Urteil
80 K 50.10 OL
VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0322.80K50.10OL.0A
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Leitsätze
1. Strafgerichtliche Feststellungen sind für das Disziplinargericht auch dann bindend, wenn dieses aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich hält. Denn die bloße Möglichkeit, dass das Geschehene auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus.(Rn.30)
2. Die Entfernung aus dem Dienst ist auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.(Rn.35)
3. Die ordnungsgemäße Verwaltung anvertrauter Gelder im Rahmen eine Klassenfahrt gehört zum Kernbereich der Pflichten eines Lehrers.(Rn.39)
4. Es handelt sich bei strafrechtlicher Untreue disziplinarrechtlich nur dann um einen „Zugriff“, wenn – über den Tatbestand des § 266 StGB hinaus – eigennützig im eng verstandenen Sinne (materiell-egoistisch) gehandelt wurde. Ein solcher Sachverhalt ist verwirklicht, wenn die Betreffende die jeweiligen in bar vom Klassenkonto abgehobenen Beträge für sich verbraucht hat.(Rn.39)
Tenor
Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Strafgerichtliche Feststellungen sind für das Disziplinargericht auch dann bindend, wenn dieses aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich hält. Denn die bloße Möglichkeit, dass das Geschehene auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus.(Rn.30) 2. Die Entfernung aus dem Dienst ist auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.(Rn.35) 3. Die ordnungsgemäße Verwaltung anvertrauter Gelder im Rahmen eine Klassenfahrt gehört zum Kernbereich der Pflichten eines Lehrers.(Rn.39) 4. Es handelt sich bei strafrechtlicher Untreue disziplinarrechtlich nur dann um einen „Zugriff“, wenn – über den Tatbestand des § 266 StGB hinaus – eigennützig im eng verstandenen Sinne (materiell-egoistisch) gehandelt wurde. Ein solcher Sachverhalt ist verwirklicht, wenn die Betreffende die jeweiligen in bar vom Klassenkonto abgehobenen Beträge für sich verbraucht hat.(Rn.39) Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat mit den ihr vorgeworfenen Untreuehandlungen ein innerdienstliches Dienstvergehen (§ 40 Abs. 1 LBG a.F.) begangen (nachfolgend zu 1.), das ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich macht (§ 10 DiszG, nachfolgend zu 2.). 1. Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maß-geblichen Sachverhalt entsprechend den gemäß § 57 Abs. 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Januar 2010 zugrunde. Hinsichtlich der im Urteil aufgelisteten Untreuehandlungen zu 13. und 14. liegen hinsichtlich der Daten offensichtliche Schreibfehler vor; die sich aus den Strafakten ergebenden korrekten Abhebungsdaten des Geldes lauten insofern 23. Dezember 2007 (Tat Nr. 13) und 26. Dezember 2007 (Tat Nr. 14). Anlass, sich im Übrigen von den tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil zu lösen, besteht trotz des (neuerlichen) Bestreitens der Taten durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung – sie habe keinerlei Geld für sich verwendet – nicht. Die Lösung von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ist nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG (i. V. m. § 41 DiszG) nur zulässig, wenn das Disziplinargericht ansonsten auf der Grundlage eines unrichtigen Sachverhalts entscheiden müsste. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen, und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36; st.Rspr.). Strafgerichtliche Feststellungen sind daher für das Disziplinargericht auch dann bindend, wenn dieses aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich hält. Denn die bloße Möglichkeit, dass das Geschehene auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14. Juli 2005 – 1 NDH L 1/04 – m. w. N., bei Juris). Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldvorwurf der Untreue beruhen auf der Vernehmung von Zeugen, den Angaben der Beklagten und der Verwertung von Urkunden. Die vom Amtsgericht gegebene Begründung, warum es von 15 eigennützig begangenen Untreuehandlungen der Beklagten überzeugt war, ist in sich schlüssig und nachvollziehbar und kann allein durch die bloße gegenteilige Behauptung der Beklagten, sie habe kein Geld für sich verwendet, nicht entkräftet werden. Es fehlt bereits an einer nachvollziehbar substantiierten Darlegung, was mit der Schadenssumme – über 1.000,- Euro – für die Klasse zusätzlich zu den nachgewiesenen erheblichen Ausgaben innerhalb so kurzer Zeit hätte angeschafft sein sollen; auch die mehrfachen Geldabhebungen um Weihnachten 2007 herum (22.,23. und 26. Dezember 2007) lassen sich angesichts der Weihnachtsferien und Feiertage (23.12. 2007 = Sonntag; 26.12. 2007 = 2. Weihnachtstag) nicht mit Anschaffungen für die Klasse erklären. Die Beklagte hatte auch ein Motiv für die Taten, da sie – wie sie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat – bei ihrer Bank (auf eigenen Wunsch) über keinen Überziehungskredit verfügte, so dass bei kurzfristigen finanziellen Engpässen schon kleinere Beträge hilfreich hätten sein können. Dass die Beklagte finanziell über wenig Spielraum verfügte, zeigt sich etwa an den bei der Gehaltsstelle seit 1999 gelegentlich eingehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen wegen nicht bezahlter Forderungen durch die Beklagte; so ging auch im Dezember 2007 ein solcher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei der Gehaltsstelle ein. Danach hat die Beklagte zwischen dem 18. Oktober 2007 und dem 18. März 2008 in 15 Einzelfällen Geldbeträge von dem von ihr betreuten Klassenkonto für sich verbraucht und damit jeweils eine Untreuehandlung (§ 266 StGB) begangen. Durch diese Verhaltensweisen hat die Beklagte nicht nur Straftaten, sondern zugleich ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 40 Abs. 1 LBG a.F.). Ihr Verhalten war achtungs- und vertrauensschädigend (§ 20 Satz 3 LBG a.F.); die Beklagte handelte zudem ihrer Pflicht aus § 20 Satz 2 LBG a.F. zuwider, ihr Amt uneigennützig wahrzunehmen. Die Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Auch insoweit besteht eine Bindungswirkung an die strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen. 2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG). Die Entfernung aus dem Dienst ist auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 DiszG). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 ). Ergibt eine Gesamtwürdigung der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 DiszG bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252, 258 ff. m.w.N.; Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 – juris Rn. 12 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 – OVG 80 D 5.06 – UA S. 11 f.). Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus, ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. Die Gesamtwürdigung der Pflichtverletzung nach diesem Maßstab ergibt, dass beide Alternativen vorliegen und allein die Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt. Weder kann der Beklagten eine ausreichend günstige Prognose zu künftig pflichtgemäßem Verhalten gestellt noch kann die eingetretene Beeinträchtigung des Ansehens der Lehrerschaft anders als durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wiederhergestellt werden. Das Fehlverhalten der Beklagten ist disziplinarrechtlich nach den Grundsätzen zu werten, die für den Zugriff auf dienstlich anvertrautes oder zugängliches Gut gelten. Die ordnungsgemäße Verwaltung anvertrauter