am Hals, wobei er mit seiner Armbeuge den Hals des Jungen von vorn festhielt. Sodann trug er den Jungen zu seinem Fahrzeug, indem er ihn mit dem Arm am Oberkörper festhielt, und ließ ihn in den Kofferraum seines Fahrzeugs einsteigen, wobei der Kofferraum nach oben nicht abgedeckt war und damit direkten Zugang zum Fahrzeuginnenraum hatte. Im Anschluss daran setzte der Angeklagte seine Fahrt zur Sporthalle fort, von wo aus er die Polizei verständigte. …Der Angeklagte hat sich dadurch, dass er einen kräftigen Schlag gegen die Hüfte des Kindes J… ausführte, einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Anders als das Verbringen des Kindes in das Fahrzeug war diese Handlung nicht mehr durch das Festnahmerecht gemäß § 127 Abs. 1 StPO gerechtfertigt, denn dieser Schlag war zur Festnahme des Kindes nicht mehr erforderlich. ..“ Durch weiteres Urteil vom 4. November 2010, das seit dem 10. Januar 2011 rechtskräftig ist, verurteilte das Landgericht Neuruppin - 2… den Beklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit läuft im Januar 2014 ab. Das Urteil enthält die folgenden Feststellungen (der Beklagte wird darin wiederum als Angeklagter bezeichnet; weitere Angeklagte in dem Verfahren war die Ehefrau des Beklagten): „…Die Angeklagte C… hat keinen Beruf gelernt. Sie ist derzeit nicht berufstätig und hat somit kein eigenes Einkommen. Die gegen sie bisher verhängten Geldstrafen sind vollständig bezahlt und damit erledigt. Neue Straf- bzw. Ermittlungsverfahren sind gegen die Angeklagten nicht anhängig. 2. Seit dem Jahr 2002 befinden die Angeklagten sich in Zahlungsschwierigkeiten. Seit dieser Zeit werden die Dienst- und Versorgungsbezüge des Angeklagten C… gepfändet, die über der Pfändungsfreigrenze (2.871,45 €) liegen. Wie sich aus der Drittschuldnererklärung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 11.06.2008 ergibt, bestanden zu diesem Zeitpunkt Forderungen gegen die Angeklagten in Höhe von insgesamt 52.571,00 €, deren Grundlage insgesamt 34 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Abtretungserklärungen und Vollstreckungsersuchen waren. Neben der Abtretungserklärung der A… vom 14.07.1998, die sich auf einen Ursprungsbetrag in Höhe von 20.255,49 € bezog, betrafen ein Großteil der Forderungen Arzt- und Krankenhausrechnungen und sonstige beihilfefähige Rechnungen, die der Angeklagte über einen längeren Zeitraum nicht beglichen hatte. Am 01.06.2006 zogen die Angeklagten mit ihren drei minderjährigen Kindern in das Haus F… in 1…. Sie schlossen mit der Vermieterin mündlich einen unbefristeten Mietvertrag, der unter anderem die Renovierung der 98 m² großen Wohnung (mit Gartennutzung) vorsah, sowie ein mietfreies Wohnen für die ersten sechs Monate. Am 31.12.2006 zogen die Angeklagten aus diesem Haus aus. a.) Am 28.12.2006 schlossen die beiden Angeklagten mit der Firma F… Beteiligungsgesellschaft AG einen Mietvertrag für ein Reihenhaus im O… Weg 17, 1…. Mietbeginn war der 01.01.2007; die monatliche Kaltmiete für 193 m² Wohn-/Nutzfläche incl. Garage betrug 650,00 €. Neben dieser Kaltmiete hatten die Angeklagten den Verbrauch für Strom und Gas direkt an die Versorgungsunternehmen zu zahlen und eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 50,00 € monatlich zu leisten. Die Mietzahlungen erfolgten fast ausschließlich in bar. In der Folgezeit kam es zu folgenden Zahlungsrückständen: Januar 2007 231,65 € Februar 2007 650,00 € Juli 2007 150,00 € August 2007 781,50 € September 2007 781,50 € Oktober 2007 781,50 € Forderung Zweckverband 107,25 € Der Mietrückstand betrug bis Oktober 2007 insgesamt 3.483,40 €. Der Vermieter erwirkte über diese Forderung einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding — Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg -, der zur Zeit noch in Höhe von etwa 2.000,00 bis 2.500,00 € offen