Gelder im Rahmen eine Klassenfahrt gehört zum Kernbereich der Pflichten eines Lehrers (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Mai 2007 – DL 16 S 23.06 –, juris Rn. 32). Zur Abgrenzung eines Zugriffsvergehens von veruntreuendem Verhalten gilt, dass strafrechtliche Untreue nicht ohne weiteres einem „Zugriff“ gleichzustellen ist. Es handelt sich bei strafrechtlicher Untreue disziplinarrechtlich nur dann um einen „Zugriff“, wenn – über den Tatbestand des § 266 StGB hinaus – eigennützig im eng verstandenen Sinne (materiell-egoistisch) gehandelt wurde (vgl. Weiß in: Fürst, GKÖD J 975 Rdn. 35 m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt ist im vorliegenden Fall verwirklicht. Die Beklagte hat die jeweiligen in bar vom Klassenkonto abgehobenen Beträge in dem vom Amtsgericht festgestellten Umfang für sich verbraucht. Der mehrfache Zugriff der Beklagten auf das ihr anvertraute Klassenkonto wiegt schwer. Hat sich ein Beamter bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die ihm – wie hier – dienstlich anvertraut sind, ist ein solches Dienstvergehen regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören, so dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme ist, sofern die veruntreuten Beträge oder Werte die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen. Diese Bagatellgrenze, die überschritten sein muss, damit als Regelmaß die disziplinare Höchstmaßnahme indiziert ist, wurde vom Bundesverwaltungsgericht für Zugriffsdelikte erstmals im Urteil vom 24. November 1992 (Az. 1 D 66.91, BVerwGE 93, 314 und juris Rn. 14) berücksichtigt, orientiert sich an der Rechtsprechung zu § 248 a StGB und wird derzeit mit etwa 50 Euro bemessen (BVerwG, Urteile vom 10. Januar 2007 – 1 D 15/05 –, juris Rn. 13, und vom 6. Juni 2007 – 1 D 2/06 –, juris Rn. 26). Diese Wertgrenze ist hier deutlich überschritten. Belastend ist ferner, dass die Beklagte ihr Fehlverhalten, nachdem die Zahlungsaufforderungen aus E... Anfang 2008 bekannt wurden, gegenüber der Schulleiterin wochenlang durch eine ersichtliche Hinhaltetaktik zu verschleiern versuchte. Milderungsgründe, die etwa wegen des besonderen Charakters der Verfehlung Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben und das Vertrauens-verhältnis nicht als unheilbar zerstört, sondern als wieder herstellbar erscheinen lassen könnten, bestehen nicht. Als durchgreifende Entlastungsgründe kommen vor allem – aber nicht nur – die Milderungsgründe in Betracht, die in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerwiegender das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Entlastungsgründe sind bereits einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwGE 124, 252 263; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 6. Juni 2007 – 1 D 2.06 -, juris Rn. 25). Weder einer dieser benannten Milderungsgründe noch ein sonstiger Milderungsgrund ist hier gegeben. Insbesondere der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden, einmaligen Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation liegt nicht vor. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontanität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Dies kann der Fall sein, wenn ein hoch verschuldeter Beamter in einer besonderen, d. h. nicht alltäglichen Situation auf ihm dienstlich anvertraute Gelder zugreift (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2003, 1 D 30/02, juris). Eine solche Situation war hier nicht gegeben. Zwar war die finanzielle Situation der Beklagten „angespannt“, was sich u.a. daran zeigt, dass es schon seit 1999 immer wieder einzelne Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw. offen gelegte Abtretungserklärungen bezüglich des Gehalts der Beklagten gab. Die meisten Forderungen wurden anschließend jedoch von der Beklagten freiwillig erfüllt. Im Oktober 2007, als die Untreuehandlungen begannen, war keine Pfändung aktuell. Erst im Dezember 2007 ging wieder ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine ausstehende Summe von ca. 200-250 Euro bei der Gehaltsstelle ein, die im Februar 2008 von der Beklagten beglichen wurde. Gegen eine Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation spricht auch, dass es sich bei der Tat nicht um einen Einzelfall, sondern um 15 einzelne Untreuehandlungen binnen eines Zeitraums von 5 Monaten handelte; zudem fehlt es an der „besonderen“ Versuchungssituation (Besitz der Verfügungsgewalt über Klassenfahrtkonto war für die Beklagte als Klassenlehrerin normal). Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe den Überblick über die Kontenführung verloren, entlastet sie dies nicht. Das Klassenfahrtkonto hätte sie nicht für private Zahlungen antasten dürfen. Zur Schuldentilgung stand es ihr ebenfalls nicht zur Verfügung. Die ihr anvertraute Kasse diente auch nicht etwa dazu, ihr ein Darlehen zu ermöglichen. Dieses Fehlverhalten ist nicht mit fehlendem Überblick zu erklären und schon gar nicht zu rechtfertigen. Auch die von der Beklagten zusätzlich geltend gemachten Gründe für eine seelische Belastung können nicht mildernd berücksichtigt werden. So erschließt sich nicht, welchen Zusammenhang es zwischen der psychischen Belastung der Beklagten aufgrund der familiären Situation (mit ihrem Sohn), der Unterhaltsauseinandersetzung mit dem Vater ihres jüngsten Kindes und den Untreuehandlungen zu Lasten der von ihr verwalteten Klassenkasse gegeben haben soll. Im Übrigen muss bei länger dauernder seelischer Belastung eher als in plötzlich auftretenden (vorübergehenden) Situationen erwartet werden, dass sich der Betroffene mit seiner Situation auseinandersetzt und vermeiden kann, den Ausweg in kriminellen Handlungen zu suchen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1997 – BVerwG 1 D 77.97 m.w.N.). Der Umstand, dass sie den Schaden schließlich im Mai 2008 durch eigene Mittel wieder gut gemacht hat, kann ebenfalls nicht mildernd berücksichtigt werden, da sie hierzu zivilrechtlich ohnehin verpflichtet war und auch erst tätig wurde, als die Zahlungsaufforderungen immer drängender wurden. Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In das Verhältnis zu setzen sind dabei die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Hat ein Beamter bzw. eine Beamtin – wie hier – durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zerstört, dann ist die Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf ihnen zurechenbarem Fehlverhalten (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Oktober 1997 - BVerwG 1 D 60/97 - DokBer B 1998, 136-140). Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Die 19... in B... geborene Beklagte studierte nach dem Besuch der Polytechnischen Oberschule in B...ab ... am Institut für Lehrerbildung in Berlin-K..., wo sie 19... den Fachschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sport erlangte. Anschließend war sie als angestellte Lehrerin für diese Fächer an verschiedenen Polytechnischen Oberschulen tätig; nach 1990 wurde sie als Lehrerin – zunächst ebenfalls im Angestelltenverhältnis – vom Kläger übernommen. Mit Wirkung ab Dezember 19... ernannte sie der Kläger unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin. 19... erfolgte ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit. Im Januar 20... wurde ihr das Amt einer Lehrerin der BesGr. A 12 verliehen. Ihre dienstlichen Leistungen wurden 19...mit „gut“ und zuletzt im Jahr 20... mit „befriedigend“ beurteilt. Die Beklagte ist geschieden und hat drei 19..., 19... und 20... geborene Kinder. Sie ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Am 13. Januar 2010 wurde sie durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – 2... – wegen Untreue in 15 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt. Im Urteil heißt es (die Beklagte wird hierin als Angeklagte bezeichnet): „…Wie auch zuvor war die Angeklagte in den Jahren 2007 und 2008 Lehrerin an der N...