ist. Nach dem Auszug der Angeklagten wurde die Heizungsanlage erneuert, was zu einer Heizkostenersparnis von rund 25 % geführt hat. b) In der Zeit vom 01.09.2007 bis 01.05.2008 wohnten die Angeklagten unter der Anschrift F…3… in 1…. Mit Datum vom 06.08.2007 erstellt die Angeklagte C. S. folgendes Schreiben: „VMB K… E…1…Tel.: 030/4… Berlin, 06. August 2007 Eheleute S… O…1…Sehr geehrter Herr/sehr geehrte Frau S…, hiermit bestätigen wir Ihnen, dass Sie in unserem Mietzeitraum vom 01.01.2007 bis zum heutigen Tag mietschuldenfrei sind. Jegliche Zahlungen sind korrekt eingegangen. Dass Sie sich für einen eventuellen Umzug entschieden haben, bedauern wir sehr, wünschen Ihnen und Ihren Kindern trotzdem alles Gute für die Zukunft. Mit einer kurzfristigen Kündigung des Mietverhältnisses sind wir einverstanden und können die Gründe dafür nachvollziehen. Mit freundlichen Grüßen K…“ 20 Ns 14/10 Der Nachname K… ist der Geburtsname der Angeklagten C…. Die Angeklagte S… unterzeichnete dieses Schreiben und legte es dem „Nachvermieter" vor. Bei der im Schreiben angegebenen Anschrift handelt es sich um die Anschrift und die Telefonnummer der Mutter der Angeklagten C…. Dieses Schreiben fertigte die Angeklagte, um das nachfolgende Mietverhältnis eingehen zu können. Am 28.04.2008 schlossen die beiden Angeklagten in Berlin mit dem Zeugen P… einen Mietvertrag über ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage in 1…, S…. Die Kaltmiete für das 129 m2 große Haus mit einem Grundstück von 772 m2 betrug 950,00 € zzgl. einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 50,00 €, wobei die Angeklagten die Kosten für Strom, Gas und Wasser sowie Müllbeseitigung unmittelbar und direkt gegenüber dem jeweiligen Versorgungsunternehmen bezahlen sollten. Des Weiteren wurde eine Mietkaution in Höhe von 2.850,00 € vereinbart. Ab Juni 2008 leisteten die Angeklagten folgende Mietzahlungen nicht: Juli 2008 600,00 € August 2008 1.000,00 € September 2008 1.000,00 € Oktober 2008 1.000,00 € November 2008 1.000,00 €. Des Weiteren zahlten die Angeklagten folgende Kosten gegenüber den Versorgungsunternehmen nicht: Müllgebühren 86,63 € Abwassergebühren 325,13 € Trinkwassergebühren 149,33 €. Den Angeklagten war bereits bei Vertragsschluss klar, dass sie angesichts ihrer Schulden und der Höhe ihres Einkommens die vereinbarten Mietzahlungen höchstwahrscheinlich nicht würden erbringen können. 3. Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den - zum Teil geständigen - Angaben der Angeklagten, den Aussagen der im Hauptverhandlungstermin vernommenen Zeugen P… und G… sowie den im Termin einverständlich verlesenen Urkunden, einschließlich des aktuellen Auszuges aus dem Bundeszentralregister. a) Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Zeugen S… haben beide Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung den Tatvorwurf eingeräumt. Die Angeklagte C… hat sowohl erklärt, das unter dem Datum vorn 06.08.2007 erstellte Schreiben selbst gefertigt zu haben, um es bei Abschluss des neuen Mietvertrages vorlegen zu können, als auch zugegeben, dass sie mit ihrem Ehemann zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durchaus Zweifel daran hatte, ob sie in der Lage seien würden, die vereinbarten Zahlungen jeweils rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Auch der Angeklagte C…S… hat eingeräumt, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits Zweifel an der Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen gehabt zu haben. Beide Angeklagte haben sich aber auch übereinstimmend dahingehend eingelassen, dass sie grundsätzlich bereit gewesen sind, sämtliche Zahlungen zu leisten und dies auch getan hätten, soweit es ihnen möglich gewesen sei. b) Soweit es den Tatvorwurf zum Nachteil der F… Beteiligungsgesellschaft AG betrifft, haben beide Angeklagte dagegen übereinstimmend erklärt, sie seien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen, die vereinbarte Miete regelmäßig zahlen zu können. Der Angeklagte C… hat darauf hingewiesen, dass ihm trotz der laufenden Pfändungen und Abtretungen monatlich ein Betrag zwischen 2.700,00 und 2.800,00 € zur Verfügung gestanden habe. Sie seien beide von einer Warmmiete in Höhe von 1.000,00 € ausgegangen und hätten geglaubt, mit dem restlichen Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Angeklagte C… zu diesem Zeitpunkt noch eine Arbeitsstelle bei einer Gebäudereinigungsfirma gehabt habe, wo sie rund 780 € brutto verdient habe. Die erste Miete sei nur deshalb nicht vollständig gezahlt worden, weil sie nach dem Auszug aus der früheren Wohnung diverse Möbel und notwendige Kleidungsstücke (Winterbekleidung) wegen Schimmelbefalls hätten neu anschaffen müssen. Dies hätten sie jedoch erst beim Auszug festgestellt. Darüber hinaus sei im Februar die Heizung abgelesen worden, was zu einer erheblichen Nachzahlung geführt habe, die fast so hoch gewesen sei, wie die Miete. Nur deshalb sei die Miete im Februar nicht gezahlt worden. Sie hätten sich nach Kräften bemüht, die Miete regelmäßig zu bezahlen, letztlich den Zahlungen an die Versorgungsunternehmen jedoch Vorrang eingeräumt, damit Strom und Gas nicht abgestellt würden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe lediglich ein Konto, nämlich dasjenige der Angeklagten C… bei der Volksbank bestanden, bei welchem der Angeklagte C… Kontovollmacht gehabt habe. Nach Eingang des Gehaltes habe er das vorhandene Geld jeweils in bar abgehoben und alles Notwendige in bar bezahlt. Das habe er getan, um bei eventuellen Kontopfändungen nicht in die Gefahr zu geraten, kein Geld mehr zu bekommen und beim Amtsgericht erst wieder die Freigabe des Kontos erwirken zu müssen. … 4. Die Angeklagten haben sich somit durch den Abschluss des Mietvertrages mit dem Zeugen S… am 28.04.2008 des gemeinschaftlichen Betruges gemäß § 263 StGB schuldig gemacht. Sie haben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zumindest damit gerechnet, ihren —im Verhältnis zu ihrem Einkommen relativ hohen Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag — nicht ordnungsgemäß nachkommen zu können und damit einen entsprechenden Vermögensschaden bei dem Vermieter zumindest billigend in Kauf genommen. Soweit ihnen allerdings ein Betrug zum Nachteil der F… Beteiligungsgesellschaft AG durch Abschluss des Mietvertrages vom 28.12.2006 vorgeworfen wurde, waren sie aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Insoweit ist ihnen ein entsprechender (auch nur bedingter Vorsatz) gerade nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen. 5. Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten beider Angeklagter zu berücksichtigen, dass sie hinsichtlich des Tatvorwurfs vom 28.04.2008 — zumindest in der Berufungsinstanz —geständig waren. Bei dem Angeklagten C… ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren anhängig ist und deshalb mit weiteren negativen Folgen für ihn zu rechnen ist…“ Gegen den Beklagten waren im Juni 2003 zwei Bußgeldbescheide in Höhe von 15,- Euro und 100,- Euro erlassen worden, weil er als Halter eines Kraftfahrzeugs die unverzügliche Mitteilung einer Adressenänderung unterlassen hatte (15,- Euro) bzw. eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hatte (100,- Euro Bußgeld und ein Monat Fahrverbot). Nachdem der Beklagte die Bußgelder nicht bezahlt und auch sonst nicht reagiert hatte, wurde im März 2004 aufgrund eines Vollstreckungsersuchens an die Justizkasse in der Wohnung des Beklagten ein erfolglos gebliebener Pfändungsversuch durchgeführt. Nach vorheriger Anhörung des Beklagten ordnete das Amtsgericht Tiergarten daraufhin im August 2004 die Erzwingungshaft für einen Tag bzw. für 20 Tage an. Im