-Grundschule, wo sie als Klassenlehrerin der Klasse 4... für die Führung des Klassenkontos Nr. 6...bei der B... Sparkasse zuständig war und auch die Verfügungsberechtigung nebst EC-Karte besaß. Vor den hier interessierenden Tatzeiträumen setzte bereits eine erhöhte psychische Belastung der Angeklagten ein, die daraus resultierte, dass es mit dem Vater des 6-jährigen Sohnes zu Auseinandersetzungen bis hin zu Beschimpfungen kam, hinzu kamen Auseinandersetzungen vor dem Jugendamt. Auch durch einen vorausgegangenen Badeunfall des jüngsten Kindes fühlte sich die Angeklagte stark beeinträchtigt, zumal ein erhöhter Betreuungsbedarf des jüngsten Kindes dadurch hinzukam. In dem nachfolgend beschriebenen Tatzeitraum sortierte die Angeklagte, die bekundet, sich im Folgenden dann hauptsächlich auf die Anforderungen des Unterrichts konzentriert zu haben, keine Belege mehr und kontrollierte auch nicht mehr Einnahmen und Ausgaben. Die Belege wurden durch sie, wie sie bekundet, zur Seite gelegt. Hierbei nahm sie aber durchaus billigend in Kauf, dass sie sich durch ihr Handeln ihr nicht zustehende Vermögenswerte zuführen würde, sie achtete auch nicht darauf, dass die für eine Klassenfahrt eingezahlten Elternbeiträge von mindestens 3.240,00 Euro vollständig für diesen Zweck verwendet würden. Sodann hob sie zwischen dem 18. Oktober 2007 und 18. März 2008 an Geldautomaten vorwiegend in Berlin Geldbeträge ab, die sie dann, wie nachfolgend im Einzelnen der Höhe nach beschrieben, für sich verwendete. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Tathandlungen: Barabhebung Betrag in Euro In bar bezahlte Klassenausgaben Differenz/Schaden in am bis zu nächsten Bargeldabhebung: Euro Summe in Euro 1 18.10.2007 150,00 2,89 + 5,- 150,00 abzügl. 7,79 2 24.10.2007 70,00 6,60 70,00 abzügl. 6,60 3 27.10.2007 150,00 26,41 + 60,99 + 9,99 123,59 abzügl. 70,98 4 16.11 2007 50,00 14,47 35,53 5 20.11.2007 50,00 3,- 50,00 abzügl. 3,-- 6 23.11.2007 150,00 keine 150,00 7 24.11.2007 100,00 keine 100,00 8 26.11.2007 50,00 keine 50,00 9 29.11.2007 100,00 keine 100,00 10 30.11.2007 400,00 30,10 } abzüglich weitere 611,80 369,90 } abzügl. 11 02.12.2007 400,00 93,50 } + 35,31 306,50 } 647,11 12 22.12.2007 100,00 keine 100,00 13 23.11.2007 100,00 keine 100,00 14 26.12.2008 50,00 9,90 + 23,10 40,01 abzügl. 23,10 15 18.03.2008 60,00 keine 60,00 Dies führte dann auch dazu, dass eine abschließende Rechnung des Landesschulheimträgers für die Klassenfahrt in Höhe von 2.243,72 Euro nicht bezahlt werden konnte. Auf mehrmalige Aufforderung hin erfolgte dies nicht, bis sich die Angeklagte schließlich von dritter Seite aus der Familie Darlehen verschaffen konnte, mit dem sie die Forderung mehrere Monate später ausgleichen konnte…“ Die Beklagte legte gegen das Urteil kein Rechtsmittel ein. Die Schulleiterin der N...