November 2004 bzw. Januar 2005 erfolgte jeweils die Ladung des Beklagten zum Antritt der jeweiligen Erzwingungshaft. Nachdem der Beklagte auch hierauf nicht reagiert hatte, erließ die Staatsanwaltschaft Berlin im März bzw. im Juni 2005 jeweils einen Vorführungsbefehl. Hinsichtlich des 100,- Euro-Bußgeldes erhielt der Beklagte im April 2005 ein Schreiben, wonach auf der Wache des Polizeiabschnitts 1… ein vollstreckbarer Vorführungsbefehl gegen ihn bereit liege und er zwecks Vermeidung einer ggf. öffentlichkeitswirksamen Vollstreckung gebeten werde, das Bußgeld freiwillig zu zahlen. Dem kam der Beklagte schließlich nach. Hinsichtlich des 15,- Euro-Bußgelds suchten zwei Polizeibeamte den Beklagten am 15. Juni 2005 zwecks Vorführung in seiner Wohnung auf. Auch diese Vollstreckung wurde schließlich eingestellt, da der Beklagte den Beamten den geschuldeten Bußgeldbetrag von 15,- Euro aushändigte. Zwischen April 2002 und Juni 2009 gingen bei der Gehaltsstelle des Beklagten 34 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und Vollstreckungsersuchen im Gesamtwert von mehr als 50.000,- Euro ein; überwiegend (bis auf Nr. 7.1, 7.12, 7.14, 7.18, 7.20, 7.22, 7.25, 7.26, 7.29, 7.30, 7.31, 7.32, 7.33 und 7.34 der nachfolgenden Auflistung der Disziplinarklage) handelte es sich um vom Beklagte nicht gezahlte Rechnungen für von ihm bzw. seinen Kindern in Anspruch genommene ärztliche Heilbehandlungen, ferner um nicht gezahlte Versicherungsbeiträge (Kfz-Versicherung, Krankenversicherung). Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betrifft das Restdarlehen von mehr als 17.000,- Euro für ein 2006 von dem Beklagten für 29.414,- Euro angeschafftes Kraftfahrzeug (Nr. 7.31 der Auflistung; monatliche Ratenbelastung 437,- Euro). Für die ganz überwiegende Zahl der vom Beklagten nicht bezahlten Arzt- und Krankenhausrechnungen beantragte er keine Beihilfe. Lediglich im März 2005 hatte er zuletzt einen Beihilfeantrag gestellt, erstattet wurde ihm von Rechnungsbeträgen über 7.160,- Euro ein Betrag von 4.871,- Euro, darunter sind zwei von ihm nicht bezahlte Arztrechnungen über 460,70 Euro und 46,92 Euro (betrifft Nr. 7.11 der nachfolgenden Auflistung). Im Einzelnen: (Bezifferung ausweislich der Disziplinarklage) 7.1 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 23. April 2002 des Amtsgerichts Wedding, Geschäftszeichen 3… Gläubiger: H…, Allgemeine Versicherung AG, Gesamtforderung: 586,66 € zuzüglich Zinsen und Kosten, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 5. November 2001 7.2 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Wedding vom 22.August 2002, Geschäftszeichen: 36 M 4981/02, Gläubiger: J…, Gesamtforderung: 1632,48 € zuzüglich Zinsen und Kosten, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 24. September 2001 7.3 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Wedding vom 3. Juni 2003, Az.: 3… zugunsten K… zur H…E…Gesamtforderung: 75,70 € zuzüglich Zinsen und Kosten, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 12. November 2002 7.4 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Wedding v. 10. Juni 2004, zu Gunsten Dr. B…, Gesamtforderung: 792,01 € zuzüglich Zinsen und Kosten, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 23. Oktober 2003 7.5 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Wedding v. 14.Juni 2004 zu Gunsten L… Institut für medizinisches Abrechnungsmanagement, Gesamtforderung: 292,34 € zuzüglich Zinsen und Kosten, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 25. November 2003 7.6 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Wedding v. 16. Juni 2004 zu Gunsten Dr. R…Gesamtforderung: 718,06 € zuzüglich Zinsen und Kosten, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 19. August 2003 7.7 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 16.07.2004 des AG Wedding, Geschäftszeichen: 3…Gläubiger: I…Gesamtforderung: 372,89 € zuzüglich Zinsen und Kosten, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 5. April 2004 7.8 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 16. Juli 2004 des AG Wedding, Geschäftszeichen: 3…Gläubiger: M…Gesamtforderung: 802,38 € zuzüglich Zinsen und Kosten, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 26. April 2004 7.9 Vollstreckungsersuchen Berliner Feuerwehr vom 24. September 2004 in Höhe von 487,92 € zuzüglich Zinsen und Kosten 7.10 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 22. September 2004 des AG Wedding, Geschäftszeichen: 3… Gläubiger: Dr. med. D… Gesamtforderung: 573,04 € zuzüglich Zinsen und Kosten, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 22. April 2004 7.11 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 24. September 2004 des AG Wedding, Geschäftszeichen:… Gläubiger: Privatärztliche Verrechnungsstelle für Berlin, Gesamtforderung: 1849,06 € zuzüglich Zinsen und Kosten, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 9. April und 21. Juli 2004 7.12 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 6. Januar 2005 des AG Wedding, Geschäftszeichen 3… Gläubiger: S… Krankenversicherung a.G., Gesamtforderung: 180,94 € zuzüglich Zinsen und Kosten, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 26. Mai 2004 7.13 Vollstreckungsersuchen der Berliner Feuerwehr vom 4. März 2005 in Höhe von 213,59 € zuzüglich Zinsen und Kosten 7.14 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 28. Februar 2005 des AG Wedding, Geschäftszeichen 3… Gläubiger: M… und H… Gesamtforderung: 559,36 € zuzüglich Zinsen und Kosten, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 23. Juli 2003 7.15 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 16. März 2005 des AG Wedding, Geschäftszeichen: 3… Gläubiger: A…Gesamtforderung: 3257,88 € zuzüglich Zinsen und Kosten, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 23. Juli 2004 7.16 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Wedding vom 25. Mai 2005, Geschäftszeichen 3… Gläubiger: Gemeinschaftspraxis Dr. R… und Dr. J…, Gesamtforderung: 1269,73 € zuzüglich Zinsen und Kosten, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 12. August 2004 7.17 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Wedding vom 4. Juli 2005, Geschäftszeichen: 3… Gläubiger: Verein zur E… Gesamtforderung: 6287,75 €, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 18. März 2004 7.18 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Wedding vom 31. Oktober 2005, Geschäftszeichen: 3…, Gläubiger: S… Krankenversicherung AG, Gesamtforderung: 292,24 €, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 23. Mai 2005 7.19 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Wedding vom 19. September 2005, zugestellt am 12.12.2005, Geschäftszeichen: 36 M 5111/05, Gläubiger: Herr G…, Gesamtforderung: 298,87 €, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 18. April 2005 7.20 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Wedding vom 6. Dezember 2005, Geschäftszeichen 3…, Gläubiger: P…, Tupperware-Bezirkshandlung, Gesamtforderung: 405,65 €, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 5. Januar 2005 7.21 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Wedding vom 23. Februar 2006, Geschäftszeichen: 3… Gläubiger: Privatärztliche Verrechnungsstelle f. Berlin/Brandenburg, Gesamtforderung 1745,32 €, tituliert durch Vollstreckungsbescheide zwischen 27. September 2004 und 11. November 2005 7.22 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Wedding vom 18. April 2006, Geschäftszeichen: 3…, Gläubiger: S… Krankenversicherung AG, Gesamtforderung: 198,64 €, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 9. Februar 2006 7.23 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Wedding