-Grundschule hatte Anfang Februar 2008 telefonisch vom Landratsamt E... erfahren, dass hinsichtlich der Klassenfahrt im Dezember 2007 der fällige Restbetrag von 2.243,72 Euro noch nicht beglichen war. Im März 2008 wurde die Zahlung des Betrages schriftlich angefordert. Auf Befragen durch die Schulleiterin gab die Beklagte an, dass ein Überweisungsfehler durch das Bankinstitut vorliege. Unter dem 11. April 2008 forderte die Schulleiterin die Beklagte erneut schriftlich um unverzügliche Überweisung des ausstehenden Betrages auf. Diese erklärte unter dem 14. April 2008 schriftlich, sie habe am 29. Februar 2008 im Rahmen eines Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gesprächs mündlich bestätigt, dass der fragliche Betrag überwiesen worden sei. Sie habe erst Ende März 2008 erfahren, dass kein Zahlungseingang beim Landratsamt zu verzeichnen gewesen wäre. Sie habe dann recherchiert und alle notwendigen Schritte eingeleitet. Der Vorfall werde seit dem 1. April 2008 von der Bank bearbeitet und das Geld entsprechend der Bearbeitungszeit unverzüglich überwiesen. Auf Aufforderung durch die Schulleiterin legte die Beklagte am 16. April 2008 einen Online-Überweisungsbeleg vom 10. Februar 2008 vor (Kontostand zu dieser Zeit auf dem Klassenkonto: unter 100 Euro). Die Bank habe die Überweisung nicht ausgeführt, so dass sie eine Beleihung ihrer Lebensversicherung und des Bausparvertrages beantragt habe, um den Vorgang abschließen zu können. Bei einem Gespräch am 25. April 2008 äußerte die Beklagte gegenüber der Schulleiterin, dass eine Beleihung nicht möglich sei und sie versuchen werde, ihre Eltern anzusprechen. Am 8. Mai 2008 legte die Beklagte der Schulleiterin eine Kopie eines Überweisungsträgers vom 5. Mai 2008 über die geforderte Summe vor. Erst ca. 2 Wochen später überwies sie die Summe von ihrem privaten Girokonto. Am 16. Juli 2008 leitete der Kläger gegen die Beklagte im Wesentlichen wegen des sachgleichen Vorwurfs des genannten Strafverfahrens das Disziplinarverfahren ein. Die Beklagte äußerte sich in einer ersten schriftlichen Stellungnahme unter dem 25. Juli 2008 dahingehend, dass sie am 11. Februar 2008 eine Online-Buchung vom Klassenkonto vorgenommen habe, die wegen einer falsch angegebenen Nummer fehlgeschlagen sei. Sie habe deshalb den Betrag aus eigener Tasche erstatten müssen und im privaten Umfeld jemanden gefunden, der ihr die Summe vorgestreckt habe, allerdings später als versprochen. Zudem habe dieser die Summe auf ihr Privatkonto statt auf das Klassenkonto überwiesen. Von dort habe sie den Betrag dann unmittelbar nach E... überwiesen. In einer weiteren Stellungnahme vom 22. August 2008 erklärte die Beklagte, dass sie viele Einkäufe für die Klasse zunächst von ihrem eigenen Geld bezahlt habe. Daraus würden sich die vielen Barabhebungen ergeben, die sie als Ausgleich für ihre Auslagen genommen habe. Der Kläger setzte das Disziplinarverfahren im September 2008 bis zum Abschluss des Strafverfahrens zunächst aus. Im Oktober 2008 wurde die Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben; im Februar 2009 wurde die Einbehaltung von 20 v.H. ihrer Bezüge durch den Kläger angeordnet. Die Anträge der Beklagten auf Aussetzung der Vollziehung der vorläufigen Dienstenthebung und teilweisen Einbehaltung von Dienstbezügen wies die Disziplinarkammer durch Beschluss vom 13. März 2009 zurück (VG 80 Dn 63.08). Im Mai 2010 setzte der Kläger das Disziplinarverfahren fort, wobei er es auf den im Strafurteil erfassten Vorwurf beschränkte. Mit der unter dem 19. August 2010 erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger der Beklagten unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Januar 2010 die dort festgestellten Untreuehandlungen als Dienstvergehen vor. Der Gesamtschaden belaufe sich auf 1046,95 Euro. Durch ihr Verhalten habe die Beklagte eine nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Darüber hinaus habe sie das Vertrauen ihres Dienstherrn endgültig verloren. Der Kläger beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Sachverhalt des Dienstvergehens stehe aufgrund der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Tiergarten fest. Gleichwohl wisse sie genau, dass sie von dem Geld nichts für sich