vom 24. Juli 2006, Geschäftszeichen: 3…, Gläubiger: Dr. R…, Gesamtforderung: 1893,64 €, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 9. August 2005 7.24 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Oranienburg vom 25. September 2007, Geschäftszeichen: 9…, Gläubiger: C… Universitätsmedizin, Gesamtforderung: 1673,58 €, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 28. Dezember 2006 7.25 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Oranienburg vom 30. Januar 2008, Geschäftszeichen: 9…, Gläubiger: S… Krankenversicherung a.G., Gesamtforderung:429,86 €, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 13. November 2006 und 10. August 2007 7.26 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Oranienburg vom 7. Mai 2008, Geschäftszeichen: 9…, Gläubiger: D…Krankenversicherung a.G., Gesamtforderung: 2613,78 €, tituliert durch Vollstreckungsbescheide vom 25. Juni und 13. Juli 2007 7.27 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Oranienburg vom 22. Mai 2008, Geschäftszeichen: 9…, Gläubiger: I… Deutschland GmbH u.Co KG, Gesamtforderung: 518,66 €, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 29. März 2007 7.28 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Oranienburg vom 13. Juni 2008, Geschäftszeichen: 9…, Gläubiger: Privatärztliche Verrechnungsstelle für Berlin, Gesamtforderung: 808,22 €, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 28. September 2007 7.29 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Oranienburg vom 4. Juni 2008, Geschäftszeichen: 9… Gläubiger: P… GmbH, Gesamtforderung: 1003,80 €, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 4. Juni 2008 7.30 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Oranienburg vom 7. Januar 2009, Geschäftszeichen: 9…, Gläubiger: P…, Gesamtforderung: 1661,03 €, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 9. Oktober 2008 7.31 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Frankfurt/Main vom 26. Januar 2009, Geschäftszeichen: 8…, Gläubiger: S…C… Bank AG, Gesamtforderung: 17.787,80 €, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 17. September 2008 7.32 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Oranienburg vom 28. April 2009, Geschäftszeichen: 9…, Gläubiger: R… c/o G…, Gesamtforderung: 1281,15 €, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 7. November 2008 7.33 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Oranienburg vom 5. Juni 2009, Geschäftszeichen: 9… Gläubiger: R… Versicherung AG, Gesamtforderung: 2639,70 €, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 26. Februar 2009 7.34 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Wedding vom 8. Juni 2009, Geschäftszeichen: 3…, Gläubiger: S… Krankenversicherung, Gesamtforderung: 388,12 €, tituliert durch Vollstreckungsbescheid vom 27. November 2008 Der Beklagte hatte sich in den Jahren 2002/2003 mit Hilfe von Schuldner- und Familienberatungsstellen um die Klärung seiner finanziellen Situation bemüht, zu einem Insolvenzverfahren kam es jedoch nicht. Am 4. März 2005 leitete der Leiter der Direktion 5… beim Polizeipräsidenten in Berlin gegen den Beklagten wegen der durch Strafbefehle des Amtsgerichts Tiergarten geahndeten Betrugstaten sowie wegen der ungeordneten Wirtschaftsführung des Beklagten (zu dieser Zeit 17 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw. Abtretungserklärungen und Vollstreckungsersuchen) das Disziplinarverfahren ein. Dem Beklagten wurde die Einleitung, die mittlerweile auf weitere, später fallen gelassene Vorwürfe ausgedehnt wurde, mit Schreiben vom 27. Januar 2006 bekannt gegeben; zugleich wurde das Disziplinarverfahren wegen noch laufender strafrechtlicher Ermittlungen gemäß § 22 DiszG ausgesetzt. Bei seiner mündlichen Anhörung am 20. Februar 2006 äußerte sich der Beklagte zu den