verbraucht habe. Sie habe privat keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt. Sie habe damals nicht über einen Überziehungskredit verfügt, weil sie früher damit schlechte Erfahrungen gemacht habe. Die Belege ihrer Anschaffungen für die Schule habe sie in einer Kiste gesammelt, die im Klassenraum gestanden habe. Anfangs habe sie über die Anschaffungen ein Buch geführt, dies dann später aber nicht mehr fortgesetzt. Zum Zeitpunkt der Straftaten habe sie sich jedoch in einer persönlichen und psychischen schwierigen Ausnahmesituation befunden. Ihre 19... geborene Tochter F... habe im Schuljahr 2007/2008 die gymnasiale Oberstufe am S...-Gymnasium besucht und im Frühjahr 2008 das Abitur (Note 2,5) abgelegt. Sie habe in der damaligen Zeit unter Prüfungsangst gelitten. Die Beklagte habe versucht, ihre Tochter in dieser Situation zu beruhigen; zugleich hätten sich in dieser Zeit aber auch Spannungen aufgebaut. Hinsichtlich des 20... geborenen dritten Kindes der Beklagten hätte es andauernde Auseinandersetzungen über den Unterhalt bzw. den Unterhalt über die Unterhaltsvorschusskasse mit dem Kindsvater gegeben. Dieser sei ausgesprochen unzuverlässig gewesen und habe meist einen zu geringen Unterhaltsbetrag gezahlt. Wegen der finanziellen Sorgen hätten sich die psychischen Probleme bei dem Kind und der Beklagten verschlimmert. Hinzu sei ein Schwimmunfall ihres Sohnes gekommen, der bei einem DRK-Schwimmkurs unbemerkt längere Zeit unter Wasser gewesen sei und anschließend Ängste entwickelt habe. Er sei nachts ständig aufgewacht und habe nicht mehr allein schlafen können. Die Beklagte habe sich sehr um ihn kümmern müssen, dies habe sich mehr als ein halbes Jahr hingezogen. Die Beklagte habe sich überfordert gefühlt. Ferner habe sich auch ihre schulische Situation in dieser Zeit geändert. Zu Beginn des Schuljahres 2006 sei an ihrer Schule, die eine Montessori-Schule sei, der altersgemischte Unterricht in den Klassenstufen 4-6 eingeführt worden. Da es kaum Materialien dazu gegeben habe, sei die Beklagte gezwungen gewesen, die Unterrichtsmaterialien selbst zu entwickeln und den Unterricht vorzubereiten. Hierbei habe sie die notwendigen Dinge des täglichen Lebens vernachlässigt. Dazu habe auch die sorgfältige Abrechnung der Klassenfahrt und der Unterrichtsmaterialien gezählt. Das Führen von Klassenkonten habe sich an der N...-Grundschule eingebürgert, da an den Montessori-Schulen viele Materialien nicht zur Verfügung gestanden hätten und von den Eltern finanziert worden seien. Die Eltern hätten regelmäßig Beiträge an die Lehrkraft gezahlt, die dann auf das Klassenkonto eingezahlt worden seien. Hiervon seien Materialien gekauft worden, mitunter nicht immer nach aktuellem Bedarf, sondern – unter Ausnutzung günstiger Preise – auf Vorrat. Üblich sei es auch gewesen, dass bestimmte Gegenstände von privatem Geld eingekauft worden seien und erst zu seinem späteren Zeitpunkt eine Erstattung aus der Klassenkasse erfolgt sei. Hierdurch hätten sich die Grenzen zwischen verauslagten Geldern und in Verwahrung genommen Geldern verwischt. Sie habe deshalb nicht deutlich zwischen eigenem Geld und fremden Geld unterschieden. So sei es zu den Verhaltensweisen gekommen, die rechtlich eine Veruntreuung darstellten, von der Beklagten subjektiv aber nicht so erlebt worden seien. Durch das strafgerichtliche Verfahren sei der Klägerin die Unterscheidung klar geworden. Die Verurteilung stelle eine erhebliche Pflichtenmahnung dar. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei unverhältnismäßig. Das Disziplinargericht hat die Personalakten der Beklagten, die Disziplinarvorgänge sowie die Strafakten des Amtsgerichts Tiergarten zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.