seinerzeitigen Vorwürfen. Zu seiner Schuldensituation erklärte er, er werde seit 2002 von der Schuldnerberatung betreut, die ein Insolvenzverfahren vorbereite. Eine außergerichtliche Einigung werde voraussichtlich scheitern. Er gebe zu, dass er in der Vergangenheit - was die diversen Zahlungsaufforderungen betreffe - sehr schusselig und faul gewesen sei. Irgendwie sei nie der richtige Zeitpunkt gewesen, um sich um die Rechnungen zu kümmern. Er habe es sich immer wieder vorgenommen, doch sei er nicht dazu gekommen. Seine Familie bzw. die drei Kinder hätten viel Zeit in Anspruch genommen. Irgendwann habe er dann den Überblick verloren, als immer weitere Rechnungen gekommen seien. Seine Ehefrau sei von Anfang 2002 bis Mitte 2003 arbeitslos gewesen, sie hätten daher weniger Geld gehabt. Er wisse nicht mehr, ob er die Arztrechnungen bei der Beihilfe eingereicht hätte. Die Rechnung, die Gegenstand des zweiten Strafverfahrens gewesen sei, habe er schlicht vergessen. Ausweislich eines entsprechenden Vermerks vom 2. Februar 2007 führten Vorgesetzte des Beklagten mit ihm an diesem Tag ein Gespräch, in dem der Beklagte u.a. äußerte, er wolle hinsichtlich seiner finanziellen Lage in diesem Jahr vieles besser machen. Angesprochen wurde er insbesondere auf die Anmietung eines kanadischen Hauses und den Besitz des fast neuwertigen F…M…, obwohl sein Gehalt durch Gläubigerforderungen bereits reduziert sei. Belehrt wurde er darüber, dass weitere Gläubigerforderungen sich nachteilig disziplinarisch auswirken würden. Das Disziplinarverfahren wurde mehrfach um neue Vorwürfe (insbes. um neu eingegangene Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse) erweitert und war zeitweise im Hinblick auf vorgreifliche Strafverfahren (insbesondere im Hinblick auf das dem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. November 2010 zugrunde liegende Betrugsstrafverfahren) nach § 22 DiszG ausgesetzt. Mit der unter dem 23. Juni 2011 durch das - nach der Zurruhesetzung des Beklagten zuständige gewordene - Landesverwaltungsamt Berlin erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten als Dienstvergehen vor - das vom Landgericht Neuruppin strafrechtlich geahndete Betrugsverhalten (Vorwurf zu 1.), wobei die beiden aus dem Jahr 2005 stammenden Strafbefehle wegen Betrugs erschwerend zu berücksichtigen seien (Vorwürfe zu 2. und 3. der Disziplinarklage ), - die vorsätzliche Körperverletzung ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Juli 2007 (Vorwurf zu 4.), - die zweifache Veranlassung der Anordnung von Erzwingungshaft und Vorführungsbefehl im Jahre 2005 wegen nicht gezahlter Bußgelder (Vorwürfe zu 5. und 6.), - ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse in der Zeit ab 2002 bis 2009, was zu 34 näher dargestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bzw. Vollstreckungsersuchen mit einer Gesamtsumme von etwa 58.000,- Euro geführt habe (Vorwürfe zu 7.). Der Beklagte habe durch ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt, so dass ein endgültiger Ansehens- und Vertrauensverlust eingetreten sei. Es sei Aufgabe der Polizei, Straftaten aufzuklären und zu verhindern. Ein Polizeibeamter, der selbst vorsätzlich eine Straftat begehe und damit kriminell handle, beeinträchtige das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit in besonderem Maße. Der Kläger beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, von der Ruhegehaltskürzung (richtig: Ruhegehalts-Aberkennung) abzusehen und ggf. eine geringere Maßnahme zu verhängen. Er hat sich in der mündlichen Verhandlung zu den Vorwürfen geäußert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 27 f. d.A.) Bezug genommen. Die Disziplinarkammer hat die Personalakten des Beklagten, die Disziplinarvorgänge sowie die o.g. Strafakten zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.